…abzugsfähig, wenn sie Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens seien. Davon sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt werde und im Prozess unterliege (VwGH vom 19. März 1998, 95/15/0024; VwGH vom 26. September 2000, 99/13/0158). Der Antritt einer Erbschaft sei ein Verhalten…
…können. Auf eine vorgebrachte (Zitat:) "nahezu" Existenzbedrohung durch den Abgabenbetrag konnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer mangels einschlägiger gesetzlicher Vorschriften nicht eingegangen werden. Zusammenfassung: Der Antritt einer Erbschaft erfolgt in der Regel freiwillig und fehlt es daher dabei an einer für das Vorliegen einer außergewöhnlichen…
…Erbschaften und Ertragsteuern, 145, alle zit. in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34 Tz 38). Belastungen, die aus dem Antritt einer Erbschaft erwachsen, sind nicht zwangsläufig (VwGH 14.2.1984, 83/14/0256, zit in Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 14 zu § 34). Eine Belastung ist…
…Mai 2003 bringt der Bw. im Wesentlichen vor, die aus dem Antritt einer Erbschaft resultierenden Belastungen seien dann nicht als "zwangsläufig" zu werten, wenn der Erbe im Bewusstsein dieser Belastungen dennoch eine annehmende Erbserklärung abgebe. Abweichend von der Sachverhaltskonstellation im Erkenntnis vom 23.5.1996…
…in der Verlassenschaftssache Frau MJ genanten Notarkosten € 71,04 (AS 18) stellen ebenfalls keine außergewöhnliche Belastung dar, da es sich nicht um Begräbniskosten handelt und eine sittliche Verpflichtung zum Antritt der Erbschaft von der Bw. nicht nachgewiesen wurde. Zusammenfassung: Es bleibt bei den Sonderausgaben …
…Stücken herbeigeführt hat, nicht zwangsläufig erwachsen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 1990, 89/13/0100). Der Antritt einer Erbschaft ist grundsätzlich ein Verhalten, zu dem sich der Erbe freiwillig entschließt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Jänner 1984, 83/14/0244, 0245…
…Eine Belastung in diesem Sinne liege nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einer Vermögensverminderung führten. Bloße Vermögensumschichtungen würden demnach nicht eine außergewöhnliche Belastung begründen. Zudem wären die konkreten Aufwendungen, da sie aus dem Antritt einer Erbschaft erwachsen sind, nicht zwangsläufig und daher…
…aus freien Stücken herbeigeführt hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen (VwGH vom 4.4.1990, 89/13/0100). Der Antritt einer Erbschaft ist grundsätzlich ein Verhalten, zu dem sich der Erbe freiwillig entschließt (zB VwGH vom 17.1.1984, 83/14/0244; vom 14.2.1984…
…Bw war durch ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot abgesichert. Der Bw hat eine unbedingte Erbserklärung abgegeben und die noch nicht verjährten Pflegeheimkosten seiner verstorbenen Mutter beglichen. 3.) Was die Bezahlung noch nicht verjährter Pflegegeldkosten anbelangt, ist festzuhalten, dass der Antritt einer Erbschaft ein Verhalten ist…
…Rechtsmittel bekämpften Bescheiden die Anerkennung der von mir getätigten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen je mit der Begründung, dass Belastungen, die aus dem Antritt einer Erbschaft oder beispielsweise aus der Erfüllung von Übergabe- oder Schenkungsverträgen erwachsen, nicht die Kriterien der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs…
…August 2005 verlängert) wie folgt: Der Bw. habe die Fahrten nicht, wie im bekämpften Bescheid ausgeführt worden sei, zum Antritt einer Erbschaft unternommen (die Eigentümerin der Gerüstverleihfirma sei seine Mutter, sein Vater wäre die Hauptarbeitskraft gewesen). Vielmehr hätte der Bw. aus sittlichen Gründen seiner Familie…
…aus freien Stücken herbeigeführt hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen (VwGH vom 4.4.1990, 89/13/0100). Der Antritt einer Erbschaft ist grundsätzlich ein Verhalten, zu dem sich der Erbe freiwillig entschließt (zB VwGH vom 17.1.1984, 83/14/0244; vom 14.2.1984…
…zurückzuführen sind, die der Steuerpflichtige aus freien Stücken herbeigeführt hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen (VwGH 4.4.1990, 89/13/0100). Der Antritt einer Erbschaft ist grundsätzlich ein Verhalten, zu dem sich der Erbe freiwillig entschließt (z.B. VwGH 17.1.1984, 83/14/0244;…
…der Antritt einer Erbschaft ein Verhalten, zu dem sich der Erbe freiwillig entschließt.( VwGH 23.5.1996,95/15/0096). Den Aufwendungen der Bw. für das Grabmal im Jahr 2002 mangelt es an der Zwangsläufigkeit, da sie durch den Antritt der Erbschaft durch Abgabe einer…
…sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen. So sind beispielsweise Zahlungen auf Grund einer freiwilligen oder im Rahmen des Unternehmerwagnisses übernommenen Bürgschaftsverpflichtung nicht zwangsläufig (VwGH 28. Februar 1995, 95/14/0016; 20. November 1996, 96/15/0004). Ebenso sind Belastungen, die aus dem Antritt einer Erbschaft erwachsen, nicht zwangsläufig…
…€ 3.164,25 liegen. Zu den Mietzahlungen ist festzuhalten, dass der Antritt einer Erbschaft ein Verhalten ist, zu dem sich ein Erbe grundsätzlich freiwillig entschließt. Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Erbanfall (z.B. Schuldentilgung) sind demnach regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als…
…als gerechtfertigt an, die vom Finanzamt zugesprochenen € 4.000,00 als außergewöhnliche Belastung in Ansatz zu bringen. Die vorhandenen Nachlassaktiven sind vorrangig für die Bezahlung der Begräbniskosten heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall ist kein "Antritt einer Erbschaft" vorgelegen, sondern wurde nur dem Bw. gemäß § 153…
…durch den Erben keine Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, weil dieser Zufluss nicht unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG fällt. Vermögensvermehrungen durch Erbschaften fänden in der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben statt, auch wenn das Nachlassvermögen ganz oder zum Teil der…
…einen Abfindungsbetrag für die Zurückziehung seiner Erbansprüche, durch Zurücknahme seiner Erbserklärung. Diese Zuwendung durch die Testamentserbin ist als Zuwendung von dritter Seite zu qualifizieren, denn jede Zuwendung von Personen, die in irgendeiner Weise daran interessiert sind, dass ein zur Erbschaft Berufener die Erbschaft nicht antritt…
…die Zuwendung den Pflichtteil wertmäßig nicht deckt, hat der Noterbe das Recht auf Ergänzung (§ 775), auch wenn er sich dieses beim Antritt der Erbschaft oder der Übernahme des Legates nicht besonders vorbehalten hat (siehe Welser in Rummel, RZ 12 zu § 774 ABGB). Gemäß § 787 Abs…