Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1001-W/03
Vergleichszahlungen im Zusammenhang mit Erbschaftsstreitigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1001-W/03vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mangels Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stellen Vergleichszahlungen zur Abgeltung von Erbansprüchen, die 2 Jahre nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von einem bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hienert & Zierhut, gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 12.112,00 € als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988
geltend. Laut Beilagen zur Steuererklärung habe sich diese Zahlung als
Folge des bereits im Jahr 1999 abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens nach
seinem am 29. April 1999 verstorbenen Vater H. R. S. ergeben. Im Jahr 2001
sei G.G., der außereheliche Sohn des H. R. S., mit Ansprüchen gegen
den Bw. wegen einer behaupteten Pflichtteilsverletzung herangetreten. Im
Jänner 2002 sei ein Vergleich geschlossen worden, der den Bw. zur Zahlung
eines Betrages von 12.112,00 € verpflichtet habe.
Das Finanzamt ließ im
Einkommensteuerbescheid die geltend gemachte Belastung mit der Begründung,
der Antritt einer Erbschaft sei ein Verhalten, zu dem sich der Erbe aus freien
Stücken entschließe, unberücksichtigt.
In der gegen diesen Bescheid
gerichteten Berufung vom 21. Mai 2003 bringt der Bw. im Wesentlichen vor,
die aus dem Antritt einer Erbschaft resultierenden Belastungen seien dann nicht
als "zwangsläufig" zu werten, wenn der Erbe im Bewusstsein
dieser Belastungen dennoch eine annehmende Erbserklärung abgebe. Abweichend
von der Sachverhaltskonstellation im Erkenntnis vom 23.5.1996, 95/15/0097 habe
der Bw. bei Abgabe der Erbserklärung von den Pflichtteilsansprüchen
eines pflichtteilberechtigten Stiefbruders nichts gewusst. Da der in Berlin
lebende G. G. erst zwei Jahre nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens
mit Ansprüchen an ihn herangetreten sei, habe er diese bei Abgabe der
Erbserklärung nicht berücksichtigen können. Die vom Bw. an seinen
Stiefbruder, dessen Ansprüche er nicht vorhersehen habe können,
geleisteten Zahlungen seien daher zwangsläufig erwachsen.
Mit Schriftsatz vom
3. Juni 2003 ergänzte der Bw. seine Berufungsausführungen
dahingehend, dass er Anfang der 90er Jahre von seinem verstorbenen Vater
Liegenschaften im Schenkungswege erworben habe. Zum Zeitpunkt der Annahme der
Schenkungen sei ihm sein Halbbruder unbekannt gewesen. Im Jahr 1999 sei es zum
Verlassenschaftsverfahren nach H. R. S. gekommen, bei dem G. G.
nicht berücksichtigt worden sei, da er keine entsprechende
Erbserklärung abgegeben habe. Im Jahr 2001 sei der Bw. mit Forderungen des
G. G. konfrontiert worden, wonach dieser wegen der in der Vergangenheit
erfolgten Liegenschaftsschenkungen, welche zu Pflichtteilsverletzungen
geführt hätten, prozessieren werde. Die im Jahr 2002 an G. G.
geleisteten Zahlungen würden daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit
der Erbschaft nach H. R. S., sondern im Zusammenhang mit den Anfang der 90er
Jahre erfolgten Liegenschaftsschenkungen stehen. Zum Zeitpunkt der Annahme der
Schenkungen habe der Bw. die Möglichkeit von daraus resultierenden
Belastungen weder dem Grunde noch der Höhe nach erkennen können. Er
habe diese Umstände im Sinne der Berufung nicht vorhersehen und in Kauf
nehmen können. Der Bw. beantragte weiters noch die Berücksichtigung
von Notariatskosten iHv. 201,49 €, sodass der insgesamt geltend gemachte
Betrag nunmehr 12.313,49 € betrug.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung verneinte das Finanzamt unter Hinweis auf die
Erkenntnisse des VwGH vom 14.2.1984, 83/14/0256 und vom 15.7.1998, 95/13/0270
das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit und eine Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Auch das vom Bw. angesprochene
Erkenntnis vom 23.5.1996, 95/15/0096 bestätige diese Rechtsansicht.
Tatsache sei, dass dem Bw. sowohl durch Schenkung als auch durch Erbschaft
Vermögen zugewachsen sei und die Belastung im Wert der übernommenen
Vermögenssubstanz Deckung finde. Auch sei es im Sinne des Erkenntnisses des
VwGH vom 21.10.1999, 98/15/0201 gleichgültig, ob die Belastung unmittelbar
oder nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit dem
Vermögenserwerb stehe, da für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit - neben rechtlichen - eben auch wirtschaftliche
Gesichtspunkte maßgebend seien.
Im Vorlageantrag vom 24. Juni
2003 wendet der Bw. ein, das Finanzamt habe eine wesentliche Passage des
zitierten Erkenntnisses vom 21.10.1999, 98/15/0201 nicht berücksichtigt:
"Selbst wenn daher ein Aufwand die
Verlassenschaft rechtlich nicht belastet, dessen ungeachtet aber in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verpflichtungen entsteht, die auf die Annahme
der Erbschaft zurückzuführen sind, kann von einer
Beeinträchtigung der...."
Die 2002 geleisteten Zahlungen
würden in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit der Annahme der
Erbschaft, sondern im Zusammenhang mit Schenkungen stehen, wobei G. G. dem
Bw. zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen sei. Die Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ergebe sich deshalb, da der Bw. viele
Jahre nach den erfolgten Schenkungen Ausgaben tätigen musste, die beim
seinerzeitigen Erbschaftsteuerverfahren nicht berücksichtigt werden
konnten. Wirtschaftlich betrachtet, komme es hier zu einer teilweisen
Doppelbesteuerung. Die Zwangsläufigkeit ergebe sich aus sittlichen
Verpflichtungen gegenüber einem - wenn auch seinerzeit unbekannt
gewesenen - Halbbruder.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob
Vergleichszahlungen zur Abgeltung von Erbansprüchen, die 2 Jahre nach
Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens von einem bis zu diesem Zeitpunkt
unbekannten Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wurden, als
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 EStG
1988 zu berücksichtigen sind.
In dem von Finanzamt und Bw.
zitierten Erkenntnis vom 21.10.1999, 98/15/0201 hat der VwGH u.a. folgende
- im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentliche - Aussagen
getroffen:
"...Nach § 34
Abs. 1 EStG sind außergewöhnliche Belastungen, die dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, bei der Ermittlung des Einkommens
insoweit abzuziehen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Von einer solchen Beeinträchtigung kann
nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen
Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Dabei ist es gleichgültig, ob
dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb,
etwa als Nachlassverbindlichkeit, oder nur mittelbar in ursächlichem
Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die
Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben rechtlichen auch
wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Selbst wenn daher ein
Aufwand die Verlassenschaft rechtlich nicht belastet, dessen ungeachtet aber in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verpflichtungen entsteht, die auf die Annahme
der Erbschaft zurückzuführen sind, kann von einer
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Grunde
nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen
übersteigt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1982, 13/3814/80, und vom
25. September 1984, 84/14/0040, m.w.N.). Eine außergewöhnliche
"Belastung" nach § 34 Abs. 1 leg. cit. muss sich auf das Einkommen
beziehen, zumal nur dann eine Auswirkung auf die (einkommensbezogene)
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 zu § 34). Sie ist zu verneinen, wenn
dem Steuerpflichten die zwangsläufigen Aufwendungen nur deshalb erwachsen,
weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1982,
13/1696/80)...."
Der Rüge des Bw. im
Vorlageantrag, das Finanzamt habe den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt
bzw. werde eine wesentliche Passage des zitierten Erkenntnisses nicht zitiert,
kommt schon allein deshalb keine Berechtigung zu, weil der Bw. selbst die
betreffende Passage nur unvollständig wiedergibt und gerade die
entscheidungswesentliche - im nachfolgenden Absatz fettgedruckte - Aussage
unerwähnt lässt.
Wenn nämlich ein Aufwand
die Verlassenschaft rechtlich nicht belastet, dessen ungeachtet aber in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verpflichtungen entsteht, die auf die Annahme
der Erbschaft zurückzuführen sind, kann von einer
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der
Aufwand das im Erbwege erworbene Vermögen
übersteigt.
Demzufolge kann von einer
solchen Beeinträchtigung nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert
der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet.
Da es sich bei einer Schenkung
gleichfalls um einen unentgeltlichen Erwerb handelt, trifft das Vorgesagte auch
für die der Erbschaft vorangehenden Liegenschaftsschenkungen des Erblassers
zu.
Dass die
streitgegenständliche Vergleichszahlung zur Abgeltung einer
Pflichtteilsverletzung den Wert des im Schenkungs- bzw. Erbwege erworbenen
Vermögens überstiegen hätte, erscheint nicht nur kaum
vorstellbar, sondern wurde dies vom Bw. auch weder behauptet noch ergibt sich
ein Anhaltspunkt für eine derartige Annahme aus dem Akteninhalt. Vielmehr
hat der Bw. die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung (..."Tatsache
ist, dass Ihnen sowohl durch die Schenkung als auch durch Erbschaft
Vermögen zugewachsen ist und die Belastung im Wert der übernommenen
Vermögenssubstanz Deckung findet..."), unwidersprochen
gelassen.
Im Hinblick darauf, dass der
vorerwähnten Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zukommt,
wäre es aber am Bw. gelegen, die vom Finanzamt getroffenen Feststellungen,
wonach die Belastung im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz
Deckung findet, durch ein entsprechendes Vorbringen zu widerlegen bzw. durch
Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften.
Die wiederholten
Ausführungen in der Berufung bzw. im Vorlageantrag, wonach dem Bw. sein
Halbbruder im Zeitpunkt der Annahme der Schenkung bzw. Erbschaft unbekannt
gewesen sei, erweisen sich angesichts vorstehender Ausführungen daher als
nicht entscheidungswesentlich.
Dass es lt. Vorbringen des Bw.
wirtschaftlich betrachtet zu einer teilweisen Doppelbesteuerung gekommen ist,
weil er Jahre nach den Schenkungen Ausgaben tätigen musste, die beim
seinerzeitigen Erbschaftsteuerverfahren nicht berücksichtigt werden konnte,
mag allenfalls aus erbschaftssteuerlicher Sicht von Relevanz sein, vermag aber
für die im vorliegenden Verfahren nach § 34 EStG durchzuführende
Prüfung der gegenständlichen Vergleichszahlung eine anderslautende
rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Mangels Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erübrigt sich daher auch eine
Auseinandersetzung mit dem Einwand des Bw., die Zwangsläufigkeit ergebe
sich aus sittlichen Verpflichtungen gegenüber seinem
Halbbruder.
Die Berufung war aus
vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien, 29.
Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VergleichszahlungAbgeltung von ErbansprüchenPflichtteilsverletzungaußergewöhnliche Belastungwirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1001-W/03
- Stammnummer
- 5257
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF