Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0716-W/04
Keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988, soweit eine Belastung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0716-W/04vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufungswerberin hat rückständige Pflegekosten ihrer verstorbenen Mutter durch die Aufnahme eines Kredites zu einem Zeitpunkt bezahlt, zu dem sie von einer späteren Erbschaft noch nichts gewußt hatte. Finden jedoch diese Zahlungen im an die Berufungswerberin übergegangenen Verlassenschaftsvermögen Deckung, sodass das ererbte Vermögen letztlich zur Tilgung des Darlehens führte, wird der wirtschaftliche Zusammenhang des Aufwandes mit dem unentgeltlichen Vermögenserwerb hergestellt. Die in Streit stehenden Kosten haben demnach nicht zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Berufungswerberin geführt, da sie den Wert des ererbten Vermögens nicht überstiegen haben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Erfüllung einer Rechtspflicht oder die Offenlegung der angelegten Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren die Pflicht zur Zahlung der Pflegeentgelte ausgelöst hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren
Mitglieder Mag. Karoline Windsteig, Rainer Baburek und Mag. Harald
Österreicher über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag.
Aleksandar Hofstätter, Steuerberater, 1040 Wien, Johann
Straußgasse 4/2/5, vom 17. Dezember 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14/ Purkersdorf, vertreten durch Martin Paulovics, vom
20. November 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 nach der am 18. November
2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, Zi 447,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin und erzielte
im Jahr 2002 Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Sie
beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr die
Anerkennung der von der Magistratsabteilung 47 verrechneten Pflegekosten ihrer
am 31. Mai 2002 verstorbenen Mutter in Höhe von 13.379,29 € sowie
Begräbnisaufwendungen für Kränze und Blumen im Ausmaß von
553,00 € als außergewöhnliche Belastung.
Aus einem Eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom
29. Oktober 2002 geht hervor, dass der Bw. ein Reinnachlass im Ausmaß von
54.857,32 € nach Abzug der Passiven, die auch die in Streit stehenden
Pflegekosten sowie die Aufwendungen für Blumen und Kränze beinhaltet
haben, zur Verfügung stand.
Das Finanzamt versagte die einkommenswirksame
Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten und führte dazu im
Einkommensteuerbescheid für 2002 begründend aus, dass Kosten der
Bestattung und Errichtung eines Grabmales gemäß
§ 549 ABGB zu
den Verbindlichkeiten des Nachlasses zählen würden und in erster Linie
aus diesem zu bestreiten wären. Daher wäre von den anzuerkennenden
Kosten der laut Verlassenschaftsbeschluss aktive Nachlass in Abzug zu bringen.
Weiters würden die Aufwendungen für Blumen und Kränze keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
darstellen, sondern wären den nicht abzugsfähigen Ausgaben der
Lebensführung zuzuordnen. Die Kosten für die Pflege und Betreuung der
Mutter der Bw. seien nicht als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen, da sie im aktiven Nachlass gedeckt waren.
Dagegen erhob die Bw. Berufung und brachte vor, dass die
Ausgaben für die Krankheit der Mutter bei derselben eine
außergewöhnliche Belastung gewesen wären und demnach auch bei
ihr als solche zu beurteilen seien. Eine Verknüpfung der geleisteten
Zahlungen der Bw. an eine allfällige spätere Schenkung oder an ein
Erbe wäre dem EStG nicht zu entnehmen gewesen, weshalb sie für das
Streitjahr die Anerkennung der Pflegeausgaben an die Magistratsabteilung 47
begehre.
In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt aus, dass eine Belastung im Sinne des § 34 EStG
1988 grundsätzlich Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraussetze, die
nicht nur sein Vermögen, sondern auch sein laufendes Einkommen betreffen
würden. Eine Belastung in diesem Sinne liege nur dann vor, wenn Ausgaben
getätigt werden, die zu einer Vermögensverminderung führten.
Bloße Vermögensumschichtungen würden demnach nicht eine
außergewöhnliche Belastung begründen. Zudem wären die
konkreten Aufwendungen, da sie aus dem Antritt einer Erbschaft erwachsen sind,
nicht zwangsläufig und daher keine außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988.
Im Vorlageantrag vom 3. März 2004 ersuchte die Bw.
erneut um Anerkennung der in Rede stehenden Aufwendungen und stützte sich
dabei auf ihr bisheriges Vorbringen.
In der am 18. November 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Bw. zu
einem Zeitpunkt, zu dem sie von der späteren Erbschaft nichts gewusst
hätte, die in Rede stehenden Pflegekosten durch die Aufnahme eines Kredites
bezahlt habe. Wenngleich das ererbte Vermögen letztlich zu einer Tilgung
des Darlehens führte, liege keine Vermögensverschiebung vor, vielmehr
wäre die Bw. damals zu diesen Zahlungen rechtlich verpflichtet gewesen,
weshalb ihr diese auch zwangsläufig entstanden wären. Der steuerliche
Vertreter betont in diesem Zusammenhang, dass Krankheitskosten prinzipiell einen
zwangsläufigen Charakter hätten und jedenfalls für die Mutter der
Bw. eine außergewöhnliche Belastung dargestellt hätten.
Darüber hinaus würde die Nichtanerkennung der
strittigen Kosten als außergewöhnliche Belastung eine
Verknüpfung einer Verkehrssteuer mit einer Ertragssteuer bedeuten, die
jedoch jeweils von unterschiedlicher Natur und Zielsetzung geprägt
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Für das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung müssen demnach alle Voraussetzungen
zugleich gegeben sein. Ist daher zB das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht
gegeben, so erübrigt sich eine Prüfung des Kriteriums der
Außergewöhnlichkeit.
Nach ständiger
höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Belastung im Sinne dieser
gesetzlichen Bestimmung nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu
einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr,
somit zu einer Vermögensverminderung führen. Bloße
Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer
außergewöhnlichen Belastung (VwGH 25.9.1995, 84/13/0113). Soweit
gegen die Bw. erhobene Ansprüche im Wert der im Erb- oder Schenkungsweg
übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung finden, bzw. ihr
zwangsläufige Aufwendungen nur deshalb erwachsen, weil ihr das zur Deckung
dienende Vermögen zugekommen ist, liegt insoweit keine Belastung im Sinne
des § 34 EStG 1988 vor (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201).
Fest steht, dass die Mutter der
Bw. ihr im Erbwege einen Reinnachlass, also unter Anrechnung der
berufungsgegenständlichen Pflegekosten sowie des Aufwandes für Blumen
und Kränze, in Höhe von 54.857,32 €
überlassen hatte, sodass
im Sinne der eingangs zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen, da sie in der besagten
Vermögenssubstanz unbestrittenermaßen Deckung fanden, als
außergewöhnliche Belastung verneint werden muss.
Finden demnach Zahlungen
für rückständige Pflegeentgelte im an den Erben
übergegangenen Verlassenschaftsvermögen Deckung, kommt der Frage der
Zwangsläufigkeit des Aufwandes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Es kann sohin dahingestellt bleiben, ob die Erfüllung einer Rechtspflicht
oder die Offenlegung der angelegten Sparbücher im Verlassenschaftsverfahren
die Pflicht der Zahlung der Pflegeentgelte ausgelöst hat. Entscheidend ist
vielmehr in diesem Zusammenhang, dass der zunächst durch Fremdmittel
finanzierte Betrag letztlich durch das der Bw. eingeantwortete
Nachlassvermögen getilgt worden war. Damit wird aber ein wirtschaftlicher
Zusammenhang des Aufwandes mit dem unentgeltlichen Vermögenserwerb durch
die Bw. hergestellt, der erst insoweit zu einer Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. hätte führen
können, als er den Wert des ererbten Vermögens überstiegen
hätte.
Fest steht somit, dass der in
Rede stehende und die Verlassenschaft belastende Aufwand das erworbene
Vermögen nicht überstiegen hat und daher keine Beeinträchtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. bewirkte. Die Anerkennung
der in Streit stehenden Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
war demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 zu
versagen.
Desgleichen sind die im
Nachlassvermögen gedeckten Kosten für Kränze und Blumen nicht als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da
Begräbniskosten einschließlich der Kosten für die Errichtung
eines Grabmales nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen,
wenn sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht
gedeckt sind (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040).
Soweit der steuerliche
Vertreter angab, dass eine Vorschreibung der Pflegegebühren an die Mutter
der Bw. bei ihr zu einer Begünstigung gemäß
§ 34 EStG 1988
geführt hätte, ist festzuhalten, dass solcherart eine steuerliche
Berücksichtigung auch nur bei einer Leistung aus ihrem laufenden Einkommen,
nicht jedoch bei vorhandenen Vermögensmitteln, möglich gewesen
wäre.
Wenn der steuerliche Vertreter
in der mündlichen Verhandlung meint, die Nichtanerkennung der besagten
Kosten als außergewöhnliche Belastung würden zu einer
"Verknüpfung einer Verkehrssteuer mit einer Ertragssteuer" führen, so
ist ihm zu entgegnen, dass Gegenstand im Berufungsfall die einkommensteuerliche
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes war und diese letztlich aus vorstehenden
Darlegungen zur Verneinung der außergewöhnlichen Belastung
geführt hat.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0716-W/04
- Stammnummer
- 12884
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF