Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1181-W/03
Erwerb einer nachlassgegenständlichen Liegenschaft im Austausch gegen auf Grund eines Legates erworbener Nachlassgegenstände
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1181-W/03vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nimmt die erblasserische Witwe das zu ihren Gunsten ausgesetze Legat des beweglichen Nachlassvermögens ausdrücklich an und trifft sie bereits Verfügungen über dieses Vermögen, so ist Gegenstand ihres erbschaftsteuerlichen Erwerbes das bewegliche Nachlassvermögen. Ein sodann auf Grund eines "Erbübereinkommens" mit den Erben erfolgter Erwerb einer nachlassgegenständlichen Liegenschaft im Austausch mit dem beweglichen Nachlassvermögen (das wertmäßig die Pflichtteilsansprüche der Witwe abdeckt) stellt keinen Grundstückserwerb von Todes wegen dar und ist daher nicht nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der TM, Adr., vertreten durch Helmut
Klikovits, Notar, 7100 Neusiedl am See, Hauptpl. 47, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Mai 2003
betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 31. März 2001
verstorbenen Herrn JM waren auf Grund des erbl. Testaments vom 3. März 1998
die erbl. minderjährigen Kinder L, F und N M zu je 1/3 zur Erbschaft
berufen.
Absatz III. des von den Ehegatten errichteten Testaments
vom 3. März 1998 enthält weiters folgende letztwillige
Verfügung:
"Als
Entfertigung unserer gesetzlichen Pflichtteile vermachen wir einander jeweils
als Legat unseren beweglichen Nachlass."
Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung erklärte die
Bw. am 27. November 2001 gegenüber dem Gerichtskommissär, das zu ihren
Gunsten ausgesetzte Legat des beweglichen Nachlasses in Anrechnung auf ihren
gesetzlichen Pflichtteil zu übernehmen und darüber hinaus keine
Ansprüche an den Nachlass zu stellen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 21. Dezember 2001
wurde ausgesprochen, dass die Erklärung der Bw., das zu ihren Gunsten im
Testament vom 3. März 1998 ausgesetzte Legat des beweglichen Nachlasses in
Anrechnung auf ihren gesetzlichen Pflichtteil zu übernehmen und
darüber hinaus keine Ansprüche an den Nachlass zu stellen, zur
Kenntnis dient und wurde sie ermächtigt über den erbl. VW-Bus frei zu
verfügen. Mit Beschluss vom 13. März 2002 wurde die Bw. vom
Bezirksgericht X außerdem ermächtigt, über weiteres im Beschluss
näher genanntes bewegliches Vermögen in Anrechnung auf ihren
gesetzlichen Pflichtteil frei zu verfügen.
Am 15. April 2002 wurde die Verlassenschaftsabhandlung
fortgesetzt und vom Gerichtskommissär im Protokoll einleitend Folgendes
festgehalten:
Festgestellt
wird, dass die erbl. Witwe TM mit Erklärung vom 27.11.2001 das zu ihren
Gunsten im erbl. Testament vom 3.3.1998 ausgesetzte Legat des beweglichen
Vermögens in Anrechnung auf ihren gesetzlichen Pflichtteil übernehmen
hat.
In dieser Tagsatzung gaben die Kinder des Erblassers
(vertreten durch einen Kollisionskurator) sodann jeweils zu 1/3 des Nachlasses
bedingte Erbserklärungen ab. Weiters erklärte die Bw., dass sie
beabsichtige anstelle des beweglichen Nachlasses die erbl.
Wohnungseigentumsanteile (56/693-stel Anteile der EZxxx verbunden mit
Wohnungseigentum an Wohnung top 2) zur Gänze zu übernehmen und
beantragte sie die Schätzung der Eigentumswohnung. Der Kollisionskurator
erklärte, diesem Antrag vollinhaltlich zuzustimmen. Festgehalten wurde im
Protokoll vom 15. April 2002 sodann, dass die Übernahme der
gegenständlichen Eigentumswohnung durch die Bw. in einem mit den
Testamentserben abzuschließenden Legatsübereinkommen geregelt werden
soll.
Laut Schätzungsgutachten des Sachverständigen DIx
beträgt der Verkehrswert der Eigentumswohnung zum 31. März 2001 €
53.000,00.
Am 29. August 2002 schlossen die Bw. und die erbl. Kinder
(vertreten durch den Kollisionskurator) ein Erbübereinkommen, mit dem die
Bw. die erbl. 56/2693 Anteile an der Liegenschaft EZxxx verbunden mit
Wohnungseigentum an top Nr. 2 übernahm. Im Erbteilungsausweis wurde dazu
noch folgendes festgehalten:
"Die erbl. Witwe
TM hat anstelle des Legates des
beweglichen Vermögens, welches einen Wert von EURO 133.629,97 darstellt,
die erbl. Eigentumswohnung zum Schätzwert EUR 53.123,00 übernommen und
darüber hinaus auf ihren Pflichtteil verzichtet, dies in Austausch mit dem
Legat des beweglichen Vermögens, wobei beim Wert des beweglichen
unternehmerischen Vermögens die Buchwerte herangezogen wurden.
....
Die Witwe hat
das Realisat des beweglichen Vermögens zur Umschuldung bzw. teilweisen
Schuldentilgung für Rechnung der Minderjährigen
verwendet."
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 29. Oktober 2002
wurden das Erbübereinkommen und der Erbteilungsausweis
abhandlungsbehördlich und in Ansehung der erbl. mj. Söhne
pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Mit Bescheiden vom 7. Mai 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Bw. und den
erbl. Kindern Erbschaftsteuer für den Erwerb von Todes wegen nach JM fest.
Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass die erbl. Eigentumswohnung von den
Kindern von Todes wegen erworben worden sei und setzte dementsprechend bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen den dreifachen Einheitswert der
Eigentumswohnung anteilig beim Erwerb der Kinder an. Bei der Bemessung der
Erbschaftsteuer für die Bw. wurde hingegen vom Wert des beweglichen
Nachlassvermögens ausgegangen und fand der Wert der Eigentumswohnung keine
Berücksichtigung.
Die von der Bw. gegen den Erbschaftsteuerbescheid
eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 15.
Juli 2003 als unbegründet abgewiesen. Da ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz nicht eingebracht wurde, sind
mittlerweile alle Erbschaftsteuerbescheide betreffend den Erwerb von Todes wegen
nach JM in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Bw. außerdem
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 2.331,80 (2 % von
€ 116.589,76) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
die Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaftsanteile in der Hingabe
des Legates (bewegliches Nachlassvermögen) bestehe. Der Wert des
beweglichen Nachlassvermögens ergebe sich aus dem Vermögensbekenntnis.
Davon abweichend sei der GmbH-Anteil mit dem gemeinen Wert angesetzt und das
Guthaben bei der X-KG, soweit es sich um ein Gehaltsguthaben handelt, mit diesem
Wert angesetzt worden. Die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3
(1) 3 GrEStG befreie lediglich die Teilung nachlassgegenständlicher
Liegenschaften unter Miterben. Nicht befreit sei der Liegenschaftserwerb durch
Legatare.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass die Bw. pflichtteilsberechtigte Noterbin gewesen sei, wobei ihr der
Pflichtteil in Form eines Legates rücksichtlich der beweglichen
Nachlassgegenstände im Wert von € 133.629,00 vermacht worden sei.
Stattdessen habe diese im Einvernehmen mit dem Verlassenschaftsgericht und dem
Kollisionskurator im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens, inhaltlich in einem
Pflichtteilsübereinkommen vom 29. August 2002, den halben Mindestanteil an
einer Eigentumswohnung im Verkehrswert von € 53.123,00 unter Einwilligung
in die vollständige Pflichtteilsentfertigung übernommen. In
ständiger Judikatur des VwGH (12.12.1985, 83/16/0178 ua.) sowie des VfGH
(25.9.1999, B 128/97 ua.) liege hier ein erbrechtlicher Erwerb vor, welcher nach
der herrschenden Ansicht gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG von der
Grunderwerbsteuer befreit sei (Dorazil, GrEStG, § 2, E 1 - E 4);
Dorazil-Taucher, ErbStG, § 2 RZ 4.17). Vor allem wäre eine
diesbezügliche Besteuerung im Widerspruch zu der vom VfGH entwickelten
Judikaturlinie zu sehen, wonach bei Abfindung von Pflichtteilsberechtigten der
allgemeine erbschaftssteuerliche Grundsatz gelte, dass der Erwerb eines
Vermögensgegenstandes auch dann ein erbrechtlicher bleibe, wenn er auf ein
Pflichtteilsübereinkommen zurückzuführen sei (Dorazil-Taucher,
ErbStG, § 2 RZ 4.20). Der angefochtene Bescheid möge daher ersatzlos
aufgehoben werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juni 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde darauf
verwiesen, dass die Bw. das zu ihren Gunsten ausgesetzte Legat angenommen habe
und erklärt habe, darüber hinaus keine weiteren Ansprüche an den
Nachlass zu stellen. Insoweit liege ein erbrechtlicher Erwerb vor, der unter die
Bestimmungen des Erbschaftsteuergesetzes falle. Werde aber - wie im
gegenständlichen Fall - in einem eigenen Übereinkommen zwischen
der Legatarin und den Erben vereinbart, dass anstelle der legierten
Vermögenswerte eine Liegenschaft in das Eigentum übertragen werden
soll, so stelle dieses Übereinkommen ein weiteres Rechtsgeschäft dar.
Überlasse der Erbe dem Vermächtnisnehmer an Stelle seines (Bar)Legates
ein Nachlassgrundstück an Erfüllungs Statt, so sei der Erwerb des
Legatars nicht grunderwerbsteuerfrei (VwGH 20.6.1963, 225 und
494/62).
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde das Berufungsvorbringen bloß
wiederholt, ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht ins Grundbuch zu EZxxx. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den
von der Bw. erworbenen 56/693-stel Anteilen der EZxxx , nicht um den halben
Mindestanteil (wie in der Berufung vorgebracht), sondern um den ganzen
Mindestanteil verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top 2
handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG ist der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen im Sinne
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils
geltenden Fassung von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter Lebenden,
die teils entgeltlich, teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt.
Weiters ist gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG der
Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur
Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Unabdingbare
Voraussetzung der Anwendung dieser Befreiungsbestimmung ist unter anderem, dass
die Teilung des Nachlasses unter MITERBEN vereinbart werden muss.
Pflichtteilsberechtigte, denen eine Erbportion nicht zugedacht wurde, sind nicht
als Miterben nach § 3 Z. 3 GrEStG anzusehen (vgl. VwGH 25.2.1993,
91/16/0010). Da die Bw. nicht Erbin nach ihrem verstorben Gatten war, liegen die
Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 3
Abs. 1 Z. 3 GrEStG nicht vor und kommt für den auf Grund des
Erbübereinkommens vom 29. August 2002 erfolgten Erwerb der Eigentumswohnung
nur die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG in
Betracht.
Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 3
Abs. 1 Z. 2 GrEStG setzt nach dem Wortlaut der Befreiungsbestimmung voraus, dass
es sich um einen Grundstückserwerb von Todes wegen oder einer
Grundstücksschenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
handelt. Deshalb ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob beim Erwerb der
Eigentumswohnung durch die Bw. ein erbschaftssteuerbarer Vorgang verwirklicht
wurde bzw. was beim Erwerb von Todes wegen der Bw. nach ihrem verstorbenem
Gatten Gegenstand des Erwerbes war (das bewegliche Nachlassvermögen oder
die Eigentumswohnung).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt auch als
vom Erblasser zugewendet was als Abfindung für einen Verzicht auf den
entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des
Erblassers. Ausnahme von diesem Grundsatz sehen ua. die Bestimmungen des §
12 Abs 1 Z 1 lit b ErbStG und des § 12 Abs 1 Z 1 lit f ErbStG vor, weshalb
die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung und in den
Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 leg.cit. mit dem Zeitpunkt des Verzichtes
oder der Ausschlagung entsteht.
Beim Erwerb durch ein Vermächtnis entsteht die
Steuerschuld nach der grundsätzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Z. 1
ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Zu besteuern ist der dem
Vermächtnisnehmer angefallene und nicht ausgeschlagene Anspruch, von den
Erben den vermachten Gegenstand zu fordern (vgl. VwGH 25.3.1985,
83/15/0005).
Gemäß
§ 684 ABGB erwirbt der Legatar in der
Regel gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein
Recht auf das Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne
Rechtshandlung des Vermächtnisnehmers erworben (vgl. VwGH 23.4.1992,
90/16/0214). Der Vermächtnisnehmer erwirbt sein Recht ohne
Annahmeerklärung. Er kann es freilich auch ausdrücklich annehmen oder
ausschlagen. ... Bei Ausschlagung gilt der Anspruch als nicht angefallen (siehe
Welser in Rummel, RZ 11 zu § 647 ABGB).
Im vorliegenden Fall hat die Bw. das ihr zugedachte Legat
des beweglichen Nachlassvermögens nicht ausgeschlagen, sondern es in der
Tagsatzung vom 27. November 2001 ausdrücklich angenommen. Durch die Annahme
des Legates ist die Erbschaftsteuerschuld gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1
iVm § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entstanden und war Gegenstand des
erbschaftssteuerlichen Erwerbes der Bw. das bewegliche Nachlassvermögen und
nicht die Eigentumswohnung.
Da die Bw. das Legat angenommen hat und sie auf Grund der
abhandlungsgerichtlichen Ermächtigungen vom 21. Dezember 2001 und vom 13.
März 2002 auch schon Verfügungen über einen Großteil des
beweglichen Nachlassvermögens getroffen hat, kann keine Rede davon sein,
dass sie das Legat ausgeschlagen hätte und stellt der Erwerb der
Eigentumswohnung durch die Bw. kein Ausschlagung des zugedachten
Vermächtnisses gegen Abfindung iSd § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG
dar.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung war der
Erblasser alleiniger Eigentümer der Eigentumswohnung, sodass hier auch kein
Erwerb des Hälfteanteils an einer im gemeinsamen Wohnungseigentum von
Ehegatten stehenden Wohnung iSd § 10 WEG 1975 vorlag.
Gemäß
§ 774 ABGB kann der Pflichtteil in
Gestalt eines Erbrechtes oder Vermächtnisses hinterlassen werden. Vermacht
der Erblasser den Pflichtteil ausdrücklich als Legat, so erhält der
Vermächtnisnehmer ein Forderungsrecht gegen den Nachlass auf jene
Geldsumme, die der durch die gerichtliche Schätzung des Nachlasses zu
ermittelnden Wertquote seines Erbteils entspricht, die Zuwendung ist dann
zugleich Vermächtnis und Pflichtteil. ... Geht die Zuwendung über den
reinen Pflichtteilsanspruch hinaus, so ist der Noterbe insoweit reiner Legatar
(siehe Welser in Rummel, RZ 3 und 4 zu § 774 ABGB). Soweit die Zuwendung
den Pflichtteil wertmäßig nicht deckt, hat der Noterbe das Recht auf
Ergänzung (§ 775), auch wenn er sich dieses beim Antritt der Erbschaft
oder der Übernahme des Legates nicht besonders vorbehalten hat (siehe
Welser in Rummel, RZ 12 zu § 774 ABGB).
Gemäß
§ 787 Abs. 1 ABGB wird alles, was die
Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus
der Verlassenschaft erhalten, bei Bestimmung ihres Pflichtteils in Rechnung
gebracht.
Im vorliegenden Fall war der Wert der von der Bw. auf Grund
des Legates erworbenen beweglichen Nachlassgegenstände (Wert auf Grund
steuerlicher Bewertungsvorschriften € 116.589,76; Wert nach den
Angaben der Parteien im Erbteilungsausweis € 133.629,97) jedenfalls
deutlich höher als der Verkehrswert der Eigentumswohnung von €
53.000,00. Daraus ergibt sich, dass der Erwerb der Eigentumswohnung nicht zur
Erfüllung von nicht durch das Legat gedeckter Pflichtteilsansprüche
diente. Dass der Pflichtteil der Bw. ausschließlich durch das zu ihren
Gunsten ausgesetzte Legat der beweglichen Nachlassgegenstände erfüllt
wurde, steht sowohl im Einklang mit der Erklärung der Bw. vom 27. November
2001, das Legat des beweglichen Nachlasses in Anrechnung auf den Pflichtteil zu
übernehmen und darüber hinaus keine Ansprüche an den Nachlass zu
stellen, als auch mit dem Inhalt des Erbteilungsausweis vom 29. August 2002.
Darin ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Bw. die erbl.
Eigentumswohnung anstelle des Legates des beweglichen Vermögens
übernommen hat und sie darüber hinaus auf ihren Pflichtteil
verzichtet, dies in Austausch mit dem Legat des beweglichen Vermögens. Es
liegt somit hier kein Fall des Erwerbes einer Liegenschaft in Abgeltung des
Pflichtteils vor, sondern erfolgte der Erwerb der Eigentumswohnung im Tausch
gegen die bereits durch das angenommene Legat erworbenen beweglichen
Nachlassgegenstände.
Es ist der Bw. zwar beizupflichten, dass bei der Abgeltung
von Pflichtteilsansprüchen mit Grundstücken sowohl nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.12.1985, 83/06/0178) als auch des
Verfassungsgerichtshofes (ua. VfGH 24.6.1982, B 66/81) die Befreiungsbestimmung
des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG zur Anwendung kommt. Wie eben ausgeführt
erfolgte der Erwerb der Liegenschaft hier aber nicht in Abgeltung des
Pflichtteils, sondern basiert hier der Erwerb der Eigentumswohnung durch die Bw.
auf einem Rechtsgeschäft unter Lebenden zwischen der Bw. und den Erben
(Tausch der von den Kindern von Todes wegen erworbenen Eigentumswohnung gegen
die von der Bw. von Todes wegen erworbenen beweglichen
Nachlassgegenstände). Der Erwerb der Eigentumswohnung durch die Bw. stellt
daher keinen Grundstückserwerb von Todes wegen iSd ErbStG dar und kommt die
Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG hier nicht zur
Anwendung.
Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den
rechtskräftig abgeschlossenen Erbschaftsteuerverfahren. Nach dem Urteil des
Reichsfinanzhofes 13.3.1925, II A 134/25, RStBl 94 waren rechtskräftige
Entscheidungen über die Schenkungssteuer für die Veranlagung der
Grunderwerbsteuer bindend (RFH 7.7.1933, Ve A 1021/31, RStBl 1089). Dem ist auch
für den österreichischen Rechtsbereich zuzustimmen, soweit die
hierfür zuständige Behörde rechtskräftig im Spruch (Stoll,
BAO-Kommentar, 322) über diese Vorfrage abgesprochen hat (siehe
Arnold/Arnold, GrEStG 1987, RZ 25 zu § 3 GrEStG). Auch Dorazil/Takacs,
GrEStG (2004), § 3, RZ 3.8 führen unter Hinweis auf diese Judikatur
des Reichsfinanzhofes aus, dass in Streitfällen rechtkräftige
Schenkungsteuerbescheide für das Grunderwerbsteuerverfahren bindend sind
(aber nicht umgekehrt).
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1181-W/03
- Stammnummer
- 18918
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF