Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0102-W/07
Säumniszuschlag ist weder Strafe noch Schadenersatz und verstößt nicht gegen das EU-Gemeinschaftsrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-W/07vom 15.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Sepp Zacek,
Wirtschaftstreuhänder, 1190 Wien, Kaasgrabengasse 1b, vom
21. November 2006 und 20. Dezember 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 16. November 2006 und
11. Dezember 2006 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheiden vom 16. November 2006 sowie 11. Dezember 2006 setzte das
Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von € 177,88,
€ 228,00, € 246,54, € 193,32, € 566,33,
€ 585,27 und € 412,17 fest, da die Umsatzsteuern 2002-2005
und Einkommensteuern 2003-2005 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag
(17.2.2003, 16.2.2004,15.2.2005, 15.2.2006, 20.11.2006) entrichtet worden
wären.
In den
dagegen am 21. November und 20. Dezember 2006 rechtzeitig
eingebrachten Berufungen brachte der Berufungswerber (Bw.) vor, dass die
Vorschreibung eines Säumniszuschlages den Charakter einer Strafe
hätte, weil im Nachhinein wohl kein Druckmittel mehr sinnvoll wäre. Da
im Festsetzungsverfahren aufgrund einer Betriebsprüfung ein eigenes
Strafverfahren folgen werde, wäre eine doppelte Belastung die Folge, was
eine grobe Unbilligkeit wäre und auch dem EU-Gemienschaftsrecht
widerspreche. Im Übrigen wären auch Anspruchszinsen vorgeschrieben
worden.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2007 die
Berufung vom 21. November 2006 ab und führte begründend aus, dass
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO die Verpflichtung
zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages für den nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrag entstehe. Die Gründe, welche zum
Zahlungsverzug geführt hätten, würden im Anwendungsbereich des
§ 217 BAO als unmaßgeblich erachtet werden (VwGH 13.9.1999,
97/09/0134; VwGH 18.10.1999, 98/17/0139).
Der
Behauptung des Bw., dass sich eine doppelte Bestrafung ergebe, wäre
entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur
rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht wäre. Da der
Säumniszuschlag eine Nebengebühr gemäß
§ 3
Abs. 2 lit. d BAO wäre, stelle er somit keine Strafe im
Sinne des Finanzstrafgesetzes dar.
Mit
Schreiben vom 30. November 2006 beantragte der Bw. rechtzeitig die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.
Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Entscheidend für die
Verwirkung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO ist, dass eine Abgabe nicht rechtzeitig, d.h. nicht
spätestens am Fälligkeitstag, entrichtet wird. Dass die den
Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgaben nicht rechtzeitig
entrichtet wurden, wird vom Bw. nicht bestritten.
Die
Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (VwGH 19.10.1992,
91/15/0017; VwGH 24.11.1993, 90/13/0084; VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Für
das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob
die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es ist eine formelle
Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt, jedoch weder die Rechtskraft des
Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden
Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217 TZ. 3;
VwGH 3.8.1991, 90/17/0503; VwGH 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, BAO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind
bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des
Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt
in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom
11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995, 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Aus dem Einwand des Bw., dass
die Verhängung eines Säumniszuschlages einen Strafcharakter
hätte, weshalb durch ein nachfolgendes Finanzstrafverfahren eine doppelte
Bestrafung stattfinden würde, lässt sich nichts gewinnen, weil der
Säumniszuschlag nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine
"Sanktion eigener Art" darstellt (VwGH 21.4.1983, 83/16/0016). Er
ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur
rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 16.12.2003,
2000/15/0155), weshalb der Einwand des Bw. hinsichtlich einer bestehenden
Unbilligkeit der Verhängung eines Säumniszuschlages ins Leere geht
Der Säumniszuschlag kann
schon deshalb keinen Strafcharakter haben, weil dessen Verwirkung kein
Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetzt (VwGH 18.10.1999, 98/17/0139).
Weiters spricht auch gegen den Strafcharakter, dass die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind (VwGH
26.5.1999, 99/13/0054).
Daran ändert auch die
Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO, wonach
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, nichts, weil dadurch lediglich a posteriori im Wege
einer Ermessensentscheidung der nach wie vor grundsätzlich in voller
Höhe verwirkte Säumniszuschlag vermindert werden kann.
Abgaben
im Sinn der Bundesabgabenordnung sind gemäß
§ 3
Abs. 1 BAO neben den in § 1 BAO bezeichneten
öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die in § 2
lit. a BAO angeführten Ansprüche sowie die in
Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden
sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der
Nebenansprüche aller Art.
Zu
den Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3
Abs. 2 BAO insbesondere die Abgabenerhöhungen (lit. a), der
Verspätungszuschlag und die Anspruchszinsen (lit. b), die im
Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten
Zwangs- Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten der Ersatzvornahme
(lit. c) und die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen,
die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten
(Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahrens (lit.d).
Letztlich gibt auch der
Wortlaut des § 3 Abs. 1 lit. d BAO darüber
eindeutig Aufschluss, dass es sich beim Säumniszuschlag um eine
Nebengebühr und damit um eine Abgabe, die somit nicht gleichzeitig eine
Strafe sein kann, handelt.
Ebenso geht die Verantwortung
des Bw., dass der Finanzverwaltung durch die Zahlung von Anspruchszinsen ohnehin
keine Schaden erwachsen wäre, ins Leere, da der Säumniszuschlag keine
Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus
einer verspäteten Abgabenentrichtung darstellt, sondern (nicht zuletzt
durch die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe)
Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art
gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorbeugen soll (Stoll, BAO,
2331). Diese Regelung bezweckt also die im Interesse einer
ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der
pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164).
Darüber hinaus gibt es die Anspruchsverzinsung lediglich für die
Einkommensteuern, nicht aber im Bereich der Umsatzsteuer.
Wenn der Bw. weiters moniert,
dass die Verhängung eines Säumniszuschlages dem Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union widersprechen würde, so ist ihm entgegenzuhalten,
dass der Gesetzgeber auf Gemeinschaftsebene keine grundsätzlichen Bedenken
gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen
hegt, was sich u.a. auch daran erkennen lässt, dass er selbst im
Gemeinschaftsrecht entsprechende Konsequenzen für den Fall der
verspäteten Entrichtung von Abgaben normiert (etwa die Festsetzung von
Säumniszinsen im Fall der nicht fristgerechten
Abgabenentrichtung).
Für den unabhängigen
Finanzsenat bestehen daher auch deshalb keine Zweifel, dass die zur Anwendung
gelangte Bestimmung der Bundesabgabenordnung mit dem Gemeinschaftsrecht in
Einklang steht.
Darüber
hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge
aufzuzeigen.
Da die
Festsetzung der Säumniszuschläge somit zu Recht erfolgte, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-W/07
- Stammnummer
- 27310
- Gültig
- 15.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF