Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0200-S/09
Unterrichtspraktikum für AHS-Lehrer ist keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-S/09vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 3. Juli 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom 19. Juni 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum September bis Dezember 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 21. April 2008 beantragte der BW die
Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter für den Zeitraum
von September 2006 bis Dezember 2006, dem Monat, in dem die Tochter des BW ihr
26. Lebensjahr vollendete.
Zur Begründung führte der BW aus, dass seine
Tochter ab September 2006 nach Beendigung ihres Lehramtsstudiums das
Unterrichtspraktikum begonnen habe. Dieses sei eine zwingende Voraussetzung
für eine weitere Beschäftigung als AHS oder BHS Lehrerin und ende auch
mit einem Zeugnis mit drei möglichen Bewertungen. Seine Tochter übe
den Lehrberuf nun auch tatsächlich aus, die Absolvierung des
Unterrichtspraktikums sei sohin für die folgende Berufsausübung
notwendig gewesen.
Dieser Fall sei vergleichbar mit dem Gerichtspraktikums.
Dieses sei als Pflichtpraktikum für die Berufe des Richters,
Staatsanwaltes, Rechtsanwaltes und Notars als Berufsausbildung für diese
Berufe zu verstehen, weswegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
Familienbeihilfe zustünde, sofern der beabsichtigte Ausbildungsweg
zweifelsfrei tatsächlich beschritten werde, weswegen die Familienbeihilfe
in diesen Fällen rückwirkend zu gewähren sei.
Diese Rechtsansicht unterlegte der BW mit einem Erlass des
Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz vom 10. Dezember 2003 betreffend die Rechtspraktikanten bei
Gerichten. Dieser Fall sei vergleichbar mit dem Unterrichtspraktikum eines
angehenden AHS bzw. BHS Lehrers. Eine Versagung der Familienbeihilfe im
gegenständlichen Fall wäre somit gleichheitswidrig.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 wies das FA diesen Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab und begründete dies damit, dass
die primäre Berufsausbildung eines Lehrers mit Absolvierung des
Lehramtsstudiums bereits abgeschlossen sei. Das Unterrichtspraktikum sei als
Berufseinstieg zu werten, bei dem auch - im Gegensatz zum Gerichtspraktikum -
keine Abschlussprüfung vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW binnen offener Frist
Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass es zum einen unrichtig
sei, dass das Gerichtspraktikum mit einer Abschlussprüfung ende. Lediglich
die Absolvierung des Praktikums werde bestätigt.
Zum anderen werde durch das Unterrichtspraktikum ein
Ausbildungsverhältnis begründet. Auf die Zulassung zum
Unterrichtspraktikum bestehe ein Rechtsanspruch, das absolvierte
Unterrichtspraktikum sei ein Anstellungserfordernis. Zudem sei neben beim
Unterrichtspraktikum neben dem praktischen Lehramt auch ein Lehrgang am
Pädagogischen Institut über ein Jahr erforderlich. Das Praktikum ende
mit einem Zeugnis, in dem festgehalten werde, ob der Praktikant den zu
erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten, aufgewiesen oder nicht
erbracht habe. Grundlage dieses Zeugnisses seien Berichte der Betreuungslehrer,
des PI Abteilungsleiters, Berichte der Schulinspektion bzw. Wahrnehmungen des
Dienststellenleiters
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2008 wies das
FA diese Berufung als unbegründet ab und begründete dies damit, dass -
neben allgemeinen Ausführungen zur Berufsausbildung (praktischer,
fachspezifischer Unterricht, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen,
angemessene Unterrichtsdauer und Verpflichtung zur Ablegung einer
Abschlussprüfung) nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit,
Familie und Jugend die primäre Berufsausbildung eines Mittelschullehrers
mit der Beendigung des Lehramtsstudiums abgeschlossen sei.
Darauf beantragte der BW fristgerecht die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte ergänzend aus, dass die Absolvierung des Praktikums notwendige
Voraussetzung zur Ausübung des Lehrberufes sei.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Strittig ist beim gegenständlichen, unstrittigen
Sachverhalt die Rechtsfrage, ob ein Unterrichtspraktikum steuerlicher Sicht als
Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist
oder dieses Praktikum bereits als Berufsausübung im Sinne des FLAG zu sehen
ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 in
der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
433/1996 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, wenn diese das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Die Einführung des Unterrichtspraktikums für
Absolventen der Lehramtsstudien mit Bundesgesetz vom 25. Februar 1988 über
das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG) wurde damit
begründet, dass die pädagogische Ausbildung in den neuen
Lehramtsstudien zwar verbessert worden sei, aber die bisherige Einführung
in das praktische Lehramt (in Form eines Probejahres) dadurch nicht ersetzt
werden könne, im Regelfall ein Überangebot an Absolventen der
Lehramtsstudien bestehe und nicht nur der Studienerfolg als Auswahlkriterium
dienen solle sowie, dass aus sozialen Gründen allen Absolventen die
Möglichkeit eines bezahlten Einführungsjahres geboten werden solle
(461 BlgNR, XVII. GP, 9ff). Es solle daher künftig vor der Anstellung
(Ernennung) als Lehrer für allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände
eine zweigliedrige Ausbildung zurückgelegt werden:
1. Die wissenschaftliche Ausbildung an der Universität
(bzw. Kunsthochschule), wobei insbesondere im Schulpraktikum auch praxisbezogene
Akzente gesetzt würden; die wissenschaftliche Ausbildung werde durch die
Erwerbung des Diplomgrades gemäß
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes abgeschlossen.
2. Die Einführung in das praktische Lehramt, welche
auf dem Universitätsstudium aufbaue und unmittelbar die praktische
Tätigkeit betreffen müsse. Da die wissenschaftliche Ausbildung
abgeschlossen sei, die Einführung in das praktische Lehramt im Regelfall
bereits in dem auf den Studienabschluss folgenden Schuljahr erfolge und im
Hinblick auf die knappe zur Verfügung stehende Zeit sei eine Ergänzung
der wissenschaftlichen universitären Ausbildung während des
Unterrichtspraktikums nicht vorgesehen. Somit solle die Ausbildung, welche im
Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung nur ein geringes Maß an
praktischer Ausbildung enthalte, durch die Einführung in das praktische
Lehramt hinsichtlich der notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten
vervollständigt werden.
Die vorgesehene Neugestaltung der Einführung in das
praktische Lehramt erfordere neben dem UPG noch Maßnahmen im Bereich des
Dienstrechtes. Insbesondere würden durch Novellierungen des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie des Vertragsbediensteten-Gesetzes 1948
Vorkehrung zu treffen sein, dass erst durch den erfolgreichen Abschluss des
Unterrichtspraktikums das Ernennungserfordernis für Lehrer für
allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren
Schulen sowie an Akademien in der Verwendungsgruppe L1 erfüllt
werde.
In diesem Sinne normieren § 202 Abs. 1 Beamten
Dienstrechtsgesetz 1979 iVm Punkt 23.1. Abs. 7 der Anlage 1 zum BDG und die
§§ 37a Abs. 1 iVm 40 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (durch
Verweise auf die genannten Bestimmungen des BDG) in ihren im Streitzeitraum
geltenden Fassungen die Absolvierung des Unterrichtspraktikums als Ernennungs-
oder Anstellungsvoraussetzung.
Die wesentliche Änderung des Unterrichtspraktikums
gegenüber dem bisherigen Probejahr liegt darin, dass
Unterrichtspraktikanten Gelegenheit geboten werden soll, möglichst
selbständig eine Klasse während des gesamten Unterrichtsjahres zu
führen. Dies sei - so die Erläuterungen (aaO, 17) - auf Grund der
verbesserten wissenschaftlichen (einschließlich schulpraktischen)
Universitätsausbildung nunmehr möglich.
Nach § 5 Abs. 1 UPG umfasst das Unterrichtspraktikum
zum einen die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und zum
anderen die Teilnahme an einem Lehrgang des Pädagogischen
Institutes.
Das Unterrichtspraktikum beginnt gemäß
§§ 2 und 11 Abs. 3 UPG mit einem zwei- bis dreitägigen
Einführungskurs am Pädagogischen Institut in der dem Beginn des
Schuljahres vorangehenden Woche und endet mit dem Ablauf eines Jahres. Der
Unterrichtspraktikant hat in jedem Unterrichtsbereich, für den er das
Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse unter besonderer Betreuung eines
Betreuungslehrers zu führen.
Die Führung des Unterrichts in einer Klasse umfasst
gemäß
§ 7 Abs. 2 UPG die eigenständige und verantwortliche
Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und
Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und
Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer.
Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die
Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß
§ 51 Abs. 1 und 3 des
Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Gemäß
§ 7 Abs. 3 UPG hat der
Unterrichtspraktikant an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und
Nachbesprechungen des Unterrichts mitzuwirken und schriftliche
Unterrichtsvorbereitungen zu führen.
Der Unterrichtspraktikant hat gemäß
§ 8 UPG
den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest
einer von diesem geführten Klasse zu beobachten und gemäß
§
9 UPG auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner
Unterrichtsbereiche zu vertreten.
Weiters ist er gemäß
§ 10 Abs. 1 leg.cit.
verpflichtet, mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im
Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an
ihnen als Begleitperson teilzunehmen.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 UPG haben die
Betreuungslehrer am Ende des Unterrichtspraktikums die Leistungen des
Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf im Einzelnen
bestimmte Punkte zu beschreiben.
Nach Abs. 2 leg.cit. hat der zuständige
Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes den Erfolg der Beteiligung
des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem
Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten mitzuteilen.
Abs. 5 leg.cit. bestimmt, wie vom BW ausgeführt, dass
der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten auf Grund der ihm übermittelten
Unterlagen sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen hat, ob der
Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere
Leistungen erheblich überschritten, aufgewiesen oder trotz nachweislicher
Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
Der BW bringt vor, das gegenständliche
Unterrichtspraktikum stelle eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG dar, was sich schon aus der Bezeichnung des Unterrichtspraktikums
als Ausbildungsverhältnis und des Entgelts als Ausbildungsbeitrag ergebe,
und auch daraus erschlossen werden könne, dass die Absolvierung des
Unterrichtspraktikums Voraussetzung für die Aufnahme in den Schuldienst
sei.
Eine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung" enthält das FLAG nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in
deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH vom 18.
November 1987, Zl 87/13/0135, vom 23. Oktober 1990, Zl. 87/14/0031, vom 7.
September Zl 1993, 93/14/0100, vom 1. März 2007, Zl
2006/15/0178).
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn
der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten
Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (VwGH vom
18. November 1987, Zl 87/13/0135).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter
ausgeführt hat, kommt im Falle so genannter Praktika weder dem Umstand des
Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und
Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung
für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist
entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen.
Das Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als
typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine Einführung in
die Aufgaben des Arbeitsplatzes, wie sie gegenständlich am
Pädagogischen Institut erfolgt und das anfängliche Arbeiten unter
Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im
Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder
Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig,
weil Universitätsstudien zumeist - anders als die auf den Arbeitsplatz
Schule ausgerichteten Lehramtsstudien - nicht auf einen speziellen Beruf
vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gemäß
§ 24 UPG vom "Vorgesetzten" des Unterrichtspraktikanten zu treffende
Beurteilung des "Arbeitserfolges" - dem Charakter des Unterrichtspraktikums als
Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend - der im öffentlichen Dienst
anzufindenden Leistungsbeurteilung (vgl. § 81 Abs. 1
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) vergleichbar.
Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines
Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren
Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende
Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und wohl
auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als
Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche
Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen
Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht. Die
belangte Behörde hat daher das von der Tochter des Beschwerdeführers
absolvierte Unterrichtspraktikum zu Recht nicht als Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG beurteilt. (Vgl. auch VwGH vom 27. August 2008,
Zl 2006/15/0080)
Ob die vom Beschwerdeführer behauptete
Verwaltungspraxis in Bezug auf Rechtspraktikanten mit der Gesetzeslage im
Einklang steht, kann daher im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben. Dies
auch deswegen, da die Mitglieder des UFS aufgrund der Bestimmungen des § 6
Abs. 1 UFSG bei der Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden
sind.
Salzburg, am
7. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0200-S/09
- Stammnummer
- 40770
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF