…des § 217 Abs. 7 BAO seien daher gegeben. Die Vorschreibung der Einkommensteuer 1997 widerspreche dem Gemeinschaftsrecht - 6. Rl. Art. 4(1) - somit stelle auch die Vorschreibung eines Säumniszuschlages eine Verletzung des Gemeinschaftsrechtes dar. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs…
…Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Weiters beantragte die Bw. gemäß § 217 Abs. 7 BAO die Herabsetzung des Säumniszuschlages mangels Vorliegens eines groben Verschuldens. Das diesbezügliche Vorbringen wird mangels Relevanz für das gegenständliche Berufungsverfahren nicht wiedergegeben, da dieser Antrag vom Finanzamt mit gesondertem Bescheid vom 5…
…Entscheidung des Landeshauptmanns von Oberösterreich als Berufungsbehörde vom 24. September 2003 rechtskräftig beendet. Vor diesem Hintergrund kann im Verhalten der Bf. kein grobes Verschulden an der unrichtigen Selbstberechnung erblickt werden. Dem Antrag der Bf. folgend ist daher im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO der…
…diese Berufung mit der Begründung als unbegründet ab, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 217 BAO die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich als unmaßgeblich erachte. Nach Abs. 7 seien Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen nicht festzusetzen, wenn ihn an der Säumnis kein grobes…
…Überweisungsempfängerin das verfahrensbeteiligte Finanzamt und als Empfängerkonto ein näher genanntes Postsparkassenkonto desselben auf. In derselben schriftlichen Eingabe stellte die Einschreiter außer dem Berufungsbegehren auch das Eventualbegehren, den strittigen Säumniszuschlag allenfalls auf Grundlage des § 217 Abs. 7 BAO auf 0,00 € herab- bzw. nicht festzusetzen…
…Grobes Verschulden liegt hingegen vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist (Ritz, BAO-Kommentar³, RZ 43 zu § 217 Abs. 7). Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine lediglich (leichte) Fahrlässigkeit dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger…
…seien im Anwendungsbereich des § 217 BAO grundsätzlich unmaßgeblich. Ebenfalls am 10. August 2006 wies das Finanzamt das Nachsichtsgesuch, den Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. In dem das Nachsichtsgesuch…
…Säumnis eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist. Auf das gegenständliche Berufungsverfahren ist aus den vorgenannten Gründen die Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001anzuwenden. Wird demnach eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO aF mit Ablauf dieses Tages…
…Gefahr für die Übersendung des Geldbetrages trägt (§ 905 Abs. 2 ABGB), folgt entgegen der Ansicht des Finanzamtes aber nicht, dass die Gründe für die Säumnis grundsätzlich unbeachtlich sind. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO eine Beurteilung des Grades des Verschuldens vorzunehmen und…
…dass er die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachte. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe…
…dass die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1 BAO unmaßgeblich seien. Im Übrigen entspreche es dem Wesen von Selbstbemessungsabgaben, dass Abgabepflichtige bei der Entrichtung solcher Abgaben von sich aus tätig würden und die gesetzlichen Verpflichtungen pünktlich erfüllten. Im Vorlageantrag…
…Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde unter Verweis auf die Berufungsausführungen bemängelt, dass in der Berufungsvorentscheidung nicht auf die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO Bedacht genommen worden sei. Aus dem Vorbringen des Bw. sei aber zweifelsfrei abzuleiten…
…die zum Zahlungsverzug geführt hätten, für den Anwendungsbereich des § 217 Abs. 1 BAO als unmaßgeblich erachte. Für das Entstehen der Abgabepflicht sei einzig und alleine maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Der Bw stellte am 7. Februar 2006 per FinanzOnline einen Antrag auf Entscheidung…
…sich die Sonderbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nur auf den Grundtatbestand und somit auf die Nichtentrichtung von Abgaben beziehen kann. Ob den Bw an der verspäteten Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens ein grobes Verschulden trifft fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO. …
…bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt unschwer erkennbar gewesen wäre. Das Verschulden des Vertreters ist im Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, BAO³, § 217 Tz 45 mwN). Gemäß § 16 Abs. 3 UStG iVm Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Unternehmer…
…die Säumnis eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist. Auf das gegenständliche Berufungsverfahren war aus den vorgenannten Gründen die bisherige Rechtslage anzuwenden Wird demnach eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung…
…BAO gelte als Entrichtungstag der 26. August 2003, was für die am 18. August fällige Umsatzsteuer verspätet sei. Die Abgabenschuld sei eine Bringschuld, weshalb Verzögerungen der Weiterleitung dem Abgabepflichtigen zur Last fielen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien im Anwendungsbereich des § 217 Abs…
…die Säumnis eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist. Auf das gegenständliche Berufungsverfahren war aus den vorgenannten Gründen die bisherige Rechtslage anzuwenden. Wird demnach eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung…
…die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054). Daran ändert auch die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO, wonach Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden…
…Diese Nachfristen konnten den Eintritt der jeweiligen Säumniszuschlagspflicht aber berufungsgegenständlich deshalb nicht mehr verhindern, weil dafür mit Rücksichtnahme auf die Tatbestandserfordernisse des § 217 Abs. 3 BAO Voraussetzung gewesen wäre, dass diese Entrichtungsfristen entweder selbst an den jeweiligen Fälligkeitstag unmittelbar angeschlossen hätten oder dass zwischen den…