Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0256-L/06
Säumniszuschlag wegen verspäteter Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-L/06vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DI (FH) CM, geb. X, Adresse, vom
29. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 9. Dezember 2005 betreffend die Festsetzung eines
Säumniszuschlages für die Einkommensteuer 10-12/2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 setzte das Finanzamt
wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Einkommensteuer 10-12/2005 in
Höhe von 2.556,55 € einen ersten Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % der nicht fristgerecht entrichteten Abgabe, somit
51,13 €, fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass die
Säumniszuschlagsfestsetzung wegen der Nichtentrichtung der angeführten
Abgabe bis zum 15. November 2005 erfolgt sei.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht mittels
FinanzOnline erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber (in der Folge kurz:
Bw) vor, dass er am 30. August 2005 einen
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid über 2.556,61 € erhalten
habe. Dieser Betrag sei ausgehend von der Einkommensteuervorschreibung für
2004 plus 9 % (tatsächlich: 4 %) Erhöhung ermittelt worden. Da sich
seine Einkommensteuer nach einer Berufung vom 3. Oktober allerdings von
2.458,28 € auf 2.263,91 € verringert habe, sei er davon
ausgegangen, dass er einen angepassten Vorauszahlungsbescheid 2005 erhalten
werde. Dies sei leider nicht passiert, sodass ein erster Säumniszuschlag
vorgeschrieben worden sei. Da dies seine erste Einkommensteuervorschreibung sei,
bitte er um Erlass des Säumniszuschlages.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die am
15. November 2005 fällige Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2005
sei erst am 9. Dezember 2005 (laut Kontoabfrage erfolgte die
Überweisung tatsächlich am 19. Dezember 2005) verspätet
entrichtet worden, sodass die Säumniszuschlagsvorschreibung zu Recht
erfolgt sei. Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde habe - ohne
Ausübung jeglichen Ermessens - lediglich die objektive Voraussetzung der
Säumnis zu prüfen. Beim Säumniszuschlag handle es sich um eine
rein objektive Säumnisfolge; alleine maßgeblich sei die
Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag. Die Gründe, aus
denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werde, seien nicht zu berücksichtigen. Damit habe der
Gesetzgeber dargetan, dass er die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt hätten, für den Anwendungsbereich des § 217
Abs. 1 BAO als unmaßgeblich erachte. Für das Entstehen der
Abgabepflicht sei einzig und alleine maßgeblich, ob die objektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt seien.
Der Bw stellte am 7. Februar 2006 per FinanzOnline
einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er habe am 6. Oktober 2005 die
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2004 erhalten, wodurch sich
der Betrag von 2.458,28 € auf 2.263,91 € vermindert habe. Am
17. Oktober 2005 sei er zur Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung
aufgefordert worden, wobei aber vom bisherigen Betrag von 2.458,28 €
(zuzüglich die 4 %ige Erhöhung) ausgegangen worden sei. Er sei
davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen Fehler bzw. eine zeitliche
Überschneidung handle und er in den nächsten Wochen einen
geänderten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid erhalten werde. Dies sei
leider nicht der Fall gewesen, und am 9. Dezember 2005 sei der
Säumniszuschlag festgesetzt worden. Zu berücksichtigen sei, dass es
sich um seine erste Einkommensteuervorauszahlung handle und er noch nicht
über den genauen Ablauf der Einkommensteuervorauszahlung Bescheid gewusst
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217
Abs. 1 und 2 BAO).
Nach § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht
nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von leichter
Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Grobe Fahrlässigkeit
wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt,
wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten
zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. VwGH 12.5.1999,
99/01/0189). Ob grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den
Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.
War die Versäumung voraussehbar und hätte sie
durch ein dem Steuerpflichtigen zumutbares Verhalten abgewendet werden
können, wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein (VwGH
6.10.1994, 93/16/0075).
Der Säumniszuschlag ist grundsätzlich eine
objektive Säumnisfolge und als "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht anzusehen. Die Gründe, die
zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges
grundsätzlich unbeachtlich. Im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO ist
aber zu prüfen, ob einem Abgabepflichtigen grobes Verschulden vorwerfbar
ist oder er lediglich leicht fahrlässiges Verhalten zu verantworten
hat.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2005 nicht fristgerecht am 15. November
2005 entrichtet wurde.
Mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
30. August 2005 wurden die Vorauszahlungen für 2005 und die Folgejahre
mit 2.556,61 € festgesetzt. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass
bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit
je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig seien.
Begründend wurde ausgeführt, dass die für
die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2004
betreffe. Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die
maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 2.458,28 € um
4 % erhöht worden.
Mit Einweisung der Einkommensteuervorauszahlung auf dem
Abgabenkonto des Bw am 17. Oktober 2005 wurde diesem die Buchungsmitteilung
Nr. 8 übermittelt, welche ihm die Höhe und Fälligkeit der
Vorauszahlung in Erinnerung rufen sollte. Dass dem Bw die Fälligkeit der
Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal bekannt war, wurde von
ihm auch nicht in Abrede gestellt.
Zwar ist bei Beurteilung des Vorliegens von grobem
Verschulden an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligte
Personen ein weniger strenger Maßstab anzulegen als an rechtskundige
Personen, doch wäre dem Bw nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
- insbesondere auch auf Grund seines Bildungsgrades - zumutbar gewesen, im
Zweifel spätestens einige Tage vor Fälligkeit entsprechende
Erkundigungen beim Finanzamt einzuholen. Dem Bw als Teilnehmer von FinanzOnline
- er brachte sowohl die Berufung als auch den Vorlageantrag über
FinanzOnline ein - wäre darüber hinaus eine jederzeitige Einsicht in
sein Abgabenkonto möglich gewesen. War aber selbst am Fälligkeitstag
der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2005 am Abgabenkonto noch der vom Bw als
unrichtig erachtete Betrag ausgewiesen, konnte er sich nicht mehr darauf
berufen, einen geänderten Vorauszahlungsbescheid zu erwarten.
Wenngleich der Bw im Hinblick auf die die
Einkommensteuerschuld 2004 reduzierende Berufungsvorentscheidung mit einem
geänderten Vorauszahlungsbescheid rechnete, ist dennoch als auffallend
sorgloses Verhalten zu werten, dass er den Fälligkeitstermin völlig
untätig verstreichen ließ, ohne den am Abgabenkonto aufscheinenden
oder wenigstens den seiner Meinung nach reduzierten Betrag, der analog zum
Vorauszahlungsbescheid leicht zu errechnen gewesen wäre, zur Einzahlung zu
bringen.
Den Bw vermag nicht zu entschuldigen, dass es sich
gegenständlich um die erste Einkommensteuervorauszahlung handelte und er
über den genauen Ablauf der Einkommensteuervorauszahlung noch nicht
Bescheid wusste, da ihm die Höhe des zu zahlenden Betrages und die
Fälligkeit nicht nur durch den Vorauszahlungsbescheid bekannt gegeben,
sondern abermals durch die Buchungsmitteilung in Erinnerung gerufen wurden und
er mangels Vorliegens des von ihm erwarteten geänderten Bescheides
keinesfalls davon ausgehen durfte, keine Zahlung tätigen zu müssen.
Eines steuerlichen Detailwissens bedurfte es dazu jedenfalls nicht.
Dass der Bw seiner diesbezüglichen Zahlungspflicht
offenbar nicht ausreichend Aufmerksamkeit schenkte, wird nicht zuletzt dadurch
evident, dass er die Zahlung erst mehr als ein Monat verspätet - nach
Vorschreibung eines Säumniszuschlages und Zusendung einer weiteren
Buchungsmitteilung - leistete.
Es wäre am Bw gelegen gewesen, konkret aufzuzeigen,
weshalb er keine entsprechenden Erkundigungen beim zuständigen Finanzamt
einholte, keine Einsicht in sein Abgabenkonto nahm bzw. trotz Bestehens einer
unveränderten Abgabenschuld zum Fälligkeitstag dennoch davon ausging,
diese nicht entrichten zu müssen.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eingebrachte
Berufung bewirkte keine Reduzierung der Einkommensteuer auf Null, sondern eine
lediglich geringfügige Verringerung der Abgabenschuld, sodass der Bw nicht
auf den gänzlichen Wegfall der Verpflichtung, eine
Einkommensteuervorauszahlung zu leisten, ausgehen durfte. Die Versäumung
war für den Bw absehbar, sodass sein Verhalten einem groben Verschulden im
Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entsprach, welches der Aufhebung der
Säumniszuschlagsvorschreibung entgegen stand.
Dem Bw kann auch die Bestimmung des § 217 Abs. 8
BAO betreffend die nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld nicht zu
Gute kommen, da damit die Herabsetzung der Abgabenschuld gemeint ist, deren
verspätete Entrichtung zur Verwirkung des Säumniszuschlages
geführt hat. Maßgeblich war im vorliegenden Fall somit nicht die
Herabsetzung der Einkommensteuerschuld 2004, sondern § 217 Abs. 8 BAO
wäre nur bei Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2005
anwendbar gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-L/06
- Stammnummer
- 28864
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF