Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1428-W/04
Außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten unter Selbstbehalt, Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1428-W/04vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch ADir. Eva
Mößner, betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 die Berücksichtigung der
Kosten für den Zahnersatz in Höhe von 2.942,00 € als
außergewöhnliche Belastung.
Im Zuge der
Veranlagung konnten diese Aufwendungen, von denen ein Selbstbehalt
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 abzuziehen ist, nicht
berücksichtigt werden, da der Selbstbehalt den Aufwand
überstieg.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw fristgerecht Berufung und führte darin wie folgt
aus:
"Bei
der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung (u.a.) außergewöhnliche
Belastung usw. nicht in der richtigen Höhe
berücksichtigt.
Ich
beantrage daher die Berücksichtigung
von
mindestens 2.942,00 €
(= 40.482,80 öS!) bzw. der Spenden an karitative Organisationen lt.
beiliegender Auftragsbestätigungen (wenigstens teilweise - wird wohl
im hochgehaltenen "Sozialstaat" Österreich kein Problem
sein).
Leider
noch immer notwendige finanzielle Unterstützungen an meine (verheirateten)
Kinder habe ich erst gar nicht angeführt.
P.S.
Der Erstattungsbeitrag von € 43,98 kann ja nur ein "Hekerl"
sein."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Juli 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und führte hierzu aus:
"Zuwendungen
(Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis
gem. § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 88 angehörten, sind nicht
absetzbar.
Krankheitskosten
sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie
außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die
Belastung beeinträchtigt die wirtschaftl. Leistungsfähigkeit, soweit
sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen berechneten Selbstbehalt
übersteigt.
Der
Selbstbehalt berechnet sich wie folgt:
Gesamtbetrag
der Einkünfte: € 28.420,90 zuzüglich sonst. Bezüge gem.
§ 67 Abs. 1 u. 2 EStG (=Kennzahl 220 lt Lohnzettel) :
€ 4.885,22, abzüglich Sozialversicherung für sonst.
Bezüge : 161,43, abzüglich Sonderausgabenpauschale
€ 60, abzüglich Kirchenbeitrag € 75,00 und
Werbungskosten € 21,60, dies ergibt die Bemessungsgrundlage für
den Selbstbehalt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen zw.
€ 14.600,0 u. € 36.400,00 10 %, somit
€ 3.298,80."
Gegen diesen Bescheid brachte
der Bw einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz ein.
Mit Bericht vom
1. September 2004 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Verfahren
vor dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelte der Bw, nach
Aufforderung durch die zuständige Referentin, die
Zahlungsbestätigungen für die beantragten Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (private Zuwendungen
an begünstigte Spendenempfänger) in Höhe von
620,00 €.
Es handelt sich
dabei um Zahlungen an folgende Empfänger:
CBM
Christoffel- Blindenmission
Krankenhaus
der Barmherzigen Brüder
Österreichisches
Rotes Kreuz, Landesverband Burgenland
Österreichisches
Rotes Kreuz, Bezirksstelle Neusiedl am See
SOS-Kinderdorf
Hilfsgemeinschaft
der Blinden und Sehschwachen
Österreichs.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Außergewöhnliche Belastung
1.
Allgemeines
Außergewöhnliche
Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen
abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die
Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.
Der
Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus:
Unbeschränkte
Steuerpflicht,
eine
Belastung des
Einkommens.
Die
Belastung darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
darstellen, muss außergewöhnlich sein, muss zwangsläufig
erwachsen, muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen und darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen.
Alle
Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise
das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine
Prüfung der Außergewöhnlichkeit.
Aus
Eigenmitteln getragene außergewöhnliche Belastungen sind für das
Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussgrundsatz
§ 19 Abs. 2 EStG 1988). Dabei kommt es alljährlich zu einer
Kürzung um den Selbstbehalt, der sich aus dem jeweiligen Jahreseinkommen
ableitet (VwGH 1. März 1978, 407/78). Voraussetzung ist aber stets,
dass der Aufwand nicht nur im Jahr des Entstehens, sondern auch in den Jahren
der Leistung zwangsläufig ist (vgl. VwGH 26. September 1985,
85/14/0030; 18. Oktober 1988, 87/13/0037).
Eine
willkürliche Verlegung des Zeitpunktes der Leistung, aus der eine
zwangsläufige Belastung im Sinne des § 34 erwächst, ist
wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung ausgeschlossen (vgl. VwGH
22. September 1992, 90/14/0276; 14. September 1994, 93/13/0011;
18. Juli 1995, 91/14/0016).
Der Höhe
nach liegen außergewöhnliche Belastungen nur insoweit vor, als die
Ausgaben (Aufwendungen) vom Merkmal der Zwangsläufigkeit umfasst sind
(vgl. VwGH 4. März 1986, 85/14/0149, betreffend
Zahnbehandlungskosten; 29. März 989, 87/13/0249, betreffend
angemessene Unterkunft).
Außergewöhnliche
Belastungen sind grundsätzlich im Rahmen der (Arbeitnehmer) Veranlagung zu
berücksichtigen.
Eine
"Belastung" im Sinne des § 34 setzt grundsätzlich Geldausgaben
des Steuerpflichtigen voraus, von denen nicht nur sein Vermögen (vgl. VwGH
15. März 1988, 87/14/0071, betreffend Hingabe eines Sparbuches),
sondern sein laufendes Einkommen betroffen ist.
Aus dem Begriff
"Belastung" ist ferner abzuleiten, dass nur endgültige
Vermögensminderungen abzugsfähig sind. Ersatzleistungen durch Dritte
kürzen daher die abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen), auch wenn sie
erst in einem späteren Jahr zufließen (z.B. Ersätze aus einer
Kranken- oder Unfallversicherung oder Ersätze für die Beseitigung
eines Katastrophenschadens). Zur Kürzung führen insbesondere
Versicherungsleistungen (VwGH 19. Februar 1992, 87/14/0116, betreffend
private Versicherungsleistungen) oder Zuschüsse aus öffentlichen
Mitteln (VwGH 10. November 1987, 87/14/0126, betreffend Blindenzulage bzw.
Blindenführerzulage), sofern nach dem Leistungszweck die entsprechenden
Ausgaben (Aufwendungen) abgedeckt werden sollen.
Eine
"Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit
zu einer Vermögensminderung führen. Bloße
Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer
außergewöhnlichen Belastung (zB VwGH 25.September 1985,
84/13/0113).
Aufwendungen
sind nur insoweit außergewöhnlich, als sie höher sind als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher
Vermögensverhältnisse erwachsen.
Eine Belastung
erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie
vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist,
sonst
unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen hat oder
sich
als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses
darstellt.
Die
Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach vom
Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein. Dabei ist ein objektiver
Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 20. September 1978, 2529/76;
12. Juni 1990, 89/14/0274; vgl. auch die ständige Verwaltungspraxis
bei Begräbniskosten). Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets
nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, eine wirtschaftliche
oder typische Betrachtungsweise ist ausgeschlossen (vgl. VwGH 3. März
1992, 88/14/0011).
Unter
tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar
den Steuerpflichtigen selbst betreffen (z.B. eigene Krankheitskosten; VwGH
17. Oktober 1989, 89/14/0124; 2. März 1993, 93/14/0018).
Zwangsläufigkeit
aus rechtlichen Gründen kann aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen
zu anderen Personen erwachsen. Erwächst eine Belastung aus der
Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der
Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen)
Zwangsläufigkeit aufweisen. So sind beispielsweise Zahlungen auf Grund
einer freiwilligen oder im Rahmen des Unternehmerwagnisses übernommenen
Bürgschaftsverpflichtung nicht zwangsläufig (VwGH 28. Februar
1995, 95/14/0016; 20. November 1996, 96/15/0004). Ebenso sind Belastungen,
die aus dem Antritt einer Erbschaft erwachsen, nicht zwangsläufig
(VwGH 14. Februar 1984, 83/14/0256; 25. Oktober 1989, 89/13/0001,
betreffend Abfindungszahlungen an weichende Geschwister; 23. Mai 1996,
95/15/0096, 0097, betreffend Pflichtteilsverpflichtungen). Freiwilligkeit der
Übernahme einer Rechtspflicht ist aber nicht deswegen anzunehmen, weil
diese Rechtspflicht ihre Ursache im Familienrecht hat, sofern sich das
freiwillige Verhalten lediglich auf das Entstehen der familienrechtlichen
Verhältnisse bezieht (z.B. Eheschließung, Adoption).
Ebenso wie die
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann eine solche aus
sittlichen Gründen nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen
erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber
nahen Angehörigen (§ 25 BAO, weiters der Lebensgefährte) in
Betracht, soweit nicht ohnehin hinsichtlich dieses Personenkreises eine
rechtliche Verpflichtung besteht. Eine allgemeine sittliche Pflicht, Dritten
beizustehen, besteht nicht (VwGH 27. September 1995, 92/15/0214). Eine
sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der
Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen (objektiv)
durch die Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht nicht aus, dass sich der
Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet
fühlt. Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln menschlich
verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag (VwGH
26. April 1989, 86/14/0085; 19. Februar 1992, 88/14/0170;
28. Februar 1995, 95/14/0016, sowie 18. Oktober 1995, 92/13/0145,
betreffend sittliche Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft)
oder eine ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden
soll (VwGH 20. September 1988, 86/14/0015; 23. Mai 1996,
95/15/0018, betreffend Tilgung einer Schuld der Ehegattin zur Heilung ihrer
psychosomatischen Erkrankung). Es besteht grundsätzlich keine sittliche
Verpflichtung zur Tragung von Aufwendungen, die die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen wesentlich
übersteigen (vgl. VwGH 26. April 1989, 86/14/0085; 17. Mai
1989, 88/14/0222; 6. November 1990, 90/14/0127; 15. Februar 1994,
93/14/0227, betreffend Bürgschaftsübernahme). Es besteht keine
sittliche Verpflichtung für objektiv aussichtslose Hilfsmaßnahmen
(VwGH 11. Dezember 1990, 90/14/0202).
2.
Selbstbehalt
Eine
wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
liegt insoweit vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden
Selbstbehalt überschreitet.
Bemessungsgrundlage
für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das Einkommen
(einschließlich Progressionsvorbehaltseinkünfte) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung selbst. Sind im Einkommen sonstige
Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, so sind als
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.
Die Höhe
des Selbstbehaltes wird durch Anwendung des jeweils zutreffenden Prozentsatzes
nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 auf die Bemessungsgrundlage
ermittelt.
Die im
§ 34 EStG angeführten Prozentsätze betragen bei einem
Einkommen von
|
höchstens
|
7.300
€
|
6%
|
mehr
als
|
7.300
€ bis 14.600 €
|
8%
|
mehr
als
|
14.600
€ bis 36.400 €
|
10%
|
mehr
als
|
36.400
€
|
12%
Der
Prozentsatz für die Berechnung des Selbstbehaltes vermindert sich um je
einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, bzw. für jedes Kind
(§ 106).
Im
berufungsgegenständlichen Fall ermittelt sich der Selbstbehalt wie
folgt:
|
|
Summe
der steuerpflichtigen Bezüge laut Lohnzettel
|
|
|
€
|
28.420,90
|
+
|
sonstige
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG
1988
|
|
|
€
|
+
4.885,22
|
-
|
SV
|
|
|
€
|
-161,43
|
|
Zwischensumme
|
|
|
€
|
33.144,69
|
-
|
Sonderausgaben
|
€
|
-60,00
|
|
|
|
|
€
|
-
75,00
|
|
|
|
|
|
|
€
|
-135,00
|
-
|
Werbungskosten
(unter Berücksichtigung der in dieser
|
|
|
|
|
|
Entscheidung
zusätzlich gewährten)
|
€
|
-21,60
|
|
|
|
|
|
|
€
|
-21,60
|
|
|
|
|
€
|
32.988,09
Das Einkommen
beträgt gerundet 32.988 €, somit beträgt der Prozentsatz,
welcher gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 anzuwenden ist 10
%.
Der
Selbstbehalt beträgt somit gerundet
(32.988*(10/100))
3.298,80 €.
Der
Selbstbehalt in Höhe von 3.298,80 €
übersteigt die
beantragte außergewöhnliche Belastung in Höhe von
2.942,00 €.
Die Berufung
ist in diesem Punkt abzuweisen.
II.
Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger (18 Abs. 1 Z 7
EStG 1988)
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben zur Leistung von
Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988, soweit
diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen, bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als
Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem
Betriebsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988
insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht
übersteigen.
§ 4
Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 lauten in der für das Jahr 2003
maßgebenden Fassung:
"5.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von
-
Forschungsaufgaben oder
-
der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder
künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz
oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
sowie
damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an
folgende Einrichtungen:
a)
Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste,
deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.
b)
Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der
Forschungsförderung betraut sind.
c)
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
d)
Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die
im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die
österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.
e)
Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der
genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und
damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen
befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen
Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt
ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der
§§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich
wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Die
Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid der
Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein
solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den
Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist
insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen
im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht
zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme
anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete
Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine
Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach
Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt
werden.
6.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
a)
die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das
Österreichische Archäologische Institut und das Institut für
Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen
Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben,
b)
Museen
von
Körperschaften des öffentlichen Rechts
von
anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbarenöffentlichen
Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in
geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von
gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der
Abgabenbehörde ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte
Bescheinigung nachzuweisen,
c)
das Bundesdenkmalamt.
d)
Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen die die Voraussetzungen der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die
Förderung des Behindertensportes ist.
Die
letzten vier Sätze der Z 5 sind anzuwenden."
Bei den vom Bw beantragten
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
(private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger) in Höhe von
620,00 € handelt es sich jedoch nicht um Zahlungen an einen
begünstigten Empfänger laut den obigen Ausführungen. Die
Beträge sind daher nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.
Das
Berufungsbegehren ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Wien, am 12.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ZahnersatzSelbstbehaltCBM-Christoffel-BlindenmissionKrankenhaus der Barmherzigen BrüderÖsterreichisches Rotes KreuzSOS-KinderdorfHilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen ÖsterreichsAußergewöhnliche Belastungbegünstigte Spendenempfänger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1428-W/04
- Stammnummer
- 13505
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF