Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0618-S/07
Berufung betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Zusammenhang mit Verschulden bei verspätetem Zahlungserleichterungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0618-S/07vom 11.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 7. September 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
9. August 2007 betreffend die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 9. August 2007 wurde dem Berufungswerber (Bw) A
ein Säumniszuschlag in Höhe von € 127,50 vorgeschrieben, weil die
Einkommensteuer 2001 iHv € 6.375,19 nicht bis zu der (durch ein bewilligtes
Zahlungserleichterungsansuchen) bestehenden Frist am 16. Juli 2007 entrichtet
wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw mit Schriftsatz vom 7. September 2007 das Rechtsmittel
der Berufung ein. In der Begründung wurde ausgeführt, dass er
seit 4 ½ Jahren seit dem 20. Februar 2003 ununterbrochen Monat für
Monat Ratenzahlungen, ohne auch nur mit einer Rate in Verzug gekommen zu sein,
tätige. Die Rate von € 300,-- für Juli 2007 habe er am 16.
Juli 2007, die für August 2007 am 16. August bezahlt. Die Eingänge
diese Raten seien beim Finanzamt leicht Feststellbar. Dem Staat sei kein Schaden
entstanden, weil er die Raten ununterbrochen weitergezahlt habe und aufgrund
eines neuen Ratenbewilligungsbescheides vom 23. August 2007 auch weiterhin
pünktlich zahlen werde.
Sein einziges
Versehen sei gewesen, dass er den Ablauf der Laufzeit der Ratenbewilligung vom
5. Juni 2006 übersehen habe. Es treffe ihn jedenfalls kein grobes
Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO.
Er stelle daher
den Antrag den Säumniszuschlag mit Null festzusetzen bzw. den angefochtenen
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom 13. September
2007 als unbegründet abgewiesen. Darin wird im Wesentlichen
festgestellt, dass dem Bw mit Ratenzahlungsbewilligungsbescheid vom 5.7.2006
bezüglich eines Rückstandes iHv € 13.212,45 erneut 12 Raten (von
je € 300,--) gewährt wurden, wobei die letzte Rate mit Zahlungstermin
16. Juli 2007 in Höhe von
€ 11.006,84 festgesetzt wurde.
Dieser Bescheid enthält auch den Hinweis, dass bei einem neuerlichen
begründeten Ansuchen eine weitere Zufristung in Aussicht gestellt
wurde. Vom Bw sei am 16. Juli nicht die letzte Rate iHv € 11.006,84,
sondern lediglich ein Betrag von € 300,-- entrichtet worden. Ein
neuerliches Ratenansuchen wurde am 21. August 2007 gestellt, welches mit
Bescheid vom 23. August 2007 bewilligt wurde.
Des Weiteren
wurde ausgeführt, dass das Wort "Säumnis" im Sinne des Abs. 7 sich nur
auf die Entrichtung (Versäumung von Zahlungsfristen) beziehen könne
und nicht auf andere Verfahrenshandlungen. Nur wenn eine Säumnis in der
Entrichtung von Abgaben vorliegt und den Abgabenpflichtigen an dieser
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, trete die im § 217 Abs. 7 BAO
normierte Rechtsfolge ein. Auf den weiteren Inhalt der Begründung
dieses Bescheides wird verwiesen.
Daraufhin
stellte der Bw mit Schriftsatz vom 18. September 2007 den Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag).
Darin wurde auf
die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nicht eingegangen und auch keine
weitere Begründung vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 BAO lautet:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm. § 230 Abs.3 BAO kann nur mit einem
rechtzeitigen Ratenansuchen die Verhängung eines Säumniszuschlages
verhindert werden.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Wie aus dem
Akteninhalt ersichtlich und seitens des Finanzamtes (in der BVE) festgestellt
wurde, ist die letzte Rate, eines im Jahr 2006 mit Bescheid bewilligten
Zahlungserleichterungsansuchens in Form von Raten, in Höhe von €
11.006,84 nicht zum Fälligkeitszeitpunkt dem 16. Juli 2007 entrichtet
worden. Dies wurde auch seitens des Bw nicht bestritten. Eine
Verlängerung des Zahlungserleichterungsansuchens wurde erst am 21. August
2007, somit nach Verhängung des gegenständlichen
Säumniszuschlages, eingebracht. Die Festsetzung des
gegenständlichen Säumniszuschlages ist daher, da ein rechtzeitiges
Zahlungserleichterungsansuchen im Sinne des § 217 Abs. 4 lit. b (iVm.
§ 230 Abs.3) BAO nicht vorliegt und somit die Einkommensteuer 2001 in
Höhe von € 6.375,19 nicht rechtzeitig entrichtet wurde, zu Recht
erfolgt. Daran ändert nichts, dass der Bw weiterhin Raten iHv €
300,-- bezahlt hat, da dies außerhalb der Bewilligung eines
Zahlungserleichterungsbescheides erfolgt ist und am 16. Juli 2007 der Betrag
für Einkommensteuer 2001 iHv € 6.375,19 zu entrichten gewesen
wäre.
Zum Einwand es
liege kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor ist auf die
Ausführungen des Finanzamtes zu verweisen wonach der in der Norm des §
217 Abs. 7 BAO verwendete Begriff der "Säumnis" nur eine verspätete
Tilgung umfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie
verspätete Zahlungserleichterungsansuchen. Dazu ist auf den Grundtatbestand
bei Verhängung von Säumniszuschlägen gem. § 217 Abs. 1 BAO
zu verweisen, der von der Nichtentrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt
ausgeht. Da begünstigungs- Bestimmungen eng auszulegen sind, ist davon
auszugehen, dass sich die Sonderbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nur auf den
Grundtatbestand und somit auf die Nichtentrichtung von Abgaben beziehen kann. Ob
den Bw an der verspäteten Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens
ein grobes Verschulden trifft fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich
des § 217 Abs. 7 BAO.
Insgesamt kommt
der Berufung somit keine Berechtigung, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
11. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0618-S/07
- Stammnummer
- 38152
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF