Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0050-F/08
Grobes Verschulden an einer Fristversäumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-F/08vom 28.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., P., Pe., vom 18. September
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. September 2007
betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. September 2007 wurde dem Berufungswerber (in der Folge Bw.) ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von 51,20 € vorgeschrieben,
weil die Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2007 in
Höhe von 2.560,00 € nicht bis zum Fälligkeitstag, dem
16. August 2007, entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw. die Aufhebung bzw. Erlassung des Säumniszuschlages mit
der Begründung, er sei auf Urlaub gewesen. Unmittelbar nach seiner
Rückkehr am 21. August 2007 und somit nahezu einen Monat vor
Zustellung des Säumniszuschlagsbescheides habe er die betreffende
Vorauszahlung zur Einzahlung gebracht. Üblicherweise entrichte er
sämtliche Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. November 2007 wurde die Berufung im Wesentlichen
sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, die Nichtentrichtung
von Abgaben spätestens am Fälligkeitstag habe gemäß
§ 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO grundsätzlich die
Verpflichtung zur Entrichtung eines 2%igen Säumniszuschlages zur Folge.
Daraus sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber die Gründe, die im Einzelfall
zum Zahlungsverzug geführt hätten, im Anwendungsbereich des
§ 217 Abs. 1 leg.cit. als unmaßgeblich erachte (vgl. VwGH
29.11.1994, 94/14/0094). Demnach sei für das Entstehen der
Säumniszuschlagspflicht allein maßgeblich, ob die objektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Im Berufungsfall käme auch die
Anwendung der Toleranzklausel des § 217 Abs. 5 BAO nicht in
Betracht. Diese sehe eine Festsetzung des Säumniszuschlages dann nicht vor,
wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und innerhalb der
letzten sechs Monate vor Säumnis alle Abgaben zeitgerecht entrichtet worden
seien. Diese Voraussetzungen lägen deshalb nicht vor, weil sowohl die
Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2007 als auch die
Umsatzsteuer für März 2007 mit Fälligkeit jeweils am
15. Mai 2007 erst am 22. Mai 2007 beglichen worden seien.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages, die eine vom Verschulden der
Partei unabhängige Sanktion für die verspätete Entrichtung von
Abgaben darstelle, sei daher zu Recht erfolgt.
Im fristgerechten Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde unter Verweis
auf die Berufungsausführungen bemängelt, dass in der
Berufungsvorentscheidung nicht auf die Bestimmung des § 217
Abs. 7 BAO Bedacht genommen worden sei. Aus dem Vorbringen des Bw. sei aber
zweifelsfrei abzuleiten, dass ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
treffe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die
dem Säumniszuschlag zugrunde liegende am 16. August 2007
fällig gewordene Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal
2007 erst am 22. August 2007 beglichen wurde. Unstrittig ist weiters,
dass auch keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5
BAO vorliegt (siehe dazu die diesbezüglichen unwidersprochenen
Ausführungen in der obig angeführten Berufungsvorentscheidung, die
insofern als Vorhalt anzusehen ist). Der Bw. hat allerdings in der Berufung
gegen den Säumniszuschlagsbescheid einen Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt. Da bei der Berufungsentscheidung
grundsätzlich auf neue Tatsachen, Beweise oder Anträge Bedacht zu
nehmen ist (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar, § 280 Tz 2), hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über diesen Antrag abzusprechen.
Im Berufungsfall sind folgende Normen
maßgeblich:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§ 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag
von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben,
deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist,
mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für
Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder
Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Sind im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren
Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 erster Satz EStG1988 hat der Steuerpflichtige auf die
Einkommensteuer einschließlich jener gemäß
§ 37 Abs. 8
Vorauszahlungen zu entrichten.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 zweiter Satz EStG1988 sind Vorauszahlungen für
Lohnsteuerpflichtige nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2
festzusetzen.
Gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG1988 sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
Aus der Sicht des Bw. beruht die Säumnis deshalb auf
keinem groben Verschulden, weil er zum Fälligkeitszeitpunkt der
säumniszuschlagsbelasteten Abgabe urlaubsbedingt abwesend war und
unmittelbar nach seiner Rückkehr am 21. August 2007 nahezu einen
Monat vor Zustellung des Säumniszuschlagsbescheides die betreffende Abgabe
zur Einzahlung brachte. Der Bw. verwies zudem darauf, dass er in der Regel
sämtliche Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet.
Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7
BAO liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit
(minderer Grad des Versehens im Sinne des § 309 Abs. 1 zweiter
Satz BAO) zu qualifizieren ist. Von leichter Fahrlässigkeit spricht man,
wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen
Menschen unterlaufen kann. Demgegenüber wird grobe Fahrlässigkeit mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt. Dies wird in der Rechtsprechung auch mit einem
extremen Abweichen von der gebotenen Sorgfalt umschrieben, das subjektiv auch in
diesem Maße vorwerfbar ist. Dabei wird der Eintritt des Schadens als
wahrscheinlich und voraussehbar und nicht bloß als entfernt möglich
angesehen. An rechtskundige Personen ist ein strengerer Maßstab anzulegen
als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen.
Judikatur und Lehre (siehe dazu Ritz, SWK 2001, S 337ff, sowie die dort
angeführte Rechtsprechung) verneinen das Vorliegen eines groben
Verschuldens an der Versäumung von Zahlungsfristen beispielsweise bei
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abgabenentrichtung (z.B. bei
Zahlungsunfähigkeit bzw. wenn nur durch Verschleuderung von Vermögen
liquide Mittel erzielbar wären). Weiters wenn Handlungen oder
Unterlassungen vertretbare Rechtsansichten zu Grunde liegen, bei vom
Säumenden nicht zu vertretender Fehlleistungen Dritter (verspätete
Durchführung einer Überweisung durch ein im Allgemeinen
verlässliches Kreditinstitut oder Behördenfehler) oder bei
plötzlich auftretenden Krankheiten, die die Partei an der Wahrung der
Fristen hindern.
Dem Bw., der bereits seit Jahren neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit solche aus Vermietung und Verpachtung bezieht,
waren die Fälligkeitstermine der vierteljährlichen Vorauszahlungen
bekannt. Da der Bw. zudem nichtselbständig als Richter tätig ist, ist
er auch mit der Bedeutung und den Folgen von Fristversäumnissen vertraut.
Dennoch hat der Bw. nicht vor Urlaubsantritt - beispielsweise durch einen
entsprechenden Überweisungsauftrag an die Bank - für eine zeitgerechte
Entrichtung der Abgabenschuld Sorge getragen und somit den Eintritt von
Säumnisfolgen in Kauf genommen. Dies spricht aber für einen Grad der
Sorglosigkeit im Umgang mit den eigenen steuerlichen Angelegenheiten, der bei
der beruflichen Qualifikation des Bw. nicht mehr als leichte
Fahrlässigkeit, sondern als grobes Verschulden im Sinne des § 217
Abs. 7 BAO zu werten ist und daher der Stattgabe des Antrages
entgegensteht.
Nicht mit der Aktenlage im Einklang steht überdies das
Vorbringen des Bw., er käme in der Regel nicht in Zahlungsverzug. Wie die
Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung
richtigerweise ausgeführt hat, lag die letzte Säumnis des Bw. in
steuerlichen Angelegenheiten weniger als sechs Monate zurück. So wurden
sowohl die Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2007 als
auch die Umsatzsteuer für März 2007 mit Fälligkeit jeweils
am 15. Mai 2007 erst am 22. Mai 2007 beglichen. Zudem wurde
auch die Umsatzsteuer für Juni 2007 nicht zum Fälligkeitszeitpunkt,
dem 16. August 2007, sondern erst am 22. August 2008
entrichtet.
Da dem Bw. daher nach Überzeugung des
Unabhängigen Finanzsenates grobes Verschulden an der nicht termingerechten
Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2007
anzulasten war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 28. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-F/08
- Stammnummer
- 34503
- Gültig
- 28.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF