Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1261-W/05
Nachversteuerung von Leistungsentgelten, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausbezahlt worden sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1261-W/05vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 2. Juni 2005 der Bw.,
vertreten durch Dkfm. Freund & Partner, Steuerberater GmbH, in
1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid vom
8. März 2005 des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
in Wien betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer,
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen für das Kalenderjahr 2004 wie folgt
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
Die
Berufungswerberin haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr von
Lohnsteuer in Höhe von € 130.282,23 (bisher:
€ 169.452,29). Die Festesetzung des Dienstgeberbeitrages und
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Betriebsgegenstand
des Unternehmens der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) ist (lt.
Firmenbuchauszug) das Bauhilfsgewerbe. Im Zuge einer Außenprüfung
- so die Begründung des angefochtenen Bescheides - sei
festgestellt worden, dass die Bw. "seit August 2004 vermehrt mit polnischen
'Gewerbetreibenden' als angebliche Subunternehmer" arbeite. Wenngleich der
äußere Anschein (Werkvertrag, Gewerbeschein, Anmeldung zur
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Ansuchen um Vergabe einer
Steuernummer und UID-Nummer) für eine selbständige Tätigkeit
spräche, so liege jedoch nach dem "tatsächlich verwirklichten
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit" ein Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 EStG 1988 vor.
Zu diesem
Ergebnis ist das Finanzamt auf Grund des folgenden im Zuge der
Außenprüfung festgestellten Sachverhaltes gelangt: Im Zeitraum August
bis Dezember 2004 sind im Unternehmen der Bw. 90 sog. Subunternehmer, polnischer
Staatsangehörigkeit, beschäftigt gewesen. Sämtliche dieser sog.
Subunternehmer hatten einen Gewerbeschein - ausgestellt vom Magistrat der Stadt
Wien gemäß
§ 340 Abs. 1 GewO - lautend zum Teil
auf "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss
jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" und zum Teil
auf "Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener
Profiteile oder Systemwände mit Anschlusskabeln, die in einfacher Technik
ohne statische Funktion Räume variabel unterteilen". Sämtliche der
sog. Subunternehmer waren bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert. Einigen der sog.
Subunternehmer wurde vom Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 bzw. eine Steuernummer
erteilt; einige (wenige) der sog. Subunternehmer wurden vom Finanzamt zur
Einkommensteuer veranlagt.
Das Finanzamt
hat mit vier der sog. Subunternehmer Niederschriften aufgenommen, worin diese
übereinstimmend folgende Angaben gemacht haben: dass sie - ihre
Tätigkeit betreffend - mit Herrn M. einen Rahmenvertrag abgeschlossen
haben; dass ihre Tätigkeit im Verspachteln von bereits montierten
Gipskartonplatten bestehe; dass sie dafür ein Entgelt in Höhe von
€ 1,90 pro lfm durch Aufmessung erhalten; dass sie sich bei
Arbeitsbeginn und bei Arbeitsende melden müssen, entweder bei Herrn M. oder
beim Polier; dass sie bezüglich Arbeitszeit, Arbeitserfolg und
Arbeitsqualität kontrolliert werden, und zwar von Herrn M.; dass die Firma
M. KEG das Gewährleistungs- und Haftungsrisiko trage; dass sie es
Herrn M. melden müssen, wenn sie krank sind oder auf Urlaub gehen; auf die
Frage, ob sie im Urlaubs- oder Krankheitsfall eine andere Person mit der
Verrichtung ihrer Arbeit beauftragen können, haben sie angegeben, Herrn M.;
auf die Frage, ob sie kommen und gehen können wann sie wollen haben sie
angegeben, dass grundsätzlicher Arbeitsbeginn 7 Uhr sei. Einer der
sog. Subunternehmer hat auf die Frage, wer das Gewährleistungs- bzw.
Haftungsrisiko trage, angegeben, dass er bei schlechter Arbeit ausbessern
müsse, längerfristige Haftungen/Gewährleistungen jedoch die Bw.
trage.
Der zwischen
der Bw. - als Auftraggeber (AG) - und den sog. Subunternehmern - als
Auftragnehmer (AN) - abgeschlossene "Rahmenvertrag" enthält dazu folgende
Vereinbarung:
...
2.
Ausführungsfristen, Verzug, Aufsicht, Rücktritt vom
Vertrag
... Die vom
BH oder GU auf der Baustelle verlautbarten Arbeitszeiten sind strikte
einzuhalten. Auftragsleistungen während des Wachendes sind
grundsätzlich untersagt; sollten solche aber in Ausnahmefällen
erforderlich sein, so dürfen diese nur mit gesonderter schriftlicher
Beauftragung durch den AG bzw. unter gleichzeitiger Anwesenheit der
örtlichen Bauaufsicht des AG erfolgen.
...
Der AN hat
den Weisungen der Örtlichen Bauleitung des GU sowie jeden der
Geschäftsleitung des AG unverzüglich und vollinhaltlich Folge zu
leisten; der AN untersteht allerdings nicht der Dienst- und Fachaufsicht der
Örtlichen Bauleitung des GU sowie jener der Geschäftsleitung des AG
und ist auch nicht organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers, dies ist
der AG, eingegliedert.
...
5.
Gewährleistung, Haftrücklass
Die
Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit der
endgültigen Abnahme des jeweiligen Gesamtbauvorhabens durch den
BH.
Im Rahmen
Gewährleistung haftet der AN für die sach- und fachgerechte
Ausführung der beauftragten Arbeitsleistungen.
Ein
Haftrücklass wird in der Höhe von 5% der anerkannten
Schlussrechnungssumme zumindest auf die Dauer von drei Jahren einbehalten,
längstens jedoch bis zum Haftzeitende des AG gegenüber dem jeweiligen
GU oder BH. Dieser Haftrücklass kann mittels Bankgarantie durch ein in
Österreich anerkanntes Kreditinstitut abgelöst werden; in diesem Falle
wird aber dem AN eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 1% der
Bruttoschlussrechnungssumme in Abzug gebracht.
6.
Rechnungslegung; Zahlungen
Teilrechnungen
können monatlich, jedoch nur für fertige Objekte (wie z.B. Wohnungen,
Stockwerke) gelegt werden.
Diese
Teilrechnungen zu 90% ihrer jeweiligen Rechnungshöhe (mit
Aufmassaufstellung) nach erfolgter ordnungsgemäßer Bestätigung
des Örtlichen Bauleiters des GU bzw. durch den AG innerhalb von 8 Tagen
abzüglich eines 5%-igen Skontos oder innerhalb von 14 Tagen abzüglich
eines 3%-igen Skontos bzw. innerhalb von 30 Tagen netto zur Anweisung
gebracht.
Die vom AG
jeweils einbehaltenen 10% werden nach Legung der Schlussrechnung inklusive
prüfbarer Aufmassaufstellung innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungserhalt
abzüglich eines 3%-igen Skontos dem AN bezahlt.
...
8.
Versicherungen, Arbeitnehmerschutz
...
Der AN haftet
im Falle einer Subvergabe seiner beauftragten Leistungen für den
leistungserbringenden Subunternehmer. Eine Subvergabe ist überdies nur mit
schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.
9. Preise,
Zusatzvereinbarungen
...
9.10
Bei nicht
fach- und sachgerechter Leistungserbringung des AN ist der AG berechtigt, den
Teilleistungsvertrag, aber auch den Rahmenvertrag selbst, mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Unbeschadet hievon ist aber der AN zu einer sofortigen
Mängelbehebung verpflichtet. ...
...
10.
Konkurrenzklausel
Der AN
verpflichtet sich, während der Dauer des aufrechten Bestandes dieses
Rahmenvertrages bzw. innerhalb eines Jahres nach Kündigung oder
Auflösung desselben keine werkvertraglichen Leistungen im Bereich des
Trockenausbaues - weder direkt noch indirekt - an solche Bauherrn
und/oder Generalunternehmen anzubieten bzw. für diese zu erbringen, mit
welchen der AG in tatsächlichen Geschäftsbeziehungen steht oder
gestanden ist, es sei denn , der AG würde einer solchen Vorgansweise des AN
förmlich zustimmen.
...
11.
Vertragsdauer ...
Der Vertrag
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
...
Ab Herbst 2004
- so das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung - seien dann
andere "Werkverträge" abgeschlossen worden, nur mehr 2 Seiten, im Prinzip
gleicher Inhalt, nur verkürzt. Punkt 6) und Punkt 8) dieses Werkvertrages
lauten wie folgt:
Pkt 6)
Gewehrleistung/Haftrücklass
Wir behalten
uns vor, von der Schlussrechnung 5% Haftrücklass auf die Dauer der
Gewährleistungsfrist einzubehalten - ablösbar gegen Vorlage
eines Garantiebriefes eines österr. Bankinstitutes.
Pkt 8)
Auftragweitergabe
Die
Weitergabe unseres Auftrages an andere Subfirmen, sowie das Einsetzen anderer
Subfirmen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits
möglich.
Die von den
sog. Subunternehmern ausgestellten Rechnungen enthalten folgende Angaben: Angabe
des Bauvorhabens; Angabe des/der Leistungsmonats/Leistungsmonate; Bezeichnung
der durchgeführten Arbeiten (z.B. "Verspachteln von GK Platten,
"Verspachteln von GK Wände" usw.), die Menge (in m²) und den Preis:
€ 1,90 (pro m²); der Auszahlungsbetrag errechnet sich aus der aus
Menge und Preis gebildeten Zwischensumme, abzüglich eines 3%-igen Skontos.
Die einzelnen Rechnungen unterscheiden sich in der Angabe des Bauvorhabens,
des/der Leistungsmonats/e und der Menge. Sämtlichen Rechnungen gemeinsam
ist, dass nach (einem, maximal zwei) Kalendermonaten abgerechnet wurde, zu einem
einheitlichen Preis und unter Abzug eines 3%-igen Skontos. Vereinzelt wurde auch
nach Stunden (€ 15,00/Stunde) abgerechnet.
Unter
Zugrundelegung dieses Sachverhaltes hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid
nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen
Rechsprechung der Höchstgerichte die Auffassung vertreten, dass die sog.
Subunternehmer nicht ein Werk, sondern - wie ein Dienstnehmer - ihre
Arbeitskraft geschuldet haben und daher ein Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 EStG 1988 vorliege. Dies ergäbe sich insbesondere aus
der Kontrolle des Auftraggebers (= Bw.) hinsichtlich Art, Ort und Zeit der
Beschäftigung. Folgende Elemente sprächen ebenfalls für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses: die Vereinbarung eines
Konkurrenzverbotes; das zu verarbeitende Material sei in aller Regel vom
Auftraggeber (= Bw.) zur Verfügung gestellt worden; das von den sog.
Subunternehmern verwendete, nach deren Aussagen selbst erworbene Werkzeug sei
geringwertig; es bestehe keine Vertretungsmöglichkeit der sog.
Subunternehmer.
Das Finanzamt
hat die Bw. daher zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von
€ 169.452,20, herangezogen und (aus diesem Titel) einen
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von € 27.283,97 und einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von € 2.425,22 vorgeschrieben (in Summe:
€ 199.161,39).
Dagegen richtet
sich die gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit folgender
Begründung: Auf Grund der mit den Subunternehmern aufgenommenen
Niederschriften lasse sich nicht ableiten, dass es sich hier um Dienstnehmer
handle. Dass ein Subunternehmer am Bau sich bei Ankunft und bei der Abfahrt beim
jeweiligen Polier melden müsse, sei dann durchaus üblich, wenn es sich
bei diesen Subunternehmern um Ausländer handle. Die Bw. habe Arbeiten
übernommen, welche in einem bestimmten Zeitraum zu erfüllen gewesen
seien. Die vorgesehenen Fristen hätten nur dann eingehalten werden
können, wenn die damit betrauten Subunternehmer auch regelmäßig
auf der Baustelle die von ihnen zugesagten Arbeiten verrichtet hätten. Aus
dieser Tatsache lasse sich nicht schließen, dass es sich bei dem gegebenen
Vertragsverhältnis um ein Dienstverhältnis gehandelt habe. Eine
Kontrolle der Arbeit der Subunternehmer - wie von diesen in der
Niederschrift angegeben - hinsichtlich Arbeitsfortgang und
Arbeitsqualität sei wohl in jedem Werkvertragsverhältnis üblich
und könne auch daraus nicht auf ein Dienstverhältnis geschlossen
werden. Weitere an die Subunternehmer gerichtete Fragen (Anm: hinsichtlich
Arbeitszeitbeginn und Arbeitszeitende, Meldung von Krankenstand und Urlaub bzw.
Beauftragung anderer Personen in diesem Fall) bzw. die darauf gegebenen
Antworten würden sich aus dem oben Gesagten erklären. Bei der Frage,
wer denn das Gewährleistungs- und Haftungsrisiko trage , sei von den
Subunternehmern die Bw. genannt worden. Dies sei wohl darauf
zurückzuführen, dass die Subunternehmer einem Irrtum unterlegen seien.
Zuzüglich hätten die Befragten teilweise ausgesagt, dass sie bei
Schlechterfüllung die Arbeiten auszubessern gehabt hätten. Alleine
daraus sei bereits ersichtlich, dass die Subunternehmer für die von ihnen
geleisteten Tätigkeiten die Haftung übernommen und bestehende
Mängel auszubessern gehabt hätten, ohne hiefür eine Entlohnung zu
bekommen.
Wie aus den mit
gesendeten Unterlagen hervorgehe, hätte ein Großteil der
Auftragnehmer bereits eine Steuernummer. Auch seien teilweise Vorauszahlungen an
Einkommensteuer geleistet worden und es sei daher schwer nachvollziehbar,
weshalb ein und dieselbe Person für ein und dieselbe Tätigkeit sowohl
Lohnsteuer als auch Einkommensteuer bezahlen müsse.
Das Finanzamt
hat die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Berufungsbehörde vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom
26. November 1997, Zl. 93/13/0309, mw Judikaturhinweisen) muss
die nach § 93 Abs. 3 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO)
gebotene Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen
die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt
vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des
Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet
hat, wobei von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der
Begründung eines Bescheides die zusammenhängende Darstellung des von
der Behörde festgestellten Sachverhaltes ist.
Diesen
Anforderungen kommt im gegenständlichen Fall insofern besondere Bedeutung
zu, als nach Lehre und Rechtsprechung bei Abgrenzungsfragen zwischen
selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit das Gesamtbild der
Tätigkeit darauf zu untersuchen ist, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit
überwiegen.
Das Finanzamt
hat umfangreiche Erhebungen durchgeführt, die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid zusammenhängend dargestellt
und - unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu
ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ausführlich
dargelegt, aus welchen Gründen es den Tatbestand des § 47
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 als erwiesen erachtet.
Der
angefochtene Bescheid trägt somit dem Anforderungsprofil an eine
Bescheidbegründung im oben dargestellten Sinn vollinhaltlich
Rechnung.
Das Finanzamt
hat insbesondere aus der Kontrolle der Arbeitszeit, der Arbeitsqualität und
des Arbeitsfortganges durch die Bw., der vereinbarten Konkurrenzklausel, den
Ausschluss einer Vertretungsmöglichkeit und aus dem Umstand, dass die Bw.
das Gewährleistungs- bzw. Haftungsrisiko trage, den Schluss gezogen, dass
die sog. Subunternehmer der Bw. ihre Arbeitskraft schulden, in deren
geschäftlichen Organismus eingegliedert und deren Weisungen zu folgen
verpflichtet sind und somit in einem Dienstverhältnis (§ 47
EStG 1988) zur Bw. stehen. Die Berufungsbehörde schließt sich
diesen Ausführungen an.
Mit ihrem
Berufungseinwand, eine Kontrolle hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und
Arbeitskontrolle wäre "durchaus dann üblich, wenn es sich bei diesen
Subunternehmern um Ausländer" handle, versucht die Bw. lediglich diesen
Umstand zu rechtfertigen, stellt ihn jedoch nicht in Abrede. Die - von der
Bw. somit unstrittig ausgeübte - laufende Kontrolltätigkeit als
Ausfluss des persönlichen Weisungsrechtes spricht daher auch nach
Auffassung der Berufungsbehörde als ein gewichtiges Element in der
tatsächlichen Gestaltung der gegenständlichen Leistungsbeziehung
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.
Zur
Haftung/Gewährleistung: Während der (frühere) Rahmenvertrag
(Punkt 5.) vorsieht, dass ein Haftrücklass in Höhe von 5% der
Schlussrechnung einbehalten "wird", sieht der (spätere) Werkvertrag (Punkt
6) nur mehr vor, dass ein Haftrücklass in der genannten Höhe
einbehalten werden "kann". Tatsächlich wurde jedoch kein Haftrücklass
einbehalten, wie aus den Rechnungen hervorgeht. Der Haftrücklass ist das
Recht des Werkbestellers, einen Teil des Werklohnes zurückzubehalten. Er
dient der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere des
Verbesserungsanspruches (OGH vom 23. Juni 2005, 6 Ob 113/05v).
Aus der dem Haftrücklass immanenten Zweckbestimmung in Verbindung mit der
Tatsache, dass die Bw. einen solchen nicht einbehalten hat, lässt sich nach
Auffassung der Berufungsbehörde nicht darauf schließen, dass die sog.
Subunternehmer ein Gewährleistungs- bzw. Haftungsrisiko getragen
hätten. Aber auch aus dem Umstand, dass die sog. Subunternehmer bei
Schlechterfüllung die Arbeit auszubessern hatten ohne dafür
(gesondert) entlohnt zu werden lässt sich - im Gegensatz zu der von
der Bw. vertretenen Auffassung - keine Haftungsübernahme ableiten, da
vorzunehmende Korrekturen auch bei einer Tätigkeit in einem
Dienstverhältnis nicht zusätzlich bezahlt werden (so auch: VwGH vom
26. November 1997, Zl. 93/13/0309). Dass die sog. Subunternehmer ein
Gewährleistungs- bzw. Haftungsrisiko getragen hätten, erachtet die
Berufungsbehörde daher als nicht erwiesen.
Der die
Leistungsbeziehung zwischen der Bw. und den sog. Subunternehmern regelnde
(Rahmen-)Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wurde somit ein
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses typisches
Dauerschuldverhältnis begründet. Damit in Einklang steht die -
ebenfalls für das Vorliegen von Dienstverhältnissen sprechende -
tatsächlich nach Kalendermonaten erfolgte und somit zeitraumbezogene
Abrechnung der von den sog. Subunternehmern erbrachten Leistungen. Auch die
vertragliche Vereinbarung, dass eine Auftragsweitergabe (Anmerkung: durch die
sog. Subunternehmer) der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Bw. bedarf
(jeweils Punkt 8. des Rahmenvertrages und des Werkvertrages), spricht für
das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit, weil durch diese
Vereinbarung "das für die Selbständigkeit sprechende Element der
freien Entscheidung, die Leistung selbst zu erbringen oder durch einen
Beauftragten erbringen zu lassen, nicht gegeben" ist (so auch: VwGH vom
2. Juli 2002, Zl. 2000/14/0148).
Die Bw. hat mit
den sog. Subunternehmern eine Konkurrenzklausel vereinbart (Punkt 10. des
Rahmenvertrages). Ein Konkurrenzverbot dient nach der ständigen
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes primär der Hintanhaltung jenes
Nachteiles, der für den Dienstgeber darin liegt, dass eine weitere
Beschäftigung (Tätigkeit) die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in
unzumutbarer Weise beeinträchtigen kann, sodass dieser seine Pflichten aus
dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen
kann (OGH vom 8. November 2000, 9 ObA 218/00z, vom
31. Mai 2000, 9 ObA 19/00k, und vom
24. Jänner 2001, 9 ObA 217/00b). Da auf Grund der
Einfachheit der von den sog. Subunternehmern zu verrichtenden Tätigkeiten
nicht zu vermuten ist, dass das Konkurrenzverbot (auch) die Konkurrenzierung des
Arbeitgebers (= der Bw.) hintanhalten sollte, geht die Berufungsbehörde
davon aus, dass ein Konkurrenzverbot vereinbart worden ist um der Bw. zu
gewährleisten, dass ihr die gesamte Arbeitskraft der sog. Subunternehmer
(uneingeschränkt) zur Verfügung steht. Die Vereinbarung des
Konkurrenzverbotes spricht daher ebenfalls für das Vorliegen von
Dienstverhältnissen.
Zusammenfassend
gelangt daher auch die Berufungsbehörde - wie bereits das Finanzamt
- zu dem Ergebnis, dass das Gesamtbild der von den sog. Subunternehmer
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit den Tatbestand des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt. Die Bw. wurde daher
- dem Grunde nach - zu Recht zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen,
die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs. 3 FLAG) und
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 und 8 WKG)
sind ebenfalls zu Recht erfolgt.
Das Finanzamt
hat die Bw. in Höhe von € 169.452,20 zur Haftung für
Lohnsteuer herangezogen. Gegen die Heranziehung zur Haftung wendet die Bw. ein,
ein Großteil der sog. Subunternehmer hätte bereits eine Steuernummer
und dass auch teilweise Vorauszahlungen an Einkommensteuer geleistet worden
seien. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden
Lohnsteuer.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Haftung
des Arbeitgebers nach § 82 EStG 1988 nicht mehr, wenn dem
Arbeitnehmer die Einkommensteuer, die auf die entsprechenden Bezüge
entfällt, vorgeschrieben worden ist und er die Steuer entrichtet hat (VwGH
vom 25. April 2002, Zl. 2001/15/0152, und vom
3. August 2004, Zl. 2000/13/0046, mit weiteren
Judikaturhinweisen).
Die in der nun
folgenden Tabelle angeführten sog. Subunternehmer wurden mit ihren aus der
Tätigkeit für die Bw. resultierenden Einkünften zur
Einkommensteuer veranlagt (Anmerkung: der in der Spalte des jeweiligen
Kalendermonates angeführte Betrag ist die Lohnsteuer, hinsichtlich derer
die Bw. zur Haftung herangezogen wurde). Hinsichtlich dieser sog. Subunternehmer
ist die Bw. daher nicht zur Haftung für Lohnsteuer
heranzuziehen.
|
|
Aug.
2004
|
Sept.
2004
|
Okt.
2004
|
Nov.
2004
|
Dez.
2004
|
Summe
|
BZ
|
|
1.106,77
|
|
|
2.334,55
|
3.441,32
|
CM
|
|
|
|
|
1.361,90
|
1.361,90
|
GM
|
|
|
|
|
462,86
|
462,86
|
GE
|
34,89
|
75,70
|
|
200,18
|
1.623,54
|
1.934,31
|
G.M.
|
94,36
|
75,70
|
|
97,04
|
1.568,25
|
1.835,35
|
JF
|
|
|
34,74
|
|
1.844,70
|
1.879,44
|
J.A.
|
|
|
|
|
94,67
|
94,67
|
JA.
|
|
|
|
|
94,67
|
94,67
|
KM
|
|
|
|
|
1.287,61
|
1.287,61
|
KS
|
|
|
|
1.391,35
|
|
1,391,35
|
K.S.
|
|
1.202,44
|
|
543,73
|
451,41
|
2.197,58
|
MK
|
|
1.240,23
|
1.850,76
|
|
|
3.090,99
|
ML
|
|
|
251,38
|
160,48
|
|
411,86
|
MS
|
|
|
932,85
|
|
891,12
|
1.823,97
|
NM
|
|
|
|
912,99
|
|
912,99
|
PJ
|
|
3.374,15
|
1.137,93
|
|
|
4.512,08
|
PG
|
|
348,54
|
|
102,81
|
3.282,36
|
3.733,71
|
PR
|
|
|
|
789,91
|
279,57
|
1.069,48
|
P.J.
|
|
|
15,12
|
|
1.386,41
|
1.401,53
|
SP
|
|
|
15,12
|
75,70
|
|
90,82
|
S.P.
|
|
|
|
|
212,66
|
212,66
|
S.Pi.
|
|
|
894,42
|
|
|
894,42
|
SS
|
|
|
|
975,32
|
|
975,32
|
WZ
|
|
1.240,23
|
|
389,86
|
339,11
|
1.969,20
|
WR
|
|
|
|
1.480,08
|
|
1.480,08
|
WP
|
|
609,89
|
|
|
|
609,89
|
Summe
|
129,25
|
9.273,65
|
5.132,32
|
7.119,45
|
17.515,39
|
39.170,06
Somit ist die
Bw. hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 130.282,23
(€ 169.452,29 abzüglich € 39.170,06) zur Haftung
für Lohnsteuer heranzuziehen.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DienstverhältnisWerkvertragRahmenvertragSubunternehmerGewährleistungHaftungHaftrücklassKonkurrenzklauselKonkurrenzverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1261-W/05
- Stammnummer
- 21573
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF