Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0421-L/05
Einkommensteuerbefreiung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 für Auslandstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-L/05vom 27.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt dann vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Überlassende hat nur für die durchschnittliche Qualifikation und Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen. Hat die Berufungswerberin jedoch im Rahmen eines Werkvertrages an der Errichtung einer begünstigten Anlage im Ausland mitgewirkt, sind die Bezüge ihres Arbeitnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG steuerfrei, wenn dessen Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Bemerkt wird, dass Steuerbegünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG außerdem nicht darauf abstellt, dass ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine Personalgestellung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, vertreten durch ST., vom
26. Jänner 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
10. Dezember 2003, betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988, Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und
Säumniszuschlag für den Zeitraum 1. März 2000
bis 31. Dezember 2002, entschieden
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum vom 1. März 2000 bis
31. Dezember 2002 vorgenommenen Lohnsteuerprüfung stellte das
Erhebungsorgan Folgendes fest: Herr GM. sei an der mit Gesellschaftsvertrag vom
18. Februar 2000 gegründeten I-GmbH mit 25 % beteiligt. Die übrigen
Anteile (75 %) würden von Frau AM. gehalten. Herr GM. sei gemeinsam mit
seiner Frau (geringfügig Beschäftigte in der GmbH) seit 27. April 2000
zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt. Herr GM. sei
darüber hinaus auch gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die
Gründung der GmbH sei deshalb erfolgt, weil der bisherige Arbeitgeber von
einem internationalen Konzern übernommen worden und Herr GM. mit Ende
Februar 2000 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Nach Prüfung mehrerer
beruflicher Optionen in Österreich habe sich Herr GM. entschlossen, sein
erworbenes Spezialwissen für deutsche Großprojekte einzusetzen.
Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit den deutschen
Großunternehmen sei jedoch gewesen, dass nur im Firmenbuch eingetragene
Gesellschaften in Frage gekommen seien, weshalb es zur Gründung der
Berufungswerberin als GmbH gekommen sei. Die zu erfüllenden Aufträge
hätten die fachliche Beratung, Entwicklung und Implementierung von
"Gesamtbranchenlösungen" im EDV-Bereich der Auftraggeber an deren
Firmenstandorten (Deutschland) zum Inhalt gehabt. Eine Lieferung von
Anlageteilen etc. von Österreich nach Deutschland sei nicht erfolgt. Laut
den vorgelegten Verträgen sei die Leistungserbringung auf Grund der
jeweiligen Projektsituation "gemeinsam mit dem deutschen Auftragnehmer"
ausschließlich vor Ort (= Teamarbeit) erfolgt, wobei die Tätigkeit an
vier Tagen/Woche mit einer maximalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart
worden sei. Unter Einbeziehung des in Österreich konsumierten
Gebührenurlaubes sowie der ebenfalls in Österreich verbrachten
deutschen Feier- und Schulungstage sei die 183-Tage Grenze im Sinne des DBA
Österreich - Deutschland nie überschritten worden, so dass Herr
GM. in Deutschland nicht steuerpflichtig geworden sei. Er sei in den deutschen
Unternehmen in einem Team wie ein Dienstnehmer integriert gewesen. Demnach habe
er im Rahmen der Personalgestellung durch "seine" GmbH Arbeitsleistungen bei
deutschen Unternehmen für deren deutsche Auftraggeber erbracht. Die ihm von
der Berufungswerberin gewährten Bezüge seien unter Berufung auf §
3 Abs. 1 Z 10 EStG weder der Lohnsteuer noch dem DB und DZ unterworfen worden.
Da die Errichtung der Anlagen auf Grund des vorstehenden Sachverhaltes nicht
durch inländische Unternehmen erfolgt sei, stehe die Steuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG nicht zu.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheiden vom 10. Dezember 2003 € 28.456,76 an Lohnsteuer,
€ 4.063,32 an DB, € 406,34 an DZ und € 569,14 an
Säumniszuschlag für das Kalenderjahr 2000, € 35.308,31 an
Lohnsteuer, € 5.003,52 an DB, € 478,11 an DZ und
€ 706,17 an Säumniszuschlag für das Kalenderjahr 2001,
€ 35.260,92 an Lohnsteuer, € 5.003,52 an DB,
€ 433,64 an DZ und € 705,22 an Säumniszuschlag für
Lohnsteuer sowie € 100,07 an Säumniszuschlag für DB für
das Kalenderjahr 2002 zur Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
berufen. Bei dem Auftragsverhältnis der Rechtsmittelwerberin zu den
ausländischen Auftraggebern habe es sich nie um Gestellungsverträge
sondern immer nur um echte Werkverträge gehandelt. So liege nach dem
OGH-Erkenntnis vom 25.10.2001, 8 ObA 28/01b Arbeitskräftegestellung dann
vor, "wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des
Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber kein von
den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers
abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk
herstellen, oder an dessen Herstellung mitwirken." Als weiteres
Unterscheidungskriterium sehe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom
27.9.2000, 96/14/0126 die Haftung des Auftraggebers und Auftragnehmers an. Im
Unterschied zum echten Werkvertrag liege bei einem Gestellungsvertrag das
Gefahrenrisiko ausdrücklich beim Gestellungsnehmer (ausländischen
Auftraggeber). Der Gesteller hafte bei einer Personalgestellung nicht für
die erbrachten Leistungen, sondern lediglich für eine ausreichende
Qualifikation des gestellten Arbeitnehmers. Auch Quantschnigg/Schuch
ESt-Handbuch § 98 Rz. 8.7 führe aus, dass der Gesteller selbst nie
für die tatsächlich erbrachten Leistungen des gestellten
Dienstnehmers, sondern lediglich für dessen grundsätzlich ausreichende
Qualifikation hafte. Damit erscheine die Haftungfrage als wesentliches
Unterscheidungsmerkmal zwischen Werkvertrag und Gestellungsvertrag.
Grundsätzlich komme die Literatur immer zum Schluss, dass die wesentlichen
Unterscheidungsmerkmale in der Erstellung eines Werkes entgegen der
Erbringung einer zeitmäßig festgesetzten Arbeitsleistung, in
der Qualität und Haftung für dieses Werk entgegen lediglich einer
Haftung für eine ausreichende Qualifikation des gestellten Dienstnehmers
sowie in einer Weisungsgebundenheit und Einflussnahme auf Überstunden,
Urlaub etc. liegen würden. Im Prüfungszeitraum sei die
Rechtsmittelwerberin mit zwei Projekten befasst gewesen. Beim Projekt S.,
welches vom Februar 2000 bis Jänner 2001 gelaufen sei, sei die Beauftragung
durch die IQ. als Subunternehmer erfolgt. Das zweite Projekt M." laufe ab
Februar 2001 bis laufend. Hier sei die Beauftragung durch die P-GmbH als
Subunternehmer erfolgt. Aus den Bestätigungen des
Geschäftsführers und des Prokuristen der beiden Firmen sei
ersichtlich, dass eine Personalgestellung für diese Unternehmen
grundsätzlich nicht in Frage komme. Vor allem hätten diese
Auftragnehmer bei Großprojekten in keinem Fall die Haftung für die
von Subunternehmen erstellten Gewerke übernehmen wollen. Die
grundsätzliche Mitarbeit habe der Projekt-Rahmenvertrag mit der
Beschreibung des zu erstellenden Gewerkes (Haftung, Urheberrecht,
Wettbewerbsverbot,...) geliefert. Der Projekteinzelvertrag habe sodann den
Zeitraum für die Fertigstellung des Projektteiles und das Stundenentgelt
festgelegt. Bei EDV-Projekten in einer gewissen Größenordnung werde
nie ein Pauschalentgelt für die Erstellung einer Teilleistung vereinbart
und es gebe auch kein EDV Unternehmen, das sich auf eine derartige Vereinbarung
einlassen würde. Hinsichtlich der Eingliederung in die Organisation
des Auftraggebers sei festzustellen, dass die Berufungswerberin gemäß
den Rahmenverträgen über den Arbeitsort selbst entscheiden könne.
Sie arbeite jedoch nahezu ausschließlich direkt am Implementierungsort
(Deutschland) mit den Vertretern der unterschiedlichen Subunternehmer zusammen.
Es würden Firmen und Fachleute der unterschiedlichen Aufgabengebiete
zusammenarbeiten, um aus den Teilprojekten eine gesamte EDV Lösung zu
entwickeln. Dies sei vergleichbar mit einer Großbaustelle an der auch die
verschiedensten Unternehmen ein Gebäude erstellen würden. Als
Arbeitsmittel besitze die Rechtsmittelwerberin neben einer EDV-Ausrüstung
und Standardsoftware als wichtigstes Werkzeug eine Anzahl von selbst erstellten
Tools und Geratoren, die sie zur Erstellung der beauftragten Gewerke
benötige. So würden diese Generierungswerkzeuge an die jeweilige
Aufgabenstellung angepasst und seien sodann Teile der von der Berufungswerberin
erstellten Gewerke. Wie aus den Rahmenverträgen hervorgehe, sei die
Einschreiterin weder dem Auftraggeber noch dem übergeordneten
Generalunternehmer gegenüber weisungsgebunden gewesen. Hinsichtlich der
Arbeitszeiteinteilung sei die Berufungswerberin nach den vertraglichen
Vereinbarungen lediglich zur Fertigstellung des beauftragten (Teil)Gewerkes bis
zu einem bestimmten Stichtag verpflichtet gewesen. Längere Abwesenheit des
Vertreters der Einschreiterin hätte abgesprochen werden müssen, da
Abnahmetermine, Projektbesprechungen und Präsentationen von
Zwischenergebnissen die Anwesenheit von Herrn GM. erfordert hätten. Der
Projektfortschritt werde in wöchentlichen und größeren
monatlichen Besprechungen erörtert. In den monatlichen Zusammenkünften
müsse die Berufungswerberin einerseits eine Vorstellung des
Projektfortschrittes vorzeigen andererseits die hiefür verbrauchten
Mannstunden sowie weitere Schätzungen an Mannstunden für die
Fertigstellung von Teilprojekten bekanntgeben. Hinsichtlich der
Vertretung dürfe sich Herr GM. als Arbeitnehmer der Rechtsmittelwerberin
jederzeit auch durch einen anderen Arbeitnehmer vertreten lassen. Eine Absprache
mit dem Auftraggeber sei jedoch vereinbart, da ja auch das spezielle Wissen
über den Projektfortschritt und die persönlichen Kontakte zu den
anderen Subunternehmen, die aufgebaut worden seien, einen wichtigen Faktor
für das Gelingen des Gesamtprojektes darstellen würden. Auch das
Zuziehen eines weiteren Mitarbeiters zum Gelingen der Gewerke werde in keiner
Weise ausgeschlossen. Nach Fertigstellung eines Teilprojektes komme es
zum Review und es werde ein Abnahmeprotokoll erstellt. Mängel würden
vom Reviewer im Protokoll vermerkt und seien sodann mit Fristsetzung zu beheben.
Seien die Mängel auf Fehler der Einschreiterin zurückzuführen, so
müssten diese unentgeltlich behoben werden. Als Beispiel liege das
Abnahmeprotokoll zum Teilprojekt "Technischer Entwicklungsprozess im Projekt
Phoenics" bei. Hier seien doch wesentliche Punkte des Gewerkes bemängelt
worden und hätten von der Berufungswerberin unentgeltlich behoben werden
müssen (mindestens 1/2 Monat Arbeit). Jeder Projektrahmenvertrag
würde Haftungsbestimmungen für die Gewerke der Rechtsmittelwerberin
beinhalten. Einerseits hafte sie im Rahmen der allgemeinen
Gewährleistungsbestimmungen andererseits müssten fehlerhafte Produkte
mit Terminsetzung unentgeltlich nachgebessert werden. Auch hafte die
Einschreiterin für jegliche Art von Datenverlust und dies sei mit ein Grund
gewesen, warum das Unternehmen in GmbH-Form geführt werde, da hier bei
derartig großen Projekten ungeheure Schadenersatzforderungen auf GM.
zukommen könnten. Dies erscheine laut Literatur auch als einer der
wesentlichen Unterschiede zur Haftung eines Arbeitskräfteüberlassers.
Der Arbeitskräfteüberlasser leiste nur für eine durchschnittliche
Qualifikation und für die Arbeitsbereitschaft der überlassenen
Arbeitskräfte Gewähr, nicht jedoch für eine mangelnde
Qualität der Arbeitsleistung. Die Berufungswerberin hafte nach den
Verträgen in jedem Fall für alle ihre Gewerke im Rahmen des deutschen
Gewährleistungsrechtes. Beantragt wird die Aufhebung der
gegenständlichen Haftungs- und Abgabenbescheide und die Steuerfreistellung
der Bezüge von Herrn GM. gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz
1988 sind Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a)
für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren
Arbeitgebern beziehen, steuerfrei, wenn die Auslandstätigkeit jeweils
ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. a)
Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder
inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen
Arbeitgebern. b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die
Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Nach § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967 gehören die im
§ 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des EStG 1988 genannten Bezüge nicht
zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag.
Im vorliegenden Fall arbeitete der in einem
Dienstverhältnis zur Berufungswerberin stehende Arbeitnehmer GM. im
Prüfungszeitraum an zwei Projekten in Deutschland. Das erste Projekt
(geschätzte Laufzeit 3 bis 4 Jahre) hatte eine tatsächliche Laufzeit
von Jänner 2000 bis Jänner 2001. Auf Druck des deutschen
Rechnungshofes wurde von vier Ersatzkassen der Versuch unternommen, durch eine
neu gegründete GmbH die gesamte Branchensoftware und große Teile der
Hardware, die zum Teil schon 15 bis 20 Jahre im Einsatz war, abzulösen. Das
Ziel war eine Vereinheitlichung der Soft- und Hardware unter der
Schirmherrschaft einer neu gegründeten GmbH und damit die Reduktion der
laufenden Kosten für die einzelnen Rechenzentren. Da die neu
gegründete GmbH nicht in der Lage war, eine so komplexe Branchenlösung
in der Größenordnung von mehreren tausenden Benutzern auf neuester
Technologie von Null auf zu erstellen, wurden mit der Umsetzung der
Branchenlösung mehrere Firmen für einzelne Leistungen und Gewerke
beauftragt. Durch die Spezialisierung der Berufungswerberin auf neue komplexe
Branchenlösungen ist sie für bestimmte Leistungen auf Basis eines
Rahmenvertrages und Projekteinzelvertrages als Subunternehmer der Firma IQ. im
Projekt beauftragt worden. Der Auftrag an die Rechtsmittelwerberin bestand in
der Erstellung und Implementierung der Systemarchitektur der
Branchenlösung, in der Auswahl, Installation und Implementierung des
Konfigurationsmanagement-, UML- und IDE-Tools und der Implementierung des
Generierungswerkzeuges für die Branchenlösung. Das ganze Projekt wurde
unerwartet im Jänner 2001 von den Gesellschaftern der neu gegründeten
GmbH eingestellt. Das zweite Projekt (Laufzeit Februar 2001 bis laufend)
hatte zur Aufgabe, eine einheitliche gesetzliche Sozialversicherungssoftware
für alle Bauunternehmen Deutschlands zu implementieren. Ziel ist es, eine
gemeinsame Branchenlösung aller Bauberufsgenossenschaften zu entwickeln und
damit die alten Softwarelösungen der einzelnen Bauberufsgenossenschaften
und große Teile der Hardware abzulösen. Infolge der enormen
Komplexität der Branchenlösung im Bereich Soft- und Hardware und der
langen Projektdauer (geschätzte 4 bis 5 Jahre mit durchschnittlich 200
Personen) erfolgte die Abrechnung der erbrachten Leistungen angesichts des
Risikos für die einzelnen Subunternehmen auf Stundenbasis. Durch die
Spezialisierung der Berufungswerberin auf neue komplexe Branchenlösungen
wurde sie für folgende Leistungen auf Basis eines Rahmenvertrages vom
10.2.2001 und Projekteinzelvertrages als Subunternehmer mit folgenden Arbeiten
beauftragt: Erstellung und Implementierung des technischen
Entwicklungsprozesses, Konzeption und Implementierung eines
Meldungstextgenerators für die Gesamtbranchenlösung, Implementierung
eines Werkzeuges zur Testdatenerstellung, Datenbankvergleich, Datenmigration und
DB-Schema-Evolution sowie Integration, Deployment und Konfiguration der
Gesamtbranchenlösung. Diese Aufgaben sind ein ständig laufender
Prozess, wofür die Rechtsmittelwerberin, vertreten durch Herrn GM.,
ständig vor Ort tätig und verantwortlich ist.
Unbestritten ist, dass es sich bei den von Herrn GM. im
Auftrag seines Arbeitgebers durchgeführten Arbeiten um die begünstigte
Errichtung von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG handelt. Nach
Doralt, Einkommensteuerkommentar, § 3, Tz. 51 sind EDV-Softwareprodukte
dann als begünstigte Anlage zu qualifizieren, wenn sie aufgrund ihrer
Komplexität einer Installierung im Ausland bedürfen. Dies ist hier
unbestrittenermaßen der Fall.
Strittig ist allein, ob die Rechtsmittelwerberin mit den
beiden deutschen Firmen einen Werkvertrag, wie die Berufungswerberin behauptet,
oder bloß einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag (Meinung des
Finanzamtes) abgeschlossen hat. Mit dieser Rechtsfrage hat sich der Oberste
Gerichtshof bereits in mehreren Urteilen befasst. So führte er in seinem
Urteil vom 3.12.2003, 7 Ob 256/03b aus, dass ein
Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag dann
vorliegt, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen
Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeiterfolg vereinbart ist, während die
Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie
überlassen wurden. Der Überlassende hat nur für die
durchschnittliche fachliche Qualifikation und Arbeitsbereitschaft der
Dienstnehmer einzustehen und sein Entgeltanspruch ist vom Arbeitsergebnis
unabhängig. Er haftet - offenkundig unter der Voraussetzung einer
durchschnittlichen Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte
- nicht für eine mangelnde Qualität der Arbeitsleistung. Auf
dieser Linie liegt auch das OGH-Urteil vom 6.4.2005, 9 ObA 80/04m sowie das
VwGH-Erk. v. 27.9.2000, 96/14/0126. Unter Beachtung dieser Rechtsansicht
ist klar, dass die Berufungswerberin mit dem jeweiligen deutschen Unternehmen
einen Werkvertrag und keinen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag
abgeschlossen hat. Dies geht nicht nur aus den Rahmenverträgen für
Subunternehmer, die die Berufungswerberin zur Gewährleistung und Haftung
hinsichtlich der erstellten Leistungen verpflichten, sondern auch aus dem
abgeschlossenen "Projekteinzelauftrag für Subunternehmer (Werkvertrag)"
hervor. Weiters haben die beiden Auftraggeber in den vorgelegten Schreiben vom
3. und 6. Februar 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Beauftragung nicht in Form einer Personalgestellung durch die Berufungswerberin
in Person von Herrn GM. erfolgte, sondern durch die Beauftragung der
Einschreiterin als Subunternehmer der deutschen Firmen. Damit bestehen nach den
Rahmenverträgen Haftungsansprüche im Zusammenhang mit den von der
Einschreiterin erbrachten Leistungen, wofür die Einschreiterin auch
tatsächlich in Anspruch genommen und unentgeltlich Fehler beheben musste.
Die Berufungswerberin ist ausschließlich fachlich durch gegebenenfalls
erteilte Anweisungen der jeweiligen Auftraggeberin gebunden. Auch die
übrigen, in der Berufung angeführten Punkte sprechen für einen
Werkvertrag. Die Berufungswerberin hat somit als inländischer Betrieb im
Rahmen eines Werkvertrages an der Errichtung einer begünstigten Anlage in
Deutschland mitgewirkt. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 Z 10 EStG im Prüfungszeitraum gegeben sind, sind die Bezüge des
ins Ausland entsendeten Dienstnehmers GM. gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10
EStG lohnsteuer- und folglich auch dienstgeberbeitragsfrei zu behandeln. Damit
entfällt auch die Abgabenpflicht für den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag und für die vorgeschriebenen Säumniszuschläge.
Die in den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Abgaben haben daher zur
Gänze zu entfallen.
Bemerkt wird, dass der Unabhängige Finanzsenat dem
Rechtsmittel auch dann stattgeben hätte müssen, wenn er die seiner
Meinung nach unrichtige Rechtsmeinung des Finanzamtes geteilt hätte, wonach
Herr GM. im Rahmen einer Personalgestellung in Deutschland tätig geworden
wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 10.8.2005,
2002/13/0024 ausgeführt hat, stellt die Steuerbegünstigung nach §
3 Abs. 1 Z 10 EStG jedenfalls dann nicht darauf ab, dass ein inländischer
Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet, wenn eine
Personalgestellung vorliegt. Auch der Unabhängige Finanzsenat hat bereits
im mehreren Berufungsentscheidungen (RV/0174-K/02 v. 24.2.2004 u. RV/1714-L/02
v. 4.11.2004) ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob das gestellte
Personal an ein inländisches oder an ein ausländisches Unternehmen
überlassen wird. Einzige Voraussetzung ist diesbezüglich nur, dass es
sich um Arbeitnehmer inländischer Betriebe handelt und die
Personalgestellung anlässlich der Errichtung einer Anlage im Ausland
erfolgt.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 27.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-L/05
- Stammnummer
- 19186
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF