Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0465-L/03
Werkvertrag - Vereinbarungen mit nahen Angehörigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Auslandsreise zu Forschungszwecken mit der gesamten Familie stellen Mischaufwand dar und sind somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-L/03vom 10.08.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgaben betraut. Dies wäre sicherlich ein interessantes
Betätigungsfeld eines Wirtschaftsstudenten gewesen.
Anzumerken ist hierzu, dass die Tochter
Sophia bzw. der Sohn Pascal (nicht die Tochter Olivia, wie der
Betriebsprüfer fälschlicherweise angeführt hat) im
berufungsgegenständlichen Zeitraum in Wien ein Wirtschaftsstudium
absolviert haben (Handelswissenschaften bzw. Volkswirtschaftslehre).
Zu Bedenken ist auch die Höhe der Entlohnung.
Wie sich im Zuge der Betriebsprüfung bzw. kurz vor der
Schlussbesprechung herausstellte, hat die Bw. dem Gatten 10.000,00 ATS
für einen Beratertag verrechnet. Auch wenn derartige Honorare
möglicherweise im Bereich der Unternehmensberatung üblich sind, so ist
doch zu Bedenken, dass die Bw. nicht ursächlich in diesem Bereich
tätig ist (sie betreibt einen Handel mit Sportartikeln). Sie kann
auch auf keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich verweisen. Im
Erörterungsgespräch gab der Gatte der Bw. an, dass die Bw.
ausschließlich für ihn derart tätig (gewesen) sei. Sie war
für fremde Dritte noch nie in derartigen Angelegenheiten tätig und ist
es auch gegenwärtig nicht. Auch wenn es nicht unüblich ist, einen
Beratertag in einschlägigen Kreisen mit oben genanntem Betrag zu
verrechnen, so erscheint dies im gegenständlichen Fall doch keineswegs
fremdüblich. Mit einem Fremden (ohne jegliche Berufserfahrung bzw.
einschlägige Ausbildung) würde man keinesfalls derartige
Geschäftsvereinbarungen treffen.
Die Bw. führt in der Berufungsschrift an, dass ein
bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wurde. Dieser sei bereits gegen Jahresende
feststellbar. Das Ziel, mehr Aufträge abwickeln zu können, hätte
in der Umsatzentwicklung des Jahres 2001 ihren Niederschlag gefunden.
Dem ist zu entgegnen, dass in keiner Weise nachgewiesen
wurde, dass diese Entwicklung mit den streitgegenständlichen Ausgaben in
Zusammenhang stehen würde. Die Leistungen wurden lt. Honorarnoten
im Zeitraum Februar bis Dezember 2001 erbracht. Es erscheint äußerst
zweifelhaft, dass die Leistungen bereits im Jahr 2001 derartige Auswirkungen auf
die wirtschaftliche Tätigkeit des Gatten gehabt hätten; vor allem
aufgrund der theoretischen Abhandlungen und der komplexen Inhalte. Die
Umsätze sind sicherlich auch auf andere Umstände
zurückzuführen, welche aber hier nicht untersucht wurden, da bereits
die aufgezeigte Vorgangsweise zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung
geführt hätte.
Es kann also nicht als erwiesen betrachtet werden, dass die
Bw. die Leistungen tatsächlich erbracht hat bzw. Abrechungen in der hier
vorliegenden Höhe rechtfertigt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des
geschilderten Sachverhaltes von keiner Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und
ihrem Gatten auszugehen war. Die Zahlungen in Zusammenhang mit den
Honorarnoten 1 und 2 waren also steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Honorarnote 2: 66.666,67 ATS Honorarnote 1:
890.000,00 ATS Summe Betriebsausgabenkürzung:
956.666,67 ATS
Für Zahlungen im Zusammenhang mit den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit wurden hier keiner Untersuchung vorgenommen.
Dieser Punkt sowie die Leistungsbeziehungen zu den Kindern wurden im Zuge der
Schlussbesprechung fallen gelassen.
Rückstellung für
Fremdarbeit Sohn: Für die Beurteilung der
Leistungsbeziehungen zwischen der Bw. und ihrem Sohn, gelten dieselben
Anforderungen wie für die Leistungsbeziehungen zwischen der Bw. und ihrem
Gatten. Auch bei der Leistungsbeziehung zum Sohn im Rahmen der hier
streitgegenständlichen Tätigkeit, gibt es keinerlei konkreten
schriftlichen Verträge und Abmachungen. Die oben angeführten
rechtlichen Ausführungen gelten auch für die Leistungsbeziehungen
zwischen Mutter (Bw.) und Sohn. Anzumerken ist hierzu, dass im Jahr 2001
lediglich eine Rückstellung eingebucht wurde. Die tatsächliche
Rechnungslegung sei erst im Jahr 2002 erfolgt. Eine diesbezügliche Rechnung
wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Auch im
Erörterungsgespräch wurde nochmals um Vorlage sämtlicher
schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen ersucht. Weiters ist zu
erwähnen, dass die tatsächliche Bezahlung erst am
29. Juli 2004 (!) erfolgt ist. Die Messungen an denen der Sohn
anwesend war, wurden am 4., 11. und am 12. September 2002
durchgeführt. Der diesbezügliche Bericht datiert vom
10. März 2003 (samt Beilagen: 62 Seiten + 1 CD).
Der Anmerkung, dass die Ergebnisse von der TU Wien längere
Zeit in Anspruch genommen hätten und somit der Betrag erst im
Juli 2004 überwiesen wurde, kann hier nicht gefolgt werden. Auch bei
dieser Vorgangsweise kann keinerlei Fremdüblichkeit erkannt werden.
Nochmals eine Zusammenfassung der wesentlichen
Entscheidungspunkte: - keine schriftliche Auftragserteilung -
keine schriftlichen Details über die
Leistungsvereinbarungen/-inhalte - keine schriftlichen
Leistungsnachweise des Sohnes - Leistungserbringung im Jahr 2001; lt.
Bericht der TU Wien wurden die Messungen an denen der Sohn teilgenommen
hat, im September 2002 durchgeführt - Rechnungslegung im Jahr 2002
(Rechnung wurde tatsächlich nie vorgelegt); Bezahlung erfolgte im
Juli 2004.
Auch in diesem Zusammenhang hat es keinerlei Abmachungen
über den Zahlungsmodus, über Leistungsnachweis u.ä. gegeben.
Äußerst fremdunüblich ist auch die verspätete
Rechnungslegung durch den Sohn. Zu erwähnen ist in diesem
Zusammenhang weiters, dass der Sohn diese Einnahmen gegenüber den
Steuerbehörden nicht erklärt hat (Steuererklärungspflicht gem.
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Bei
Werkverträgen ist es geboten, die Leistungen exakt zu umschreiben und den
Leistungszeitpunkt sowie das vereinbarte Entgelt ausreichend zu konkretisieren.
Bei diesem Vertragsverhältnis liegt also jedenfalls eine mangelnde
Publizität vor.
Auch die vorgelegten Unterlagen (Bericht der
TVFA TU Wien) geben keine Aufschlüsse über die
tatsächliche Tätigkeit des Sohnes bei diesem Projekt. Es wurde
lediglich erwähnt, dass der Sohn während den Messungen anwesen war.
Bei der hier gewählten Vorgangsweise ist jedenfalls
nicht ersichtlich und nachgewiesen, dass diese Tätigkeiten nicht durch das
bestehende Dienstverhältnis zur Bw. abgedeckt gewesen seien bzw. ob diese
Tätigkeiten tatsächlich vom Sohn der Bw. ausgeübt worden seien.
In Anlehnung an diese Darstellungen und die oben
(Berufungspunkt Honorare Dritte) angeführten rechtlichen Ausführungen
war diesem Berufungspunkt der Erfolg zu versagen.
Prüf- und Testaufwand
(Türkei): Die Kosten einer derartigen Reise sind nur dann
abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogrammes und der Durchführung
der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen
ist (vgl. VwGH 3.5.1983, 82/14/0279). 1. Die Planung und
Durchführung der Reise muss die zumindest weitaus überwiegende
berufliche/betriebliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen. 2. Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen
konkrete Verwertung in seinem Unternehmen gestatten. 3. Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Abgabepflichtigen abgestellt sein. 4. Andere allgemein interessierende
Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Bei diesen Reisen ist die beinahe ausschließliche
berufliche/betriebliche Bedingtheit keinesfalls gegeben. Für die zwei
Reisen wurden jeweils von der Bw. selbst nicht die gesamten Kosten geltend
gemacht: 2000: nicht alle Kinder 2001: nur 50% der
Kosten Allein schon diese Vorgangsweise
weist auf eine gemischte Veranlassung der Reise hin (gemischt hinsichtlich
betrieblich/beruflich und privat). Die vorgelegten Berichte (Anm.:
welche erst im Zuge der Schlussbesprechung vorgelegt wurden) geben den Reisen
ebenfalls keinen Charakter von ausschließlich betrieblich/beruflich
veranlassten Reisen. Das Testen von Materialien (im Wesentlichen durch
Spielen) lässt keine Trennung vom Privatbereich zu. Volleyball wird
von sehr vielen Touristen gespielt. Auch wenn im gegenständlich zu
beurteilenden Fall nicht das Spielen an sich im Vordergrund gestanden sein mag,
so ist eine private Mitveranlassung (Freude am Spiel, ...) zumindest nicht
ausgeschlossen. Aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten
strengen Anforderungen für die Anerkennung derartiger Reisen, ist der
gesamte Betrag der Privatsphäre zuzurechnen. Eine Aufteilung des
Gesamtbetrages ist nicht zulässig.
Da bereits diese Ausführungen (private Mitveranlassung
ist nicht ausgeschlossen) zur eindeutigen steuerlichen Nichtanerkennung dieser
Reisen führte, wurde auf die möglicherweise gemachten neuen
Erkenntnisse in Bezug auf die Volleyballsysteme nicht weiter eingegangen.
Linz, am 10.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-L/03
- Stammnummer
- 23631
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF