Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0530-W/08
Zurückweisung einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-W/08vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HS, 1180, vom 7. Dezember 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
19. November 2007 betreffend Einkommensteuer 2006
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein polnischer
Staatsbürger, der in Österreich als Verspachtler (von bereits
montierten Gipskartonplatten) tätig ist, brachte gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 Berufung mit folgender
Begründung ein:
"Ich habe meine Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim
Finanzamt deklariert. Da ich der Meinung bin, dass beim Finanzamt nicht Ansicht
des Finanzamtes, sondern die tatsächliche Sachlage zählt begründe
ich meine Berufung wie folgt:
- Im Jahr 2006
war ich überwiegend für einen Auftragsgeber tätig (ich habe
laufend Aufträge bekommen, mein Auftragsgeber hat laufend Zahlungen
getätigt somit habe ich nicht nötig gehabt nach anderen Auftragsgeber
zu suchen), heuer verfüge ich über die Aufträge von mehreren
Auftragsgeber.
- Ich besitze
eigene Werkzeuge (großteils aus Polen gebracht), diese die abgenutzt
werden, werden durch neue ersetzt.
- Ich
kontrollierte meine Arbeit und ich persönlich trage die Verantwortung
für die Qualität der Arbeit.
- Der Umfang
des Vertrages zwischen mir und dem Auftragsgeber wird von beiden Seiten
festgelegt.
- Ich bin nicht
weisungsgebunden.
- Mit
Ausführung der Arbeiten mit welchen ich beauftragt wurde kann ich jede Zeit
Anderen beauftragen.
Da die meisten Arbeitnehmer nicht für mehrere
Dienstgeber tätig sind, kein eigenes Werkzeug auf die Baustelle bringen
müssen, weisungsgebunden sind, im Fall eines Krankenstandes oder Urlaubes
meldungspflichtig sind, ersuche ich das Finanzamt die Bescheide im Sinne meiner
Erklärungen auszustellen."
Das Finanzamt wies diese Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 47 (2) EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Es ist bei der Beurteilung, ob ein
steuerliches Dienstverhältnis besteht, vom tatsächlichen
wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern
auszugehen. Maßgebend sind weder die Bezeichnung noch subjektive
Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die objektiven
Umstände.
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt. So nimmt das persönliche Weisungsrecht des Arbeitgebers etwa auf
die Art der Ausführung der Arbeit, die Zweckmäßigkeit des
Einsatzes der Arbeitsmitte, die zeitliche Koordination der zu verrichtenden
Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes, Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinn einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen. Sie zeigt sich
u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den
Auftraggeber.
Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen. Allerdings ist darauf Bedacht
zu nehmen, dass es sich bei der Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um
eine formale Vereinbarung, sondern um eine tatsächliche
Vertretungsmöglichkeit handeln muss. Im vorliegenden Fall ist davon
auszugehen, dass sich Ihre Tätigkeit nach ihrem wahren wirtschaftlichen
Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als eine typische
unselbständige Beschäftigung als (Hilfs-)Arbeiter auf einer Baustelle
darstellt:
Es gibt keinen eigentlichen
Werkvertrag zwischen Ihrem Auftraggeber, Fa. M in 1110 und Ihnen, sondern
lediglich ein Auftragsschreiben Nr. 4 vom 4.11.2004, in dem Sie die
Anerkennung der in diesem Schreiben festgelegten Bedingungen
bestätigen.
Sie waren im Jahr 2006 (sowie in
den Vorjahren) ausschließlich für einen Auftraggeber, MKEG
tätig.
Die von Ihnen zu erbringenden
vertraglichen Leistungen (durchzuführenden Arbeiten) werden
ausschließlich vom Auftraggeber festgelegt.
Arbeitsort (Baustelle) wird vom
Arbeitgeber vorgegeben und betrifft div. Bauvorhaben.
Arbeitseinteilung und
Arbeitseinsatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung des Auftraggebers
bzw. des jeweiligen Bauleiters der Baustelle.
Hinsichtlich Arbeitszeit,
Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität werden Sie von Ihrem Auftraggeber
kontrolliert. Die Kontrolle der Arbeit und die Qualität der
durchgeführten Arbeiten sind kein spezifisches Merkmal für eine
gewerbliche Tätigkeit, sondern sind auch eine Anforderung an einen
Dienstnehmer.
Ausdrücklich wird
festgehalten, dass Sie keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen dürfen,
sondern dass die Arbeitsleistung ausschließlich von Ihnen zu erbringen
ist. Eine Vertretungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.
Das zu verarbeitende Material
wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Insbesonders wird von Ihnen
kein Wareneinkauf des zu verarbeitenden Materials (Gipskartonplatten)
vorgenommen.
Das für die Verlegung
notwendige, verwendete und selbst erworbene Werkzeug ist
geringfügig.
Sie werden monatlich von Ihrem
Auftraggeber entlohnt. Den vorgelegten Honorarnoten ist zu entnehmen,
dass Sie am Monatsende für das jeweils vorangegangene Monat Ihre Leistungen
per m² Verspachtelung von Gipskartonplatten Ihrem Auftraggeber
fakturieren.
Aus dem Gesamtbild des vorliegenden Sachverhaltes geht
hervor, dass Sie nicht ein Werk, sondern - wie ein Dienstnehmer - Ihre
Arbeitskraft schulden bzw. dass Sie dem Willen des Auftraggebers in gleicher
Weise unterworfen sind, wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall ist. Es ist
daher davon auszugehen, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nur Ihre Arbeitskraft -
Verspachteln von Gipskartonplatten - zur Verfügung gestellt haben.
Inwieweit sich die Art der Tätigkeit von jener eines Hilfsarbeiters eines
mit solchen Arbeiten befassten Unternehmens unterscheiden soll, ist nicht zu
erkennen.
Der Umstand, dass Sie einen Gewerbeschein besitzen, dass
Sie sich zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen
angemeldet und beim zuständigen Finanzamt um Vergabe einer Steuernummer
angesucht haben, vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der
Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende
Beschäftigung wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen
Tätigkeit, dass die Formalvoraussetzungen vorliegen, sind doch nach
gängiger Rechtssprechung für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend,
sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten
Tätigkeit.
Zusammenfassen ist somit davon auszugehen, dass die
Beschäftigung für die MKEG in 1000 (Verspachteln von
Gipskartonplatten) nicht als selbständige, sondern als
nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, es war daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, der wie
folgt begründet wurde:
"Ich ersuche um Vorlage meiner Berufung vom 07.12.2007 an
den unabhängigen Finanzsenat Wien, da ich mit der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 07.01.2008 nicht einverstanden bin.
Anbei schicke ich meine Berufung vom 07.12.2007 und ersuche
um Weiterleitung.
Zusätzlich möchte ich folgende Unterlagen
vorlegen:
- Kopie der
Rechnung für einen LKW, samt Zulassungsschein. Das Auto wird nur
betrieblich genutzt, da ich auch einen PKW besitze.
- Ab Jahr 2007
habe ich für mehrere Auftragsgeber gearbeitet, die Kopien der Rechnungen
liegen bei. Wobei ich nicht ganz verstehen kann, warum ich die Aufträge von
einem Auftraggeber, der mit genug Aufträge bietet und pünktlich
für die geleistete Arbeiten Überweisungen tätigt, nicht
übernehmen kann.
- Ich schicke
zusätzlich einen Auftragsschreiben.
- Sowie die
Kopien von Rechnungen für Einkauf von Arbeitsmaterial.
Ich ersuche das Finanzamt, meine Tätigkeit als
selbständige Tätigkeit einzustufen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wird in der Berufung beantragt, die
Einkünfte des Bw. im Jahr 2006 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (bzw.
die Tätigkeit des Bw. als selbständige Tätigkeit einzustufen)
anzusehen. Die Qualifikation als bestimmte Einkunftsart ist jedoch kein
Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides (vgl. Philipp, BewStG, Tz 6 -
95b; VwGH 9.4.1997, 95/13/0145; 26.11.1997, 95/13/0051; 4.6.2003, 2001/13/0300;
24.3.2004, 98/14/0179).
Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2006 vom 19. November 2007 erhobene Berufung ist auf die Qualifikation der
Einkünfte gerichtet und folglich nicht geeignet, eine Änderung des
Spruches des Einkommensteuerbescheides herbeizuführen, bleibt die
Qualifikation der Einkünfte doch ohne jeden Einfluss auf das angesetzte
Einkommen des Bw. bzw. die festgesetzte Einkommensteuer. Daran vermag auch die
Vorlage der Kopie der Rechnung für den Kastenwagen (LKW) im Zuge der
Berufung nichts zu ändern, da diese bereits vorher vorgelegt wurde und der
Kastenwagen keine Firmenaufschrift trägt.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Als
unzulässig gilt eine Berufung u.a., wenn diese nicht geeignet ist, eine
Änderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen
(VwGH 1.7.2003, 97/13/0215).
Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem
Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb
weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet
sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (vgl. auch Stoll,
BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).
Aus vorstehend angeführten Gründen erweist sich
die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung im Sinne des
§ 273 BAO als nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-W/08
- Stammnummer
- 40674
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF