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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0465-L/03

Werkvertrag - Vereinbarungen mit nahen Angehörigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Auslandsreise zu Forschungszwecken mit der gesamten Familie stellen Mischaufwand dar und sind somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-L/03vom 10.08.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgaben betraut. Dies wäre sicherlich ein interessantes Betätigungsfeld eines Wirtschaftsstudenten gewesen. Anzumerken ist hierzu, dass die Tochter Sophia bzw. der Sohn Pascal (nicht die Tochter Olivia, wie der Betriebsprüfer fälschlicherweise angeführt hat) im berufungsgegenständlichen Zeitraum in Wien ein Wirtschaftsstudium absolviert haben (Handelswissenschaften bzw. Volkswirtschaftslehre). Zu Bedenken ist auch die Höhe der Entlohnung. Wie sich im Zuge der Betriebsprüfung bzw. kurz vor der Schlussbesprechung herausstellte, hat die Bw. dem Gatten 10.000,00 ATS für einen Beratertag verrechnet. Auch wenn derartige Honorare möglicherweise im Bereich der Unternehmensberatung üblich sind, so ist doch zu Bedenken, dass die Bw. nicht ursächlich in diesem Bereich tätig ist (sie betreibt einen Handel mit Sportartikeln). Sie kann auch auf keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich verweisen. Im Erörterungsgespräch gab der Gatte der Bw. an, dass die Bw. ausschließlich für ihn derart tätig (gewesen) sei. Sie war für fremde Dritte noch nie in derartigen Angelegenheiten tätig und ist es auch gegenwärtig nicht. Auch wenn es nicht unüblich ist, einen Beratertag in einschlägigen Kreisen mit oben genanntem Betrag zu verrechnen, so erscheint dies im gegenständlichen Fall doch keineswegs fremdüblich. Mit einem Fremden (ohne jegliche Berufserfahrung bzw. einschlägige Ausbildung) würde man keinesfalls derartige Geschäftsvereinbarungen treffen. Die Bw. führt in der Berufungsschrift an, dass ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wurde. Dieser sei bereits gegen Jahresende feststellbar. Das Ziel, mehr Aufträge abwickeln zu können, hätte in der Umsatzentwicklung des Jahres 2001 ihren Niederschlag gefunden. Dem ist zu entgegnen, dass in keiner Weise nachgewiesen wurde, dass diese Entwicklung mit den streitgegenständlichen Ausgaben in Zusammenhang stehen würde. Die Leistungen wurden lt. Honorarnoten im Zeitraum Februar bis Dezember 2001 erbracht. Es erscheint äußerst zweifelhaft, dass die Leistungen bereits im Jahr 2001 derartige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Gatten gehabt hätten; vor allem aufgrund der theoretischen Abhandlungen und der komplexen Inhalte. Die Umsätze sind sicherlich auch auf andere Umstände zurückzuführen, welche aber hier nicht untersucht wurden, da bereits die aufgezeigte Vorgangsweise zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte. Es kann also nicht als erwiesen betrachtet werden, dass die Bw. die Leistungen tatsächlich erbracht hat bzw. Abrechungen in der hier vorliegenden Höhe rechtfertigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des geschilderten Sachverhaltes von keiner Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und ihrem Gatten auszugehen war. Die Zahlungen in Zusammenhang mit den Honorarnoten 1 und 2 waren also steuerlich nicht zu berücksichtigen. Honorarnote 2: 66.666,67 ATS Honorarnote 1: 890.000,00 ATS Summe Betriebsausgabenkürzung: 956.666,67 ATS Für Zahlungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden hier keiner Untersuchung vorgenommen. Dieser Punkt sowie die Leistungsbeziehungen zu den Kindern wurden im Zuge der Schlussbesprechung fallen gelassen. Rückstellung für Fremdarbeit Sohn: Für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen der Bw. und ihrem Sohn, gelten dieselben Anforderungen wie für die Leistungsbeziehungen zwischen der Bw. und ihrem Gatten. Auch bei der Leistungsbeziehung zum Sohn im Rahmen der hier streitgegenständlichen Tätigkeit, gibt es keinerlei konkreten schriftlichen Verträge und Abmachungen. Die oben angeführten rechtlichen Ausführungen gelten auch für die Leistungsbeziehungen zwischen Mutter (Bw.) und Sohn. Anzumerken ist hierzu, dass im Jahr 2001 lediglich eine Rückstellung eingebucht wurde. Die tatsächliche Rechnungslegung sei erst im Jahr 2002 erfolgt. Eine diesbezügliche Rechnung wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Auch im Erörterungsgespräch wurde nochmals um Vorlage sämtlicher schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen ersucht. Weiters ist zu erwähnen, dass die tatsächliche Bezahlung erst am 29. Juli 2004 (!) erfolgt ist. Die Messungen an denen der Sohn anwesend war, wurden am 4., 11. und am 12. September 2002 durchgeführt. Der diesbezügliche Bericht datiert vom 10. März 2003 (samt Beilagen: 62 Seiten + 1 CD). Der Anmerkung, dass die Ergebnisse von der TU Wien längere Zeit in Anspruch genommen hätten und somit der Betrag erst im Juli 2004 überwiesen wurde, kann hier nicht gefolgt werden. Auch bei dieser Vorgangsweise kann keinerlei Fremdüblichkeit erkannt werden. Nochmals eine Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungspunkte: - keine schriftliche Auftragserteilung - keine schriftlichen Details über die Leistungsvereinbarungen/-inhalte - keine schriftlichen Leistungsnachweise des Sohnes - Leistungserbringung im Jahr 2001; lt. Bericht der TU Wien wurden die Messungen an denen der Sohn teilgenommen hat, im September 2002 durchgeführt - Rechnungslegung im Jahr 2002 (Rechnung wurde tatsächlich nie vorgelegt); Bezahlung erfolgte im Juli 2004. Auch in diesem Zusammenhang hat es keinerlei Abmachungen über den Zahlungsmodus, über Leistungsnachweis u.ä. gegeben. Äußerst fremdunüblich ist auch die verspätete Rechnungslegung durch den Sohn. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Sohn diese Einnahmen gegenüber den Steuerbehörden nicht erklärt hat (Steuererklärungspflicht gem. § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Bei Werkverträgen ist es geboten, die Leistungen exakt zu umschreiben und den Leistungszeitpunkt sowie das vereinbarte Entgelt ausreichend zu konkretisieren. Bei diesem Vertragsverhältnis liegt also jedenfalls eine mangelnde Publizität vor. Auch die vorgelegten Unterlagen (Bericht der TVFA TU Wien) geben keine Aufschlüsse über die tatsächliche Tätigkeit des Sohnes bei diesem Projekt. Es wurde lediglich erwähnt, dass der Sohn während den Messungen anwesen war. Bei der hier gewählten Vorgangsweise ist jedenfalls nicht ersichtlich und nachgewiesen, dass diese Tätigkeiten nicht durch das bestehende Dienstverhältnis zur Bw. abgedeckt gewesen seien bzw. ob diese Tätigkeiten tatsächlich vom Sohn der Bw. ausgeübt worden seien. In Anlehnung an diese Darstellungen und die oben (Berufungspunkt Honorare Dritte) angeführten rechtlichen Ausführungen war diesem Berufungspunkt der Erfolg zu versagen. Prüf- und Testaufwand (Türkei): Die Kosten einer derartigen Reise sind nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogrammes und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 3.5.1983, 82/14/0279). 1. Die Planung und Durchführung der Reise muss die zumindest weitaus überwiegende berufliche/betriebliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen. 2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Unternehmen gestatten. 3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein. 4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird. Bei diesen Reisen ist die beinahe ausschließliche berufliche/betriebliche Bedingtheit keinesfalls gegeben. Für die zwei Reisen wurden jeweils von der Bw. selbst nicht die gesamten Kosten geltend gemacht: 2000: nicht alle Kinder 2001: nur 50% der Kosten Allein schon diese Vorgangsweise weist auf eine gemischte Veranlassung der Reise hin (gemischt hinsichtlich betrieblich/beruflich und privat). Die vorgelegten Berichte (Anm.: welche erst im Zuge der Schlussbesprechung vorgelegt wurden) geben den Reisen ebenfalls keinen Charakter von ausschließlich betrieblich/beruflich veranlassten Reisen. Das Testen von Materialien (im Wesentlichen durch Spielen) lässt keine Trennung vom Privatbereich zu. Volleyball wird von sehr vielen Touristen gespielt. Auch wenn im gegenständlich zu beurteilenden Fall nicht das Spielen an sich im Vordergrund gestanden sein mag, so ist eine private Mitveranlassung (Freude am Spiel, ...) zumindest nicht ausgeschlossen. Aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten strengen Anforderungen für die Anerkennung derartiger Reisen, ist der gesamte Betrag der Privatsphäre zuzurechnen. Eine Aufteilung des Gesamtbetrages ist nicht zulässig. Da bereits diese Ausführungen (private Mitveranlassung ist nicht ausgeschlossen) zur eindeutigen steuerlichen Nichtanerkennung dieser Reisen führte, wurde auf die möglicherweise gemachten neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Volleyballsysteme nicht weiter eingegangen. Linz, am 10. August 2006

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabenWerkvertragAuslandsreiseFremdvergleichnahe Angehörige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0465-L/03
Stammnummer
23631
Gültig
10.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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