Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0465-L/03
Werkvertrag - Vereinbarungen mit nahen Angehörigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Auslandsreise zu Forschungszwecken mit der gesamten Familie stellen Mischaufwand dar und sind somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-L/03vom 10.08.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ausdruck gebracht worden sei, sondern es sei seitens des Prüfers bereits im
Laufe der Prüfung (Dezember 2002 bzw. Jänner 2003) ersucht worden,
sämtliche damit zusammenhängende Unterlagen vorzulegen. Da die Vorlage
etwaiger Unterlagen im Zusammenhang mit der Prüfungsfeststellung laut
Besprechungsprogramm vom 24. Februar 2003 (dem Bw. bereits im Februar 2003
übermittelt) kurz vor dem SB-Termin (1. April 2003) angeboten
wurde, sei seitens der Betriebsprüfung festgelegt worden, die Unterlagen im
Rahmen der Schlussbesprechung zu sichten bzw. auszuwerten, da der Abschluss der
Prüfung ohnedies wegen der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen
bereits etwa drei Monate verzögert worden sei.
Die bei der Schlussbesprechung
vorgelegten Unterlagen (3 Hängeregistraturboxen), seien seitens des
Prüfers am Tag nach der Schlussbesprechung wie folgt ausgewertet worden
(Blatt 27-31 Arbeitsbogen):
Zum
Thema " Wissensmanagement" sei eine Sammlung von Literatur über "Methoden
im Wissensmanagement", "Erfahrungen im W." usw. vorgelegt worden. Zu diesem
Thema würden auch zahlreiche Artikel in englischer Sprache vorliegen. Auch
betreffend weiterer Themen wie z.B. "Pflege v.- Seminar- Trainings-
Workshopdesign", "Recherchen zu Mitbewerbern", "Recherchen zu Unternehmen"
würden Unterlagen vorliegen, jedoch ohne Anhaltspunkte darüber, wer
diesbezüglich die Recherchen vorgenommen hätte und aus welcher Zeit
diese stammen würden.
Der
Hauptteil der weiteren vorgelegten Unterlagen über Themen im Bereich
Betriebswirtschaft und Betriebspsychologie/Management etc. würden
Unterlagen von der WU-Wien (in Kopie) darstellen, auf denen in einem Fall unter
anderem auch ein Vermerk der Tochter Olivia angebracht gewesen sei, die ein
BWL-Studium in Wien absolviert hat. Es würde sich daher um
Studienunterlagen der Tochter handeln können, die jedoch auch im Rahmen der
selbstständigen Tätigkeit des Bw. Verwendung finden würden
können. Dass diese Recherchen durch die Gattin gemacht wurden, würde
nirgends hervorgehen. Im Übrigen würden die einzelnen Sachgebiete und
Zusammenhänge sehr komplex erscheinen, sodass nach Ansicht der BP auch
für eine Sichtung bzw. Recherche dazu einschlägige Kenntnisse und
klare Auftragserteilungen im Einzelnen erforderlich erscheinen, wobei es nicht
zielführend erscheine, dass Aufträge in dieser
Größenordnung in einem derart fachspezifischen Bereich an eine Person
ohne einschlägige Ausbildung nur mündlich erteilt werden würden.
Im Lichte dieser Feststellungen erscheine es aber, abgesehen von den fehlenden
formellen Voraussetzungen, unglaubwürdig, dass die dem FA gegenüber in
Form der gegenständlichen Werkverträge dargelegten Tätigkeiten
der Ehegattin tatsächlich erfolgt
seien.
Die Einsicht in weitere
Dokumentationen der bereits vorgelegten Art erscheinen unter anderem aus
verwaltungsökonomischen Gründen nicht erforderlich, weil, wie bereits
aus den bisherigen Ausführungen hervorgehe, diese Unterlagen keine Beweise
bzw. Anhaltspunkte enthalten würden, von wem sie stammen, wann und mit
welchem Aufwand sie zu Stande gekommen seien.
Die wertbestimmende
Größe der Honorarnote 1 sei dem Prüfer anlässlich eines
Telefonates mit dem Bw. kurz vor dem Schlussbesprechungstermin mitgeteilt
worden. Demnach seien 10.000,00 ATS für einen Beratertag der Ehegattin
verrechnet worden. Dass für die Honorarnote 2, 500,00 ATS pro Stunde
verrechnet worden seien, sei erstmals in der Berufung dargetan worden. Dass
diese Beträge "aufgrund der vorgegebenen Ziele durchaus übliche
Pauschalhonorare" darstellen würden, erscheine nicht realistisch. Ein
derart hohes Honorar für Leistungen einer fachlich nicht einschlägig
ausgebildeten Person (3 Jahr HAK, bisher keine Praxistätigkeit auf
diesem Gebiet feststellbar), für Tätigkeiten wie Recherchen im
Internet, telefonische Kundenbefragungen und so genannte "Kreuzerltest", Sammeln
von Fachliteratur usw. sei zudem keineswegs
fremdüblich.
Der
Honorarnote 2, welche laut Angaben des Bw. ausschließlich operative
Aufgaben, wie Angebote, Beratungsprotokolle verfassen, Berichtsausarbeitung,
Terminkoordination und Recherchen zu Förderungsmöglichkeiten umfassen
sollten, seien laut Berufung geschätzte Stundenleistungen bzw.
Pauschalbeträge (500,00 ATS/Stunde) zu Grunde gelegt
worden.
Diese Tätigkeiten
seien ebenfalls zu den Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses
nicht abgrenzbar. Weiters würde es für beide Bereiche keine
Zeiterfassungen bzw. nachvollziehbare Anhaltspunkte geben, wo und wann diese
Tätigkeiten durch die Gattin tatsächlich gemacht worden seien. Eine
derartige Vorgangsweise entspreche keinesfalls einem
Fremdvergleich.
Festzustellen
ist, dass im Rahmen der Betriebsprüfung der Aufwand für das
Dienstverhältnis für Leistungen der Ehegattin des Bw. im Zusammenhang
mit seiner selbständigen Tätigkeit steuerlich anerkannt worden sei,
obwohl zwischen Fremden im Hinblick auf die unregelmäßig geleisteten
Arbeitsstunden entsprechende Aufzeichnungen notwendig sein würden, welche
in diesem Fall jedoch nicht vorliegen würden (vergleiche Niederschrift
Punkt 1.11). Auch dabei sei es offen geblieben, welche Tätigkeiten im
Rahmen des Dienstverhältnisses tatsächlich zu leisten gewesen
seien.
Inwieweit der laut
Berufung angesprochene Arbeitserfolg des Bw. auf Tätigkeiten der Ehegattin
zurückzuführen sei, sei nicht nachvollziehbar. Ob der angebliche
zielmäßig festgelegte Arbeitsumfang (Auflistung in Schlagworten,
siehe Blatt 22-25 Arbeitsbogen) tatsächlich erbracht worden sei, sei
mangels konkreter Nachweise bzw. Grundlagen ebenfalls nicht
feststellbar.
Da laut Angaben des
steuerlichen Vertreters im Rahmen der Prüfung Umsatzrückgänge in
den Vorjahren wegen eines Fahrradunfalls des Bw. zu verzeichnen gewesen seien,
erscheine das Argument hinsichtlich Umsatzsteigerung in Verbindung mit den
Leistungen der Ehegattin im Jahr 2001 nicht stichhältig. Was die
Zahlungsabwicklung betreffe, erscheine es zwischen Fremden bei derart hohen
Honoraren üblich, dass zumindest laufend a-Conto-Zahlungen geleistet
würden, zumal die einzelnen Leistungen angeblich laufend erbracht bzw.
verwertet worden seien und eine Qualifikation der Leistungen seitens des
Auftragsgebers laufend möglich gewesen
wäre.
Im Rahmen der
Schlussbesprechung hätte der Bw. zwar konkrete Beispiele über von ihm
abgewickelte Projekte vorgetragen, ohne dass jedoch konkrete und jeden Zweifel
ausschließende Grundlagen für die Tätigkeit der Ehegattin im
Zusammenhang mit den gegenständlichen Honoraren erbracht werden hätten
können. Dass er selbst entsprechende Stundensätze verrechnen
hätte können, stelle jedenfalls keine Begründung für eine
steuerliche Anerkennung der strittigen Honorare dar.
2) Rückstellung
für Fremdarbeit Sohn: Der Sachverhalt sei laut TZ 3 des
Besprechungsprogrammes vom 24. Februar 2003
dargestellt. Festzustellen sei, dass bereits im Rahmen der Prüfung
um eine Sachverhaltsdarstellung und die Beibringung von eventuell schriftlichen
Unterlagen darüber ersucht worden sei. Weiters sei die Berufungswerberin
bereits anlässlich der Betriebsbesichtigung am
14. Jänner 2003 diesbezüglich befragt worden und hätte
mitgeteilt, dass es sich um besondere Leistungen handle, die Ihr Sohn für
Ihren Betrieb erbracht hätte. Unterlagen darüber seien nicht
vorhanden. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dass von der
Berufungswerberin sofort angeboten worden sei, schriftliche Unterlagen
beizubringen, würde nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr sei der
Prüfer laufend terminmäßig vertröstet worden, sodass
letztendlich nur die Möglichkeit bestanden hätte, zum Sachverhalt
anlässlich der Schlussbesprechung den Ehegatten zu befragen, da die
Berufungsweberin selbst zur Schlussbesprechung nicht erschienen sei. Eine
gegenüber dem Besprechungsprogramm andere Beurteilung der Feststellung sei
auch durch ein anlässlich der Schlussbesprechung vorgelegtes technisches
Gutachten der TUA-Wien betreffend Volleyballeinrichtungen nicht vorzunehmen
gewesen. Laut Darstellung des Gatten der Bw. hätte die Rückstellung
bzw. der Aufwand einen Zusammenhang mit einem Projekt, welches über die
TUA-Wien abgewickelt worden sei und aus dem auch das gegenständliche
Gutachten resultiere. Bei diesem Projekt hätte der Sohn Pascal mitgewirkt.
Beweismaterial bzw. Unterlagen aus denen Umfang und Qualität der Mitwirkung
des Sohnes abzuleiten sei, hätten bis heute nicht vorgelegt werden
können. Weiters sei ungeklärt, aus welchen Komponenten sich der
offenbar erst im Rahmen der Bilanzierung geschätzte
Rückstellungsbetrag von 40.000,00 ATS zusammensetze, da auch
darüber keine Unterlagen vorliegen würden. Anlässlich der
Schlussbesprechung sei mitgeteilt worden, dass die Honorarabrechung im darauf
folgenden Jahr 2002 gelegt worden sei. Der angekündigten Vorlage der
Honorarabrechnung sei bis heute nicht entsprochen worden und es sei weiters die
Frage offen, warum die Honorarabrechnung erst im Jahr 2002 erfolgt sei.
Festzustellen sei, dass in diesem Zusammenhang ein schriftlicher Werkvertrag
bzw. nachvollziehbare konkrete Vereinbarungen nicht vorliegen
würden. Abgesehen davon, dass nach Ansicht der Betriebsprüfung
auf Grund der Feststellungen die Voraussetzung für die steuerliche
Anerkennung dieses angeblichen Vertrages mit dem Sohn Pascal, der im
übrigen sowohl bei der Berufungswerberin als auch beim Gatten
zusätzlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt
gewesen sei, fehlen, bleibe offen, warum diese behaupteten Tätigkeiten
nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses abgegolten sein sollten. Da es
für die nicht regelmäßigen Dienstzeiten und tatsächlichen
Tätigkeiten im Rahmen der Dienstverhältnisse ebenfalls keine
Aufzeichnungen gäbe, sei eine Abgrenzung jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Die Dienstverhältnisse seien bisher steuerlich anerkannt worden, wären
jedoch auch auf Grund der durch die Berufung aufgezeichneten Sachlage genauso
diskussionswürdig. Dass der Sohn Pascal auch im Rahmen eines
Werkvertrages für das gegenständliche Projekt tätig gewesen
wäre, sei in der Niederschrift von 14. Jänner 2003 seitens
der Berufungswerberin nicht erwähnt worden. Weiters sei im Rahmen der
Schlussbesprechung seitens des Gatten der Bw. im Zusammenhang lediglich die
Mitwirkung des Sohnes bei dem Projekt bzw. Gutachten TUA-Wien erwähnt
worden, von den weiteren in der Berufung angeführten Leistungen sei nicht
die Rede gewesen.
3) Prüf- und
Testaufwand Volleyballsysteme in der Türkei: Zu den
Feststellungen werde auf Tz 4 des Besprechungsprogrammes und der
Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen. Grundvoraussetzung
für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für Auslandsreisen
sei die berufliche Veranlassung der Reise. Keine berufliche Veranlassung liege
vor, wenn die Reise nicht ausschließlich durch den Beruf veranlasst und
die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nicht nahezu ausgeschlossen
sei. Unbestritten ist, wie auch aus den vorgelegten Reiseunterlagen hervorgeht,
dass der Ehegatte und Kinder der Berufungswerberin an den Reisen teilgenommen
hätten. Eine wesentliche private Veranlassung sei auch dadurch
dokumentiert, dass nicht für alle Kinder die Kosten geltend gemacht worden
seien bzw. dass für 2001 insgesamt 50 % der Kosten als
Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Auch der vorgelegte, von der
Berufungswerberin erstellte Bericht betreffend die Reise im Jahr 2000
erscheine nicht geeignet, dass eine private Veranlassung nahe zu ausgeschlossen
gewesen wäre. Die angeführten, jedoch nicht aufgegliederten
Tätigkeitszeiten im Zusammenhang mit dem Volleyballsystem am Strand, die
laut Aufstellung an einigen Tagen zirka 10 Stunden gedauert hätten,
seien im übrigen nicht geeignet eine rückwirkende betriebliche
Veranlassung darzutun. Ballspiele am Strand würden üblicherweise auch
im Urlaub praktiziert (und sogar angeboten). Es werde beantragt die
Berufung in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
Mit Datum 28. Juli 2003 wurde
gegenständliche Stellungnahme des Betriebsprüfers der
Berufungswerberin zur Kenntnisnahme übermittelt.
Mit Datum 1. September 2003 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 wurde die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme an Einkommensteuer 2000 und 2001
zurückgezogen.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurden die Parteien mit Datum
2. Juni 2006 zu einem Erörterungsgespräch
geladen.
Erörterungsgespräch: Am
28. Juni 2006 wurde ein derartiges Erörterungsgespräch in
den Räumlichkeiten des UFS an der Außenstelle Linz durchgeführt.
Bei diesem Erörterungsgespräch waren sowohl der Gatte der Bw.
(Gatte), ihr Steuerberater (Stb), die Vertreterin des Finanzamtes (FA), der
damalige Betriebsprüfer, der Referent (R) sowie ein Schriftführer
anwesend. Die Bw. war nicht anwesend. Bei diesem Erörterungsgespräch
wurden sowohl Sachverhalte in Bezug auf die Berufung des Gatten der Bw. als auch
Sachverhalte in Bezug auf die gegenständliche Berufung besprochen. Um einen
Gesamtüberblick zu bewahren, werden auch tw. Sachverhalte des
Berufungsverfahrens des Gatten wiedergegeben.
In der darüber verfassten Niederschrift wurde
Folgendes festgehalten (wörtlich): Nach kurzer Darstellung des
Sachverhalts und des Berufungsbegehrens durch den Referenten wird die Sach- und
Rechtslage zu folgenden Themen erörtert:
"Erörterung der
Sachlage der Berufung von Dr. Alfred
M.:
Referent
(R)
: In welchem Bereich sind sie
ursächlich tätig? Im Akt befinden sich die Bezeichnungen Psychologe
und Unternehmensberater (Organisationsentwicklung)?
Gatte.:
Ich bin nur mehr als Unternehmensberater und Trainer
tätig.
a)
Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. Alfred
M. und Frau Elisabeth
M.b) Auslandsreise von Herrn Dr.
Alfred M.
(USA)
c) Dienstverhältnis
Dr. Alfred M. mit seiner Gattin
Elisabeth M.d) Dienstverhältnisse
zwischen Herrn Dr. Alfred M. und seinen
Kindern
a)
Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. Alfred
M. und Frau
Elisabeth M.
(Honorare an
Dritte):
R:
Um welche Tätigkeiten bzw. Studien (Art und Umfang) hat es sich hierbei
gehandelt?
Gatte:
Hier sind zwei Bereiche zu unterscheiden. Bereich 1 grenzt sich deutlich von der
überwiegenden Tätigkeit der Gattin ab (Literatursuche,
Wissensmanagement). Honorarnote 2 bezog sich auch auf die Untersuchungen
von Förderungsmöglichkeiten bei Fortbildungsveranstaltungen (EU, Land,
Bund). Hier ist die Abgrenzung zum restlichen Bereich in der großen
zusätzlichen Belastung durch das größere Volumen zu
erklären. Abschlussarbeiten der Gattin hat es gegeben (Recherchen zur
Fachliteratur, zusammenfassende Arbeiten); Unterlagen wurden vorgelegt. Im
Bereich der Literatur war ein ständiger Kontakt mit der Gattin
notwendig.
Zur Stellungnahme
(Verdacht, dass die Tochter Olivia die Arbeiten getätigt hätte) der
Betriebsprüfung ist anzumerken, dass die Tochter nicht Betriebswirtschaft
sondern Jus studierte.
Die
Anmerkung in der Befragung der Gattin, dass die Arbeiten je nach Auftragslage
durchgeführt würden, betreffe die Honorarnote 2.
FA:
Wie ist die deutliche Definition der Ergebnisse zu
verstehen?
Gatte:
Die deutliche Definition zu den einzelnen Bereichen wurde schriftlich
festgehalten.
Anmerkung:
Überblick über die zu erreichenden Ergebnisse im Jahr 2001.
Auch ich habe bereits Projekte
durchgeführt wo die einzelnen Ergebnisse sehr allgemein definiert wurden.
Anzumerken ist aber weiters, dass zu jedem Thema formuliert wurde, was zu diesen
Schlagworten gehört.
FA:
Ersuche um Vorlage derartiger ähnlicher Aufträge.
Verträge werden
vorgelegt.
Genau diese genaue
Auftragserteilung fehlt bei der Gattin (Zeitplan, Kosten,
Zahlungsplan).
Gatte:
Der Zahlungsplan ist von der Erbringung der Ergebnisse abhängig. Es sind
die Auswirkungen auf das Unternehmen ein wesentlicher Aspekt.
R:
Es gab also keine ergebnisabhängige Verrechnung?
Gatte:
Doch, es wurden 10.000,00 ATS pro Arbeitstag als geschätzter Aufwand
verrechnet.
FA:
Es wurden also von vornherein 10.000,00 ATS pro Tag
vereinbart?
Gatte:
Für die Honorarnote 1 ja.
FA:
Bisher haben Sie eine leistungsorientierte Abrechnung erwähnt. Dies ist
neu.
Gatte:
Dies ist nicht neu, denn es handelte sich hier um geschätzte
Größen.
Stb.:
In der Honorarnote wurden 6 Teilprojekte abgerechnet. Im vornhinein wurde ein
Betrag geschätzt. Es gab mündliche Vereinbarungen über die
geschätzten Zeiten. Das Honorar sollte erst bei Eintreten des Erfolges bei
Dr. M. abgerechnet werden und dies war
im Dezember 2001 der Fall: Umsatz 2000: rund 1,4 Mio. ATS, 2001
rund 2,8 Mio. ATS. Der Erfolg war also messbar.
Voraussetzung für die
Auszahlung waren der wirtschaftliche Erfolg und das Ergebnis der Recherchen in
Papierform.
FA:
Recherchen: Was musste die Gattin genau machen im Bereich z.B. Change
Management.
Gatte:
Ansätze für Training in Workshops, teilweise durch die Gattin bzw. die
Kinder. Fachliteratur wurde gesammelt und aussortiert. Vorauswahl durch die
Gattin bzw. die Kinder (im Dienstverhältnis der
Gattin).
FA:
Das Dienstverhältnis mit den Kindern hat aber großteils den Bereich
Verpacken, Zusammenbauen, ....... im Bereich Sporthandel umfasst. Bisher wurde
nicht erwähnt, dass sie auch in diesem Bereich tätig gewesen seien.
Gatte:
Dies war auch nur zeitlich begrenzt der Fall.
Die Honorarnote 1
beinhaltet kein von der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar
(wie in der Stellungnahme der BP). Die Abrechnung war ganz im Sinne eines
Werkvertrages. Das Ergebnis ist maßgeblich. Bei der Honorarnote 2 ist die
Abgrenzung zum Dienstverhältnis schwieriger. Festzuhalten ist weiters, dass
die Hintergründe nicht erst kurz vor dem SB-Termin bekannt gegeben worden
seien (wie in der Stellungnahme erwähnt), sondern sicher bereits im
Jänner des Jahres. Hinzuweisen ist weiters, dass im Besprechungsprogramm
des Bw. das Datum 28.2. aufscheine und nicht 24.2.. Die Tatsache über das
vereinbarte Honorar wurde also nicht erst kurz vor dem SB-Termin bekannt
gegeben. Dass der Schlussbesprechungstermin durch den Bw. hinausgezögert
wurde, entspricht nicht den Tatsachen. Es wird auch widersprochen, dass
Unterlagen möglicherweise erst beschafft werden sollten.
FA:
Über die Tagessätze gibt es keine schriftlichen
Vereinbarungen.
Gatte:
Beim Werkvertrag wird der Arbeitserfolg geschuldet, dies im Zusammenhang mit der
Kritik, dass Zeitaufzeichnungen fehlen würden. Auch ich selber führe
keine Zeitaufzeichnungen für Tätigkeiten, die ich zu Hause erledige
(Vereinbarungen werden vorher getroffen; manchmal auch nicht schriftlich). Es
wird ein zeitlicher Rahmen vereinbart, aber nicht Stunden.
R:
Beispiele über Werkverträge die der Bw. mit anderen Kunden
abgeschlossen hat, werden angefordert (Vorlage innerhalb von 14 Tagen).
R
:
Hat es auch zu anderen möglichen Auftragnehmern Kontakte gegeben? Wenn ja,
zu welchen und warum wurde der Auftrag schlussendlich an die Gattin vergeben
(Referenzen, ...?)? Gab es Vergleiche mit anderen Firmen?
Gatte:
Es gab keine Kontakt bzw. Vergleiche mit anderen Firmen, sehr wohl sind aber aus
meiner beruflichen Praxis Kenntnisse und damit Vergleiche für die
Leistungen vorhanden.
R
:
Wie erfolgten die Abrechnung sowie der
Leistungsnachweis?
Zahlungsfluss?
Wer hat Zugriff zu den jeweiligen Konten?
Gatte:
Überweisung auf ein eigenes Konto der Gattin Ende 2001.
Hinzuweisen ist darauf, dass
keineswegs ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, das von der Leistungserbringung
unabhängig ist, im Gegenteil der Erfolg ist maßgebend.
FA:
Ich sehe in der Vereinbarung z.B. 15 Tage á 10.000,00 ATS pro Tag
sehr wohl eine pauschale Vereinbarung.
c)
Dienstverhältnis Dr. Alfred
M. mit seiner Gattin
Elisabeth M.R:
Gibt es hierzu einen Dienstvertrag, o.ä.?
Gatte
:
Es gibt keinen Dienstvertrag sondern Dienstzettel sowie Zeitaufzeichnungen.
R:
Wie erfolgte die Abrechnung/Leistungskontrolle? Überweisung; Zeitpunkt der
Gehaltszahlungen? (auf welche Konten,
Zugriffsberechtigungen)
Gatte:
Monatlich. Abrechnung für die Gattin 2001 wird nachgereicht.
R:
Wo wurden die Tätigkeiten durchgeführt? Wurden von der Gattin
Betriebsmittel/Räumlichkeiten zur Verfügung
gestellt?
Gatte:
Im eigenen Büro. Mein PC wird teilweise mitbenutzt.
R:
Zeitlicher Umfang dieses Dienstverhältnisses? Gibt/Gab es hierzu
Aufzeichnungen (Leistungsnachweise, Zeitaufzeichnungen)?
Gatte:
Eher nicht, wird noch überprüft.
FA:
Die Abrechnung 2001 weist auf eine mögliche rückwirkende
Gehaltserhöhung hin. Es wird um diesbezügliche Stellungnahme ersucht.
d)
Dienstverhältnisse zwischen Herrn Dr. Alfred
M. und seinen
Kindern
1999:
Kathrin,
Sophia:
R:
Welche Tätigkeiten wurden
durchgeführt?
Wie erfolgte
die Abrechung?
Wie erfolgte der
Leistungsnachweis?
R:
Sind die Kinder auch gegenwärtig noch für den Bw. tätig? Wenn
nein, wer erledigt jetzt diese Tätigkeiten?
Gatte:
Ja und auch vor dem Zeitraum
1999.
R:
Wann und wo wurden diese Tätigkeiten vor allem geleistet?
Gatte:
Zum überwiegenden Teil in meinem Büro.
R:
Sonstige Tätigkeiten der Kinder (Schulbesuch)? Wo haben sie
gewohnt?
Gatte:
Schulbesuch bzw. Studium, bei Studium wurde in Wien gewohnt.
2000:
Alice, Kathrin,
Sophia:
R
:
Fragen wie 1999
2001:
Kathrin, Sophia, Alice,
Pascal:
R:
Fragen wie 1999
R:
Ersuche nochmals um Vorlage
sämtlicher
schriftlich festgehaltener Vereinbarungen mit den Kindern sowie der Gattin (sind
nur tw. im BP-Akt; Dienstzettel von Alice, Stundenplan von Kathrin).
FA:
Ungewöhnlich ist die Feststellung im Besprechungsprogramm, dass die Kinder
zu unterschiedlichen Löhnen entlohnt wurden.
R:
Diese Darstellung wird anhand der vorzulegenden Unterlagen überprüft
werden.
Bleiben die Anträge
auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufrecht?
Gatte
und Stb.:
Die diesbezüglichen
Anträge werden hiermit zurückgezogen.
Erörterung
der Berufung von Elisabeth
M.:
R: In
welchem Bereich ist Frau Elisabeth M. hauptsächlich tätig (Handel mit
Sportartikeln)? Auch im Produktionsbereich?
Gatte:
Einzelteile werden weltweit eingekauft, zusammengebaut, verknüpft.
Gegenwärtig werden auch vermehrt Fremdkräfte für diese Arbeiten
eingesetzt, da die Kinder für diese Tätigkeit teilweise nicht mehr zur
Verfügung stehen.
a) Auftragsverhältnis zw. Frau Elisabeth M. und Herrn
Dr. Alfred M. b) Auslandsreisen Familie M. in die Türkei (Prüf-
und Testaufwand) c) Fremdarbeit Sohn Pascal (Rückstellung) d)
Dienstverhältnis zwischen Elisabeth M. und Dr. Alfred M. e)
Dienstverhältnisse zwischen Elisabeth M. und ihren Kindern
a) Auftragsverhältnis zwischen Herrn Dr. Alfred M. und
Frau Elisabeth M. (Honorare an
Dritte): R: siehe hierzu
Ausführungen oben
b) Auslandsreisen Familie M. in die Türkei (Prüf-
und Testaufwand): R:
welche Personen nahmen an diesen Reisen teil (2000, 2001)?
Berufungswerberin, Dr. Alfred M., die Kinder Ilan, Alice,
Kathrin, Kyra und Olivia.
R:
Welchen Zweck sollten diese Reisen erfüllen?
Testen der transportablen
Volleyballsysteme. Die Tests sind notwendig um Anleitungen für fachgerechte
Aufstellung, Handhabung und Impulse für die Weiterentwicklung der Systeme
zu geben.
Stb.:
Die Umsätze werden überwiegend im Ausland erzielt und hier sind
natürlich Haftungsfragen kein unwesentlicher Punkt. Umfangreiche Tests sind
notwendig um diesen Haftungen vorzubeugen.
Transport ist kein
wesentlicher Aufwand.
R:
Welche Kosten wurden in diesem Zusammenhang angesetzt? Ist es richtig, dass im
Jahr 2000 die Kosten von nicht allen Kindern berücksichtigt wurden und
im Jahr 2001 nur 50% der Kosten angesetzt
wurden?
Warum wurden die Kosten
nicht in vollem Umfang angesetzt?
Gatte:
Für die zweite Reise (zwei Wochen) wurde nur eine Woche verrechnet. Die
erste Woche war eine "blaue Reise". Bei der ersten Reise wurden nur die Kosten
für die Kinder verrechnet mit denen ein Dienstverhältnis bestand sowie
die eigenen Kosten (Elisabeth M., Dr. Alfred M.).
c)
Fremdarbeit Sohn Pascal (RSt. 40.000,00 ATS im Jahr
2001):
R:
Gibt es zu diesem Vertragsverhältnis schriftliche Vereinbarungen
(Werkvertrag, o.ä.)? Welche Vereinbarungen wurden mit dem Sohn getroffen?
Gatte:
Schriftliche Vereinbarungen hat es nicht gegeben.
R:
In welchem Bereich war der Sohn im Jahr 2001 tätig (Zusammenhang mit TUA
Wien)?
Gatte:
Sohn Pascal war im Jahr 2001 nicht an der TU Wien (Studium VWL,
anschließend Sport).
Der
Sohn arbeitete mit verschiedenen Instituten (TU Wien, FH Wels ...) zusammen.
Beratung im Zusammenhang mit der Berechnung von Standardbelastungen, Ermittlung
von Parametern.
R:
Wie erfolgte die Abrechnung (Vorlage der Honorarnote); Nachweis des
Zahlungsflusses?
Um Vorlage der Abrechnung
wird ersucht sowie um Ermittlung des Betrages im Ausmaß von
40.000,00 ATS.
Vorlage des
Abschlussberichtes sowie des Auftrages an die TU Wien. Zwischen TUA und Sohn
Pascal bestand kein Auftragsverhältnis. Ersuche um Nachweis des
Zahlungsflusses.
d) Dienstverhältnis Elisabeth M. und Dr. Alfred
M.: R: Gibt es hierzu
einen Dienstvertrag? Fragen wie oben
e) Dienstverhältnisse zwischen Frau Elisabeth M. und
ihren Kindern: 1999: Kathrin, Sophia, Olivia
2000: Kathrin, Alice,
Olivia, Pascal
2001: Alice, Olivia,
Pascal
R: Fragen wie
oben
R:
Ersuche nochmals um Vorlage
sämtlicher
schriftlich festgehaltener Vereinbarungen mit den Kindern sowie dem
Gatten.
Bleiben die Anträge
auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufrecht?
Gatte
und Stb.:
Die gegenständlichen
Anträge auf mündliche Verhandlung werden hiermit
zurückgezogen.
Ende
des Erörterungsgesprächs: 12.40 Uhr."
Am Ende des Erörterungsgespräches wurden dem
Referenten zahlreiche Unterlagen im Zusammenhang mit dem
streitgegenständlichen Werkvertrag mit der Bw. und dem Gatten
übergeben (7 Hängeregistraturboxen sowie 4 Ordner und
Aktenhefte). Der Inhalt dieser Unterlagen wird im Folgenden nun auszugsweise
dargestellt. Nach Angaben des Gatten der Bw. soll damit bewiesen werden, dass
die Gattin sehr wohl die Tätigkeiten durchgeführt hat und auch das
verrechnete Honorar gerechtfertigt gewesen sei.
Ordner 1: Recherchen zu Mitbewerbern
(114 Seiten): Zu folgenden Mitbewerbern seien Recherchen angestellt
worden: - Beratergruppe Neuwaldegg (BGN) - IBM
Bildungszentrum - Kybernetika - OSB - TOEM -
Trigon - WIFI Ziel der Recherche sei es gewesen, zu
verlässlichen Aussagen über - die unterschiedlichen
Beratungsansätze ideologisch-pragmatisch - das Leistungsspektrum
Beratung/Training - die Qualifikation der Berater - die
Qualität der Referenzen - Tagsatz und
Preis-/Leistungsverhältnis zu kommen, um letztlich eine passendere
Positionierung in den untersuchten Dimensionen am Markt durchführen zu
können. Im Folgenden wurden die Ergebnisse auf einer 10-stufigen
Skala dargestellt.
Beratergruppe Neuwaldegg: Auf 36 Seiten wurden
überblicksmäßig zahlreiche Literaturstellen zusammengefasst.
IBM Bildungszentrum: Hier wurde das Ergebnis auf
8,5 Zeilen zusammengefasst. Es gebe nur sehr wenige Programme, die für
den gefragten Vergleich als Mitbewerber von Interesse seien.
Kybernetika: Auf 23 Seiten werden Namen von
Experten aufgelistet, sowie Beschreibung der Tätigkeiten dieser Firma.
Darstellung des Leitbildes, des Leistungsumfanges, der Unternehmensentwicklung
sowie der Personalentwicklung.
OSB: Sehr allgemein gehaltene Darstellung der
Tätigkeiten. Auflistung der Mitarbeiter, das Leistungsspektrum sowie einer
Referenzenliste.
TOEM: Auf 29 Seiten wird ein Überblick
über dieses Unternehmen dargestellt. Darstellung von Literatur sowie
Leitsätzen.
Trigon: Darstellung des Leistungsspektrums,
Auflistung der Mitarbeiter, Referenzenliste, Publikationen sowie eine Auflistung
von Konsulenten.
WIFI Wien:
Überblick und Leitbild des WIFI;
Leistungsspektrum sowie Beschreibung des WIFI Lehrganges für
Führungskräftenachwuchs.
Ordner 2: Wissensmanagement: Durch diese
Untersuchungen sei zu klären gewesen, - welche Methoden im
Wissensmanagement verwendet würden - welche Erfahrungen mit
Wissensmanagement gemacht worden seien - Auswahl einer passenden
Methodik für das Wissensmanagement - Konkretisierung dieser
Methodik auf das Beratungs- und Trainingsunternehmen A. M. -
Umsetzung dieser Methodik Zu diesem Zweck sei die entsprechende
Fachliteratur auf relevante Ansätze und Erfahrungen untersucht worden.
In diesem Ordner wurden zahlreiche Literaturstellen in kopierter Form
gesammelt. Eine Beschreibung bzw. zusammengefasste eigene inhaltliche
Darstellung ist darin nicht ersichtlich. Im Folgenden (auszugsweise)
eine Darstellung der kopierten Literaturstellen: - Managerial
Grid-Theorie (2 Seiten) - 3-D-Theorie der Führung
(2 Seiten) - Situative Reifegrad-Theorie (1 Seite) -
Mitarbeiterzentrierte Führung (3 Seiten) - Knowledge
Management: A Strategic Tool (21 Seiten, in Englisch) Es befinden
sich noch zahlreiche Kopien in diesem Ordner, vor allem in englischer Sprache.
Manchmal (eher selten) gibt es Markierungen mit Leuchtstift.
Ordner 3: Recherchen zu Unternehmen: Durch die
Untersuchung bei einigen ausgewählten Unternehmen hätte herausgefunden
werden sollen, wie weit aus schriftlichen Selbstdarstellungen Grundzüge der
Unternehmens- und Führungskultur erkennbar seien und mit einer kritischen
internen Sicht übereinstimmen. In telefonischen Interviews mit internen
Gesprächspartnern, meist Personalentwicklern, seien Eindrücke aus den
Unterlagen überprüft worden. Dabei sei ein hoher Zusammenhang zwischen
dem Eindruck aus den schriftlichen Unterlagen und den Ergebnissen aus den
Interviews deutlich geworden. Der Inhalt dieses Ordners besteht aus
Listen von Fragen die den verschiedensten Firmen gestellt worden seien sowie
Kopien über die Darstellung der einzelnen Firmen (tw.
Unternehmensleitbilder).
Ordner 4: Pflege von Seminar-, Trainings- und
Workshopdesigns: In Stichworten und Beispielen werden einzelne
Trainingssituationen dargestellt. Z.B. Führungskraft im Kontakt
(Kommunikative Kompetenzen, ...). Teilweise Übernahme aus Literaturstellen
sowie Darstellung von Grundregeln der Kommunikation.
Im folgenden eine Darstellung der Inhalte der
Registraturboxen:
Box 1: Innovation: - Kopie des Buches
"Kompakt-Training Innovation" von Prof. Dr. Gustav Bergmann (aus der UB-WU
Wien); teilweise (selten) sind Stellen mit Leuchtstift markiert. -
Kopien von verschiedenen Aufsätzen (tw. in englischer Sprache); Kopien von
Unterlagen zur Vorlesung am 13. 6 2001 (Innovation durch
Teams). Kennwerte als Steuerungsinstrumente: - Kopie einer
Diplomarbeit der WU Wien (Die Gestaltung von Zielvariablen und ihre Auswirkungen
auf Performance-Indikatoren. Auf dieser Kopie befindet sich folgende Anmerkung:
"mE ziemlich unbrauchbar, da zu theoretisch
Olivia" - Kopien von 2 Aufsätzen (Performance indices should
encourage polititians to make good decisions; Management capability factor
requirements and standards). Kommunikation: - Kopie des
Fachbuches "Das Mitarbeitergespräch" von Oswald Neuberger (selten
Anmerkungen durch Leuchtstift); - Kopie des Fachbuches "Miteinander
Reden 1" von Friedemann Schulz von Thun (selten Anmerkungen durch
Leuchtstift) - Kopie des Fachbuches "Grundlagen der Sozialpsychologie"
von Dr. Lorenz Fischer und Dr. Günter Wiswede - Kopie
"Kommunikation im organisatorischen Wandel" von
Kieser/Hegele/Klimmer. Konflikt: - Kopie des Fachbuches
"Psychologisches Konfliktmanagement" von Annegret Hugo-Becker und Prof. Dr.
Henning Becker - Kopie des Fachbuches "Konflikt und Konfliktlösen
von Bruno Rüttinger/Jürgen Sauer - Kopie "The Dunlop
Commission on the Future of Worker-Management Relations - Final
Report. Leistungsbeurteilung: - Kopie des Fachbuches
"Personalbeurteilung - Mitarbeitergespräch -
Zielvereinbarungen" von Thomas Breisig.
Diese Darstellung ließe sich nun bei allen restlichen
6 Registraturboxen fortsetzen. In sämtlichen Boxen finden sich
großteils Kopien von Fachbüchern mit seltenen Markierungen mit
Leuchtstift. Da eine Fortsetzung dieser Darstellung für die Beurteilung
nicht maßgeblich ist, wird auf eine weitere genaue Auflistung der Inhalte
dieser Boxen verzichtet. Sämtliche Registraturboxen wurden aber vom
Referenten durchgesehen.
Zur Darstellung der Tätigkeit des Bw. wurden noch
folgende Unterlagen (Skripten, Heftmappen) vorgelegt: - Strategiekonzept
- Die zukünftige Ausrichtung der Internen Revision des
Bundes (inkl. Werkvertrag und Angebot des Bw.). Im Werkvertrag
wurde der Inhalt der Leistungen dargestellt, weiters der Zeitplan sowie die
Vergütung der Leistungen und ein Zahlungsplan (6 Tage a 14.500,-- ATS
zuzüglich 20% USt, somit maximal 87.000,-- ATS plus USt von
17.400,-- ATS ergibt 104.400,-- ATS); Abrechung erfolgt stundenweise
gegen Nachweis; Fahrt- und Aufenthaltskosten gegen Nachweis bis maximal
ATS 15.000,-- zuzüglich 20% USt, somit maximal ATS 18.000,--.
- Organisationsentwicklungsprojekt - Die
Schlüsselprozesse des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
- Konzept zur Neuorientierung der Wasserwirtschaftlichen
Bundesanstalten: Im beiliegenden Angebot wurde die Leistung beschrieben
sowie der Zeitaufwand (geschätzt). Termine wurden festgehalten. In
einer Ergänzung zum Angebot wurde ein Kostenüberblick
dargestellt.
- Ziele und Aufgaben der Sektion IV -
Wasserwirtschaft und Wasserbau; Ergebnisse der bisherigen Workshops und der
Sitzungen des Redaktionskomitees.
- Ergebnisbericht - Definition von Produkten und
Kostenträgern des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.
- Rechnung vom 29. Dezember 1992 für das
Projekt "Neuorientierung der Wasserwirtschaftlichen
Bundesanstalten": Genaue Auflistung der erbrachten zeitlichen Leistungen;
genaue Darstellung der verrechneten Reisekosten; Angabe des
Empfängerkontos.
- Werkvertrag mit dem BM für Land- und
Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1992: Beschreibung der
Leistungen; Zeitplan, Kosten, Zahlungsplan, Unterlagen sowie Zugang zu
Informationen und ein vereinbarter Gerichtsstand für
Streitigkeiten.
- Werkvertrag mit dem BM für Land- und
Forstwirtschaft (12/1996): Leistungsumfang, Zeitplan, Kosten,
Zahlungsplan, Unterlagen, Gerichtsstand
- Werkvertrag mit dem BM für Land- und
Forstwirtschaft vom Juli 1998: Leistungen, Zeitplan, Vergütung,
Zahlungsplan, Unterlagen, Gerichtsstand
- Werkvertrag mit dem BM für Land- und
Forstwirtschaft vom Oktober 1996: Leistungsumfang, Zeitplan, Kosten,
Zahlungsplan, Unterlagen, Gerichtsstand
Nach dem Erörterungstermin wurden weiters Unterlagen
im Zusammenhang mit dem Projekt Messwerte etc. vorgelegt. Ebenso der
Bericht der Technischen Versuchs- und Forschungsanstalt Technische
Universität Wien (TVFA TU Wien) über die Seilspannkraft- und
Dehnungsmessungen an drei Volleyballnetzsystemen der Fa. M. Sport. Die
Messungen seien am 4., 11. und 12. September 2002 durchgeführt worden.
Während der Messungen sei der Sohn Pascal anwesend gewesen. Nach
Auskunft des Gatten der Bw. hätte der Sohn Anweisungen über die
durchzuführenden Messungen gegeben.
Vorgelegt wurde weiters eine Kopie eines Kontoauszuges aus
dem ersichtlich ist, dass mit Datum 29. Juli 2004 ein Betrag von
2.906,91 € (40.000,00 ATS) überwiesen wurde. Die späte
Überweisung wurde damit begründet, dass die 40.000,00 ATS bezahlt
werden sollten, wenn das Projekt "Messwerte" zu brauchbaren Ergebnissen für
das zukünftige Volleyballsystem geführt hätte. Da die
endgültige Übermittlung des Datenmaterials auf Diskette von der
TU Wien längere Zeit in Anspruch genommen hätte und die
Brauchbarkeit der Ergebnisse auch noch fraglich gewesen sei, sei der Betrag erst
im Juli 2004 auf das Konto des Sohnes überwiesen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da im Erörterungsgespräch auf die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, erfolgt die Berufungsentscheidung
ohne einer solchen.
Honorare an
Dritte:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen können sowohl durch
eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit, als auch durch das
private Naheverhältnis veranlasst sein. Die grundsätzliche
ertragsteuerliche Problematik ergibt sich daraus, dass Naheverhältnisse die
Möglichkeit von nur vorgetäuschten Rechtsbeziehungen erleichtern.
Naheverhältnisse berechtigen zu Zweifeln am wahren wirtschaftlichen Gehalt
einer behaupteten vertraglichen Gestaltung (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0115).
Sobald Nahebeziehungen bestehen, kann ein mangelnder Interessensausgleich
bewirken, dass Gewinnanteile aus privaten (außerbetrieblichen), nicht mit
der Einkunftsquelle in Zusammenhang stehenden, Gründen einer Person
zugerechnet werden sollen, die dieser auf Grund ihrer steuerrechtlich für
die Einkünfteerzielung relevanten Leistungen nicht zustehen. Aus
den Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise)
und den diese Bestimmungen ergänzenden Vorschriften der
§§ 22 und 23 BAO wird abgeleitet, dass bei nahen
Angehörigen besonders vorsichtig geprüft werden muss, ob die
formelle rechtliche Gestaltung eines
Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht (vgl. VwGH
22.9.1992, 88/14/0074). Es ist anhand besonderer Kriterien zu
klären, ob eine private oder betriebliche Veranlassung gegeben ist (vgl.
VwGH 25.10.1994, 94/14/0067). Ertragsteuerlich ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen setzen voraus, dass sie
a) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche
Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten
(Publizität), b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Fremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Unstrittig ist im gegenständlich zu beurteilenden
Sachverhalt, dass es sich um Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
handelt. Strittig sind Rechtsbeziehungen zum Ehegatten/zur Ehegattin bzw. zu den
Kindern. Untersuchungen im Sinne der oben angeführten Kriterien sind also
jedenfalls anzustellen, um zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu kommen.
Ad a)
Publizität: Verträge zwischen nahen Angehörigen
müssen nach außen klar zum Ausdruck kommen oder, soweit dies nach der
Natur der rechtsgeschäftlichen Beziehungen in Betracht kommt oder nicht
üblich ist, zumindest in eindeutigen schriftlichen Abmachungen festgehalten
werden. Das Erfordernis der Publizität soll verhindern, dass steuerliche
Folgen willkürlich herbeigeführt werden können.
Die Bw. hat lt. Berufungsschrift für den Gatten
Know-how Grundlagen erarbeitet. Der Gatte ist im Bereich Unternehmensberatung
tätig. Mit diesen Know-how Grundlagen hätten die Erfolgsaussichten am
Beratungsmarkt verbessert werden sollen. In der Berufungsschrift wurde
dargestellt, dass es vor Auftragserteilung klare mündliche Vereinbarungen
und teilweise schriftliche Festlegungen gegeben hätte. Insgesamt
wurden zwei Honorarnoten verfasst. Honorarnote 2: 66.666,67 ATS
netto (+ 20% USt) Honorarnote 1: 890.000,00 ATS netto (+ 20%
USt). Bei Leistungsvereinbarungen in dieser Größenordung, kann
es keineswegs als fremdüblich angesehen werden, dass darüber
mündliche Vereinbarungen getroffen würden. Es wurde nirgends
festgehalten, in welchem Zeitraum die Leistungen zu erbringen seien. Es wurde
nirgends festgehalten, wie die Zahlungen erfolgen würden. Es wurde nirgends
festgehalten, welche Stundensätze zu zahlen seien. Es wurde nirgends
festgehalten, ob Teilbeträge zu zahlen sein werden. Die beiden
Honorarnoten wurden am 27. Dezember 2001 gestellt, für
Leistungszeiträume von Februar bis Dezember 2001. Bei
Leistungsbeziehungen von einem derart langen Zeitraum würde man mit einem
fremden Dritten jedenfalls schriftliche Vereinbarungen über den
Leistungsnachweis, Zahlungskonditionen und natürlich über die
Höhe der Honorare treffen. Auch die Honorarnoten weisen lediglich
ganz allgemein gehaltene Leistungsinhalte auf, wie zum
Beispiel: - Recherchen im Internet zu
Fachliteratur
200.000,00 ATS
-
Recherchen zu Kunden und Mitbewerbern
150.000,00 ATS
- Pflege
von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns
150.000,00 ATS
- Aufbau
eines Wissensmanagements
200.000,00 ATS
- Pflege
der Elemente des Wissensmanagements
150.000,00 ATS
- Pauschale
für Fahrt- und Aufenthaltskosten
40.000,00 ATS;
-
Abrechnung für Sonderleistungen in den Monaten März, September,
Oktober und November Pauschalhonorar 66.666,67 ATS
netto.
Die Bw. führt zwar an, dass auch schriftliche
Festlegungen (Zieldefinitionen) getroffen worden seien. Diese schriftlichen
Festlegungen sind aber in einer derart allgemeinen Art gehalten, dass jedenfalls
davon ausgegangen werden kann, dass mit einem fremden Dritten keine derart
allgemeinen Vereinbarungen getroffen worden wären. Die
angeführten Zielvereinbarungen lesen sich wie Überschriften von
Fachbüchern zur allgemeinen bzw. speziellen Betriebswirtschaftslehre.
Hier ein kurzer Auszug über die vereinbarten
Ziele: -
Change-Management
- Coaching
von Mitarbeitern
-
Businesskonzepte
-
Führungsaufgaben
-
Informationsmanagement
-
Leitbildprozesse
-
organisationale Schnittstelle
-
Konfliktmoderation
-
Konflikttraining
- Methoden im
Wissensmanagement
-
Konkretisierung der Methoden
-
Kommunikation
-
Mitarbeitergespräche
-
Kommunikation und Konflikt
-
usw.
Es gibt keine schriftlichen Darstellungen wie die
Ergebnisse dieser Untersuchungen darzustellen seien. Mit einem fremden
Dritten würden detailliert die zu liefernden Ergebnisse schriftlich
festgehalten. Mit einem fremden Dritten würden die Abrechnungen im Voraus
jedenfalls schriftlich festgehalten. Im gegenständlichen Fall gab es nicht
einmal schriftliche Vereinbarungen über die Stundensätze (vgl. VwGH
10.7.1996, 95/15/0181). Dass es über die Leistungsbeziehungen der
Bw. zu ihrem Gatten keine schriftlichen Vereinbarungen gab, gab die Bw. auch in
der Befragung durch den Betriebsprüfer bekannt. Die Leistungsaufträge
seien je nach Auftragsbedarf mündlich erfolgt. Es gab keine Vereinbarungen
über den Zeitpunkt der Leistungsabrechnung. Es gab keine
Stundenaufzeichnungen über die lt. Honorarabrechnungen erbrachten
Leistungen. Es gab keine Aufzeichnungen über die in Rechnung gestellten
Fahrt- und Aufenthaltskosten. Es gab keinen schriftlichen
Dienstvertrag/Werkvertrag. (vgl. Niederschrift vom
14. Jänner 2003).
All diese Tatsachen bestätigen, dass das oben
geforderte Kriterium der Publizität keinesfalls erfüllt ist.
Leistungsbeziehungen in diesem Ausmaß würden gegenüber
einem fremden Dritten jedenfalls nicht in dieser Art und Weise vereinbart
werden.
Ad b) eindeutiger, klarer,
jeden Zweifel ausschließender Inhalt: Verträge zwischen
nahen Angehörigen erfordern einen klaren und eindeutigen Inhalt.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt,
wenn wesentliche Vertragspunkte festgehalten sind (vgl. VwGH 22.9.1992,
88/14/0074). Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen nicht nur
eindeutige, sondern auch objektiv tragfähige Vereinbarungen enthalten, die
eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung ermöglichen. Wie schon oben angeführt,
gab es keine detaillierten Angaben über zu erbringende Leistungen
(lediglich ganz allgemein formulierte Ziele). Von einem eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt kann bei den hier
gegebenen Umständen keinesfalls gesprochen werden.
Ad c)
Fremdvergleich: Fremdüblichkeit muss bereits zu Beginn der
Leistungsbeziehung gegeben sein (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/14/0149). Der
Fremdvergleich dient der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem
privaten Bereich oder dem Bereich der Einkunftserzielung zuzuordnen ist. Der
Fremdvergleich ist ertragsteuerlich vor allem bei der Frage der Anerkennung von
Aufwendungen und Kosten an nahe Angehörige als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten von größter praktischer Bedeutung. Der wirtschaftliche
Hintergrund liegt darin, dass Steuerpflichtige mit einem Splitting ihre eigene
Steuerbemessungsgrundlage vermindern, während die nahen Angehörigen
mit den ihnen zugedachten Beträgen zumindest einer niedrigeren Progression
unterliegen.
Grenzsteuersatz Gatte 2001: 50% Grenzsteuersatz Bw.
2001: 21% (ohne Anerkennung der Leistungsbeziehung) Aber selbst bei einer
Anerkennung der Leistungsbeziehung und folglich der Berücksichtigung der
verrechneten Erträge aus den beiden Honorarnoten würde sich infolge
offener Verlustvorträge bei der Bw. noch immer lediglich ein
Grenzsteuersatz von 31% und somit ein erheblicher Steuervorteil bei der Familie
M. ergeben.
Ein Fremdvergleich ist nicht nur bei der Begründung,
sondern auch bei der Abwicklung von Leistungsbeziehungen anzuwenden. Hierzu
zählen vor allem Vereinbarungen über Pauschalentgelte.
Würde man gegenüber einem fremden Dritten in eine
Vertragsbeziehung gehen, ohne vorher eindeutige Rahmenbedingungen festzulegen;
ohne die Zahlungskonditionen zu bestimmen; ohne Stundensätze und
Abrechnungsmodalitäten zu vereinbaren. Würde man Zahlungen
leisten ohne irgendwelche Aufzeichnungen und Nachweise zu erhalten (z.B.
Fahrtkosten; Pauschalhonorar für Sonderleistungen). Warum wurden
Sonderleistungen in Rechnung gestellt, es wurde ja zu Beginn nicht vereinbart,
was eine "Normal"leistung sein würde.
Selbst in der Berufungsschrift führt die Bw. an, dass
als Basis für die Berechnung des Pauschalhonorars für die
Honorarnote 2 ein geschätzter
Aufwand von ca. 40 Stunden pro
Woche für die Monate März, September, Oktober und November gedient
hätte.
All diese Punkte deuten ebenfalls keinesfalls auf einen
Fremdvergleich der hier vorliegenden Vertragsgestaltung hin. Der Gatte
der Bw. hat zwar Unterlagen vorgelegt, die darlegen sollen, dass es durchaus
üblich sei, Vereinbarungen/Verträge mit Pauschalcharakter
abzuschließen. Konkrete Fälle sollten diese Darstellungen
bestätigen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass es sich hierbei
meist um Folgeaufträge gehandelt hat bzw. um Aufträge von Firmen
für die der Gatte Bw. schon - offensichtlich zufrieden stellend
- tätig gewesen ist. Beispielhaft werden hier die Firma W
bzw. e genannt. Richtig ist, dass es sich hier im Wesentlichen um
Pauschalvereinbarungen gehandelt hat, allerdings wurde z.B. bei der Fa. W
festgehalten (schriftlich), dass der genaue Engineering Aufwand erst nach
Festlegung der Konzeptvarianten erfolgen könne. Weiters wurden
Vereinbarungen über Zahlungsbedingungen festgehalten, genauso wie die
Verrechnung von Dienstreisen. Mit der Firma e wurde ein Pauschalentgelt
im Ausmaß von 1.400,00 €/Tag vereinbart. Aber auch hier
gab es einen konkretern Auftrag: "Vertragserstellung
Unternehmensleitsätze". Die Höchsttagesanzahl wurde mit 6 Tagen
festgelegt. Das Ergebnis war ein Leitbild und nicht bloß eine Sammlung von
Kopien etc.. Aus den vom Gatten der Bw. vorgelegten Unterlagen betreffend
seine eigene Tätigkeit ist ebenfalls zu entnehmen, dass Zeitvereinbarungen,
Kostenschätzungen und vor allem Zahlungspläne schriftlich vereinbart
wurden. Im gegenständlichen Fall wurden z. B. Leistungszeiten erst
im Zuge der Rechnungslegung erwähnt.
Der Gatte der Bw. wollte Beispiele anführen, um
allgemeine Definitionen als üblich darzustellen; hier wurden aber sehr
konkret Vorgangsweisen dargstellt. Die Ergebnisse waren jeweils schriftliche
Darstellungen (Strategiekonzept, Ergebnisbericht, ....). Diese Ergebnisse wurden
von der Bw. nicht verfasst. Es wurden lediglich Recherchen, Untersuchungen,
Befragungen etc. durchgeführt, mit tw. sehr dürftigen Anmerkungen
(Leuchtstift). Dass diese Tätigkeiten ein Honorar im Ausmaß von
10.000,-- ATS rechtfertigen sollen, kann hier nicht erkannt werden. Bei den
oben angeführten Aufträgen des Gatten der Bw. wurden nicht bloß
Kopien von Fachbüchern übergeben, sondern ausgearbeitete Konzepte,
Strategien, etc.. Auch wenn bei der Auftragserteilung doch teilweise nur
Stichworte, allgemein gehaltene Inhalte vereinbart wurden, so gab es jedenfalls
konkrete Ergebnisse. Es darf aber auch hier nicht übersehen werden, dass im
hier vorliegenden Fall Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu
beurteilen sind und eben nicht Fremdverträge.
Bei Werkverträgen ist es notwendig, Art und Umfang der
erbrachten Werkleistungen darzulegen. Bei Werkverträgen ist es geboten, die
Leistungen exakt zu umschreiben und den Leistungszeitpunkt sowie das
hierfür vereinbarte Entgelt ausreichend zu konkretisieren.
In Zusammenfassung der einzelnen Punkte ist also
festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Leistungsbeziehung zwischen der Bw.
und ihrem Gatten bestehen.
Anhand der vorgelegten Unterlagen (im Rahmen der
Betriebsprüfung bzw. bei der Schlussbesprechung) ist zwar ersichtlich, dass
Arbeiten durchgeführt wurden. Es ist aber nicht geklärt von wem und zu
welchem Zweck diese Leistungen erbracht wurden.
Wie schon oben erwähnt, sind die angeführten
Zielvereinbarungen von sehr allgemeiner Art. Die Ziele deuten nicht
unbedingt auf den Einsatz speziell für bestimmte Aufträge des Gatten
der Bw. in seinem Bereich der Unternehmensberatung hin. Derartige
Inhalte könnten jedenfalls auch Bereiche in einem Wirtschaftsstudium
abdecken. Es könnten Inhalte von Seminaren, Übungen und dgl. sein. Wie
schon der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung
angeführt hat, beinhalten die vorgelegten Unterlagen großteils Kopien
der WU Wien bzw. Uni Wien. Der Inhalt der vorgelegten Karteiordner weist
Inhalte von sehr allgemeinem Charakter auf. Teilweise lediglich theoretische
Inhalte (z.B. Diplomarbeit, ...). Auf den Kopien sind kaum Anmerkungen
ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, wie man z.B. zu den Beurteilungen auf den
Fragebögen gekommen ist. Ein Hinweis, dass hier jedenfalls die Bw.
tätig gewesen ist, konnte nicht gefunden werden. Aufgrund der Inhalte der
Boxen (lediglich Kopien von Literatur) wäre es nicht ausgeschlossen, dass
möglicherweise die Kinder auf Anordnung des Gatten der Bw. die
Kopierarbeiten durchgeführt haben oder dass es Kopien für eigene
Studienzwecke sind. Konkrete Ausarbeitungen in Form von
Zusammenfassungen, Abhandlungen, ... wurden nicht vorgelegt. Die Bw. gab
gegenüber dem Betriebsprüfer ihre Berufsausbildung mit 3 Jahren HAK an
(vgl. Niederschrift vom 14. Jänner 2003). Warum
beauftragte der Gatte gerade die Bw. für Arbeiten von derart speziellem und
theoretischem Inhalt? Warum hat er nicht eines seiner Kinder mit diesen
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-L/03
- Stammnummer
- 23631
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF