Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0314-W/08
Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-W/08vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Ulrike
Pilsbacher, Steuerberater, 3300 Amstetten, Preinsbacher Strasse 43,vom
26. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
7. Mai 2003 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1.1.1999 bis 31.12.2000 entschieden:
Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1999 und 2000 werden wie folgt
festgesetzt:
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Bemessungsgrundlage
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€ 1.126.515,4
|
Dienstgeberbeitrag
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€ 50.693,20
|
Bereits entrichtet
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€ 43.873,10
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Differenz
zu entrichten
|
€
6.820,10
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Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
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€ 5.908,37
|
Bereits entrichtet
|
€ 5.113,77
|
Differenz
zu entrichten
|
€
794,60
Im
übrigen wird die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den bekämpften Bescheiden setzte das Finanzamt
für die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers
für den Zeitraum Jänner 1999 bis Dezember 2000 den Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag fest.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) wie folgt aus:
Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid mit der
Vorschreibung des DB und DZ für den Zeitraum 1/1999 - 12/2000
Im Auftrag unseres Klienten erheben wir innerhalb offener
Frist gegen oben angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung.
Im Zuge einer kürzlich durchgeführten
Prüfung wurde festgestellt, dass der zu 52 % an der GmbH beteiligte
Geschäftsführer Honorarnoten mit Umsatzsteuerausweis an die GmbH
verrechnet.
Darin werden die Tätigkeit der
Geschäftsführung bei der GmbH, Beratungs- und
Verkaufsunterstützung, Projektbetreuungen, sowie Kostenersätze
verrechnet.
Nach Meinung des Finanzamtes ist die Tätigkeit des
Geschäftsführers, sowie die Beratungs- und Verkaufsunterstützung
dem DB, DZ zu unterziehen.
Über diesen Sachverhalt ist auch eine Berufung gegen
die Umsatzsteuerbescheide eingebracht, die im Zuge einer Betriebsprüfung
abgeändert wurden.
Wir führen den Standpunkt unseres Klienten nochmals
aus:
Im Falle unserer Klientin werden die Honorarnoten vom
Einzelunternehmer A. an die GmbH gestellt. Das Einzelunternehmen hat einen
eigenen Gewerbeschein für Elektrotechnik und beschäftigt sich mit der
Beratung, Vertriebsunterstützung, Programmierung und der
Überprüfung von elektrischen Anlagen. In der Folge ist es Ziel des
Unternehmens, sich auf die Überprüfung elektrischer Anlagen zu
spezialisieren.
Das Unternehmen hat seinen Betriebsort in Scheibbs und wird
unter der Steuernummer 1 in Scheibbs veranlagt. Die Prüfung ist
überhaupt nicht darauf eingegangen, dass das Einzelunternehmen als
Steuersubjekt in Scheibbs tätig ist, dass im Rahmen einer
USt-Sonderprüfung alle Unterlagen - auch die Honorarnoten - vorgelegt und
beurteilt wurden. (Bericht wurde vorgelegt).
Das Einzelunternehmen hat in diesen Honorarnoten an die
GmbH die Geschäftsführungstätigkeit, aber vor allem
projektbezogene Auftragsberechnungen, Verkaufstätigkeiten und
Kundenbetreuung nach angefallenen Stunden in Rechnung gestellt.
Eine Aufstellung über die Stunden, die für
Geschäftsführungstätigkeiten verrechnet wurden wurde im Zuge der
Prüfung vorgelegt. Die restliche Zeit wurde projektbezogen für
Angebotserstellung, Vertragsverhandlungen, Bauüberwachung,
Projektbesprechungen, Audit, Inbetriebnahme und Programmierung der einzelnen
Anlagen in Rechnung gestellt.
Herr A. erbringt obige Leistungen im Rahmen eines
Werkvertrags für die GmbH.
Im Erkenntnis 97/13/0169 geht der VwGH davon aus, dass auch
die Geschäftsführung einer GmbH im Rahmen eines Werkvertrages erfolgen
kann. Unter dem Begriff eines Werkes im Sinne des § 1165 ABGB wird nicht
allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern es werden vielmehr
auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke darunter
verstanden.
Unter einem solchen Werk kann somit auch - wovon der VwGH
in seiner Judikatur ausgeht - die Besorgung der Geschäftsführung einer
Kapitalgesellschaft, als solche gemeint sein. Dass der Geschäftsführer
grundsätzlich seine Arbeitskraft und nicht einen Arbeitserfolg schuldet,
trifft nicht zu.
Wie im oben zitierten Erkenntnis, gibt es in diesem Fall
keine Regelungen der GmbH mit dem Einzelunternehmen über Urlaubs- und
Krankheitsfall, natürlich keinen Anspruch auf Abfertigung. Für die
Organisation und Zeiteinteilung hat das Einzelunternehmen zu sorgen.
Das Einzelunternehmen ist bezüglich seiner
Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers
verpflichtet, verliert aber dadurch nicht seine Selbständigkeit. Dieses
sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das
für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht
einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert.
Das Einzelunternehmen ist wirtschaftlich unabhängig, steuerlich veranlagt
und wird auch von einer anderen Kanzlei steuerlich vertreten. Es trägt
für seine Tätigkeit das alleinige Unternehmerrisiko.
Von der Prüfung wurde die Tragung des
Unternehmerrisikos verneint, weil mit Ausnahme der Pkw-Kosten alle Kosten von
der E. ersetzt werden. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Für das
Einzelunternehmen wird ein eigener Jahresabschluss erstellt; das
Einzelunternehmen trägt die SV-Pflichtbeiträge, Beratungskosten,
Bankzinsen und Spesen, Bürokosten, Telefon und auch die Pkw-Kosten. Es
erzielt in der Zwischenzeit vermehrt Umsätze aus der Überprüfung
von Elektronikanlagen.
Die Geschäftsbeziehungen des Einzelunternehmens haben
sich derart entwickelt, dass auch Material von der GmbH zugekauft, verarbeitet
und weiterverkauft wird.
Erklärend soll nochmals
betont werden, dass diese Vorgehensweise gewählt wurde, um im
rechtsgeschäftlichen Verkehr die notwendige Klarheit über die Person
des Vertragspartners für die Kunden zu schaffen. Nur die GmbH soll mit
Erfüllungs- Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus dem
gesamten Leistungsbereich in Anspruch genommen werden können.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 29.1.2003,
2002/13/0186 aus, dass deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des
Geschäftsführerhonorars ein Unternehmerrisiko begründen, welches
gegen ein Dienstverhältnis spricht.
Im konkreten Fall werden die Stunden nach Anfall und zum
großen Teil auf bestimmte Projekte bezogen verrechnet. Herr A. ist mit
seinem Einzelunternehmen für die GmbH ein Lieferant von Dienstleistungen,
wie viele andere auch. Er hat keine Gewähr, dass eine bestimmte Anzahl von
Stunden abgenommen wird, über den Preis der verrechneten Stunden wird
verhandelt. Das Risiko, dass seine Kosten im Einzelunternehmen nicht gedeckt
werden, liegt voll bei ihm. Aus Sicht unseres Klienten trägt er das volle
Unternehmerrisiko, sodass ein Dienstverhältnis nicht unterstellt werden
kann.
Unter Berücksichtigung aller angeführten Punkte
und unter dem Hinweis, dass sich der Einzelunternehmer A. auf seine steuerliche
Beurteilung durch das Finanzamt Scheibbs verlassen hat, ersuchen wir um
Abänderung der Bescheide, und um Stornierung der Vorschreibung des DB und
DZ.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2007 wies das
Finanzamt vorstehende Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin begehrte die Bw. mit Schriftsatz vom 15.
Jänner 2008 die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, wobei im wesentlichen gleichlautend wie in der Berufung vorgebracht
wurde.
Verwiesen wurde auf eine Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 6.Juni 2005; in welcher die Tätigkeit
des Geschäftführers als selbständige Tätigkeit eingestuft
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Herr A. ist seit der Gründung der E.
Geschäftsführer und Gesellschafter und ist mit 52% am Unternehmen
beteiligt. Im Vertrag vom 2. November 1998 wurde zwischen dem Unternehmen und
Herrn A. die handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführung
der GesmbH vereinbart.
Herr A. legte Honorarnoten mit Umsatzsteuerausweis an die
GesmbH, in welcher die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der
GesmbH, sowie Beratungs- und Verkaufsunterstützung sowie Kostenersatz
verrechnet werden.
Dem Geschäftsführer obliegt nach dem im
Aktenvorgang erliegenden Vertrages über die Bestellung des
Geschäftsführers die Leitung und Überwachung des Unternehmens im
Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise Sorge zu
tragen.
Die dem Bescheid zu Grunde gelegten
Geschäftsführerbezüge sind der Höhe nach
unbestritten.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993,
BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der
letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert
u.a.:
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2
und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001,
2001/13/0063, verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass der Ges-Gf zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw.
Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
ab, während die Kriterien des Fehlens des Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung - laut jüngster, revidierter Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 - in den
Hintergrund zu treten haben.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, vom 26. April 2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Im vorliegenden Fall war Herr A. für die Bw. als
Geschäftsführer tätig, er ist laut dem im Akt erliegenden Vertrag
berechtigt die Gesellschaft zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft
in diesem Sinne mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu
führen. Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung und
Überwachung des Unternehmens im Ganzen.
Vor dem Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben. Die Argumente, wonach eine
erfolgsabhängige Entlohnung und damit die Tragung des Unternehmerrisikos
gegeben sei, gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Ausschlaggebend ist,
dass der Gf tatsächlich und ohne Unterbrechung als
Geschäftsführer tätig war.
Dem Argument in der Berufung, dass vom Einzelunternehmen
des Geschäftsführers in Honorarnoten neben der
Geschäftsführertätigkeit vor allem projektbezogene
Auftragsberechnungen, Verkaufstätigkeiten und Kundenbetreuung in Rechnung
gestellt worden seien, ist der klare Wortlaut des § 22 Ziffer 2 EStG,
welcher von Gehältern und sonstigen Vergütungen jeglicher Art spricht,
entgegenzuhalten. Weiters kommt es, wie bereits oben ausgeführt wurde nicht
darauf an, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der
Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig
ist.
Auch der Einwand in der Berufung, dass der
Geschäftsführer als Einzelunternehmer selbständig tätig sei,
beim Finanzamt als selbständig erwerbstätig veranlagt sei und auch in
der oben erwähnten Berufungsentscheidung die Tätigkeit eindeutig als
selbständige Tätigkeit im Bezug auf die Umsatz- und Einkommensteuer
beurteilt worden sei, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da dies nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich ist. Im Erkenntnis
vom 26. November 2003, GZ 2001/13/0219 hat der Verwaltungsgerichtshof
entschieden, dass es der Beurteilung der Einkünfte als solcher nach
§ 22 Zi. 2, Teilstrich 2 EstG nicht entgegensteht, wenn die Art der
Tätigkeit, würde sie nicht in der Gesellschaft erbracht werden, sonst
eine andere Qualifizierung der daraus erzielten Einkünfte, etwa als soche
nach §22 Zi. 1 EstG, geböte. Dies trifft auch für Einkünfte
aus Gewerbebetrieb nach § 23 EstG zu.
Hinsichtlich der Berechnung der Nachforderung darf auf die
tabellarische Aufstellung in der in der Sache ergangenen
Berufungsvorentscheidung verwiesen werden.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-W/08
- Stammnummer
- 33499
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF