Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0212-W/06
Notarkosten im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung stellen keine außergewöhnliche Belastung für den Erben dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-W/06vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, sonst unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat oder sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmensgewinnes darstellt. Die Notarkosten aus der Verlassenschaftsabhandlung anlässlich des Todes ihres Ehegatten erwuchsen der Abgabepflichtigen lediglich auf Grund der Annahme der Erbschaft. Die Bw. hätte sich der Erbschaft entschlagen können, was zur Folge gehabt hätte, dass der Nächste der Erbfolge an die Reihe gekommen wäre und weiters, dass der Bw. keinerlei Notar- bzw. Gerichtskosten entstanden wären. Die Notarkosten sind unmittelbare Folge eines Verhaltens der Bw., nämlich der Annahme der Erbschaft durch die Bw. selbst, zu der sich die Bw. selbst entschlossen hat. Diese Notarkosten stellen daher für die Erbin keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar, da die unabdingbare Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004, entschieden:
Die
Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung Begräbniskosten für den Gatten und
Aufwendungen für die Errichtung des Grabmals der Eltern (Vater verstorben
2000). Die Begräbniskosten waren durch die Verlassenschaft gedeckt und
wurden nicht berücksichtigt.
Im Zuge der Erledigung der rechtzeitig
eingebrachten Berufung wären die Ausgaben für die Grabstätte der
Eltern grundsätzlich anerkannt worden (€ 3.000,00), diese Ausgaben
liegen jedoch unter dem steuerlichen Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988.
Der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz langte fristgerecht ein und wurde um die
Anerkennung der Notarkosten in Höhe von € 1.549,32
erweitert.
Die Bw. machte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung Begräbniskosten in Höhe von € 21.031,21
geltend. Folgende Aufstellung wurde dazu dem Finanzamt
übermittelt:
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Steinmetz
|
|
Grab
Ehemann
|
6070,00
|
Fundament
Eltern
|
600,00
|
Grab
Eltern
|
2637,00
|
|
9307,00
|
BG
Purkersdorf
|
|
Pauschalgebühr
|
42,00
|
Beschluss
|
316,00
|
|
358,80
|
Bestattung
|
|
Bestattung
|
7.420,00
|
Diverses
|
|
Essen
|
25,81
|
Portokosten
|
16,50
|
Blumenschmuck
|
700,00
|
Bekleidung
|
300,00
|
|
1.042,31
|
Notar
|
|
Verlassenschaft
|
1.549,32
|
MA
43 Friedhof
|
|
Familiengrab
|
1.353,88
Lt.
eidesstättigem Vermögensbekenntnis betrugen die
Nachlassaktiva in Summe
€ 78.084,61, wobei das Eigentumsreihenhaus lediglich mit dem
dreifachen Einheitswert (€ 65.281,29) Berücksichtigung fand.
Passiva:
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1.
|
Bestattungskosten
|
€
|
7.420,00
|
2.
|
Steinmetzkosten
|
€
|
6.070,00
|
3.
|
Kostenbeitrag
X-Klinikum
|
€
|
94,20
|
4.
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Forderung
einer Bank
|
€
|
68.298,09
|
5.
|
Forderungsanmeldung
der zweiten Bank
|
€
|
7.361,01
|
|
Summe
|
€
|
89.243,30
Gegenüberstellung
|
Summe der
Nachlassaktiva
|
€
|
78.084,61
|
Summe der
Nachlasspassiva
|
€
|
89.243,30
|
Nachlassüberschuldung
|
€
|
11.158,69
|
lt.
eidesstättigem Vermögensbekenntnis
|
|
|
(Reihenhaus
nicht zum Verkehrswert, sondern mit dem
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|
|
dreifachen
Einheitswert berücksichtigt)
|
|
Das
Finanzamt anerkannte im Zuge der Veranlagung die Begräbniskosten nicht und
begründete dies wie folgt. Begräbniskosten stellen nur
insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als sie nicht aus dem
Nachlass bestritten werden können, weshalb die Aufwendungen nicht
berücksichtigt worden seien. Gegen den Veranlagungsbescheid
erhob die Bw. Berufung mit folgender
Begründung: Bei der Veranlagung seien die
Begräbniskosten für den verstorbenen Gatten nicht anerkennt worden.
Der Notar habe die Begräbniskosten in der Höhe von
€ 7.420,00 und die Steinmetzkosten in der Höhe von
€ 6.070,00 in die Passiva der Verlassenschaft gerechnet. Hätte
die Bw. gewusst, dass sie diese Kosten dann nicht von der Steuer absetzen
könne, hätte sie die Kosten selber bezahlte und für den Betrag
nur Erbschaftssteuer beglichen. Für diese schlechte Beratung durch
den Notar habe die Bw. € 1.549,32 bezahlen müssen, welche auch
von der Finanzverwaltung nicht anerkannt worden seien. Außerdem habe die
Bw. noch den Grabstein für ihren bereits 2000 verstorbenen Vater bezahlt.
Die inzwischen schon verstorbene Mutter der Bw. sei mittellos gewesen, weshalb
sie sich den Grabstein nicht unmittelbar nach dem Begräbnis ihres Mannes
leisten konnte.
Das
Finanzamt begründete die Berufungsvorentscheidung wie
folgt: Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
€ 4.448,55 nicht übersteigen. Die Kosten des Grabmals der Eltern
werden in Höhe von € 3.000,00 als außergewöhnliche
Belastungen anerkannt (§ 34 Einkommensteuergesetz 1988).
Die
Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz und begründete diesen wie folgt: Bei der Veranlagung sei
nunmehr die Grabstätte ihres Vaters bzw. mittlerweile ihrer Eltern
anerkannt worden. Offen geblieben seien jetzt noch die Kosten für
den Notar in der Höhe von € 1.549,32, welche sie bezahlt habe,
und die außerdem eine außergewöhnliche Belastung für die
Bw. darstellten. Darum ersuche die Bw. nunmehr um Zuerkennung von
Notarkosten, wobei die Bw. nochmals darauf hinwies, dass die hohe
Steuernachzahlung durch die schlechte Beratung des Notars entstanden sei. Die
Bw. habe sich Geld für das Begräbnis ihres verstorbenen Gatten
ausborgen und natürlich wieder zurückzahlen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu
beurteilen ist, ob die Notarkosten aus der schriftlichen Abhandlungspflege im
Zuge der Verlassenschaftsabhandlung im Zusammenhang mit dem Tod des Gatten der
Bw. in Höhe von € 1.549,32 als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 anzuerkennen sind. Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 in
der für das Streitjahr geltenden Fassung nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs 2). Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs 3). Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Belastung
ist gemäß Abs 2 außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse bzw. gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
gemäß Abs 3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Die Belastung beeinträchtigt gemäß Abs 4
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt
beträgt bei einem Einkommen von
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höchstens
€ 7.300
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6%
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mehr als 7.300
€ bis 14.600 €
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8%
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mehr als 14.600
€ bis 36.400 €
|
10%
|
mehr als 36.400
€
|
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12%
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Gem. § 34 Abs. 5 EStG
1988 gilt bei der Berechnung Folgendes: Sind im Einkommen sonstige Bezüge
im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 enthalten, dann sind als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung
des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gem.
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen. Der Selbstbehalt
vermindert sich um je einen Prozentpunkt u.a: - für jedes Kind
(§ 106)
Im
Berufungsgegenständlichem Fall errechnet sich der Selbstbehalt daher wie
folgt:
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Einkommen lt BE
zum lfd Tarif zu versteuern
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32.677,65
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sonstige
Bezüge iSd § 34 Abs 5 EStG 1988
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4456,51
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37.134,16
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daher ist der
anzuwendende %Satz 12 %
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37100
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12%
Selbstbehalt
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4452
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Rundungsdifferenzen
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|
daher lt
BVE
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4448,55
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|
Die Belastungen müssen die o.a. gesetzlichen
Voraussetzungen gleichzeitig
erfüllen. Außergewöhnlich ist eine Belastung dann, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse bzw. Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dann, wenn sich der
Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Eine Belastung beeinträchtigt wesentlich
die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, soweit sie einen Selbstbehalt
übersteigt.
Mangelnde
Zwangsläufigkeit:
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich
der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Demnach erwächst eine Belastung
nicht zwangsläufig, wenn sie
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden
ist, sonst unmittelbare Folge eines
Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat oder sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen
übernommenen Unternehmensgewinnes darstellt.
Die Notarkosten erwuchsen der Bw. lediglich auf Grund der
Annahme der Erbschaft.
Die Bw. hätte sich der Erbschaft entschlagen
können, was zur Folge gehabt hätte, dass der Nächste der Erbfolge
an die Reihe gekommen wäre und weiters, dass der Bw. keinerlei Notar- bzw.
Gerichtskosten entstanden wären.
Die Notarkosten sind
unmittelbare Folge eines Verhaltens der Bw., nämlich der Annahme der
Erbschaft durch die Bw., zu der sich die Bw. selbst entschlossen
hat.
Demgemäß sind
auch Nachlassverbindlichkeiten nicht abzugsfähig, weil sie eine
Verhaltensfolge aus der Annahme der Erbschaft sind (VwGH 17.1.1984,
83/14/244; 14.2.1984, 83/14/0256; Taucher, Erbschaften und Ertragsteuern, 145,
alle zit. in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34 Tz
38).
Belastungen, die aus dem Antritt einer Erbschaft erwachsen,
sind nicht zwangsläufig (VwGH 14.2.1984, 83/14/0256, zit in
Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 14 zu § 34).
Eine Belastung ist grundsätzlich nur dann
zwangsläufig, wenn sich der Abgabepflichtige ihr nicht entziehen kann (VwGH
12.6.1959, 2124/57; zit in Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 14 zu §
34).
Würde keiner der potentiellen Erben die Erbschaft
annehmen, würde letztendlich die Republik erben, und die mit der Erbschaft
verbundenen Gerichts- und Notarkosten zahlen.
Es liegen aus den oben ausführlich angeführten
Gründen laut Ansicht des UFS keine
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründe vor
(angemerkt wird, dass solche von der Bw. auch nicht behauptet wurden), die dazu
führen würden, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen
würde. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit würde nur der Anteil von € 100,77 von den
Notarkosten beeinträchtigen. Angemerkt wird, dass die Berufung
jedoch schon auf Grund mangelnder Zwangsläufigkeit der Ausgaben abzuweisen
ist.
Der Selbstbehalt beim Einkommen der Bw. beträgt wie
bereits vom Finanzamt ausgeführt € 4.448,55, weshalb lediglich
die Differenz zwischen € 4.549,32 (Begräbniskosten von
€ 3.000,00 plus die nun geltend gemachten berufungsanhängigen
Notarkosten) und € 4.448,55, somit also lediglich € 100,77,
relevant wäre hinsichtlich einer allfälligen Minderung der
Steuerbemessungsgrundlage. Der
Vollständigkeit halber wird zu den nicht berufungsanhängigen
Begräbniskosten ausgeführt: Gemäß
§ 549
ABGB gehören die Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu den
bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses. Sie sind daher vorrangig aus
einem vorhandenen aktiven Nachlassvermögen zu bestreiten. Eine sittliche
Verpflichtung des Erben für diese Kosten aus eigenem aufzukommen ist nur
gegeben, wenn diese aus dem Nachlass -angesetzt zu
Verkehrswerten - nicht bestritten werden
können. Der Beurteilung der Frage, ob die vom Erben übernommene
Vermögensmasse ausreicht, aus dem Erbgang erwachsene Verpflichtungen zu
erfüllen, wird nicht der Buchwert übernommener Unternehmen zugrunde
gelegt, sondern der "jedenfalls erheblich" darüber liegende Wert unter
Berücksichtigung der stillen Rücklagen und des Firmenwertes (Hinweis
auf E 13.9.1972, 1852/70, VwSlg 4420 F/1972; VwGH 25.9.1984,84/14/0040; zit. in
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34 Tz 38
"Begräbniskosten"). Gem. § 549 ABGB gehören die
Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten und
sind demnach aus einem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen (Aktiva)
zu bestreiten; das Nachlassvermögen ist mit dessen
Verkehrswert anzusetzen (VwGH 25. 9.
1984, 84/14/0040; eine bloße
Vervielfachung der Einheitswerte ist nicht zulässig). Die
Verpflichtung der Bw. und Erbin, für die Begräbniskosten ihres
Ehemannes aus Eigenem aufzukommen und damit eine außergewöhnliche
Belastung gem. § 34 EStG 1988 zu erreichen, käme daher nur dann in
Betracht, wenn kein ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden wäre. Da
im vorliegenden Fall die Begräbniskosten in den vorhandenen
Nachlassaktiva Deckung finden, kommt die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht (vgl. auch VwGH 25. 9.
1984, 84/14/0040). Die Grundvoraussetzung für den Abzug von
Begräbniskosten ist jedenfalls, dass die Ausgaben durch das
zum Verkehrswert bewertete
Nachlassvermögen nicht gedeckt werden können. Es soll daher -
ausgehend vom Zivilrecht - im Folgenden untersucht werden, wann dies der Fall
ist. In den meisten Fällen kommt es durch Einantwortung zur
Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. Inwieweit der Erbe (die Erben)
für Schulden des Erblassers haftet (haften), bestimmt sich nach der Art der
Erbserklärung: Bei unbedingter Erbserklärung - wie dies
berufungsgegenständlich der Fall ist - haftet die Erbin unbeschränkt
mit ihrem ganzen Vermögen. Es kommt zu keiner formellen
Verlassenschaftsinventarisierung, an dessen Stelle tritt das
eidesstättige
Vermögensbekenntnis, das in gegenständlichem Berufungsverfahren
aktenkundig ist. Ad Deckung der Begräbniskosten aus dem
Nachlass bei unbedingter Erbserklärung: IdR wird eine unbedingte
Erbserklärung nur dann abgegeben, wenn die Nachlassaktiva die -passiva
übersteigen, der Nachlass also nicht überschuldet ist bzw. unbekannte
Verbindlichkeiten auszuschließen sind. In diesem Fall stellt sich das
Problem der Begräbniskosten nicht.
Steuerliche Konsequenzen: Allen Varianten ist gemeinsam,
dass sich die aus der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung ergebenden
rechtlichen Folgen letztlich als die Konsequenzen einer aus
freien Stücken unternommenen
Handlung darstellen, was einem Abzug von außergewöhnlichen
Belastungen entgegensteht. Wie oben ausgeführt unterbleibt bei einer
unbedingten Erbserklärung die genaue Ermittlung der Nachlassaktiva und
-passiva. Um eine Überschuldung des Nachlasses festzustellen,
müssten in diesem Fall eigenständige Ermittlungen im Abgabenverfahren
erfolgen, wobei im Zweifel - da eine
Begünstigungsvorschrift vorliegt -
die Beweislast beim Steuerpflichtigen
liegt. Die Überschuldung des Nachlasses wurde von der Bw.
nicht behauptet, und es wurden auch keine diesbezüglichen Nachweise
vorgelegt. Angemerkt wird, dass sich das Wohnungseigentum am Reihenhaus
bei Ansetzen mit dem Verkehrswert weit höher als mit dem dreifachen
Einheitswert lt. eidesstättigem Vermögensbekenntnis zu Buche schlagen
würde, und daher allein aus diesem Grund keine Nachlassüberschuldung
vorliegen würde (Lenneis, Voraussetzungen für den Abzug von
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung, in RdW
3/2002). Eine Untersuchung, ob ein vorhandener Nachlass leicht und ohne
unverhältnismäßige Werteinbuße realisierbar ist, braucht
nicht angestellt werden, weil Begräbniskosten als bevorzugte
Nachlassverbindlichkeiten schon den Nachlass und die darauf entfallende
Erbschaftsteuerschuld mindern (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
§ 34 Tz 38 "Begräbniskosten"). Der UFS schließt sich
daher grundsätzlich der Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Veranlagung an,
dass die Begräbniskosten aus dem Nachlassvermögen zu bestreiten sind,
und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Punkt hinsichtlich
"Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen" nicht
berufungsanhängig ist.
Ad Kosten des
Grabmals:
Wie die Bw. selbst ausführt, ist in der BVE nunmehr
die Grabstätte der Eltern grundsätzlich berücksichtigt worden,
weshalb die diesbezüglichen Ausgaben in Höhe von € 3.000,00 im
Sinne der BVE grundsätzlich anzuerkennen wären. Die anzuerkennenden
Ausgaben liegen jedoch unter dem o.a. Selbstbehalt und finden aus diesem Grund
keine Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung.
Da die Aufwendungen für das Grabmal in Höhe von
€ 3.000,00 den Selbstbehalt nicht
übersteigen, konnten sie nicht berücksichtigt werden. Die
Steuerbemessungsgrundlage bleibt daher unverändert.
Auf die diesbezügliche Begründung in der
Berufungsvorentscheidung wird hingewiesen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
NotarkostenVerhaltenentschlossenErbschaftAnnahmeentschlagenZwangsläufigkeitVoraussetzungaußergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-W/06
- Stammnummer
- 23133
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF