Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0458-K/08
Außergewöhnliche Belastung - Pflegekosten für Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-K/08vom 23.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. A. B., .... X., X.-weg1,vom
3. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
13. November 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 und vom 14. April
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 26. März 2008
betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wird als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig wird der Einkommensteuerbescheid 2006 zum Nachteil des Bw.
abgeändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2007 wird teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig wird
der Einkommensteuerbescheid 2007 zum Nachteil des Bw. abgeändert.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2006 und 2007 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in den
Einkommensteuererklärungen 2006 und
2007 folgende Beträge als außergewöhnliche Belastung
geltend, die das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden
verminderte (die strittigen Berufungspunkte samt Beträgen sind
fettgedruckt):
|
2006
|
|
lt.
Bw.
|
lt.
FA
|
Div.
Arztkosten
|
€
|
4.391,85
|
4.391,85
|
Kurkosten:
|
€
|
682,60
|
682,60
|
Eltern
- Versorgung im Pflegeheim
|
€
|
5.889,29
|
958,25
|
Außergewöhnliche
Belastung lt. Bw.
|
€
|
10.963,74
|
6.032,70
|
2007
|
|
lt.
Bw.
|
lt.
FA
|
Krankheitskosten:
|
€
|
2.633,80
|
2.633,80
|
Kurkosten:
|
€
|
797,90
|
713,32
|
Begräbniskosten:
|
€
|
4.604,94
|
0,00
|
Sonstige
ag. Belastungen:
|
|
|
|
Pflegekosten
Mutter
|
€
|
8.448,78
|
3.282,30
|
Außergewöhnliche
Belastung lt. Bw.
|
€
|
16.485,42
|
6.629,42
Der Bw. erhob gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und
2007 Berufung. Betreffend 2006 erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, gegen die der Bw. den Vorlageantrag einbrachte.
Im weiteren Verfahren fand ein Vorhalteverfahren statt und
wurden mit dem Bw. Besprechungen abgehalten.
Alle nachfolgend
angeführten Berufungspunkte betreffen die
außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988.
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
|
1.
|
Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
|
2.
|
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
|
3.
|
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Bei Unterhaltsleistungen gegenüber
Unterhaltsberechtigten kommt noch hinzu, dass nur Aufwendungen, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden, beim Unterhaltsverpflichteten
berücksichtigungsfähig sind. So sind z. B. Krankheitskosten eines
Elternteils als außergewöhnliche Belastung beim Verpflichteten
abzugsfähig, weil diese beim Elternteil selbst als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären.
Berücksichtigungsfähige Unterhaltsleistungen an Dritte unterliegen nur
dem Selbstbehalt des Verpflichteten; eigene Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten können allerdings den Anspruch selbst schmälern
(vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Tz. 60 zu § 34
EStG 1988).
A.
KURKOSTEN (2007):
Die vom Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2007
berücksichtigte Haushaltersparnis bei den Kurkosten bekämpfte
der Bw. in der Berufung mit dem Vorbringen, nur Aufwendungen für
therapeutische Leistungen beantragt zu haben.
Diesem Begehren stimmte das Finanzamt in seiner
Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 zu.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Zumal bei Behandlungskosten eine Haushaltsersparnis nicht
abzuziehen ist, ist in diesem Punkt auch nach Ansicht des UFS dem Begehren
vollinhaltlich Folge zu geben.
B.
PFLEGEKOSTEN MUTTER (2006 und 2007):
In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 2006
und 2007 ermittelte der Bw. die "Pflegekosten Mutter" wie folgt:
|
2006
|
|
in
€
|
monatliche
Pension
|
€
|
1.820,75
|
Gesamt-Nettobezug
der Mutter
|
|
|
exkl.
Sonderzlg. 08 (§ 6 K-SHG)
|
€
|
24.123,52
|
abzgl.
Reduktion Pflegegeld
|
|
|
(12
x 632,70)
|
€
|
-
7.592,40
|
Netto-Pension
|
€
|
16.531,12
|
|
|
|
Eigennutzung
20% von € 16.531,12
|
€
|
3.306,22
|
10%
von Pflegestufe 3 (421,80 x 12)
|
€
|
506,16
|
§
6 K-SHG, Diff. auf € 1.820,75 x 2
|
€
|
1.118,66
|
zur
eigenen Verfügbarkeit
|
€
|
4.931,04
|
|
|
|
der
Mutter des Bw. stehen somit
|
€
|
24.123,52
|
abzgl.
Disponibles
|
€
|
-
4.931,04
|
zur
Verfügung
|
€
|
19.192,48
|
|
|
|
Heimaufwand
laut Vorschreibung
|
|
|
des
Amtes der Kärntner LReg.
|
€
|
25.081,77
|
Restkosten,
die vom Bw. getragen
|
|
|
werden
und eine ag. Belastung sind
|
€
|
5.889,29
|
2007
|
|
in
€
|
monatliche
Pension € 1.207,58
zuzgl.
Pflegegeld € 548,30
|
€
|
1.755,88
|
|
|
|
Davon
zur Eigenverfügung lt.
ASVG
20% von 1.207,58
|
€
|
241,52
|
10%
von Pflegestufe 3 (€421,80)
|
€
|
42,18
|
zur
eigenen Verfügbarkeit
|
€
|
283,70
|
Betrag
der Selbstfinanzierung durch die Mutter
|
€
|
1.755,88
|
|
€
|
-
283,70
|
|
€
|
1.472,18
|
Demgegenüber
stehen Geldleistungen des Sohnes:
|
|
|
Heimkosten
Amt der Kärntner LReg. 4. Quartal 06
|
€
|
6.828,24
|
Heimkosten
Amt der Kärntner LReg.1. Quartal 07
|
€
|
1.993,16
|
Kostennachtrag
Heim
|
€
|
54,24
|
Kontenabgleich
P-Bank
|
€
|
1.045,32
|
Summe
|
|
9.920,96
|
vom
Sohn daher zu tragen
|
€
|
8.448,78
Die Mutter des Bw. war vom 2. November 2001 bis zu
ihrem Ableben am 26. Jänner 2007 im Pflegeheim. Das Amt der
Kärntner Landesregierung hat mit dem Bw. über die Kostentragung
folgende "Vereinbarung" vom 12. Dezember
2001 geschlossen:
"Gemäß
§ 44 Abs. 4 des
Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 (K-SHG), LGBl.Nr. 30, wird
nachstehender Vergleich geschlossen:
Frau B. F. befindet sich seit 2.11.2001 im
Pflegeheim C.. Die Heimbewohnerin bezieht eine Pension der M. in der
Höhe von S 14.057,99 sowie ein Pflegegeld Stufe 2. Ein Antrag auf
Erhöhung wurde bereits gestellt. Jede Änderung der
Pflegegeldeinstufung ist dem Amt der Kärntner Landesregierung umgehend zu
melden.
Über Antrag werden die Kosten für die Unterbringung im
Pflegeheim Antonia nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz im Rahmen der
Anstaltspflege übernommen (dzt. monatliches Grundentgelt S 16.170,--
zuzüglich Pflegegeld zuzüglich MWSt.) Der Sohn der
Heimbewohnerin, Herr Ing. B. A. , wohnhaft in 9020 Klagenfurt, Erdbeerweg 19
verpflichtet sich, dem Land Kärnten die Kosten f.d. Pflegeheimaufenthalt
zur Gänze rückzuerstatten. Die Pension und das Pflegegeld wird durch
Hr. Ing. B. verwaltet. Auch für die persönlichen Bedürfnisse der
Heimbewohnerin wird mit den Eigenmitteln aufgekommen. Die Abrechnung
erfolgt vierteljährlich im Nachhinein ohne Mehrwertsteuer in den Monaten
Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres."
Beim Bw. handelte es um einen so genannten
"Rückholer", d. h. es wurde nicht - wie in anderen Fällen - ein
Teil der Pension und des Pflegegeldes für den persönlichen Bedarf der
Mutter auf ein Depotkonto überwiesen, sondern stand dem Bw. die gesamte
Pension und das Pflegegeld für die Bezahlung der Heimkosten zur
Verfügung. Ein allfälliger Fehlbetrag war von ihm zu zahlen. Der Bw.
war über das Konto der Mutter verfügungsberechtigt.
Die "Pflegekosten Mutter" betreffen folgende
Teilpositionen:
|
a.
|
Unterhaltsleistung des Bw. aufgrund der Vorschreibung des
Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. Berücksichtigung pauschaler
Kosten (2006 und 2007)
|
b.
|
Gegenverrechnung der Pflegekosten mit dem
Sparguthabenrealisat bei der P -Bank iHv € 5.809,11 (2007)
|
c.
|
Kontenausgleich bei der P -Bank, € 1.045,32
(2007)
|
d.
|
Einzahlungen aufs Depotkonto, € 612,00 (2006)
und € 54,24 (2007)
ad a.
Unterhaltsleistung des Bw. aufgrund der Vorschreibung des Amtes der
Kärntner Landesregierung bzw. Berücksichtigung pauschaler Kosten (2006
und 2007):
In den
Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007
brachte das Finanzamt für die Pflegekosten der Mutter beim Bw. die laut
Bestätigung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Bw. "aus
eigenen Mitteln" getragenen Beträge in Ansatz, und zwar 2006
€ 958,25 und 2007 € 3.282,30 (Anm.: 2007 wären
€ 3.382,30 korrekt gewesen).
2006:
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 begehrte der Bw., jenen Betrag als
außergewöhnliche Belastung für die Pflegekosten der Mutter bei
ihm zum Abzug zuzulassen, der sich aus der Vorschreibung des Amtes der
Kärntner Landesregierung abzüglich 80% der Pension der Mutter und 90%
des von ihr bezogenen Pflegegeldes ergebe. Die 20% würden dazu dienen,
laufende Arztkosten bzw. Selbstbehalte, Medikamente, medizinische Hilfsmittel
(Windelhosen, usw.), chemische Reinigung, Friseur, Maniküre, Pediküre,
Betteinlagen, Kleidung, Toilettartikel, Trinkgelder für persönliche
Besorgungen, Fahrtkosten/Arztwege, Außer-Heimversorgung, usw., und die
Teilnahme an Kulturveranstaltungen zu finanzieren. Der Gesetzgeber habe aus
gutem Grund, nämlich zur Minimierung des Kontrollaufwandes, diesen Anteil
zur Eigenverfügung festgelegt. Es sei daher nicht einsichtig, dass die
Finanzverwaltung diesen Eigenanteil bei der außergewöhnlichen
Belastung von nahen Angehörigen ignoriere. Da es nur einen Gesetzgeber
gebe, sei nicht davon auszugehen, dass sich Sozial- und Finanzrecht
widersprechen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2006 führte das
Finanzamt aus, dass eine über die € 958,25 hinausgehende Leistung
nicht zwangsläufig erfolgt und auch nicht durch die Sittenordnung geboten
gewesen sei.
Im Vorlageantrag
hielt der Bw. an seinem Vorbringen fest.
Der Bw. legte im weiteren Verfahren das Pensionskonto der
Mutter für 2006 vor. Laut "Sparautomatik" sei das auf dem Pensionskonto an
einem bestimmten Stichtag eines jeden Monats vorhandene Guthaben auf ein
"Sub-Sparkonto" des Pensionskontos gebucht worden, bei der
vierteljährlichen Vorschreibung des Amtes der Kärntner Landesregierung
sei dann wieder eine Umbuchung von dem Sub-Sparkonto aufs Pensionskonto erfolgt.
Dem Bw. wurden im Vorhalt vom
14. Jänner 2009 die Kontobewegungen für 2006
vorgehalten:
|
|
Überweisungs-
grund
|
|
Saldo
Giro
|
Sparkonto
|
Saldo
Sparkonto
|
30.12.2005
|
|
1.822,11
|
|
5.691,50
|
5.691,50
|
01.01.2006
|
Ü
von Sparautomatik
|
4.322,94
|
6.145,05
|
-
4.322,94
|
1.368,56
|
11.01.2006
|
Ü-Land
|
-
6.145,05
|
-
|
|
|
01.02.2006
|
Pension
|
1.820,75
|
1.820,75
|
|
|
10.02.2006
|
M.
|
-
54,30
|
1.766,45
|
|
|
21.02..2006
|
?
|
-
120,00
|
1.646,45
|
|
|
22.02.2006
|
Friedhof
|
-
36,36
|
1.610,09
|
|
|
23.02.2006
|
Sparautomatik
|
-
1.610,09
|
-
|
1.610,09
|
2.978,65
|
01.03.2006
|
Pension
|
2.415,78
|
2.415,78
|
|
|
27.03.2006
|
Sparautomatik
|
-
2.415,78
|
-
|
2.415,78
|
5.394,43
|
30.03.2006
|
Pension
|
1.820,75
|
1.820,75
|
|
|
24.04.2006
|
Sparautomatik
|
-
1.820,75
|
-
|
1.820,75
|
7.215,18
|
27.04.2006
|
Ü
von Sparautomatik
|
4.641,17
|
4.641,17
|
-
4.641,17
|
2.574,01
|
27.04.2006
|
Ü-Land
|
-
6.247,74
|
-
1.606,57
|
|
|
28.04.2006
|
Pension
|
1.820,75
|
214,18
|
|
|
08..05.2006
|
M.
|
-
64,18
|
150,00
|
|
|
23.05.2006
|
?
|
-
150,00
|
0,00
|
|
|
01.06.2006
|
Pension
|
2.381,58
|
2.381,58
|
|
|
26.06.2006
|
Sparautomatik
|
-
2.381,58
|
-
|
2.381,58
|
4.955,59
|
30.06.2006
|
Pension
|
1.820,75
|
1.820,75
|
|
|
20.07.2006
|
Ü-Land
|
-
6.247,74
|
|
|
|
20.07.2006
|
?
|
-
100,00
|
|
|
|
20.07.2006
|
Ü
von Sparautomatik
|
4.526,99
|
-
|
-
4.526,99
|
428,60
|
01.08.2006
|
Pension
|
1.820,75
|
1.820,75
|
|
|
04.08.2006
|
M.
|
-
19,06
|
1.801,69
|
|
|
28.08.2006
|
Sparautomatik
|
-
1.801,69
|
-
|
1.801,69
|
2.230,29
|
01.09.2006
|
Pension
|
2.380,08
|
2.380,08
|
|
|
25.09.2006
|
Sparautomatik
|
-
2.380,08
|
-
|
2.380,08
|
4.610,37
|
29.09.2006
|
Pension
|
1.820,75
|
1.820,75
|
|
|
24.10.2006
|
Ü
von Sparautomatik
|
4.520,49
|
6.341,24
|
-
4.520,49
|
89,88
|
24.10.2006
|
Ü-Land
|
-
6.441,24
|
-
100,00
|
|
|
25.10.2006
|
EINZAHLUNG
|
100,00
|
-
|
|
|
30.10.2006
|
Pension
|
1.820,75
|
1.820,75
|
|
|
13.11.2006
|
M.
|
-
36,83
|
1.783,92
|
|
|
27.11.2006
|
Sparautomatik
|
-
1.783,92
|
-
|
1.783,92
|
1.873,80
|
01.12.2006
|
Pension
|
2.380,08
|
2.380,08
|
|
|
12.12.2006
|
?
|
-
180,00
|
2.200,08
|
|
|
20.12.2006
|
Sparautomatik
|
-
2.200,08
|
-
|
2.200,08
|
4.073,88
|
29.12.2006
|
Pension
|
1.731,56
|
1.731,56
|
|
|
30.12.2006
|
Kontenabschluss
|
1,75
|
1.733,31
|
|
|
30.12.2006
|
Kontenabschluss
|
-
0,44
|
1.732,87
|
|
|
30.12.2006
|
Zinsen
Sparkonto
|
|
|
3,15
|
|
30.12.2006
|
KESt
Sparkonto
|
|
|
-
0,79
|
4.076,24
|
??
|
Sparautomatik
|
-
1.732,87
|
-
|
1.732,87
|
5.809,11
Ihm wurde mitgeteilt, dass laut Kontobewegungen die
gesamten Zahlungen an das Amt der Kärntner Landesregierung bis auf die
Einzahlung vom 24. Oktober 2006 iHv € 100,00 aus der Pension und
dem Pflegegeld der Mutter bzw. aus dem auf dem Sub-Sparkonto angesammelten
Pensionsguthaben gedeckt werden konnten. Entgegen der bisherigen Ansicht
könnten daher die in der Bestätigung der Landesregierung vom
17. Juli 2007 ausgewiesenen € 958,25 beim Bw. nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Lediglich die
Bareinzahlung von € 100,00 käme allenfalls zum Tragen.
Das Finanzamt erachtete nunmehr den Abzug der
€ 100,00 als gerechtfertigt.
2007:
In der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 beantragte der Bw. grundsätzlich den in
der Erklärung ausgewiesenen Betrag, legte aber noch eine entsprechend
korrigierte Bestätigung des Amtes der
Kärntner Landesregierung über € 6.797,78 vor. Wenn
eine Heiminsassin ohne familiären Anhang sei, geschehe die Abwicklung
für die zusätzlichen Kosten über das Altenheim, das dafür
ein Subkonto einrichte und das vom Land bedient werde. Hier habe das Subkonto
(Anm.: dies ist das Depotkonto) jedoch der Bw. laufend durch Einzahlungen
bedienen müssen. Familienmitglieder würden wesentliche
Tätigkeiten und Beschaffungen übernehmen, wie z.B.
regelmäßige Reinigung von Oberbekleidung, Anschaffung von Bekleidung
und Vieles mehr, deren Kosten - meist ohne Beleg - in die eigenen
Familienrechnungen eingehen. Allein die Betreuungsfahrten nach Z. hätten
jährlich mehr als 5000 km betragen. Da die Pension nicht einmal
fürs Heim ausgereicht habe, habe der Bw. die zuvor genannten Kosten
getragen, für die der Gesetzgeber aufwandsberücksichtigend 20% (plus,
plus) zuerkannt habe.
Im Schreiben vom
24. Oktober 2008 teilte der Bw. mit, dass der Kontostand am
Spar(=Sub)konto per 26. Jänner 2007 (Todestag der Mutter)
€ 5.809,11 betragen habe. Die Vorschreibung der Landesregierung iHv
€ 6.828,24 habe er Anfang Feber 2007 bezahlt. Diesen Fehlbetrag
zuzüglich diverser Kontogebühren habe er bei der P -Bank mit
€ 1.045,32 ausgleichen müssen. Die Mutter hätte zum Todestag
einen fiktiven Negativsaldo am Konto gehabt. Weiters habe er eine Vorschreibung
für Jänner 2007 iHv € 1.993,16 aus seinem persönlichen
W. -Konto am 9. Feber 2007 gezahlt.
Das Amt der Kärntner Landesregierung legte am
3. Dezember 2008 eine neuerlich
geänderte Bestätigung für
2007 vor, wonach der Bw. aus eigenen Mitteln folgende Beträge zu
tragen gehabt hätte:
|
|
in
€
|
Verpflegungskosten
- 2007
|
4.269,22
|
Rückzahlung
- 2007
|
8.821,40
|
Pensions-
und Pflegegelder - 2007
|
524,12
|
Aufgebrachter
Restbetrag - Bw. -
von ha.
bestätigte Unterhaltsleistung
|
8.297,28
Die € 8.821,40 setzen sich aus den beiden
eingezahlten Teilbeträgen von € 6.828,24 und € 1.993,16
zusammen.
Nach dem Todestag der Mutter gab es am Pensionskonto
folgende Buchungen:
|
|
in
€
|
06.02.2007,
Stadtgemeinde
|
-
37,64
|
06.02.2007,
Amt der
Kärntner
Landesregierung
|
-
6.828,24
|
Abschlussposten,
Centausgleich
|
-
15,30
|
|
-
6.881,18
Bei der Kontoabrechnung durch den Bw. wurde eine
Gutschrift aus dem Sub-Sparkonto realisiert:
|
|
in
€
|
Kontostand
per 4. April 2007
|
-
6.983,41
|
Storno
Sollzinsen 1. Qu. 2007
|
117,71
|
Gutschrift
aus Sparkontorealisat
|
5.810,38
|
Bearbeitungsgebühr
|
-
15,00
|
vorzeitige
Kontoüberziehung
|
-
1.070,32
|
Genossenschaftsanteile
|
25,00
|
Kontenausgleich
P -Bank
|
-
1.045,32
Nach Ansicht des Finanzamtes seien die vom Amt der
Landesregierung bestätigten € 8.297,28 grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung beim Bw. in Abzug zu bringen, jedoch seien
hievon noch die nachfolgend unter Pkt. b. und c. angeführten Beträge
abzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beim Bw.
handelte es sich um einen so genannten "Rückholer". In anderen Fällen
von Pfleglingen wird 20% der Pension und 10% des Pflegegeldes dem Pflegling als
Taschengeld überlassen; dies ist jedoch hier nicht geschehen. Dem Bw. stand
die gesamte Pension der Mutter zur Begleichung der Pflegekosten zur
Verfügung, hinzu kam noch das Pflegegeld.
Der Bw. kann im
gegenständlichen Fall nur die von ihm tatsächlich für die
Pflegekosten seiner Mutter gezahlten Beträge sowie sonstige
"unausweichliche Beträge" als außergewöhnliche Belastung geltend
machen. Auch wenn unzweifelhaft für den Bw. und seine Familie vielfach
nicht entlohnte Mühen mit der Pflege der Mutter verbunden waren - sei es
für Besuchsfahrten und viele im Familienverband getätigten Arbeiten -,
bietet das Gesetz für die vom Bw. in den Beilagen zu den
Steuererklärungen angeführte fiktive Berechnung keinen Anhaltspunkt.
Richtet man
jetzt den Blick auf die tatsächlichen Aufwendungen, so ergibt sich
folgendes Bild:
Das Amt der
Kärntner Landesregierung mag in seinen Schreiben ausführen, dass der
Bw. die in den Bestätigungen genannten Beträge "aus eigenen Mitteln"
getragen hat, doch liegt dieser Aussage kein Nachweis über den
tatsächlichen Zahlungsfluss durch den Bw. zugrunde. Die Zahlungsflüsse
lassen sich anhand der Unterlagen wie folgt nachvollziehen:
2006:
Wie sich aus
dem Pensionskonto für 2006 ergibt, wurden durch die "Sparautomatik" die
Pensionzahlungen angesammelt und zur vierteljährlichen Vorschreibung aus
dem Sub-Sparkonto wieder ausgeschüttet. Der Bw. musste nicht die
€ 958,25 bezahlen, sondern hatte nur am 25. Oktober 2006 die
Einzahlung von € 100,00 geleistet. Sein Einkommen haben daher nur
diese € 100,00 belastet.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 ist daher abzuweisen und gleichzeitig der
Bescheid zum Nachteil des Bw. abzuändern, als dass statt der
€ 958,25 nur € 100,00 zum Abzug zugelassen werden.
2007:
Laut korrigierter Bestätigung des Amtes der
Kärntner Landesregierung waren vom Bw. € 8.297,28 zu begleichen
gewesen. Diese sind nach Ansicht des Finanzamtes und auch des UFS
grundsätzlich einmal als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, vorbehaltlich des noch gegenzuverrechnenden Einkommens bzw.
Vermögens der Bw.
Dem Begehren konnte somit in diesem Punkt Folge gegeben
werden.
ad b. Gegenverrechnung der
Pflegekosten mit dem Sparguthabenrealisat bei der
P-Bank iHv
€ 5.809,11(2007):
Nach Ansicht des Finanzamtes ist von den Pflegekosten von
€ 8.297,28 das Guthaben der Mutter bei der P -Bank am Todestag in
Höhe von € 5.809,11 abzuziehen, weil insoweit das Einkommen des
Bw. nicht belastet wurde.
Dem tritt der Bw. entschieden entgegen, im Wesentlichen mit
dem Hinweis auf die von ihm und den Familienangehörigen erbrachten
finanziellen und sonstigen Leistungen.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Das zum Todestag vorhandene Sparguthaben ist Geld der
Mutter und wurde letztendlich auch zum Ausgleich des durch die Vorschreibung der
Pflegekosten entstandenen Minus herangezogen. Dieses Guthaben ist daher von den
€ 8.297,28 in Abzug zu bringen. Insoweit ist also das Einkommen des
Bw. nicht belastet. In diesem Punkt ist der Einkommensteuerbescheid 2007 zum
Nachteil des Bw. abzuändern und die € 5.809,11 als Minderung der
Pflegekosten beim Bw. zu berücksichtigen.
ad c. Kontenausgleich bei
der P-Bank, € 1.045,32
(2007):
Der Bw. begehrte, die Aufwendungen für den
"Kontenausgleich" iHv € 1.045,32 (Ermittlung siehe Tabelle unter Pkt.
a) als außergewöhnliche Belastung. Er habe ihn aus seinem Einkommen
tragen müssen.
Anlässlich der
Besprechung vom 9. Jänner 2009
führte der Bw. zum "Kontenausgleich" aus, es habe sich um den Ausgleich
kumulierter, für die Mutter notwendige Entnahmen gehandelt. Während
des Heimaufenthalts von insgesamt 63 Monaten habe er z. B. für
Reinigungskosten und dann und wann für besondere Kosten Beträge vom
Konto seiner Mutter entnommen, jedoch immer in dem Bewusstsein, dass er sie
hinterher bezahlen müsse. Das in anderen Fällen zustehende Taschengeld
von € 42,00/Monat (10% des Pflegegeldes von € 420,00)
würde - gerechnet auf 63 Monate - viel mehr ausmachen, als er für den
Kontenausgleich gezahlt habe. Ein jährlicher Kontenausgleich bei der Bank
sei nicht notwendig gewesen. Über Vorhalt, dass aus den vorliegenden
Unterlagen der Nachweis des Ausgleichs von "notwendigen Entnahmen" für die
Mutter nicht zu ersehen sei, gab er an, oft Entnahmen getätigt und dann
wiederum Einzahlungen auch auf ihr Konto geleistet zu haben.
Das Finanzamt verneint die Abzugsfähigkeit. Zum einen
mangle es am Erfordernis der Zwangsläufigkeit, diesen Kontenausgleich
abdecken zu müssen, zum anderen resultiere dieser Kontenausgleich lediglich
aus der Vorschreibung bzw. Zahlung von Pflegeheimkosten.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Dem Begehren, den "Kontenausgleich" iHv
€ 1.045,32 im Jahr 2007 als außergewöhnliche Belastung zu
gewähren, kann kein Erfolg beschieden sein.
Wie das Finanzamt zutreffend
ausführt, fehlt es an einer diesbezüglichen Zwangsläufigkeit.
Anders als bei seiner schon rechtlichen Verpflichtung aus der "Vereinbarung" mit
der Landesregierung, liegt hier kein solcher Verpflichtungsgrund vor.
Abgesehen davon war der
negative Kontostand im Wesentlichen nur durch die Bezahlung der Vorschreibung
des Amtes der Kärntner Landesregierung per 6. Feber 2007 veranlasst.
Diese Vorschreibung steckt aber ohnehin in den € 8.297,28. Bei einer
Gewährung auch noch des "Kontenausgleichs" käme es also zu einer
teilweisen Doppelberücksichtigung eines Aufwandes.
Veranschaulicht wird dies noch,
wenn man bei der oa. Berechnung des Kontenausgleichs (vgl. Tabelle unter Pkt. a)
sowohl auf der "Ausgabenseite" die Bezahlung der Vorschreibung und auf der
"Einnahmenseite" das Sparkontorealisat herausnehmen würde:
|
Kontostand
per 4. April 2007
|
-
6.983,41
|
Zahlung
vom 6.2.2007, Amt der KLReg
|
6.828,24
|
verbleiben
|
-
155,17
|
Storno
Sollzinsen 1. Qu. 2007
|
117,71
|
Gutschrift
aus Sparkontorealisat
|
5.810,38
|
"Bereinigung
um Gutschrift"
|
-
5.810,38
|
Bearbeitungsgebühr
|
-
15,00
|
vorzeitige
Kontoüberziehung
|
-
52,46
|
Genossenschaftsanteile
|
25,00
|
Kontenausgleich
|
-
27,46
Nach all dem Gesagten konnte
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 hinsichtlich dieses
Berufungspunktes kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie diesbezüglich als
unbegründet abzuweisen war.
d.
Heimdepot (2006 € 612,00, 2007 € 54,24):
Der Bw. begehrte im weiteren Berufungsverfahren unter
Hinweis auf die Vereinbarung und die Verpflichtung, auch für alle privaten
Aufwendungen der Mutter aufkommen zu müssen, die Aufwendungen für
Einzahlungen aufs Depotkonto. Er legte für 2006 das Depotkonto -
beinhaltend die Einzahlungen und jeweils getätigten Aufwendungen für
z. B. Medikamente, Friseur, Reinigung, etc. - und Einzahlungsbelege vor,
für 2007 eine entsprechende Bestätigung des Heims über die
Einzahlung. Übers Depotkonto seien auch Kosten für Medikamente
finanziert worden, die nicht der Arzt verschrieben habe.
Dem Bw. wurde
im Vorhalt vom 14. Jänner 2009
mitgeteilt, dass € 60,78 der begehrten € 612,00 ein
Übertrag aus dem Jahr 2005 sei, also jedenfalls keine im Jahr 2006
geleistete Zahlung. Bezüglich der verbleibenden € 551,22
würden den vom Verwendungszweck nicht näher definierten Behebungen am
Pensionskonto der Mutter von insgesamt € 550,00 beinahe deckungsgleich
Bareinzahlungen am Depotkonto von insgesamt € 551,22
gegenüberstehen. Sofern der Bw. nicht durch entsprechende Unterlagen
nachweisen würde, dass die Einzahlungen am Depotkonto aus seinen
Einkünften stammen, würde davon ausgegangen, dass die Einzahlungen aus
den nicht näher definierten Behebungen am Pensionskonto der Mutter
finanziert worden seien.
Dem hielt der
Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
25. Jänner 2009 entgegen, dass es sich bei den
€ 60,78 um einen im Vorjahr nicht aufgebrauchten Überhang
gehandelt habe, der am 31. Dezember 2005 hätte entnommen und am
1. Jänner 2006 wieder eingezahlt werden können. Eine derartige
buchhalterische Spitzfindigkeit wäre zwar korrekt, aber für sein
"Projekt" zu aufwendig gewesen.
Bezüglich
der € 550,00 gab er an, kleinere Beträge in der Regel aus seinem
eigenen Haushaltsgeld bzw. der Brieftasche entzogen zu haben, größere
Summen entweder aus eigenen Sparbüchern oder aus laufenden Konten bei zwei
heimischen Bankinstituten. Pensionskontoentnahmen und Einzahlungen auf das
Depotkonto seien flexibel gehandhabt worden und würden daher
datumsmäßig nicht immer übereinstimmen. Tatsächlich seien
auch andere Bedürfnisse der Mutter zu decken gewesen.
Die selten
vorgenommenen Geldbehebungen vom Pensionskonto der Mutter würden
datumsmäßig nicht immer mit dem Bedarfsanfall übereinstimmen. Es
hätte wenig Sinn gemacht, für Behebungen kleinerer Beträge (etwa
bis € 100,00) energieaufwendig Bankfahrten anzutreten, um nach
Quartalsende wieder Auffüllungen für die Abdeckung der Heimkosten zu
tätigen. Er gehe davon aus, dass auch schon in der langen mehrjährigen
Beweisführung alle Zahlen als glaubhaft einzustufen seien und eine
vollkommene Offenlegung seiner sonstigen persönlichen Gelddispositionen
über den Prüfungsgegenstand weit hinausgehen würde. Überdies
würden wesentliche Teile der elterlichen Unterstützung im
"Selbstbehalt" untergehen.
Das Finanzamt
befürwortete den Abzug von € 551,22.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Teilbetrag
von € 60,78 am Jahresanfang 2006 ist ein Übertrag aus dem Jahr
2005, also keine Zahlung des Bw.; daran hätte auch die "buchhalterische
Spitzfindigkeit" nichts geändert.
Der Bw.
führte zum Vorhalt, dass die nicht definierten Abhebungen auf dem
Pensionskonto der Mutter iHv € 550,00 mit den Einzahlungen auf dem
Depotkonto iHv € 551,22 beinahe deckungsgleich wären, aus, dass
"Pensionskontoentnahmen und Einzahlung auf das Depotkonto flexibel gehandhabt
worden seien und daher datumsmäßig nicht immer übereinstimmen
würden". Es wäre am Bw. gelegen, bekannt zu geben, wofür die
Abhebungen von € 550,00 verwendet wurden bzw. dass die Einzahlungen am
Depotkonto aus seinem Einkommen stammen. Bei den Aufwendungen für die
"anderen Bedürfnisse" der Mutter blieb es nur beim pauschalen Vorbringen,
wie viel außerhalb des Depotkontos angefallen ist und wofür, hat der
Bw. trotz hinreichender Möglichkeit und Aufforderung hiezu nicht dargetan.
Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die € 550,00 dem
Ausgleich der Einzahlungen von € 551,22 gedient haben.
Angesichts
dieser Ausführungen und mangels anderer Nachweise können daher im
gegenständlichen Fall aus dem Titel Depotkonto nur die "offenen"
€ 1,22 abgezogen werden (€ 612,00 abzgl. 60,78 Übertrag
aus Vorjahr und abzgl. € 550,00 aus Behebungen vom Konto der Mutter).
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 konnte hinsichtlich dieses
Begehrens teilweise Folge gegeben werden.
Anders
verhält es sich bei der Abschlusszahlung fürs Heim von
€ 54,24 für 2007. Eine entsprechende Bestätigung liegt vor.
Auch wenn der Bw. das Pensionskonto der Mutter für 2007 nicht offen legte,
kann davon ausgegangen werden, dass er diese Zahlung endgültig und ohne
Rückerstattungsmöglichkeit beglichen hat. Hinsichtlich dieses
Berufungspunktes war daher der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007
stattzugeben.
e.
M. -Versicherung
(2006 € 174,37, 2007 € 52,17):
Die Aufwendungen aus Kostenvorschreibungen der
Krankenversicherung für Selbstbehalte für Arzt und Medikamente hat der
Bw. laut seinen eigenen Angaben vom Pensionskonto der Mutter bezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Belastung des Einkommens des Bw. liegt nicht vor. Die
Berufung war folglich in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
C.
BEGRÄBNISKOSTEN für die Mutter des Bw. (2007) und
Berücksichtigung von NOTARIATSKOSTEN:
Am 26. Jänner 2007
verstarb die Mutter des Bw. Mit Beschluss des
Verlassenschaftsgerichts vom 25. Mai 2007 wurde dem Bw.
gemäß
§ 153 Abs. 2 AußStrG die
Ermächtigung erteilt, dass Verlassenschaftsvermögen, bestehend aus dem
Pensionsguthaben von € 292,06, zu übernehmen und hierüber zu
verfügen. Eine Abhandlung ist im Sinne des § 153 Abs. 1
AußStrG unterblieben. Dem Bw. wurde die Bezahlung der Notarkosten iHv
€ 58,80 auferlegt. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes habe der Bw.
bis dahin Todfallskosten von € 3.500,00 gezahlt.
Im
Einkommensteuerbescheid 2007 ließ
das Finanzamt die Begräbniskosten für die Mutter iHv
€ 4.604,91 nicht zum Abzug zu, weil Nachlassaktiva - das
Sparkontorealisat der P -Bank und das Verlassguthaben - vorhanden gewesen seien,
aus denen diese Aufwendungen vorrangig zu decken gewesen seien.
In der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007
begehrte der Bw. für Begräbniskosten € 4.604,94
abzüglich des Vermögens laut Beschluss des Bezirksgerichtes iHv
€ 292,06, also € 4.312,88.
Im Vorhalteverfahren
führte er noch aus, am Todestag im Ausland gewesen zu sein und aus
flugtechnischen Gründen die Heimreise erst später angetreten zu haben.
Seine Schwester habe das Begräbnis organisiert. Sie habe kein eigenes
Einkommen und demzufolge habe er ihr alle Auslagen ersetzt. Er begehrte noch
weitere Aufwendungen für Kranz und Sargschmuck iHv € 270,00, also
insgesamt € 4.582,88.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. Oktober
2008 begehrte der Bw. für die Begräbniskosten letztendlich
4.156,84 (Bestattung Y. € 2.632,49, Stadtpfarre Y.
€ 65,00, Grabgesang € 220,00, Parte und Porto
€ 169,35, Sargschmuck und Kranz € 270,00, Grabadaption
€ 800,00).
Weiters beantragte der Bw., die
Notariatskosten für die Abhandlung des Verlassverfahrens iHv
€ 58,80 von den € 292,06 in Abzug zu bringen.
Das Finanzamt führte in
seiner Stellungnahme an, € 4.000,00 als nach der Verwaltungspraxis
für ein würdiges Begräbnis maßgeblichen Betrag
berücksichtigen zu wollen. Die Notariatskosten sollten nach Ansicht des
Finanzamtes nicht gewährt werden.
Diese Ausführungen blieben seitens des Bw.
unwidersprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören
gemäß
§ 549 ABGB
auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem
Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis.
Angesichts des Umstandes, dass der Bw. keine Gründe
nannte, die für ein "würdiges Begräbnis" über
€ 4.000,00 hinausgehende Kosten erforderlich gemacht hätten,
sieht es der UFS als gerechtfertigt an, die vom Finanzamt zugesprochenen
€ 4.000,00 als außergewöhnliche Belastung in Ansatz zu
bringen.
Die vorhandenen Nachlassaktiven sind vorrangig für die
Bezahlung der Begräbniskosten heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall
ist kein "Antritt einer Erbschaft" vorgelegen, sondern wurde nur dem Bw.
gemäß
§ 153 Abs. 2 AußStrG die
Ermächtigung erteilt, über das Verlassenschaftsvermögen iHv
€ 292,06 zu verfügen. Diesen standen aber zum damaligen Zeitpunkt
-siehe Beschluss - rd. € 3.500,00 an Todfallskosten gegenüber.
Den Notariatskosten von € 58,80 konnte sich der Bw. nicht entziehen
und waren sie nicht mit einem "Erwerb von Vermögen" verbunden, sondern
haben sie vielmehr seine ohnehin nicht unbeträchtlichen Aufwendungen
erhöht. Demzufolge erachtet es der UFS als gerechtfertigt, die
Notariatskosten als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen.
Die "Todfallskosten" betragen insgesamt
€ 3.766,74 (Begräbniskosten € 4.000,00 zuzgl.
Notariatskosten € 58,80 abzgl. "Verlassenschaftsvermögen" von
€ 292,06).
Dem Berufungsbegehren war daher in diesem Punkt teilweise
Folge zu geben.
Die außergewöhnliche Belastung beträgt
nunmehr:
|
in
€
|
2006
|
2007
|
AUSSERGEWÖHNLICHE
BELASTUNG laut ERSTBESCHEID
|
6.032,70
|
6.629,42
|
KRANKHEITSKOSTEN
(unstrittig)
|
4.391,85
|
2.633,80
|
A.
KURKOSTEN 2007 lt. BE (2006 unstrittig)
|
682,60
|
797,90
|
B.
PFLEGEKOSTEN MUTTER:
|
|
|
a.
Unterhaltsleistungen des Bw. (an das Amt der Kärntner
Landesregierung)
|
100,00
|
8.297,28
|
b.
Gegenverrechnung P , €
5.809,11
|
|
-
5.809,11
|
c.
Kontenausgleich
|
|
-
|
d.
Depotkonto
|
-
|
1,22
|
e.
M. -Versicherung
|
-
|
-
|
PFLEGEKOSTEN
MUTTER lt. BE
|
100,00
|
2.489,39
|
C.
BEGRÄBNISKOSTEN:
|
|
4.000,00
|
abzüglich
Nachlassvermögen
|
|
-
292,06
|
BEGRÄBNISKOSTEN
lt. BE
|
|
3.707,94
|
NOTARIATSKOSTEN
(2007)
|
|
58,80
|
AUSSERGEWÖHNLICHE
BELASTUNG lt. BE
|
5.174,45
|
9.687,83
Nach all dem
Gesagten war daher die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006
abzuweisen und war der Bescheid hinsichtlich der "Pflegekosten Mutter" zum
Nachteil des Bw. abzuändern. Die außergewöhnliche Belastung von
€ 5.174,45 übersteigt den Selbstbehalt von € 5.418,20
nicht; folglich wirkt sich die außergewöhnliche Belastung im Jahr
2006 betragsmäßig nicht aus.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 war teilweise Folge zu geben und
hinsichtlich der Anrechnung von Sparguthaben der Mutter der Bescheid zum
Nachteil des Bw. abzuändern.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 23. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-K/08
- Stammnummer
- 39506
- Gültig
- 23.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF