Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0742-W/04
Säumniszuschlag, grobes Verschulden, Anwendungsbereich des § 217 Abs. 7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0742-W/04vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg über
die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages für die Einkommensteuer
1997 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg hat mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 gegen den Berufungswerber
(Bw.) wegen Nichtentrichtung der Einkommensteuer 1997 in der Höhe von
€ 3.908,78 einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von
€ 78,18 verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. am 17. Dezember 2002
Berufung.
In der Berufungsentscheidung vom 2. September 2003
führt das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk aus, dass die
Einkommensteuer 1997 mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 festgesetzt worden sei und
der Fälligkeitstag auf den 11. November 2002 gefallen sei. Die Abgabe sei
daher gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO an diesem Tag zu entrichten
gewesen. Da die Einkommensteuer 1997 nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens
gewesen sei, sei kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
zugestanden, es sei auch kein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 BAO
eingebracht worden, demnach bestünde die Vorschreibung eines ersten
Säumniszuschlages zu Recht.
Dagegen brachte der Bw. am 17. September 2003 einen Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und
führte dazu aus, dass Anträge auf Aussetzung nach § 212 a BAO
unerledigt seien. Bei Stattgabe ergebe sich ein Guthaben auf dem Abgabenkonto.
Für die Säumnis der Abgabenbehörde könne ihm kein
Säumniszuschlag berechnet werden.
In einem nach Fristverlängerung nachgereichten
weiteren Antrag vom 20. April 2004 wird ergänzend vorgebracht, dass die
Verhängung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 1
und 2 alt BAO rechtswidrig sei, da ab 31. Dezember 2001 § 217 neu BAO
anzuwenden sei.
Es liege kein Verschulden an der Unterlassung der
Entrichtung der Einkommensteuer 1997 vor, da er keinen Bankkredit bekommen habe.
Die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO seien daher gegeben.
Die Vorschreibung der Einkommensteuer 1997 widerspreche dem
Gemeinschaftsrecht - 6. Rl. Art. 4(1) - somit stelle auch die Vorschreibung
eines Säumniszuschlages eine Verletzung des Gemeinschaftsrechtes
dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§
3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs.2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b)ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2,
3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d)ihre Einbringung gemäß
§ 231
ausgesetzt ist.
Abs.5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.6 Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung
einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7)
erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides
ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster
Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die
nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die
Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (VwGH 26.5.1999,
99/13/0054).
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Die Einkommensteuer 1997 in Höhe von € 3.908,78
wurde am 4.10.2002 bescheidmäßig festgesetzt und bei Fälligkeit
am 11. November 2002 nicht entrichtet. Das Konto wies im Zeitpunkt der Buchung
einen Rückstand in der Höhe von € 148.703,00 aus, daher erfolgte
die Vorschreibung eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht
fristgerecht entrichteten Betrages zu Recht.
Es war im gegenständlichen Verfahren nicht zu
überprüfen, ob die Vorschreibung der Einkommensteuer zu Recht erfolgt
ist oder nicht, sondern lediglich festzustellen, dass die Abgabenschuldigkeit
zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde.
§ 323 Abs. 8 BAO (Übergangs- und
Schlussbestimmungen normiert, dass die Änderungen des § 217 BAO
- im Anlassfall bezüglich Einführung einer
Verschuldenskomponente im Absatz 7 der bezogenen Gesetzesstelle - in der
Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben
anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch nach dem 31 Dezember 2001
entstanden ist.
Nach § 4 Abs. 2 lit. a BAO entsteht der
Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des
Kalenderjahres. Das ist für die Einkommensteuer 1997 der 31. Dezember
1997.
Dem Einwand, es liege, infolge unüberbrückbarer
finanzieller Schwierigkeiten, kein grobes Verschulden an der Unterlassung der
Entrichtung der Abgabe vor, kann im gegenständlichen Fall keine Bedeutung
zugemessen werden, da maßgeblich für den Anwendungsbereich der
geänderten Norm nicht der Zeitpunkt der Verwirkung des
Säumniszuschlages ist, sondern der Zeitpunkt des Entstehens des
Abgabenanspruches bei der Stammabgabe.
Bei Abgabenansprüchen die vor dem 1. Dezember 2001
entstanden sind, hat demnach keine Prüfung auf Vorliegen von Verschulden zu
erfolgen.
Die Berufung war sohin spruchgemäß
abzuweisen. Wien, am 17. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0742-W/04
- Stammnummer
- 9855
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF