Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0465-L/03
Werkvertrag - Vereinbarungen mit nahen Angehörigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Auslandsreise zu Forschungszwecken mit der gesamten Familie stellen Mischaufwand dar und sind somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-L/03vom 10.08.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 16. Mai 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen, vertreten durch FA, vom 11. April
2003 betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt seit dem Jahr 1994 ein
Einzelunternehmen für Handel mit Sportartikel.
Anlässlich einer Betriebsprüfung der Jahre
1999-2001 wurden in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO bzw. im dazugehörigen
Besprechungsprogramm folgende (berufungsgegenständliche) Feststellungen
festgehalten:
Tz. 1) Honorare
Dritte
Honorarnote 1 vom 27.12.2001:
890.000,00 ATS Honorarnote
2 vom 27.12.2001: 66.666,67 ATS Gewinnminderung 20 %
Umsätze 956.666,67 ATS
Bei diesen Honorarnoten handelt es sich um
weiterverrechnete Honorare als Einnahmen seitens Dr. Alfred M. (Gatte der
Berufungswerberin).
In diesem Zusammenhang wurde auf die
Prüfungsfeststellungen des Gatten der Berufungswerberin hingewiesen.
Folgender Inhalt ergibt das Besprechungsprogramm vom
24. Februar 2003 welches ein Bestandteil der Niederschrift über
die Schlussbesprechung ist (aus dem Besprechungsprogramm des Gatten der Bw.).
Der diesbezügliche Inhalt wird hier in Kursivschrift
wiedergegeben: Tz 1) Honorare
Dritte:
Sachverhaltsdarstellung:
Dr.
Alfred M. (Gatte der Bw.) sei
ausgebildeter Psychologe und beziehe aus seiner Tätigkeit als
Unternehmensberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Bw.
betreibe einen Handel mit Sportartikeln. Der Zeitaufwand, den die Bw. für
Ihr Einzelunternehmen (Sportartikelhandel) aufgewendet hätte, hätte
laut Ihren eigenen Angaben zwischen 3 und 4 Stunden täglich betragen. Jeder
der Ehegatten sei jeweils beim anderen seit Jahren nichtselbstständig
tätig. Die Einkünfte der Bw. als Angestellte beim Gatten hätte im
Jahr 2001 brutto ATS 170.520,00 betragen. Ein schriftlicher Dienstvertrag
über dieses Dienstverhältnis würde nicht vorliegen. Laut Angaben
der Bw. (siehe Niederschrift vom 14.1.2003) würden für diese
Tätigkeit ca. 3-4 Stunden täglich aufgewendet
werden.
Die Einkünfte des
Gatten als Angestellter bei der Bw. hätten im Jahr 2001 brutto
ATS 70.000,00 betragen. Der Zeitaufwand für diese Tätigkeit
hätte laut Niederschrift ca. 3 bis 4 Stunden in der Woche
betragen.
Zusätzlich seien
im Prüfungsjahr 2001 von der Bw. unter dem Titel "Honorare Dritte" unten
detailliert dargestellte Honorarnoten an den Gatten gestellt
worden:
Die Abrechnung sei
mittels zweier Honorarnoten, datiert mit 27.12.2001, die Überweisung
jeweils mit Wert von 29.12.2001,
erfolgt.
Honorarnote
1:
Es seien Leistungen für
den Zeitraum vom 1. Februar bis 14. Dezember 2001 in Rechnung gestellt
worden, die laut Honorarnote pauschal vereinbart worden
seien.
Folgende Leistungen
scheinen laut Honorarnote auf (in
ATS):
- Recherchen im Internet
zu Fachliteratur 200.000,00
-
Recherchen zu Kunden und Mitbewerbern
150.000,00
- Pflege von
Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns
150.000,00
- Aufbau eines
Wissensmanagements 200.000,00
-
Pflege der Elemente des Wissensmanagements
150.000,00
- Pauschale für
Fahrt- und Aufenthaltskosten 40.000,00
Honorarnote
2:
Hier wurde für
Sonderleistungen (Unterstützung beim Verfassen von Angeboten, Protokolle
und Berichte, Terminkoordination, Recherchen zur Fördermöglichkeiten)
in den Monaten März, September, Oktober und November 2001 ein
Pauschalhonorar in Höhe von netto 66.666,67 zuzüglich 20% Umsatzsteuer
in Rechnung gestellt.
Laut Auskunft der Bw.
(siehe Niederschrift vom 14. Jänner 2003) würden keine
schriftlichen Vereinbarungen über die gegenständlichen Leistungen an
den Gatten vorliegen. Die Leistungsaufträge seien mündlich erfolgt, je
nach Auftragslage. Laut Aussage der Bw. seien diese Aufträge dokumentiert
worden. Im Rahmen der Betriebsprüfung hätten jedoch keine Unterlagen
vorgelegt werden können, die konkret Aufschluss über den
tatsächlichen Umfang geben hätten können (die für die
Beurteilung im Fremdvergleich erforderliche detaillierte Aufschlüsselung
der Leistung und die klare Abgrenzung zu den Leistungen im Rahmen des
Dienstverhältnisses).
Hinsichtlich
des Zeitpunktes der Abrechnung der Honorarnoten seien keine Vereinbarungen
getroffen worden. Stundenaufzeichnungen über die im Rahmen der Honorarnoten
getätigten Arbeitsleistungen seien nicht vorhanden. Die einzelnen Honorare
würden sich laut Auskunft der Bw. nicht nach Stunden berechnen, sondern auf
Erfolgsbasis. Welche Kriterien dazu herangezogen worden wären, sei jedoch
nicht nachvollziehbar. Unterlagen über die Detailberechnung der Honorare
würden nicht vorgelegt werden können. Der Gatte hätte dem
Prüfer telefonisch mitgeteilt, dass für die jeweiligen
Tätigkeiten ca. 15-20 Beratungstage verrechnet worden seien,
wobei jeder Beratungstag mit ATS 10.000,00 angesetzt worden
sei.
Zu den in Rechnung
gestellten Fahr- und Aufenthaltskosten seien der Aussage der Bw. folgend, keine
Aufzeichnungen vorhanden. Laut Punkt 3 und 6 der Niederschrift vom
14. Jänner 2003 sei die Vorlage von weiteren Unterlagen
angekündigt worden. In diesem Zusammenhang sei seitens des steuerlichen
Vertreters eine Aufstellung über die laut Honorarnote verrechneten
Tätigkeiten nachgereicht worden. Die Aufstellung würde jedoch keinen
Aufschluss über den tatsächlichen Arbeitsaufwand und die verrechneten
Honorare geben.
Steuerliche
Würdigung:
Vereinbarungen
unter nahen Angehörigen würden steuerlich nur dann Anerkennung finden,
wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, wenn sie einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten
und unter Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden
wären. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes entspreche die Vorgangsweise
im Zusammenhang mit den verrechneten Honoraren nicht einem Fremdvergleich. Im
Übrigen sei eine Abgrenzung zwischen der Tätigkeit aus
nichtselbstständiger Arbeit und den gegenständlichen, zusätzlich
verrechneten Leistungen nicht nachvollziehbar. Laut Lehre und Rechtsprechung
müsse im Zusammenhang mit derartigen Verträgen eine detaillierte,
inhaltlich klare Darlegung der erbrachten Leistungen nachgewiesen werden und es
hätte ein fremdüblicher Zahlungsverkehr (regelmäßige
Rechnungslegung und Zahlung) zu erfolgen, was dann nicht zutreffe, wenn ein von
der Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart werde
(vergleiche EStR 1178). Aus den angeführten Gründen seien daher die
geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Kürzung
Betriebsausgaben:
Honorarnote
27.12.2001 (ohne USt):
890.000,00
Honorarnote
27.12.2001:
66.666,67
Gewinnerhöhung:
956.666,67
Kürzung
Vorsteuer: 191.333,33
Ende Tz. 1 aus Besprechungsprogramm des Gatten der
Bw..
Im Folgenden nun berufungsrelevante
Sachverhaltsdarstellungen aus dem Arbeitsbogen des Gatten der Bw.:
Honorarnote der Bw. an den Gatten: A, am
27.12.2001
"Honorarnote
Für Sonderleistungen
(Unterstützung beim Verfassen von Angeboten, Protokolle und Berichte,
Terminkoordination, Recherchen zur Fördermöglichkeiten) in den Monaten
März, September, Oktober und November im Jahr 2001 ersuche ich um
Überweisung eines Pauschalhonorars von
66.666,67 ATS
plus 20% MWSt. 13.333,33
ATS
Summe inkl. MWSt. 80.000,00
ATS.
auf das Konto
xxx"
Honorarnote der Bw. an den Gatten: A, am
27.12.2001
"Honorarnote
Für Leistungen in
der Zeit vom 1. Februar bis 14. Dezember 2001 ersuche ich um
Überweisung der vereinbarten
Pauschalbeträge
Recherchen
im Internet zu Fachliteratur 200.000,00
ATS
Recherchen zu Kunden und
Mitbewerbern 150.000,00 ATS
Pflege von Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns 150.000,00
ATS
Aufbau eines
Wissensmanagements 200.000,00
ATS
Pflege der Elemente des
Wissensmanagements 150.000,00
ATS
Pauschale für Fahrt-
und Aufenthaltskosten 40.000,00
ATS
Summe 890.000,00
ATS
+ 20% MWSt. 178.000,00
ATS
Summe inkl. MWSt.
1.068.000,00 ATS
auf das Konto
xx"
Mit Datum 15. Jänner 2003 wurden dem
Betriebsprüfer seitens des Steuerberaters folgende Unterlagen
überreicht:
Überblick über die zu erreichenden Ergebnisse
im Jahr 2001:
"Recherchen
im Internet zur
Fachliteratur
Durch das
Subprojekt sind inhaltliche Ansätze zu folgenden Themen zu finden und auf
ihre Brauchbarkeit für Seminare, Trainings- und Workshops zu
untersuchen:
Change-Management
Coaching
von
Mitarbeitern
Differenzierungskriterien
für
Businesskonzepte
Feedback
Führungsaufgaben
und
Managementfunktionen
Führungskonzeptionen
für einzelne
Führungskräfte
Führungskonzeption
für
Unternehmen
Informationsmanagement
Innovation
Kennwerte
als Steuerungsinstrumente
Kern-
und
Supportprozesse
Klimafaktoren in
Unternehmen
Kommunikation
Konflikt
Kritik
Kundenorientierung
Leistungsbeurteilung
Leitbildprozesse
Lernende
Organisation
Organisationale
Schnittstelle
Teamentwicklung
Unternehmenskultur
Vision
und Mission in
Unternehmen
Werteorientierung in
Unternehmen
Ziele,
Zielvereinbarung, Zielvorgabe
Recherchen
zu Kunden:
Durch dieses
Subprojekt sind wichtige Informationen über Organisation
Funktionsträger, Geschichte, wirtschaftliche Situation, Führungs- und
Unternehmenskultur von Kundenunternehmen oder potenziellen Kundenunternehmen zu
sammeln:
Amag
Asfinag
Bank
Austria,
CA BV
BASF
Bewag
BUAG
Engel
FACC
Fischer
Heidelberger
Druckmaschinen
AG
Immorent
Innovations
Agentur
ÖKB
OMV
ÖSAG
österreichisches
Staatsarchiv
österreichische
Bundesforste
Philips
Pöttinger
Small
Strabag
Tyrolit
UTA
Wiener
Börse
Recherchen
zu Mitbewerbern
Einige in
Österreich tätige Beratungsunternehmen, bzw. eine unternehmensinterne
Bildungsabteilung und deren Angebote sind vergleichend zu
untersuchen:
Beratergruppe
Neuwaldegg
IBM-Bildungszentrum
Kybernetika
OSB
TOEM
Trigon
WIFI
Pflege
von Seminar- Trainings-
Workshopdesigns
Die Designs der
folgenden Seminare, Trainings und Workshops sind mit anderen Designs zu
vergleichen und auf einen einheitlichen Stand zu
bringen:
Einführung von
Mitarbeitergesprächen
Entwicklung
eines persönlichen
Führungskonzeptes
Führungswerkstatt
Kommunikationstraining
Kommunikative
Kompetenzen für
Führungskräfte
Konfliktmoderation
Konflikttraining
Organisationale
Managementaufgaben
Schwierige
Führungssituationen
Aufbau
eines
Wissensmanagementsystems
Durch
die folgenden Schritte ist ein Wissensmanagement
aufzubauen:
Sammeln von
gängigen Verfahren des
Wissensmanagements
Recherchieren
von Erfahrungen mit
Wissensmanagement
Auswahl einer
passenden Methodik
Festlegen der
entsprechenden
Strukturelemente
Implementierung
Pflege
der Elemente des
Wissensmanagements
Ab der
Implementierung sind die Elemente des Wissensmanagements bis zum Ende des Jahres
zu pflegen."
Im Folgenden nun eine von Betriebsprüfer
zusammengestellte Auflistung der Details über die anlässlich der
Schlussbesprechung vorgelegten Unterlagen zur Tätigkeit der Bw. im Jahr
2001 die Honorarnoten betreffend: Die Bw. hätte laut Aussage des
Gatten diese Sachgebiete recherchiert, Literatur zum Teil über Internet
zusammen getragen. Vorgelegt wurden folgende Ordner: 1.)
Wissensmanagement: Es handelt sich um eine Sammlung von Literatur
Wissensmanagement betreffend - Methoden im Wissensmanagement -
Erfahrungen im Wissensmanagement - Auswahl von Methoden
Wissensmanagement betreffend - Konkretisierung der Methoden -
Umsetzen der Methoden Weiters werden die Sachgebiete konkretisiert und
näher beschrieben. Zu diesem Thema befinden sich auch zahlreiche Artikel in
englischer Sprache (insgesamt 4 Ordner)
2.) Pflege von Seminar- Trainings- und
Workshopdesigns: Darunter befinden sich folgende Themenkreise die im
Einzelnen näher beschrieben werden. - Werkstatt: Führungskraft
im Kontakt - Einführung in das Konfliktmanagement -
Kommunikation für Fortgeschrittene - Grundkenntnisse der
Kommunikation - Mitarbeitergespräche - Kommunikation und
Konflikt
3.) Recherchen zu Mitbewerbern Recherchen über
folgende Unternehmen wurden angestellt - Beratungsgruppe
Neuwaldegg - IBM-Bildungszentrum - Kybernetika -
OSB - TOEM - Trigon - WIFI Es werden Recherchen
angestellt über die unterschiedlichen Beratungsansätze (ideologisch,
pragmatisch), das Leistungsspektrum der Unternehmen wird durchleuchtet,
Qualifikation der Berater, Qualität der Referenzen, Tagsatz und Preis-
Leistungsverhältnis. Anschließend wurde auf die einzelnen
Unternehmen näher eingegangen und auch auf deren wichtigste Mitarbeiter
etc..
Recherchen zu Unternehmen: Durch Untersuchungen bei
ausgewählten Unternehmen sollte herausgefunden werden, wie weit aus
schriftlichen Selbstdarstellungen Grundzüge der Unternehmens- und
Führungskultur erkennbar sind und mit einer kritischen internen Sicht
übereinstimmen. Für das Ergebnis wurden telefonische Interviews
durchgeführt. Unter anderem gab es Kreuzerltests betreffend
- Unternehmenskultur/Offenheit/ -
Unternehmenskultur/Wertschätzung -
Unternehmenskultur/Verlässlichkeit -
Führungskräftestellen Fortbildung -
Führungskräfteentwicklung in der mittleren Ebene -
Führungskräfteentwicklung in der untersten Ebene -
Systematisches Mitarbeitergespräch eingeführt Auch Kunden des
jeweiligen Unternehmens wurden befragt im weiteren wurden die Betriebe
näher beschrieben.
Karteiordner: Vorgelegt
wurden weiters Karteiordner, in denen folgende Themen behandelt und auch
literarisch aufbereitet wurden:
Innovation: Unterlagen
der WU Wien Kennwerte (als
Steuerungsinstrumente): Unterlagen der Uni Wien mit sehr
theoretischem Inhalt
(Diplomarbeit) Kommunikation: Unterlagen
der Uni Wien; Uni Bibliothek
Wien Konflikt: Unterlagen
der Uni Bibliothek
Wien Kundenorientierung: fünf
Artikel in englischer
Sprache Leistungsbeurteilung: Unterlagen
der Uni
Wien Businesskonzepte: verschiedene
Artikel Change
Management: Unterlagen der Uni Wien
(Kopien) Coaching: Unterlagen
der WU Wien Führungsaufgaben und
Managementfunktionen: Unterlagen der WU Wien
(Kopien) Führungskonzeption: Unterlagen
der WU Wien, Uni Wien
(Kopien) Geschäftsprozesse: verschiedene
Artikel u.a. Lehrveranstaltungen von
Fachhochschulen Info
Management: Vorlesung an der Ruhr-Uni
Bochum Leitbild: Unterlagen
der WU Wien (tw. Kopien) Lernende
Organisation: Unterlagen der WU
Wien Organisationale
Schnittstellen: Unterlagen der WU
Wien Team: Unterlagen der
Uni
Wien Teamentwicklung: Unterlagen
der Uni Wien Unternehmenskultur
I: Unterlagen der WU
Wien Unternehmenskultur
II: Unterlagen der WU
Wien Visionen
I: Unterlagen der WU
Wien Visionen
II: Unterlagen der WU
Wien Wertorientierung in
Unternehmen: Unterlagen der WU
Wien Ziele: Unterlagen der
WU Wien
Aus den Unterlagen lasse sich nicht erkennen, wer die
Unterlagen recherchiert hätte. Da ein Hauptteil der Unterlagen aus der WU
Wien (in Kopie) stamme und einmal auch ein Vermerk der Tochter Olivia (BWL
Studium in Wien) angebracht gewesen sei, würde die Vermutung aufkommen
können, dass es sich zum Großteil um Studienunterlagen der Tochter
handle, die zwar für das Unternehmen zweckmäßig erscheinen, aber
eher von der Tochter recherchiert worden seien.
Tz 2) Lohnaufwand Kinder
(alle Angaben in ATS): Im gesamten Prüfungszeitraum seien der
Ehegatte und mehrere Kinder bei der Bw. angestellt gewesen. Im folgenden eine
Übersicht über die im Prüfungszeitraum geltend gemachten
Dienstverhältnisse: A) Beim Gatten der Bw. angestellt
|
1999
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
Elisabeth
|
Gattin
|
1.9.1954
|
1.1. - 31.12.
|
56.000,00
|
Kathrin
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.5. - 31.12.
|
16.800,00
|
Sophia
|
Tochter
|
10.8.1980
|
1.5. - 31.12.
|
33.600,00
|
2000
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
Elisabeth
|
Gattin
|
1.9.1954
|
1.1 -
31.12.
|
56.000,00
|
Alice
|
Tochter
|
1.5.1984
|
1.5. -
31.12.
|
16.800,00
|
Kathrin
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.1. -
31.12.
|
42.000,00
|
Sophia
|
Tochter
|
10.8.1980
|
1.1. -
30.4.
|
16.000,00
|
2001
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
Elisabeth
|
Gattin
|
1.9.1954
|
1.1 -
31.12.
|
170.520,00
|
Kathrin
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.1. -
31.12.
|
56.000,00
|
Sophia
|
Tochter
|
10.8.1980
|
2.7. -
30.9.
|
14.875,00
|
Alice
|
Tochter
|
1.5.1984
|
1.1. -
31.12.
|
28.000,00
|
Pascal
|
Sohn
|
5.1.1977
|
1.1. -
31.5.
|
49.583,00
B.) Bei der Bw. angestellt:
|
1999
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
Alfred
|
Gatte
|
1.5.1947
|
1.1. -
31.12.
|
57.400,00
|
Kathrin
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.1. -
31.12.
|
30.800,00
|
Sophia
|
Tochter
|
10.8.1980
|
1.1. -
30.4.
|
14.000,00
|
Olivia
|
Tochter
|
12.12.1978
|
1.1. -
31.12.
|
47.600,00
|
Ks
|
Fremd
|
22.12.1963
|
1.1. -
30.4.
|
32.526,00
|
2000
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
Alfred
|
Gatte
|
1.5.1947
|
1.1. -
31.12.
|
57.400,00
|
Kathrin
|
Tochter
|
11.5.1982
|
1.1. -
30.4.
|
8.400,00
|
Alice
|
Tochter
|
1.5.1984
|
1.5. -
31.12.
|
16.800,00
|
Olivia
|
Tochter
|
12.12.1978
|
1.1. -
31.12.
|
50.400,00
|
Pascal
|
Sohn
|
5.1.1977
|
1.2. -
29.2.
|
24.248,00
|
Mi
|
Fremd
|
28.12.1978
|
1.7. -
31.8.
|
8.867,00
|
2001
|
|
Geb.datum
|
Arbeitszeit
|
Bruttolohn
|
Alfred
|
Gatte
|
1.5.1947
|
1.1. -
31.12.
|
70.000,00
|
Alice
|
Tochter
|
1.5.1984
|
1.1. -
31.12.
|
28.000,00
|
Olivia
|
Tochter
|
12.12.1978
|
1.1. -
31.12.
|
56.000,00
|
Pascal
|
Sohn
|
5.1.1977
|
1.7. -
31.12.
|
31.500,00
|
A
|
Fremd
|
27.7.1966
|
1.4. -
31.12.
|
39.375,00
Von den bei der Bw. angestellten Kindern würden laut
Niederschrift vom 14. Jänner 2003 folgende Arbeiten
durchgeführt: - Systemteile zusammenfügen und
verpacken - Lieferungen fertig machen.
Es würden keine schriftlichen Dienstverträge
vorliegen, die Arbeitszeiten hätten laut Angaben in der Niederschrift rund
8 Stunden in der Woche pro Kind betragen. Angemerkt werde, dass die angestellten
Kinder Pascal, Olivia, Sophia und Kathrin in Wien studieren; die Tochter Alice
besuche das BRG in Wels. In allen Prüfungsjahren sei zusätzlich
jeweils eine familienfremde Arbeitskraft angestellt. Der Inhalt der
Dienstverträge sei nicht eindeutig festgelegt und weder vom
leistungsmäßigen, noch vom zeitlichen Umfang nachvollziehbar (keine
festgelegten Arbeitszeiten, keine Aufzeichnungen über die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden und der erbrachten Arbeitsleistungen).
Steuerliche Würdigung: Ein
Dienstverhältnis unter nahen Angehörigen könne steuerlich nur
dann Anerkennung finden, wenn es nach außen hin ausreichend zum Ausdruck
komme, einen eindeutigen und klaren Inhalt hätte und zwischen Fremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Ein
Dienstverhältnis zwischen Eltern und Kindern setze weiters das Vorliegen
einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im Familienrecht
begründete Mitwirkungspflicht hinausgehe. Mangels konkreter und
nachvollziehbarer Grundlagen für die geltend gemachten
Dienstverhältnisse mit den Kindern, fehle es an wesentlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung von derartigen Dienstverträgen.
Weiters sei unklar, warum bei einer Arbeitszeit von ca. 8 Stunden pro Woche
und Kind die geltend gemachten Löhne der Höhe nach jeweils wesentlich
abweichen würden. Das Tätigwerden praktisch nur in der Freizeit,
spreche in erster Linie für eine familienhafte Mitarbeit. Da im
gegebenen Fall die Voraussetzungen, für die steuerliche Anerkennung der
Dienstverhältnisse nicht vorliegen, würden die daraus resultierenden
Kosten von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannt (in
ATS).
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Bruttolohn Kathrin
|
30.800,00
|
8.400,00
|
|
Bruttolohn Sophia
|
14.000,00
|
|
|
Bruttolohn Alice
|
|
16.800,00
|
28.000,00
|
Bruttolohn Pascal
|
|
24.248,00
|
31.500,00
|
Bruttolohn Olivia
|
47.600,00
|
50.400,00
|
56.000,00
|
SUMME
|
92.400,00
|
99.848,00
|
115.500,00
|
Lohnnebenkosten
|
19.312,00
|
20.868,00
|
23.793,00
|
Gewinnerhöhung
|
117.712,00
|
120.716,00
|
139.293,00
Dieser Punkt wurde im Zuge der Schlussbesprechung fallen
gelassen und bildet nunmehr keinen Berufungspunkt. Dieser Punkt wurde auch im
Zuge der Berufungsentscheidung nicht aufgegriffen, die Darstellung sollte nur
einen Gesamtüberblick über die
Vertragsgestaltungen/Dienstverhältnisse der Familie M. verschaffen.
TZ 3:
Fremdarbeit: Im Rahmen der Schlussbesprechung wurde seitens des
Gatten der Berufungswerberin dargelegt, dass die Rückstellung ein Projekt
im Zusammenhang mit der TUA Wien betreffe, bei dem der Sohn Pascal mitgewirkt
hätte. Ein technisches Gutachten der TUA Wien betreffend
Volleyballeinrichtungen sei zur Einsichtnahme vorgelegt worden. Dabei sei der
Sohn Pascal unabhängig vom Dienstverhältnis im Rahmen eines
Werkvertrages tätig gewesen. Ein schriftlicher Werkvertrag bzw.
nachvollziehbare konkrete Vereinbarungen würden nicht vorliegen. Die
endgültige Honorarabrechnung sei im Jahr 2002 erfolgt. Mangels eines
Fremdvergleiches entsprechenden Voraussetzungen sei nach Ansicht der
Betriebsprüfung die geltend gemachte Rückstellung steuerlich nicht
anzuerkennen. (Gewinnerhöhung, Auflösung Rückstellung
40.000,00 ATS).
TZ 4: Prüf- und
Testaufwand: Im Besprechungsprogramm für die
Schlussbesprechung wurde in der Tz. 4 festgehalten dass unter dem Titel
Testaufwand in den Prüfungsjahren 2000 und 2001 die Kosten von Reisen in
die Türkei als Betriebsaufwand geltend gemacht worden seien. Nach Ansicht
der Bw. seien diese so genannten Testreisen notwendig gewesen, um die zu
vertreibenden Volleyballsysteme in der Türkei zu testen. Verkaufserfolge
hätten sich aus diesen Testreisen keine ergeben. Im Jahr 2000 sei ein
diesbezüglicher Aufwand im Ausmaß von 41.050,00 ATS gebucht
worden; im Jahr 2001 ein Aufwand im Ausmaß von 38.680,00 ATS.
Die Reisen seien zwischen 26. August und 2. September 2000 und
zwischen 1. und 8. September 2001 durchgeführt worden. An
diesen Reisen hätte jeweils die gesamte Familie der Bw. teilgenommen (Bw.,
Gatte der Bw. sowie fünf Kinder(Ilan, Alice, Kathrin, Kyra und Olivia)).
Im Rahmen der Schlussbesprechung wurde ein seitens der Berufungswerberin
erstellter Bericht über die Testwochen für
S.- Volleyballsysteme in der
Türkei vorgelegt.
Bericht über die Testwoche für
S.-Volleyballsysteme vom 26. August bis 2. September 2000 bei
Side/Türkei: "Ziel der Woche war
es, die verschiedenen Systeme auf ihre Qualität und Belastbarkeit hin zu
überprüfen.
Zu diesem
Zweck wurden alle Typen von Netzsystemen und Randbegrenzungen auf verschiedenem
Untergrund - vor allem auf unterschiedlichem Sand unterschieden nach
Feinkörnigkeit und Feuchtigkeit - aufgestellt und
bespielt.
Beobachtet
wurde
- die Belastbarkeit und
Haltbarkeit der einzelnen Teile
- der Verschleiß bei
Seilen
- Störungen der
Ständer und Bodenplatten im Sand bei
Angriffsschlägen
- die
Belastbarkeit bei unterschiedlichen Tiefen der
Sandanker
- die Irritation beim
Spielen durch die
Randbegrenzungen
- die
Irritation beim Spielen durch die
Ständerseile
Samstag,
26. August: Ankunft spät
abends
Sonntag, 27. August:
Freizeittag
Montag,
28. August: 8 bis 13 Uhr 15 bis 20
Uhr
Dienstag, 29. August: 8
bis 13 Uhr 15 bis 20
Uhr
Mittwoch, 30. August: 8
bis 13 Uhr
Donnerstag,
31. August: 8 bis 13 Uhr 15 bis 20
Uhr
Freitag, 1. September:
8 bis 13 Uhr
Samstag,
2. September: Abreise"
Bericht über die Prüf und Testwoche für
S.-Volleyballsysteme bei Kemer 1.9. bis
8.9.2001: "Ziel der Woche war es, die
Systeme PLUS, Standard und LC auf ihre Funktionalität, Qualität und
Belastbarkeit hin zu überprüfen und vor allem verschiedene Teile und
neue Ideen
auszuprobieren.
Beobachtet
wurde
- die Haltbarkeit
einzelner neuer Teile
- die
Seile unterschiedlicher
Lieferanten
- die Spannbarkeit
unterschiedlicher Netze
-
verschiedene
Spannsystemvarianten
- die
Wirkung verschiedener
Bodenteller
- die Wirkung
unterschiedlicher Sandanker für die
Spannseile
- die Belastbarkeit
unterschiedlicher Formen der Verankerung der
Randbegrenzung
6 von den 7 Tagen
wurden für das Prüfen und Testen verwendet."
In der Niederschrift wurde weiters festgehalten, dass der
Reiseaufwand nicht zur Gänze als Betriebsausgabe geltend gemacht worden
sei, weil die Reisen zum Teil privat veranlasst gewesen seien (für 2000
Kosten nicht für alle Kinder, für 2001 insgesamt 50% der Kosten). Da
nach Ansicht der Betriebsprüfung eine klare Trennung hinsichtlich
betrieblicher und privater Veranlassung nicht nachvollziehbar sei, seien die
geltend gemachten Betriebsausgaben zu kürzen.
Kürzung Betriebsausgaben 2000: 41.050,00
ATS Kürzung Betriebsausgaben 2001: 38.680,00 ATS.
Niederschrift vom
14. Jänner 2003: Im Folgenden nun der Inhalt der
Niederschrift vom 14. Jänner 2003 anlässlich einer Befragung
der Bw. durch den Betriebsprüfer (im Zusammenhang mit den von der Bw.
gestellten Honorarnoten). Die Antworten werden in
Kursivschrift dargestellt:
1. Liegen schriftliche Vereinbarungen über die
gegenständlichen Leistungen an den Gatten vor, wenn, wenn ja, bitte um
Vorlage dieser Vereinbarungen. Es sind
keine schriftlichen Vereinbarungen vorhanden. 2. Wann und in
welcher Form erfolgten die
Leistungsaufträge? Je nach
Auftragsbedarf mündlich. 3. Wurden diese Aufträge im
Detail dokumentiert? Vorlage der
Unterlagen. Aufträge wurden
dokumentiert, die Vorlage der Aufträge erfolgt in den nächsten
Tagen.
4. Gibt es
Vereinbarungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Abrechnung der
Honorarnoten? Es wurden keine
Vereinbarungen getroffen. 5. Gibt es Stundenaufzeichnungen
über die geleisteten
Arbeiten? Stundenaufzeichnungen sind
nicht vorhanden. 6. Wie berechnen sich die einzelnen Honorare?
(Stundensatz etc.). Nicht nach
Stundensätzen, sondern auf Erfolgsbasis. Diesbezügliche Unterlagen
werden vorgelegt. 7. Können Detailunterlagen über die
Honorarermittlung vorgelegt
werden? Können nicht vorgelegt
werden. 8. Gibt es Aufzeichnungen zu den in Rechnung gestellten
Fahr- und Aufenthaltskosten? Es sind
keine Aufzeichnungen vorhanden. 9. Welchen Zeitaufwand nahm die
gewerbliche Tätigkeit im Jahr 2001 in
Anspruch? Für
S. ca. 3-4 Stunden pro
Tag. 10. Welche Tätigkeit wurde im Rahmen des
Dienstverhältnisses mit dem Gatten ausgeführt? Liegt ein Dienstvertrag
vor, wenn ja Vorlage, wenn nur mündlich, Bekanntgabe des Inhaltes.
Buchhaltung, Schriftverkehr,
Lohnverrechnung, Abrechnungen, Geb.KK, Banküberweisungen div.
Wareneinkäufe.
Dienstvertrag
liegt nicht vor, Inhalt des Dienstvertrages sind die oben angeführten
Tätigkeiten. 11. Gibt es Aufzeichnungen hinsichtlich der
geleisteten nsA-Tätigkeit (hinsichtlich Art, Umfang und
Zeit)? Aufzeichnungen sind nicht
vorhanden. Zeitaufwand ca. 3-4 Stunden pro Tag. 12. Aus welchem
Grund wurden die lt. Honorarnote vom 27.12.2001 abgerechneten Leistungen
außerhalb des Dienstverhältnisses
durchgeführt? Die Tätigkeiten
lt. Honorarnote waren weit über die Tätigkeiten des
Lohnverhältnisses. 13. Bitte um Darlegung ihrer
Berufsausbildung. Drei Jahre
HAK 14. Welche Tätigkeit übte ihr Gatte in ihrem Betrieb
aus, liegt ein schriftlicher Dienstvertrag vor, Vorlage ev. schriftlicher
Aufzeichnungen über Art, Umfang und
Zeitaufwand. Bestellung
S. (Ausland, Drittländer),
Beratung in Zusammenhang mit Weiterentwicklung der Systeme und des Betriebes.
Schriftliche
Dienstverträge sind nicht vorhanden, schriftliche Aufzeichnungen sind nicht
vorhanden, Zeitaufwand ca. 3-4 Stunden/Woche. 15. Welche
Tätigkeiten üben die angestellten Kinder in ihrem Betrieb aus, liegen
Dienstverträge vor, an welche Arbeitszeiten sind die Kinder gebunden
(schriftliche Dienstverträge vorlegen oder Inhalt der mündlichen
Verträge bekannt
geben). Systemteile zusammenfügen,
verpacken, Lieferungen fertig
machen.
Dienstverträge sind
nicht vorhanden, Arbeitsleistung ca. 8 Stunden/Woche. 16. Welche
Tätigkeiten üben die bei ihrem Gatten angestellten Kinder aus, liegen
Dienstverträge vor, Arbeitszeiten etc. (schriftliche Dienstverträge
vorlegen oder Inhalt der mündlichen Verträge bekannt geben).
Seminarprotokolle,
Bürotätigkeit, kein schriftliches Dienstverhältnis, ca.
6 Stunden/Woche.
Veranlagung/Wiederaufnahme: Mittels
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 vom
11. April 2003 wurde in wieder aufgenommenen Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO den Feststellungen der
Betriebsprüfung Rechnung getragen.
Berufung: Mit
Eingabe vom 15. Mai 2003 (eingelangt beim zuständigen FA am
16. Mai 2003) wurde innerhalb offener Frist Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001 eingebracht. Es werde
der Antrag gestellt, die gemäß TZ 1 des
Betriebsprüfungsbesprechungsprogrammes weiter verrechneten Honorare als
Einnahmen anzusetzen, - die Rückstellung für Fremdarbeit in
voller Höhe - den Aufwand für die Testwochen im Jahr 2000 und
2001 als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Sachverhalt und Begründung:
1) Honorare an Dritte:
Die in den beiden Honorarnoten aufscheinenden Leistungen seien
dezidiert im Besprechungsprogramm aufgeführt bzw. seien in Kopie
aktenkundig. Die Leistungen, die in der Honorarnote 1 abgerechnet worden seien,
würden die Erarbeitung von Know-how Grundlagen betreffen. Mit diesen
Know-how Grundlagen hätten die Erfolgsaussichten am Beratungsmarkt
verbessert werden sollen. Durch diese Arbeiten hätte es dem
Steuerpflichtigen ermöglicht werden sollen, mehr Beratungstage zu verkaufen
und damit verbunden auch mehr Aufträge abzuwickeln. Die Honorarnote
2 beinhalte ausschließlich operative Aufgaben, wie Angebot,
Beratungsprotokolle erfassen, Berichtsausarbeitung, Terminkoordination, sowie
das Projekt Recherchen zu Förderungsmöglichkeiten. Herr Dr. Alfred M.
sei österreichweit als Unternehmensberater tätig. Im Rahmen dieses
Projektes sei von Herrn Dr. M. in Erwägung gezogen worden, auch die
Förderungsinanspruchnahme (Bundes- und Landesförderungen) für
seine Beratungstätigkeit für seine Klienten abzuwickeln. Diese
beiden Honorarnoten seien mit dem eher lapidaren Hinweis, dass sie nicht
fremdüblich abgewickelt worden seien, nicht als Betriebsausgaben anerkannt
worden. Weder im Besprechungsprotokoll noch in der Niederschrift sei eine
präzise Aussage hinsichtlich der Fremdüblichkeit erfolgt. Auf die im
Zuge der laufenden Betriebsprüfung abgegebenen Erklärungen und
Erläuterungen bzw. vorgelegten Unterlagen und die angebotenen weiteren
Unterlagen sei in keiner Weise eingegangen worden. Hinsichtlich beider
Honorarnoten hätte es vor Auftragserteilung klare mündliche
Vereinbarungen und teilweise schriftliche Festlegungen (Zieldefinition) gegeben,
welche dem Betriebsprüfer auch bereits in der laufenden
Betriebsprüfung offen gelegt worden sei.
Folgende Grundlagen seien bereits vor Auftragserteilung
präzise definiert worden: a) Zielmäßige Festlegung des
Arbeitsumfanges: Die vierseitige Definierung der Ziele "Überblick
über die zu erreichenden Ergebnisse im Jahr 2001" sei
aktenkundig.
b) Wertbestimmende Größen: Diese
Grundlagen seien dem Betriebsprüfer bereits während der laufenden
Betriebsprüfung offen gelegt worden. Als Grundlage für die Berechnung
des Honorars der Honorarnote 1 seien zwanzig Beratertage für die Recherchen
zu Fachliteratur im Internet, fünfzehn Beratertage für Recherchen zu
Kunden- und Mitbewerbern, fünfzehn Beratertage für Pflege von
Seminar-, Trainings- und Workshopdesigns, zwanzig Beratertage für den
Aufbau eines Wissensmanagements und fünfzehn Beratertage für die
Pflege der Elemente des Wissens Managements herangezogen worden. Ein Beratertag
sei dabei mit der dieser Tätigkeit entsprechenden Qualifikation (nach
Einholung von Erkundigungen bei einschlägigen Beratungsunternehmen)
fremdüblich mit 10.000,00 ATS angesetzt worden. Als Basis
für die Berechnung des Pauschalhonorars für die Honorarnote 2
hätte ein geschätzter Aufwand von ca. 40 Std. pro Monat für
die Monate März, September, Oktober und November gedient. Als
fremdübliche Vergleichsbasis sei der Stundensatz (500,00 ATS) einer
Sekretärin/Schreibkraft im Leasingbereich herangezogen worden.
c) Abrechnungsmodus: Für beide Honorarnoten
seien auf Grund der vorgegebenen Ziele durchaus übliche pauschal Honorare
vereinbart worden. "Bei einem Werkvertrag
schulde der Leistende aus zivilrechtlicher Sicht gemäß
§ 1165 ABGB nicht eine Arbeitskraft, sondern einen bestimmten
Arbeitserfolg." Für die Honorarnote 1 sei als
Abrechnungszeitpunkt einerseits die Erfüllung des Schuldverhältnisses
Arbeitserfolg aus dem Werkvertrag (Leistungserfüllung) gewesen, sowie
andererseits der messbare Eintritt des wirtschaftlichen Erfolges vereinbart
worden. Dieser wirtschaftliche Erfolg sei daher gegen Jahresende feststellbar
gewesen. Das bereits umseitig geschilderte Ziel, mehr Aufträge abwickeln zu
können, hätte in der Umsatzentwicklung des Jahres 2001 mit einer
Steigerung von 1.385.528,00 ATS ihren Niederschlag gefunden
(Umsatz 2001: 2.808.984,00 ATS; Umsatz 2000:
1.423.456,00 ATS).
Für die Honorarnote 2 sei kein exakter
Abrechnungszeitraum festgelegt worden. Es seien zwar für die
Ausführungen der Arbeiten die Leistungsmonate wie umseitig definiert
worden, jedoch sei auf Grund der erwartenden Entwicklung die tatsächliche
Leistungserfüllung dieser manipulativen Arbeit nicht abschätzbar
gewesen. Als Abrechnungszeitraum sei Leistungsabschluss vereinbart worden. Die
in dieser Honorarnote abgerechneten Leistungen seien per Jahresende 2001
abgeschlossen worden.
d) Zahlungsabwicklung: Wie erwähnt seien sowohl
bei der Honorarnote 1, als auch bei der Honorarnote 2, die für
die Abrechnung ausschlaggebenden Voraussetzungen mit Jahresende 2001
eingetreten. Die für diese Leistungen vereinbarten Pauschalhonorare seien
daher mit Jahresende abgerechnet und mittels Banküberweisung bezahlt
worden.
e) Dokumentationen:
Über all diese Arbeiten
würde es umfangreichste Ausarbeitungen und Dokumentationen geben. Die
Vorlage dieser sei bereits in der laufenden Betriebsprüfung angeboten
worden. Der Gatte der Bw. sei aber auf die Vorlage erst in der
Schlussbesprechung vertröstet worden. Bei der Schlussbesprechung seien vier
Hängeregistraturboxen im Ausmaß von 36 cm mal 32 cm mal
26 cm und vier Ordner (breit) mit den Detailunterlagen zu den in den Zielen
festgelegten Teilthemen präsentiert worden. Für den Fall, dass diese
zum Nachweis der tatsächlich ausgeführten Arbeiten nicht ausreichen
würden, sei angeboten worden, zusätzliche drei weitere
Hängeregistraturboxen vom gleichen Format zur Einsichtnahme bereit zu
stellen. Im Zuge der Schlussbesprechung sei durch die Finanzverwaltung
vorgeschlagen worden, dass der Prüfer noch einen Tag in die vorgelegten
Detailausarbeitung Einsicht nehme. Die Einsichtnahme in einen Teil der
Unterlagen sei letztendlich am nächsten Tag durchgeführt worden. Das
Angebot auch die restlichen Dokumentationen einzusehen, sei ausgeschlagen
worden. Es erscheine der Zeitaufwand zur qualifizierten Prüfung der
vorgelegten und angebotenen Detailunterlagen, um über derart umfangreiche
Ausarbeitungen einen für den Sachverhaltsbeurteilung notwendigen Einblick
zu gewinnen, als zu gering. Die Aussage in der Niederschrift zu TZ 1
" ... nach Durchsicht der im Rahmen
der Schlussbesprechung vorgelegten Detailunterlagen, ergibt sich nach Ansicht
der Betriebsprüfung keine Änderung gegenüber dem
Besprechungsprogramm hinsichtlich steuerlicher Wertung des Sachverhaltes. Aus
den Darlegungen des geprüften Unternehmers und der nachträglich
vorgelegten Unterlagen kann ebenfalls nicht auf eine, einem Fremdvergleich
entsprechende Vorgangsweise geschlossen werden. ... "
würde ebenfalls die im Vorsatz aufgestellte Vermutung
unterstreichen.
f) Vergabe des Auftrages an den Betrieb der Bw.: Bei
den Aufgabenstellungen, die die Berufungswerberin übernommen hätte und
bei diesen Themen bedürfe es permanenter Kontakte und Diskussionen, um zu
einem guten Ergebnis zu kommen. Die notwendigen Abstimmungen und inhaltlichen
und sachlichen weiteren Steuerungen und koordinativen Impulse seien zu einem
wesentlichen Teil nur am Wochenende möglich gewesen. Dies wäre bei
einer Fremdvergabe kaum möglich gewesen. Der Steuerpflichtige hätte
bei der Weitergabe dieser Aufgaben an ein Unternehmen ungleich viel mehr Zeit
investieren müssen, da permanente Terminabstimmungen und Fahrzeiten dazu
gekommen wären. Es sei deshalb auch noch der Wert der Arbeitszeit des
Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Im Zuge der Schlussbesprechung
sei Seitens der Finanzverwaltung festgestellt worden, dass Erfolgshonorare in
dieser Art nicht üblich seien, ohne die Unüblichkeit detailliert zu
begründen. Der Steuerpflichtige hätte während der
Schlussbesprechung seinerseits konkrete Beispiele über von ihm abgewickelte
Projekte berichtet. Das Honorar dafür hätte sich bei diesen
Aufträgen nach wirtschaftlich messbaren Größen bemessen. Diese
Argumente seien für die Beurteilung offensichtlich in keiner Weise
herangezogen worden.
2) Rückstellung
für Fremdarbeit Sohn: Auch hier sei von der
Betriebsprüfung argumentiert worden, dass keine schriftlichen Unterlagen
vorgelegt werden hätten können. Zu diesen Punkt sei überhaupt
nicht nach schriftlichen Unterlagen gefragt worden. Außerdem sei
von der Berufungswerberin sofort angeboten worden, schriftliche Unterlagen
beizubringen, was mit dem Hinweis darauf, dass die offenen Punkte
zusammengestellt und bei einer Schlussbesprechung geklärt werden
könnten, abgelehnt worden sei. Folgende Leistungen seien vom Sohn
erbracht worden: - Auswahl und Priorisierung der
Innovationsvorhaben - Mitentscheidung bei der Make or Buy
Entscheidungen - Recherche bei Lieferanten über
Liefermöglichkeiten - Vorbereitung des Projektes "Messwerte" und
Auswahl eines geeigneten Kooperationspartners für dieses Projekt -
Begleitung des Projektes "Messwerte" - Begleitung der wichtigsten
Innovationsvorgaben Diese Leistungen seien von deutlich anderer Art als
die sonstigen Tätigkeiten vom Sohn. Während er in seiner Eigenschaft
als Angestellter Bearbeitungs- und Montagearbeiten, das Zusammenstellen und
Absenken von Kundenaufträgen und die Entgegennahme von Lieferungen leiste,
würde es bei den hier geleisteten Arbeiten um Produktinnovationen
gehen.
3) Testaufwand für
Volleyballsysteme in der Türkei Die Volleyballsysteme, die
von M-Sport nach eigener Konstruktion und eigenem Design (geschützte Marke
S.) hergestellt und verkauft wurden, seien keine Billigprodukte. Sie seien als
Qualitätsprodukte am Markt platziert worden. Auch im Logo werde auf diese
Tatsache hingewiesen (Quality Equipment for Outdoor Volleyball). Nach dem es zu
unterschiedlichen Teilen der Volleyballsysteme Reklamationen gegeben hätte
und weil es auch dem Qualitätsgrundsatz von S. entspreche, mit neuen Ideen
einen Konkurrenzvorteil zu gewinnen, seien die Testwochen in den beiden Jahren
2000 und 2001 durchgeführt worden. Dass dafür in mehreren Jahren
insgesamt zwei Wochen investiert worden seien, erscheine nach Meinung der
Berufungswerberin eher ein notwendiges Minimum. Das im Anschluss an die
Praxistests durchgeführte Projekt "Messwerte", welches gemeinsam mit der
technischen Universität Wien abgewickelt worden sei, hätte
vergleichsweise deutlich höhere Kosten verursacht und bei weitem nicht eine
solche Fülle vom praktischen verwertbaren Ergebnissen
ermöglicht. Die Ausrüstung für das Beachvolleyballspiel,
das - wie schon der Name sagt - hauptsächlich am Meeresstrand
(Sandstrand) gespielt werde, müsse auch am Sandstrand getestet
werden. Dafür würden nicht viele Länder in Frage kommen.
Bei einem Versuch vor mehreren Jahren in Italien sei die Berufungswerberin wegen
des Diebstahlrisikos gewarnt worden und hätte die Anlage entweder
ständig bewachen oder aufwendig ab- und wieder aufbauen müssen.
Außerdem wäre eine Testwoche in Italien, Frankreich, Spanien,
Portugal oder Griechenland sicher nicht billiger gewesen. Ein Test in
Deutschland, Holland oder Skandinavien ebenso, dort komme außerdem ein
deutlich höheres Wetterrisiko zum Tragen. In Kroatien und Slowenien
gäbe es keine geeigneten Sandstrände. Diese Argumente seien bereits in
der Schlussbesprechung vorgebracht worden. Im Übrigen seien diese
Testreisen aus Kostengründen sogar als Pauschalreisen gebucht
worden. Seitens der Betriebsprüfung sei argumentiert worden, dass
eine betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden sei (warum in der
Türkei, mit wem, welche Firmen nahmen teil, Dokumentation des
Reiseprogrammes) und dass sich kein Verkaufserfolg ergeben hätte. Dem sei
entgegen zu halten, dass das Reiseprogramm sehr wohl dokumentiert worden sei.
Die entsprechenden Unterlagen seien der Betriebsprüfung auch zur
Verfügung gestellt worden. Weiters sei von Seiten der Betriebsprüfung
immer wieder die Bekanntgabe von teilnehmenden oder kontaktierten Firmen
eingefordert worden. Es hätte auch keinen Grund gegeben, irgendwelche
Firmen teilnehmen zu lassen, da es sich um keine Vertriebsreise gehandelt
hätte. Ebenso ziele die Aussage, dass es keinen Verkaufserfolg gegeben
hätte, ins Leere. Welche Tests durchgeführt und welche Entscheidungen
und Innovationsprojekte daraus abgeleitet worden seien, werde wie folgt
beschrieben: Darstellung der Tests bei den Testwochen in den Jahren 2000
und 2001 (zusammengefasst): - Belastbarkeit und Haltbarkeit der
Bodenanker - Belastbarkeit der Sandanker - Clamcleats -
Untersuchungen und Tests der Ständerrohre - Belastbarkeit und
Haltbarkeit von Ringschrauben, Ringmuttern, Flaschenzug, Karabiner von
verschiedenen Lieferanten - Untersuchungen von notwendiger
Größe der Bodenplatten - Überprüfung der Dehnung
unterschiedlicher Ständerseile - Spannbarkeit unterschiedlicher
Netze - Tests von verschiedenen Randbegrenzungen Aus diesen Tests
bei den Testwochen seien verschiedenste Ergebnisse und Schlussfolgerungen
gewonnen worden. Bei diesen Testwochen seien die praktische Handhabung
der Systeme geprüft worden. Die Erfahrungswerte seien dokumentiert und in
weiterer Folge technischen Labortests in Zusammenhang mit der TU-Wien unterzogen
worden. Der umfangreiche Bericht der TU-Wien sei der Betriebsprüfung
vorgelegt worden. Sowohl die praktischen Handhabungsprüfungen, als auch die
technischen Labortests, würden in die Produktweiterentwicklung und
Produktinnovation einfließen.
Für den Fall das diese Berufung dem UFS direkt zur
Entscheidung vorgelegt werde, werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung: Mit Datum
25. Juli 2003 wurde folgende Stellungnahme zur Berufung vom
15. Mai 2003 seitens der Betriebsprüfung
verfasst: 1) Honorare an
Dritte: (Sachverhaltsdarstellung siehe TZ 1
Besprechungsprogramm und Niederschrift über die Schlussbesprechung und
Besprechungsprogramm zu BP Dr. M): Im Zusammenhang mit den
Feststellungen laut TZ 1 Besprechungsprogramm des Gatten der Bw. seien von der
Betriebsprüfung die im Rahmen der Gewinnermittlung für den Handel mit
Sportartikel erklärten Honorareinnahmen in Höhe
von 956.999,67 ATS (exklusive USt)
gekürzt worden, weil die Kriterien für eine Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen nach Ansicht der
Betriebsprüfung nicht erfüllt worden seien und im Hinblick auf das
Gesamtbild der Feststellung die Vermutung nahe liege, dass mit der
Honorarverrechnung bloß eine Progressionsminderung bewirkt werden
hätte sollen. Auf den gegenständlichen Honorarabrechnungen würden
jeweils nicht detailliert aufgegliederte Pauschalhonorare für einen
längeren Zeitraum für Leistungen der Berufungswerberin im Zusammenhang
mit der selbständigen Tätigkeit ihres Ehegatten aufscheinen
(verrechnetes Honorar laut Honorarnote 1
1.068.000,00 ATS inklusive
UStfür
Leistungen vom 1.2.2001-14.12.2001, laut Honorarnote 2
80.000,00 ATS inklusive USt
für Leistungen 3,9,10 und 11/2001). Ausführliche Stellungnahme zu
diesen Punkt siehe Punkt der Stellungnahme zur Berufung Dr. Alfred
M..
Im Folgenden die Stellungnahme des Betriebsprüfers zur
Berufung des Gatten der Bw. (in
Kursivschrift): 1)
Honorare an Dritte
(Sachverhaltsdarstellung siehe
Tz. 1 Besprechungsprogramm und Niederschrift über die
Schlussbesprechung):
Auf den
gegenständlichen Honorarabrechnungen würden jeweils nicht detailliert
aufgegliederte Pauschalhonorare für einen längeren Zeitraum für
Leistungen an die Ehegattin des Bw. aufscheinen (verrechnetes Honorar laut
"Honorarnote 1" ATS 1.068.000,00 inkl. USt für Leistungen vom
1.2.2001-14.12.2001, laut "Honorarnote 2" ATS 80.000,00 inkl. USt für
Leistungen 3, 9, 10, 11/2001). Weitere Grundlagen für die
laut Honorarnoten aufscheinenden Rechtsbeziehungen seien dem Prüfer nicht
vorgelegen. Weiters sei festzustellen, dass "Honorare an Dritte" bzw. an die
Ehegattin des Bw. laut Abgabenerklärungen erstmals für das Jahr 2001
aufscheinen würden (für 1999 und 2000 würden lediglich rund
5.000,00 ATS und 10.000,00 ATS als Honorare an Dritte
aufscheinen).
Die Ehegattin des
Bw. sei weiters als Unternehmerin (Handel mit Sportartikel) tätig und
scheine zusätzlich als Dienstnehmerin beim Bw. auf (laut Niederschrift vom
14. Jänner 2003 ca. 3 bis 4 Stunden
täglicher Zeitaufwand für gewerbliche Tätigkeit und
ca. 3 bis 4 Stunden täglich im Rahmen des
Dienstverhältnisses beim
Bw.).
Weiters seien beim Bw.
auch seine Kinder im Rahmen von Dienstverhältnissen tätig gewesen.
(siehe Tz. 2
Besprechungsprogramm).
Andererseits
sei der Bw. Angestellter bei der Ehegattin mit folgenden
Bruttogehältern:
für
das Jahr 1999 ATS
57.400,00
für das Jahr 2000
ATS 57.400,00
für das Jahr
2001 ATS 70.000,00.
Da
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen daraufhin zu untersuchen sind,
ob Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage
mittels Absetzung von Betriebsausgaben dadurch zu vermindern versuchen, dass sie
nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in
Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss
diese jedoch in der Regel entweder gar keine Steuerpflicht oder bloß einer
niedrigeren Progression - wie im gegenständlichen Fall - unterliegen
würden, sei im Rahmen der Prüfung um die Darlegung von entsprechenden
Grundlagen für die Honorare ersucht worden (vergleiche EStR Rz.
1127).
Da seitens des Bw. keine
entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden, sei zur Klärung des
Sachverhaltes eine Befragung der Ehegattin des Bw. erfolgt.
Aus der Niederschrift vom
14.1.2003 sei Folgendes zu entnehmen:
1) Es würden keine
schriftlichen Vereinbarungen über die gegenständlichen Leistungen an
den Bw. vorliegen.
2) Die
Leistungsaufträge seien je nach Auftragsbedarf mündlich
erfolgt.
3) Die Aufträge
seien dokumentiert worden, die Dokumentation hätte jedoch zum Zeitpunkt der
Befragung vor Ort nicht vorgelegt werden können. Im Rahmen der Prüfung
sei seitens des steuerlichen Vertreters eine Liste mit dem Titel "Überblick
über die zu erreichenden Ziele im Jahr 2001" vorgelegt worden. (Bl. 22 bis
25 Arbeitsbogen), in der Schlagworte zu verschiedenen Bereichen wie z.B.
"Recherchen im Internet zu Fachliteratur", "Recherchen zu Kunden", "Aufbau eines
Wissensmanagements", "Pflege der Elemente des Wissensmanagements" usw.
aufscheinen würden.
Ob, in
welchen Umfang und in welcher Qualität die Gattin des Berufungswerbers
betreffend die aufgelisteten Bereiche tatsächlich tätig gewesen sei,
könne daraus nicht abgeleitet
werden.
4) Über den
Zeitpunkt der Leistungsabrechnung würde es keine Vereinbarungen
geben.
5) Stundenaufzeichnungen
im Zusammenhang mit den laut Honorarnoten erbrachten Leistungen seien nicht
vorhanden.
6) Die Honorare seien
nicht nach Stundensätzen, sondern auf Erfolgsbasis abgerechnet worden.
Unterlagen darüber hätten, entgegen der Ankündigung laut
Niederschrift, nicht vorgelegt werden
können.
7) Detailunterlagen
über die Honorarermittlung hätten nicht vorgelegt werden
können.
8) Zu den in
Rechnung gestellten Fahrt- und Aufenthaltskosten seien keine Aufzeichnungen
vorhanden.
10 und 11) Zu den
Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses sei angeführt:
Buchhaltung, Schriftverkehr, Lohnverrechnung, Abrechnung mit
Gebietskrankenkasse, Banküberweisungen, diverser
Wareneinkauf.
Ein schriftlicher
Dienstvertrag würde nicht vorliegen, hinsichtlich Art, Umfang und Zeit der
Tätigkeiten würden keine Aufzeichnungen vorliegen. Der Zeitaufwand sei
mit ca. 3-4 Stunden pro Tag angegeben
worden.
Zeitaufwand für die
Tätigkeit der Gattin des Bw. laut Punkt 9 der Niederschrift ca. 3-4
Stunden.
12) Eine konkrete
Abgrenzung und ein plausibler Grund für die Trennung der Tätigkeit im
Rahmen eines Werkvertrages einerseits und im Rahmen des Dienstverhältnisses
andererseits hätten aus den beantworteten Fragen nicht abgeleitet werden
können.
13) Als
Berufsausbildung der Gattin des Bw. sei angegeben worden: 3 Jahre
HAK
Auf Grund der Darstellung
des Bw. bzw. der Honorarabrechnungen komme zum Ausdruck, dass die zu Grunde
gelegten Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages vorgenommen worden
seien.
Der Abschluss eines
derartigen Vertrages müsse jedenfalls mit detaillierter, inhaltlich klarer
Darlegung der erbrachten Leistungen nachgewiesen werden und es hätte ein
fremdüblicher Zahlungsverkehr (regelmäßige Rechnungslegung und
Zahlung) zu erfolgen, was dann nicht zutreffe, wenn ein von der
Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart werde (VwGH
10.7.1996,
95/15/0181,0182,0183).
Dass die
gegenständlichen Vereinbarungen nach Ansicht der Betriebsprüfung
keinem Fremdvergleich entsprechen, würde bereits in der
Bescheidbegründung zum Ausdruck kommen. Eine inhaltliche Trennung zwischen
den im Rahmen der Werkverträge (als getrennte Aufträge dargelegt laut
Honorarnote 1 und Honorarnote 2) und des Dienstverhältnisses
ausgelegten Tätigkeiten, sei auf Grund des festgestellten Sachverhaltes
nicht möglich. Es sei auch hinsichtlich der Räumlichkeiten, in der
einige Tätigkeiten ausgeübt worden seien, hinsichtlich der
Betriebsmittel und des damit zusammenhängenden Aufwandes (z.B. Telefon, PC,
Internet- Zugang, usw.) eine gesonderte Zuordnung nicht nachvollziehbar. Einer
Vereinbarung (vertragliche Regelung) darüber hätte ebenfalls nicht
dargelegt werden können. Die Behauptung, es hätten bereits vor der
Auftragserteilung klare mündliche Vereinbarungen und teilweise schriftliche
Festlegungen (Zieldefinitionen) existiert, sei nicht nachvollziehbar. Die dem
Prüfer vorgelegten Unterlagen bzw. Aufstellungen würden dazu keinen
Aufschluss geben.
Im
übrigen sei der Berufungswerber zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht auf
die Schlussbesprechung "vertröstet" worden, wie dies in der Berufung zum
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-L/03
- Stammnummer
- 23631
- Gültig
- 10.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF