Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0026-F/06
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Familienbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-F/06vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X. , Webergasse 13, vertreten
durch Mag. Dr. Hubert Fischer, Steuerberater, 6721 Thüringerberg 197,
vom 30. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
16. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2002 machte der
Berufungswerber (Bw.) unter anderem Aufwendungen in Höhe von insgesamt
8.946,99 € als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 geltend. Davon entfielen
289,07 € auf Krankheitskosten und 8.657.92 € auf Fahrtkosten
(in Form von Kilometergeldern) für Heimfahrten nach Deutschland. Zu
letzteren führte der Bw. aus, nach dem plötzlichen Tod seines Vaters
am 20. Juli 2002 hätte sich die Notwendigkeit ergeben, seine
alleinstehende Mutter bei den Formalitäten im Zusammenhang mit dem Ableben
seines Vaters sowie bei der Aufrechterhaltung des elterlichen Betriebes
(Gerüstbau und Landwirtschaft), der den Ausfall einer wesentlichen
Arbeitskraft zu verkraften gehabt hätte, zu unterstützen. Insgesamt
seien im Jahr 2002 neunzehn Fahrten (jeweils Hin- und Rückreise) nötig
gewesen und zwar zu den folgenden Terminen:
20.07.02 - 28.07.02; 02.08.02 - 04.08.02;
09.08.02 - 11.08.02; 15.08.02 - 18.08.02; 22.08.02 - 25.08.02;
29.08.02 - 01.09.02; 06.09.02 - 08.09.02; 20.09.02 - 22.09.02;
26.09.02 - 28.09.02; 04.10.02 - 06.10.02; 10.10.02 - 13.10.02;
18.10.02 - 20.10.02; 25.10.02 - 27.10.02; 31.10.02 - 03.11.02;
07.11.02 - 10.11.02; 15.11.02 - 17.11.02; 22.11.02 - 24.11.02;
06.12.02 - 08.12.02; 13.12.02 - 17.12.02
Die einfache Strecke zwischen seinem Wohnort in
Österreich (X. , W.Gasse 13) und seinem Elternhaus (M., Ml. Straße
48) betrage ca. 643 km.
Mit dem am 27. Jänner 2004 erlassenen
Einkommensteuerbescheid wurde den Fahrtkosten die steuerliche Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung mit der Begründung verweigert, es
könne davon ausgegangen werden, dass durch diese Fahrten eine
existenzbedrohende Notlage der Mutter des Bw. nicht abgewendet hätte werden
können. Daher läge auch keine sittliche Verpflichtung für die
Vornahme der Fahrten vor. Im Übrigen seien gemäß ständiger
Rechtsprechung Belastungen aus dem Antritt einer Erbschaft nicht als
zwangsläufig anzusehen. Die Krankheitskosten hätten deshalb nicht
berücksichtigt werden können, weil sie den Selbstbehalt nicht
überstiegen.
Auf Grund einer Anregung des Bw. erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO eine Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens 2002. Die dafür maßgebenden Gründe
sind berufungsgegenständlich nicht wesentlich, weshalb auf eine Darstellung
verzichtet wird. Von Bedeutung sind lediglich die in dieser
"Anregung" im Bezug auf die Heimreisen getätigten Einwände
des Bw.. Danach hätte für den Bw. - entgegen der Rechtsmeinung
des Finanzamtes - unabhängig von einer möglichen Erbschaft eine
sittliche Verpflichtung bestanden, der er sich unter anderem auch wegen seiner
Ausbildung nicht hätte entziehen können, seiner Familie und dem
elterlichen Betrieb solange beizustehen bzw. den Betrieb am Leben zu erhalten,
bis ein stabiler Geschäftsbetrieb auch ohne seinen Vater möglich
gewesen wäre.
In dem am 16. Juni 2005 neuerlich erlassenen
Einkommensteuerbescheid wurden die dem Bw. erwachsenen Fahrtkosten unter Verweis
auf die Begründung im aufgehobenen Bescheid wiederum nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Dagegen wendet sich der Bw. in seiner fristgerecht
erhobenen Berufung (die Berufungsfrist wurde antragsgemäß bis zum
31. August 2005 verlängert) wie folgt:
Der Bw. habe die Fahrten nicht, wie im bekämpften
Bescheid ausgeführt worden sei, zum Antritt einer Erbschaft unternommen
(die Eigentümerin der Gerüstverleihfirma sei seine Mutter, sein Vater
wäre die Hauptarbeitskraft gewesen). Vielmehr hätte der Bw. aus
sittlichen Gründen seiner Familie, insbesondere seiner Mutter als
Firmeneigentümerin, den leitenden Mitarbeiter dieses Betriebes ersetzen
müssen. Der Bw. habe für seine Aufwendungen weder eine
Leistungsvergütung noch einen Kostenersatz noch eine Abgeltung im
Erbschaftsverfahren erhalten. Die durch den Bw. erfolgte Unterstützung des
mütterlichen Betriebes sei möglich gewesen, weil der Bw. bereits
während seines Studiums mehrere Jahre regelmäßig und
eigenständig in diesem Betrieb gearbeitet habe. Die drei Geschwister des
Bw. (zwei Schwestern im Alter von 27 bzw. 37 Jahren und ein 25jähriger
Bruder) seien nicht in der Lage, die Mutter in betrieblichen Angelegenheiten
kompetent zu unterstützen. Zum einen sei die Arbeit körperlich
für seine Schwestern zu schwer. Zum anderen seien Auftrags- und
Preisverhandlungen mit Kunden, Handwerkern, Architekten und Bauunternehmern
sowie betriebswirtschaftliche und planerische Arbeiten durchzuführen
gewesen, die lediglich der Bw. auf Grund seiner mehrjährigen
Berufserfahrung und seinen Kenntnissen über den Gerüstverleih
bewältigen hätte können. Im Übrigen hätte der Bw. die
Reisen aus sittlichen Gründen auch antreten müssen, wenn sein Vater
kein Vermögen gehabt hätte und daher gar keine Erbschaft möglich
gewesen wäre. Die Fahrten wären auch angefallen und notwendig gewesen,
wenn der Vater des Bw. noch am Leben wäre und "nur" nicht mehr
im und für den mütterlichen Betrieb einsatzfähig wäre. Es
werde daher beantragt, die Fahrtkosten im erklärten Umfang zu
berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2005
wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, eine
sittliche Verpflichtung läge nur dann vor, wenn die Übernahme der
Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen durch die
Sittenordnung geboten erscheine. Es reiche nicht aus, dass sich der Betroffene
zur Tätigkeit der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühle oder das
Handeln menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert
erscheine. Es komme darauf an, ob der Betroffene objektiv glauben dürfe,
eine existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen abwenden zu können.
Da in der Berufung eine solche Notlage nicht dargetan worden sei, sei die
Voraussetzung für die Zwangsläufigkeit und damit für den Abzug
als außergewöhnliche Belastung nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2006 wurde die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und
ergänzend sinngemäß das Folgende vorgebracht:
Die in der Berufung ausdrücklich als Argument
angeführte sittliche Verpflichtung sei in der Bescheidbegründung nicht
bzw. nicht ausreichend gewürdigt worden. Laut Doralt (EStG-Kommentar,
9. Lieferung, Tz 41 zu § 34) sei für die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung bei der Übernahme einer
Bürgschaft oder zur Abwehr eines Konkurses unter nahen Angehörigen
eine existenzbedrohende Notlage erforderlich. Abgesehen davon, dass der Bw. das
Vorliegen einer solchen Notlage im Verfahren dargelegt und diesbezüglich
keine Aufforderung zu einer neuerlichen Darstellung erhalten habe, genüge
laut Doralt für eine steuerliche Anerkennung eine objektiv sittliche
Verpflichtung. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung würde sich bei der Lage,
in der sich das elterliche Unternehmen nach dem Ableben des Betriebsleiters
befunden habe, jedes Kind verpflichtet fühlen, seiner Mutter im Rahmen
seiner Möglichkeiten behilflich zu sein, damit der Betrieb fortgeführt
werden könne und weiter existiere. Der Bw. habe keine Bürgschaften
oder Schulden übernommen bzw. sonstige Kosten steuerlich geltend gemacht
mit Ausnahme der Fahrtkosten zum elterlichen Betrieb. Die Tragung dieser Kosten
scheine dem Bw. unter den gegebenen Umständen eine sittliche Verpflichtung
zu sein. Bisher habe die Behörde immer argumentiert, es läge eine
Erbschaft vor, welche eine Kostenberücksichtigung unmöglich mache.
Nunmehr verneine sie inhaltlich die sittliche Verpflichtung zur Mithilfe zum
Überleben des mütterlichen Betriebes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Gemäß
§ 34 Abs 2 EStG 1988 ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Ver-mögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 beeinträchtigt die
Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit , soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
In Streit steht die Zwangsläufigkeit der dem Bw. auf
Grund der Reisen zum mütterlichen Betrieb in Deutschland erwachsenen
Fahrtkosten.
Der Bw vertritt unter Bezugnahme auf Doralt,
EStG-Kommentar, Tz 40ff zu § 34, die Ansicht, für eine
steuerliche Anerkennung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen sei nicht das
Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage erforderlich, sondern es genüge
bereits das Bestehen einer objektiv sittlichen Verpflichtung. Durch den Tod des
Vaters des Bw. habe der elterliche Betrieb den leitenden Mitarbeiter verloren.
Familienintern verfüge lediglich der Bw. über die nötige
Ausbildung und Betriebserfahrung, seine Mutter bei der Betriebsleitung zu
unterstützen und die Betriebsfortführung zu sichern. Zur
Handlungsweise des Bw. und zur Tragung der Fahrtkosten würde sich somit
nach allgemeiner Verkehrsauffassung jedes Kind sittlich verpflichtet
fühlen. Zudem läge auch eine existenzbedrohende Notlage vor.
Demgegenüber ist das Finanzamt der Rechtsmeinung, nur
wenn der Bw. objektiv glauben durfte, er habe durch die Reisen zum elterlichen
Betrieb eine existenzbedrohende Notlage seiner Mutter abwenden können,
seien die Fahrtkosten dem Bw. aus sittlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen. Eine solche Notlage habe der Bw. jedoch nicht dargetan, weshalb die
Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden könnten.
Zutreffend ist, dass Lehre und Judikatur (siehe z.B.
Doralt, EStG-Kommentar, Tz 40ff zu § 34; Hofstätter-Reichel,
EStG-Kommentar, Tz 3.3 zu § 34 Abs. 2 bis 5
EStG 1988 sowie die dort angeführten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes) das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung bejahen,
wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint. Eine
Auseinandersetzung mit den zu diesem Leitsatz ergangenen Judikaten zeigt, dass
ein sittliches Gebot zu einer bestimmten Leistung allerdings nur in jenen
Fällen bejaht wird, in denen sich der Angehörige in einer akuten
Notlage befindet (z.B. VwGH 24.04.1990, 90/14/0064), beispielsweise wenn er
erkrankt oder auf Grund einer Behinderung pflegebedürftig ist. Fahrtkosten,
die aus den vorstehenden Gründen erwachsen, werden im angemessenen
Ausmaß aus sittlichen Gründen als zwangsläufig betrachtet (siehe
dazu die umfangreiche Rechtsprechung bei Doralt, EStG-Kommentar, Tz 40ff
sowie Tz 78 und Hofstätter-Reichel, EStG-Kommentar, Tz 3.3 zu
§ 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 sowie Tz 1 zu
§ 34 EStG 1988 Einzelfälle). Steht der Aufwand eines
Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung einer gewerblichen
oder selbständigen Betätigung eines nahen Angehörigen -
z.B. Gefährdung der Unternehmensfortführung wegen Überschuldung
oder weil, wie gegenständlich, ein Betrieb seine Hauptarbeitskraft verliert
- wird er von der Rechtsprechung in der Regel nicht als sittlich geboten
angesehen (z.B. VwGH 26.03.2003, 98/13/0072; VwGH 16.12.1999, 97/15/0126; VwGH
17.12.1998, 97/15/0055). Diese restrikte Auslegung wird damit begründet,
dass § 34 EStG nicht zu dem Zweck geschaffen wurde,
wirtschaftliche Risken eines Unternehmers in Form einer Ermäßigung
der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Lediglich dann, wenn
ohne die Kostentragung nicht nur die Unternehmensfortführung gefährdet
bzw. unmöglich erscheint, sondern die wirtschaftliche Existenz des nahen
Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, somit eine
existenzbedrohende Notlage vorliegt, erfolgt diese zwangsläufig.
Das Vorbringen des Bw. im gegenständlichen Verfahren
bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass ohne die Betriebsfortführung
die wirtschaftliche Existenz seiner Mutter gefährdet wäre. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber ein
Steuerpflichtiger, der eine Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastung in Anspruch nehmen will, von sich aus
glaubhaft das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (siehe dazu
Hofstätter-Reichel, EStG-Kommentar, Tz 5 zu
§ 34 Abs. 1 EStG 1988). Nach der obig aufgezeigten
Judikatur ist somit bereits aus diesem Grund mangels Vorliegens einer
existenzbedrohende Notlage die Zwangsläufigkeit der dem Bw. auf Grund der
Reisen zum mütterlichen Betrieb in Deutschland erwachsenen Fahrtkosten zu
verneinen.
Zudem wurde auch nicht vorgebracht, dass sich das nach dem
Tod des Vaters im Eigentum der Mutter befindliche Unternehmen in einer
finanziellen Notlage befand, sodass seitens dieses Betriebes keine
Leistungsvergütung erfolgen konnte. Der Bw. hat nach eigenem Anbringen dem
Unternehmen den leitenden Mitarbeiter ersetzt und musste dazu
einschließlich der Hin- und Rückfahrten innerhalb eines Zeitraumes
von einem halben Jahr 71 Tage seiner freien Zeit aufwenden. Nach dem
Verständnis des unabhängigen Finanzsenates gebietet die Sittenordnung
keine so weitreichende unentgeltliche Mithilfe; vielmehr wäre der
mütterliche Betrieb verhalten gewesen, die Leistung des Bw. zu
vergüten und diese Vergütung allenfalls als Betriebsausgabe geltend zu
machen. Keinesfalls ist es nach Rechtsauffassung des unabhängigen
Finanzsenates mit dem Zweck des § 34 EStG vereinbar, die vom Bw.
aus persönlichem Pflichtgefühl getragenen Fahrtkosten in Form einer
Ermäßigung seiner Einkommen-steuer auf die Allgemeinheit
abzuwälzen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungZwangsläufigkeitsittliche GründeGefährdung der Unternehmensfortführungexistenzbedrohende Notlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-F/06
- Stammnummer
- 23038
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF