Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0445-W/04
Bei Fehlen der Voraussetzung der Zwangsläufigkeit werden Aufwendungen für einen Grabstein nicht als außergwöhnliche Belastung anerkannt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-W/04vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung X, vom 21. November 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 23. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Streitjahr 2002
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionistin. In ihrer
Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2002 beantragte die Bw. einen
Betrag von € 2.906,91 als außergewöhnliche Belastung
für Begräbniskosten.
Ihr Ehegatte sei im Mai 2001 verstorben und sie habe nach
dem Begräbnis einen Grabstein aus Impala Granit bestellt. Die Bw. legte
eine Abschrift der Rechnung des Steinmetzbetriebes B. vor, aus welcher
hervorgeht, dass das im Oktober 2001 gelieferte Grabmal samt Fundament
S 100.130, - gekostet hat. Weiters legte die Bw. zwei Kopien der
Kassaeingangsbelege des Steinmetzbetriebes vor. Der erste Zahlungsbeleg lautend
auf S 60.000,- ist mit 9. 10. 2001 datiert und der zweite
Zahlungsbeleg lautend auf S 40.000,- stammt vom
10. 2. 2002.
Die Bw. macht in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 diese zweite Zahlung für das Grabmal in Höhe von
S 40.000,- als außergewöhnliche Belastung für
Begräbniskosten geltend.
Ergänzend legte die Bw. ein Erbübereinkommen
abgeschlossen zwischen ihr als erblicher Witwe und ihren Kindern Rudolf, Sonja
und Inge vor. Aus diesem von der erblichen Witwe und ihren Kindern
unterzeichneten Übereinkommen vom September 2001 geht hervor, dass die
Tochter Sonja den PKW Golf mit dem Schätzwert S 41.000,- aus dem
Nachlassvermögen übernimmt und die Bw. als erbliche Witwe das im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis angeführte sonstige
Nachlassvermögen übernimmt, insbesonders die erblichen Guthaben und
die dem Erblasser gehörige Hälfte der Liegenschaft Z. Hinsichtlich der
erblichen Ansprüche der Kinder Rudolf und Inge, sowie der
Ergänzungsansprüche der Tochter Sonja wird ausgeführt, das eine
diesbezügliche Einigung außerhalb des Nachlassverfahrens vorgenommen
werde.
Aus dem eidesstätigen Vermögensbekenntnis ergibt
sich, dass das von der Bw. als erblicher Witwe übernommenen Guthaben bei
der Bausparkasse S 58.263,85 und das Guthaben am Erste Girokonto
S 2.093,95 betragen haben. Der Einheitswert des von der erblichen Witwe
ebenfalls übernommenen Hälfteanteiles an der Liegenschaft Z betrug zum
Zeitpunkt des Todes des Erblassers laut Einheitswertakt
S 73.500,-.
Als Passiva des Nachlasses wurden die Begräbniskosten
mit S 46.417,- die Grabsteinkosten mit S 100.130,- und Darlehenskosten
mit S 20.212,30 angegeben.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 am 23. Oktober 2003. Der Antrag auf
Gewährung der außergewöhnlichen Belastung wegen
Begräbniskosten wurde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
dass Begräbniskosten nur eine außergewöhnliche Belastung
darstellen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden
können.
Die Bw. erhob Berufung und wendete ein, dass die
Begräbniskosten eine außergewöhnliche Belastung dargestellt
hätten, da sie nicht aus dem Nachlassanteil bestritten hätten werden
können.
Das Finanzamt erließ am 8. Jänner 2004
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und legte dar, dass gemäß
§ 549 ABGB die Begräbniskosten zu den bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten gehören und demnach aus einem
vorhandenen(verwertbaren) Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten seien,
wobei das Nachlassvermögen mit dem Verkehrswert anzusetzen sei. Eine
Verpflichtung der Erben für die Begräbniskosten aus Eigenem
aufzukommen und damit eine außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG zu erreichen, käme daher nur in
Betracht, wenn kein ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden wäre. Da
im vorliegenden Fall die anzuerkennenden Begräbniskosten in den vorhandenen
Nachlassaktiva Deckung fänden, komme eine Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht.
Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte ihr Vorbringen, dass die
Anschaffung des Grabsteines nicht aus dem Nachlassvermögen gedeckt werden
konnte, da eine Nachlassüberschuldung vorgelegen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Bw. im
Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 geltend gemachten
Begräbniskosten für ihren verstorbenen Ehegatten in Höhe von
€ 2.906,91 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen
sind.
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der
Ermitttlung des Einkommens (§ 2 Abs 1) nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die
Belastung folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig
erfüllt:
Sie
muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs 2)
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs 3)
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 34 Abs 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
darstellen.
Abs. 2 bestimmt, dass die Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen , rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Im Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit
sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt, das bedeutet, dass eine
außergewöhnliche Belastung nur dann zu stuerlichen Auswirkungen
führen, wenn bei grundsätzlichem anspruch auf die
Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten
wird.
Gemäß
§ 549 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden
Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) auch die Kosten für das im Gebrauche des
Ortes , dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene
Begräbnis samt Grabstelle; das bedeutet diese Begräbnisaufwendungen
sind bevorrechtete Forderungen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Ehegatte der Bw. ist im Jahr 2001 verstorben. Die Bw.
bezahlte im Februar 2002 S 40.000,- an die Firma B. für den
Granitgrabstein für die Grabstelle ihres Ehegatten.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens übernahm die
Bw. laut vorgelegtem Erbeinkommen aus den Aktiva des Nachlasses Geldguthaben im
Wert von S 60.357,80, sowie den Hälfteanteil der Liegenschaft Z mit
einem festgestellten Einheitswert von S 73.500,-.
In der Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2002
machte die Bw. einen Betrag von S 40.000,- als außergewöhnliche
Belastung für Begräbniskosten geltend.
Bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des
§ 34 EStG 1988 auf den durch die Bw. verwirklichten
Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzung des Abs. 2, nämlich, dass
die Belastung höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst,
erfüllt ist.
Hinsichtlich der in Abs 3 des § 34 EStG
geregelten Voraussetzung der Zwangsläufigkeit wird seitens des
Unabhängigen Finanzsenates ausgeführt, dass freiwillig getätigte
Aufwendungen nach § 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden
können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind,
die vom Steuerpflichtigen selbst herbeigeführt wurden oder sonst eine Folge
des Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat- dies gilt z.B. für die Abgabe einer unbedingten
Erbserklärung.
Gemäß
§ 549 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gehören zu den auf einer Erbschaft
haftenden Lasten (Nachlkassverbindlichkeiten) auch die Kosten für das im
Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen
angemessene Begräbnis und für den Erwerb des Grabstein. Diese Kosten
sind bevorrechtete Forderungen, das bedeutet, sie sind in erster Linie -
bevorzugt - aus dem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen zu
bestreiten. Die Verpflichtung des Erben für die Begräbniskosten aus
Eigenem aufzukommen kommt nur dann in Betracht, wenn kein ausreichendes
Nachlassvermögen vorhanden ist.
Im vorliegenden Fall hat nach der Aktenlage die Bw. als
erbliche Witwe an aktivem Nachlassvermögen einen Geldbetrag von
S 60.357,80 aus Guthaben, sowie den Hälfteanteil an einem
Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von S 73.500,- übernommen. Bei
einer Liegenschaft ist für die Bewertung des Anteiles am aktiven
Nachlassvermögen nicht der festgestellte Einheitswert, sondern der
höhere Verkehrswert anzusetzen.
Die von der Bw. in der Arbeitnehmererklärung 2002
geltend gemachten Kosten in Höhe von € 2.906,91 (S 40.000,-)
finden in den laut Erbübereinkommen von der Bw. übernommenen
Geldbeträgen in Höhe von S 60.357,80 und dem Einheitswert in
Höhe von S 73.500,- Deckung.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der
Antritt einer Erbschaft ein Verhalten, zu dem sich der Erbe freiwillig
entschließt.( VwGH 23.5.1996,95/15/0096).
Den Aufwendungen der Bw. für das Grabmal im Jahr 2002
mangelt es an der Zwangsläufigkeit, da sie durch den Antritt der Erbschaft
durch Abgabe einer unbedingten Erbserklärung ein freiwilliges Verhalten
gesetzt hat und damit den oben angeführten Anteil an den vorhandenen
Nachlassaktiva übernommen hat.
Da den geltend gemachten Aufwendungen das von
§ 34 EStG geforderte Merkmal der Zwangsläufigkeit
fehlt, können diese nicht gemäß als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden, da zur Anerkennung einer solchen das gleichzeitige
Vorliegen aller im § 34 EStG aufgezählten Voraussetzungen
notwendig ist.
Der Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 war aus den angeführten Gründen keine Folge zu
geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-W/04
- Stammnummer
- 21678
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF