Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2782-W/02
Außergewöhnliche Belastung bei unbedingter Erbserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2782-W/02vom 13.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 9. Oktober 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
4. Oktober 2001 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw machte
in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2000 ua ATS 94.391,74 für Pflegeentgelte und
Pflegegebühren für den Aufenthalt ihres Ehegatten im Geriatriezentrum
Z. bzw im XYZ. Spital als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Vom Finanzamt
wurden diese Aufwendungen mit der Begründung, dass diese weder aus
tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen seien, nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt.
Dagegen legte
die Bw Berufung ein. Der Berufung legte die Bw die Zahlungsaufforderung sowie
den Zahlungsbeleg als Nachweis bei.
Die Berufung
wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Begründend
wurde ausgeführt, dass eine außergewöhnliche Belastung nur
vorliege, wenn die Aufwendungen unter anderem zwangsläufig erwachsen seien.
Die Kosten für das Geriatriezentrum für den verstorbenen Gatten seien
nicht zwangsläufig erwachsen, weil für die Annahme der Erbschaft keine
Zwangsläufigkeit gegeben sei.
Die Bw
beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Vorlageantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sehr wohl vorgelegen sei. Der Ehegatte
der Bw sei am 29.11.1999 unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung
verstorben. Demnach sei die Bw zur Alleinerbin berufen worden. Als
Aktivvermögen sei lediglich ein Guthaben bei der Creditanstalt AG iHv
ATS 2.103,25 und als Liegenschaftsvermögen Anteile an einer
Liegenschaft, mit welchen das Ehegattenwohnungseigentum an einer Wohnung
untrennbar verbunden gewesen sei, festgestellt worden. Im Hinblick auf das
Ehegattenwohnungseigentum sei die Bw gezwungen gewesen, nicht nur die Erbschaft
anzutreten, sondern auch eine unbedingte Erbserklärung abzugeben, um zu
verhindern, dass ein vom Geriatriezentrum erwirkter Exekutionstitel in einem
nachfolgenden Exekutionsverfahren zur Aufhebung des gemeinsamen
Wohnungseigentums und damit zum Verlust der Eigentumswohnung führen
hätte können. Eine Leistung aus freien Stücken liege jedenfalls
nicht vor. Die Zahlung der ATS 94.947,14 wäre als
außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG
anzuerkennen.
Die Berufung
wurde vom Finanzamt vorgelegt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die
geltend gemachten Kosten einen Teil der Verbindlichkeiten der Erbschaft
darstellen würden. Die Verlassenschaft weise eine Überschuldung von
ATS 137.025,00 auf. Als Aktiva seien (ua) für einen Wohnungsanteil
ATS 30.341,00 (Einheitswert) angesetzt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen
Auszugehen ist
von nachfolgendem Sachverhalt:
Der Ehegatte
der Bw ist am 29.11.1999 verstorben. Die Bw war dessen Alleinerbin. Sie hat die
Erbschaft nach ihrem Gatten im Jahr 2000 angetreten und eine unbedingte
Erbserklärung abgegeben. Die Verlassenschaft wies eine Überschuldung
von ATS 137.025,00 auf. An aktiven Vermögenswerten beinhaltete die
Verlassenschaft ein Guthaben bei Banken iHv ATS 2.103,00, sowie den Anteil
einer Eigentumswohnung, die im Ehegattenwohnungseigentum der Bw und ihres
Ehegatten stand. Bewertet wurde der Anteil im Verlassenschaftsverfahren mit dem
anteiligen Einheitswert iHv ATS 30.341,00. Die Nachlassverbindlichkeiten
betrugen insgesamt ATS 169. 469,00, darin enthalten ATS 94.391,74
für Pflegeentgelte und Pflegegebühren für den Aufenthalt des
verstorbenen Ehegatten im Geriatriezentrum Z. bzw im XYZ. Spital.
Die Bw
überwies die ATS 94.391,74.
Die in der
Verlassenschaft enthaltene Wohnung war in M. (Bez.X) gelegen und diente der Bw
und ihrem Ehegatten nicht als Haupt- sondern als Nebenwohnsitz. Der
Hauptwohnsitz der war seit 21.9.1957 in W., K.-Gasse.
Die
Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus:
- dem
Verlassenschaftsbeschluss des Bezirksgericht Innere Stadt,
GZ: 9 A 479/99t-8; dem Einheitswertbescheid betreffen die
Liegenschaft EZ Y in M.; sowie dem Grundbuch (XX) EZ Y;
Die Höhe
der Nachlassverbindlichkeiten sind ebenso dem Verlassenschaftsbeschluss zu
entnehmen und resultieren zum überwiegenden Teil aus den Pflegeentgelts-
und Pflegegebührenforderungen. Diese sind auch der Zahlungsaufforderung des
Geriatriezentrums Z. vom 12.8.2000 zu entnehmen. Die geleistete Zahlung konnte
von der Bw mittels des Einzahlungsbelegs nachgewiesen werden. Der Hauptwohnsitz
in W ergibt sich aus den Daten des Zentralen Melderegisters und aus dem Umstand,
dass die Bw. ihre Adresse in der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2000 mit K.-Gasse, W. angegeben
hat.
Rechtlich folgt
daraus
§ 34
Abs 1 EStG lautet:
"Bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein."
Gem
§ 34 Abs 3 EStG erwächst die Belastung dem StPfl
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Aufwendungen,
die auf Umstände zurückzuführen sind, die der StPfl aus freien
Stücken herbeigeführt hat, sind nicht zwangsläufig erwachsen
(VwGH vom 4.4.1990, 89/13/0100). Der Antritt einer Erbschaft ist
grundsätzlich ein Verhalten, zu dem sich der Erbe freiwillig
entschließt (zB VwGH vom 17.1.1984, 83/14/0244; vom 14.2.1984, 83/14/0256
und vom 17.5.1989, 89/13/0012).
Es besteht auch
dann keine Pflicht zur Abgabe einer (unbedingten) Erbserklärung, wenn zur
Verlassenschaft der Anteil einer im Ehegattenwohnungseigentum stehenden
Eigentumswohnung gehört. Es ist verständlich, dass die Bw. die
Eigentumswohnung nicht aufgeben wollte. Dabei handelt es sich aber um eine
persönliche, freie Entscheidung, die eine Zwangsläufigkeit iSd
§ 34 EStG nicht zu begründen vermag. Dies umso weniger, als es
sich bei der Wohnung nicht einmal um den Hauptwohnsitz der Bw gehandelt hat. Es
kann dahingestellt bleiben, ob bei Antritt einer nominell überschuldeten
Erbschaft, die Anteile an der dem dringenden Wohnbedürfnis dienenden
Wohnung (was im vorliegenden Fall nicht einmal zutrifft) beinhaltet, eine
Zwangsläufigkeit gesehen werden kann.
Es ändert
sich für die Frage der Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG
nichts daran, dass sich die Belastung der Erbin mit Nachlassverbindlichkeiten
als Folge der freiwilligen Entscheidung zur Abgabe der (unbedingten)
Erbserklärung ergibt.
Aufwendungen,
die nicht zwangsläufig erwachsen, können nicht als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Wien, am 13.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2782-W/02
- Stammnummer
- 20288
- Gültig
- 13.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF