Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1024-W/07
Anwalts- und Begräbniskosten im Zusammenhang mit Erbschaft als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1024-W/07vom 19.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes FA vom 29. November 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2007 zu entnehmen, wobei bei
den außergewöhnlichen Belastungen die Aufwendungen vor Abzug des
Selbstbehaltes sowie der Selbstbehalt € 2.642,12 betragen.
Die
Einkommensteuer 2005 beträgt € 2.662,98.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Berufungsgegenständlich sind Rechtsanwalts- und
Begräbniskosten sowie Erbschaftsteuer als außergewöhnliche
Belastung.
a)
Bescheid - Berufung
Das
zuständige Finanzamt (FA) erließ am 29. November 2006
folgenden Einkommensteuerbescheid 2005 (AS 1ff):
|
|
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
27.764,45
|
Pauschbetrag
Sonderausgaben § 18 EStG 1988
|
-60,00
|
Einkommen
|
27.704,45
|
Einkommensteuer,
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
6.929,04
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
6.584,04
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
254,55
|
Einkommensteuer
|
6.838,59
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-4.013,85
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
2.824,74
|
Bisher
festgesetzte Einkommensteuer
|
-2.026,86
|
Abgabennachforderung
|
797,88
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 (AS 5)
Berufung und brachte vor, Sie möchte zur ihrer
Einkommensteuererklärung 2005 auf diesem Wege ihre Unterlagen über
ihre Auslagen für das Jahr 2005 nachreichen, da sie leider den Termin zur
Abgabe versäumt habe. Die Bw. bezog sich auf folgende Aufstellung:
|
|
€
|
Zuschuss
Kuraufenthalt
|
338,31
|
Anwaltskosten
|
2.500,00
|
Höherversicherung
|
272,04
|
Unfallversicherung
|
46,18
|
Kirchensteuer
|
95,64
|
"div.
Zahlungen (Erbschaftsteuer, usw.)" nach Verlassenschaft AT
|
1.446,43
|
"Sonderausgaben:"
|
|
Begräbniskosten
für die Tante MJ
|
3.420,40
|
"Anwaltskosten"
nach Verlassenschaft MJ
|
71,04
b)
Vorhalt und Vermerk FA
Am
11. Jänner 2007 (AS 19) verfasste das FA einen Vorhalt, in
dem die Bw. betreffend der geltend gemachten Begräbniskosten um Vorlage des
Einantwortungsbeschlusses nach Frau MJ ersucht wurde.
Einem Vermerk
des FAes (AS 19) über ein Telefongespräch mit der Bw. am
11. Jänner 2007 ist zu entnehmen, die geltend gemachten RA-Kosten
[richtig:] Mag. W würden eine Vereinbarung zwischen den Geschwistern
(Miterben) des verstorbenen Gatten und der Bw. bereffen. Die Bw. und die
"Kinder" hätten das eheliche Haus geerbt. Die "Geschwister" hätten das
Wohnrecht an einer Wohnung erhalten, dürften diese jedoch nicht
vermieten.
Am
16. Jänner 2007 legte die Bw. den Gerichtsbeschluss in der
Verlassenschaftssache MJ vor. (AS16f).
c)
BVE
Am
6. Februar 2007 erließ das FA folgende Berufungsvorentscheidung (BVE,
AS 24ff):
|
|
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
27.764,45
|
Sonderausgaben
§ 18 EStG 1988:
|
|
Renten oder
dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherung
|
-272,04
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-60,00
|
Kirchenbeitrag
|
-99,00
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
|
|
Aufwendungen
vor Abzug des Selbstbehaltes § 34 Abs. 4 EStG 1988
|
-2.392,12
|
Selbstbehalt
|
2.392,12
|
Einkommen
|
27.333,41
|
Einkommensteuer,
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
6.767,28
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
6.422,28
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
254,55
|
Einkommensteuer
|
6.676,83
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-4.013,85
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
2.662,98
|
Bisher
festgesetzte Einkommensteuer
|
-2.824,74
|
Abgabennachforderung
|
-161,76
In der
schriftlichen Bescheidbegründung führte das FA sinngemäß
aus, Begräbniskosten würden nur insoweit eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, als sie nicht aus dem Nachlass
bestritten werden könnten und einen Selbstbehalt von € 3.219,60
übersteigen würden. Die geltend gemachten Anwaltskosten seien nicht
zwangsläufig erwachsen und würden deshalb keine
außergewöhnliche Belastung darstellen.
Demnach wurden
vom FA in folgende in der Berufung geltend gemachten Beträge anerkannt
(vgl. auch Entwurf AS 23):
Sonderausgaben:
|
|
€
|
Höherversicherung
§ 18 Abs. 1 Z1 EStG 1988
|
272,04
|
Kirchenbeitrag
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
|
99,00
|
Pauschbetrag
§ 18 Abs. 2 EStG 1988 (Insassenunfall € 46,18)
|
60,00
Der
Kirchenbeitrag wurde vom FA in einem geringfügig höherem Maß
anerkannt, als von der Bw. beantragt und nachgewiesen
(Kirchenbeitragsbestätigung vom 2. Jänner 2006 über
€ 95,64, AS 12). Die Unfallversicherung € 46,18
für eine Insassenunfallversicherung laut Bestätigung vom
9. Jänner 2006 (AS 13) ist bereits im Pauschbetrag
€ 60.00 für Sonderausgaben gemäß
§ 18
Abs. 2 EStG 1988 enthalten.
Außergewöhnliche
Belastung:
Das FA
anerkannte nur jenen Betrag aus der Begräbnisrechnung vom
15. Juli 2005 (AS 11), der von den Aktiven laut Beschluss in der
Verlassenschaft nach Frau MR (AS 17) nicht gedeckt ist, sowie eine Zahlung
an ein "Gesundheitsresort" für einen Kuraufenthalt vom 16.2. bis
9.3.2005.
|
|
€
|
Begräbniskosten
Re. v. 15.7.2005, AS 11
|
3.170,40
|
Aktiva laut
Gerichtsbeschluss, AS 17
|
-1.116,59
|
|
2.053,81
|
Kuraufenthalt
Re. v. 16.2.2005, AS 8
|
338,31
|
ao. Belastung
laut BVE
|
2.392,12
Dieser Betrag
liegt unter dem Selbstbehalt von 10% des Einkommens gemäß
§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 und wirkte sich daher steuerlich
nicht aus.
d)
Vorlageantrag - Aktenvermerk FA
Im
Vorlageantrag vom 5. März 2007 (AS 29) führte die Bw. aus,
die Begräbniskosten der Tante MJ von € 3.420,40 zuzüglich
"Anwaltskosten" [tatsächlich: Notarkosten] € 71,04 seien nicht
voll anerkannt worden. Die Anwaltskosten von Frau Mag. W von
€ 2.500,00 seien nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt worden, obwohl es sich um solche handle. Im Jahr 2004 habe die Bw. an
Frau Mag. W € 2.795,00 bezahlt, diese seien bei der
Einkommensteuererklärung 2004 anerkannt worden. Sämtliche Belege
würden beim FA (Herr U) aufliegen.
In einem
Aktenvermerk des FAes vom 22. März 2007 (AS 28) wurde
festgehalten, dass die BVE vor Erlassung mit der Bw. persönlich besprochen
worden sei. Von den beantragten Begräbniskosten sei ein vorhandener
Nachlass in Abzug zu bringen und nur die Differenz zu berücksichtigen. Die
beantragten Rechtsanwaltskosten von Frau Mag. W in Höhe von
€ 2.500,00 würden wie folgt in Zusammenhang mit dem Nachlass
stehen: Die Bw. habe gemeinsam mit den beiden Geschwistern des Verstorbenen eine
Liegenschaft geerbt, in der sie selbst eine Wohnung besitze. Die beiden anderen
Erben wollten ihre Wohnung vermieten. Da dies für die Bw. nicht vorstellbar
sei und sie somit keine Lebensqualität in diesem Haus mehr empfinde, sei es
zu einer Vereinbarung über die Rechtsanwältin der Bw. und den beiden
Geschwistern gekommen, dass besagte Wohnung nicht vermietet werden dürfe.
So gesehen handle es sich nicht um zwangsläufig erwachsene Kosten, denn die
Bw. habe selbst dieses Verfahren in Gang gesetzt. Im Vorjahr seien die
Anwaltskosten bei der Erledigung durchgegangen, da diese als
Steuerberatungskosten beantragt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Sachverhalt
Folgende Kosten
wurden vom FA in der BVE nicht anerkannt:
|
|
€
|
restliche
Begräbniskosten MJ durch Aktiva gedeckt
|
1.116,59
|
Honorarabrechnung
RA Mag. W v. 1.2.2005, AS 7
|
2.500,00
|
Personalkosten
Begräbnis 4.8.2005, AS 10
|
250,00
|
"div.
Zahlungen (Erbschaftsteuer, usw.)" nach Verlassenschaft AT
|
1.446,43
|
Notarkosten
Verlassenschaft MJ lt. Gerichtsbeschluss AS 18
|
71,04
Bei den oa.
"div. Zahlungen (Erbschaftsteuer, usw.)" nach Verlassenschaft AT handelt es sich
laut den vorliegenden Zahlscheinen (Kuvert AS 30) um folgende Positionen:
|
|
€
|
Bezirksgericht
B v. 20.9.2005, Eintragungsgebühr TP 9 lit. b Z 1 GGG
|
543,00
|
Land N,
Kassenabteilung, "Kostennote"
|
34,60
|
Finanzamt
Gebühren und Verkehrsteuern
|
23,26
|
Finanzamt
Gebühren und Verkehrsteuern
|
845,57
|
|
1.446,43
Die Bw. wurde
vom UFS mit Schreiben vom 14. Juni 2007 um Auskunft binnen drei Wochen
ersucht, worum es sich beim Zahlschein € 34,60 handelt. Laut
Rückschein wurde der Vorhalt der Bw. am 19. Juni 2007 zugestellt,
eine Vorhaltsbeantwortung durch die Bw. erfolgte nicht.
Die
Eintragungsgebühr € 543,00 laut TP 9 lit. b Z 1
Gerichtsgebührengesetz (GGG) betrifft laut der genannten Gesetzesstelle die
Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft
im Grundbuch.
Die Zahlung von
€ 23,26 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
folgte auf Grund des Erbschaftsteuerbescheides vom 16. März 2005,
in dem der Bw. als Erbin nach Herrn AT, verstorben am 9. Mai 1999,
Einantwortungsurkunde vom 28. Juni 2004, die Steuer vorgeschrieben
wurde. Laut Bescheid sind im Nachlass auch Grundstücke enthalten.
Die Zahlung von
€ 845,57 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
folgte auf Grund des Erbschaftsteuerbescheides ebenfalls vom
16. März 2005 betreffend Erwerb von Todes wegen nach Herrn AT,
verstorben am 13. März 2003.
Dem Beschluss
des zuständigen Bezirksgerichts in der Verlassenschaftssache Frau MJ
(AS 17f) ist zu entnehmen, dass der Nachlass bei Aktiva von
€ 1.116,59 und Passiva von € 4.098,88 mit
€ 2.982,29 überschuldet ist. Der Nachlass wurde der Bw., der
Nichte der Verstorbenen, gemäß
§ 155 AußStrG an
Zahlungs statt überlassen. Die Aktiva bestehen aus der Summe geringer
Geldguthaben bei verschiedenen Banken und Versicherungen. Die Passiva bestehen
ua. aus den berufungsgegenständlichen Begräbniskosten, die die Bw. dem
FA bereits urkundlich nachgewiesen hat.
|
|
€
|
Rechnung
Bestattungsunternehmen AS 11
|
3170,40
|
Personalkosten
für Begräbnis AS 10
|
250,00
|
|
3.420,40
In
Punkt III des Gerichtsbeschlusses wurden die Kosten des mit der
Verlassenschaftsabhandlung beauftragten Notars mit € 71,04 bestimmt
und der Bw. die Bezahlung bei sonstiger gerichtlicher Einhebung
aufgetragen.
2.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 können außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden, wenn sie
außergewöhnlich
sind,
zwangsweise
erwachsen und
die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung
ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG
1988).
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
|
Der
Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
|
mehr
als
|
bis
|
|
|
€
|
€
|
|
|
|
7.300,00
|
6%
|
|
7.300,00
|
14.600,00
|
8%
|
|
14.600,00
|
36.400,00
|
10%
|
|
36.400,00
|
|
12%
Gemäß
§ 34 Abs. 5 EStG 1988 sind zur Berechnung des Selbstbehaltes die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67
Abs. 1 und 2 anzusetzen.
Begräbniskosten
einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmales
können insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie
durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind
(Doralt, Kommentar EStG, 4. Auflage, § 34 Tz 78 Stichwort
"Begräbnis").
Betreffend
Begräbnis Frau MJ legte die Bw. dem FA eine Aufstellung betreffend
Personalkosten (Tagwache, Arrangeur, 6 Träger, Friedhofswart, Reinigung)
über zusammen € 250,00 vor (AS 10), die vom FA ohne
Begründung nicht anerkannt wurden. Diese Kosten sind in der Rechnung der
Bestattungsfirma vom 15. Juli 2005 (AS 11) über
€ 3.170,40, die vom FA in der BVE als außergewöhnliche
Belastung anerkannt wurde, nicht enthalten. Der von der Bw. über die
€ 250,00 vorgelegte Beleg AS 10 trägt den Vermerk "Begräbnis
der Frau MJ" und den Stempel "Betrag erhalten, 4. August 2005". Auch
ohne Angabe des Namens der Bw. auf dem Beleg erscheint es dem UFS
schlüssig, dass die Bw. nicht nur die Rechnung der Bestattungsfirma sondern
auch die restlichen Begräbniskosten laut dem vorliegenden Beleg AS 10
beglichen hat. Auch im Gerichtsbeschluss über die Verlassenschaft MJ
(AS 18) sind die € 250,00 als "Tagwache, Träger" als von der
Bw. übernommen dargestellt.
Damit betragen
die Begräbniskosten insgesamt:
|
|
€
|
Rechnung
Bestattungsunternehmen AS 11
|
3.170,40
|
Personalkosten
für Begräbnis AS 10
|
250,00
|
Begräbniskosten
gesamt
|
3.420,40
Begräbniskosten
von gesamt € 3.420,40 sind bezogen auf das Jahr 2005 als
durchschnittlich zu beurteilen. Die im Erlass des BMF vertretene Grenze von
€ 3.000,00 (LSt-Richtlinien 2002, Tz 890) ist nicht
rechtsverbindlich.
Zu beachten ist
jedoch, dass nur jener Teil der Begräbniskosten eine
außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellt, der
durch Nachlassaktiva nicht abgedeckt ist. Durch die Nachlassaktiva erhält
die Bw. einen teilweise Ersatz der Kosten.
|
|
€
|
Begräbniskosten
Bw.
|
3.420,40
|
Nachlassaktiva
lt. Gerichtsbeschluss AS 17f
|
-1.116,59
|
nicht gedeckt
= oa. Belastung
|
2.303,81
Diesbezüglich
war der Berufung daher teilweise statt zu geben.
Ansonsten
stellt der Antritt einer Erbschaft ein Verhalten dar, zu dem sich der Erbe
grundsätzlich freiwillig entschließt (Doralt, aaO, § 34
Tz 78 Stichwort "Erbserklärung" unter Hinweis auf die Rechtsprechung).
Dasselbe gilt für die Überlassung einer überschuldeten
Verlassenschaft an Zahlungs statt, da auch in diesem Fall eine
Willenserklärung des Empfängers des Nachlasses erforderlich
ist.
Der Bw. wurden
mit dem bereits genannten Vorhalt des UFS vom 14. Juni 2007 die beiden
Vermerke des FAes vom 11. Jänner und 22. März 2007 mit
Bitte um Stellungnahme übersendet. Im selben Vorhalt wurde die Bw. um
Darlegung von sittlichen Gründen für einen Antritt der Erbschaften
Frau MJ und der beiden Todesfälle AT (verstorben 13. März 2003
und 9. Mai 1999) ersucht. Eine Antwort der Bw. erfolgte nicht.
Die Bw. trat
somit nicht der Sachverhaltsfeststellung des FAes entgegen, dass die Kosten der
Anwältin (€ 2.500,00) die Anfertigung einer Gebrauchsregelung
zwischen Bw. und Miterben über das Wohngebäude betrifft.
Im Erkenntnis
vom 15.7.1998, 95/13/0270, stellte der VwGH fest, dass die Annahme einer
Erbschaft auch dann keine außergewöhnliche Belastung darstellt, wenn
ein wesentlicher Teil des Nachlasses eine Wohnung ausmacht, da die Mehrzahl der
steuerpflichtigen Wohnungskosten zu tragen hat und es daher schon aus diesem
Grund an der Tatbestandsvoraussetzung der Außergewöhnlichkeit fehlt.
Weiters ist zu beachten, dass die Bw. mit Antritt der Erbschaft auch ein Aktivum
in Form eines Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zufiel und es somit nicht
zu einer Belastung kam.
Die Kosten der
Rechtsanwältin € 2.500,00, die Eintragungsgebühr ins
Grundbuch € 543,00, sowie die beiden Erbschaftsteuern
€ 23,26 und € 845,57 stellen somit mangels
Zwangsläufigkeit (freiwilliger Antritt der Erbschaft) und Belastung (die
Bw. erhielt ein Grundstück) keine außergewöhnliche Belastung
dar.
Worum es sich
bei den € 34,60 laut Kopie eines Zahlscheines "Land N,
Kassenabteilung, Kostennote" handelt, wurde von der Bw. nicht
beantwortet.
Die im
Gerichtsbeschluss in der Verlassenschaftssache Frau MJ genanten Notarkosten
€ 71,04 (AS 18) stellen ebenfalls keine
außergewöhnliche Belastung dar, da es sich nicht um
Begräbniskosten handelt und eine sittliche Verpflichtung zum Antritt der
Erbschaft von der Bw. nicht nachgewiesen wurde.
Zusammenfassung:
Es bleibt bei
den Sonderausgaben § 18 EStG 1988 laut BVE für Höherversicherung
€ 272,04, Kirchenbeitrag € 99,00 und Pauschbetrag
(Insassenunfall) € 60,00.
Die
außergewöhnliche Belastung § 34 EStG 1988 beträgt
€ 2.642,12:
|
|
€
|
Begräbniskosten
soweit nicht von Nachlassaktiva gedeckt
|
2.303,81
|
Kurkosten lt.
FA
|
338,31
|
oa. Belastung
lt. UFS
|
2.642,12
Dieser Betrag
legt jedoch - wie bereits bei der BVE - unter dem Selbstbehalt von 10% des
Einkommens (§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988).
|
|
€
|
Einkommen nach
Abzug Sonderausgaben (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
|
27.333,41
|
sonstige
Bezüge (§ 34 Abs. 5 EStG 1988):
|
|
Lohnzettel
1
|
1.136,60
|
Lohnzettel
2
|
3.725,97
|
Bemessungsgrundlage
Selbstbehalt § 34 EStG 1988
|
32.195,98
|
davon 10% =
Selbstbehalt
|
3.219,60
|
ao. Belastung
Bw. liegt unter Selbstbehalt
|
-2.642,12
Durch die
vorliegende Berufungsentscheidung des UFS ist gegenüber der BVE des FAes
keine Änderung des Steuerbetrages eingetreten.
Das FA hat in
der BVE der Berufung bei den Sonderausgaben teilweise statt gegeben, durch den
Vorlageantrag ist die BVE jedoch wieder außer Kraft getreten. In der
vorliegenden Berufungsentscheidung war daher auszusprechen, dass der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid teilweise stattzugeben und der Steuerbetrag
laut BVE vorzuschreiben war. Die außergewöhnlichen Belastungen
konnten nach wie vor nicht anerkannt werden, da sie den Selbstbehalt nicht
übersteigen.
Wien, am 19.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1024-W/07
- Stammnummer
- 29574
- Gültig
- 19.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF