…06.2004 (118 Tage) von jeweils unterschiedlichen Dienstgebern. Unabhängig vom vorliegenden Ausschließungsgrund nach § 4 Abs.1 FLAG 1967 - wegen des Anspruches der Bw. auf die gleichartige ausländische Beihilfe bis 31. Dezember 2003 - hatte die Bw. somit nach den gemeldeten Beschäftigungszeiten im Zeitraum von November 2002…
…Ende Juli 2002 ebenfalls in L. beschäftigt gewesen. Sie sei seither nicht in Österreich berufstätig gewesen und habe daher für den oben angeführten Zeitraum Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe gehabt. Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 berief die Bw. form- und fristgerecht gegen obgenannten…
…fest, dass ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe nach den obgenannten gesetzlichen Bestimmungen ab Juli 1998 nicht mehr gegeben war. Eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967 hatte ebenfalls nicht zu erfolgen, da die zustehende gleichartige ausländische Beihilfe in L. keine geringere Höhe aufwies…
…bestimmter Einkommensgrenzen. Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in Bosnien nicht geggeben waren, legte der Bw. der Behörde…
…wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und führte darin aus, dass die Berechnung der Differenzzahlung einen Anspruch auf ausländische Beihilfe in Höhe von € 525,21 berücksichtigt habe und dies nach Ansicht des Bw. unrichtig sei, weil weder er noch seine Ehegattin in…
…Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juli 2008 gewährt. Die österreichische Familienbeihilfe betrage für den Zeitraum Jänner bis Juli 2008 € 2.507,40 und der Anspruch auf eine ausländische Beihilfe € 254,92. Die Differenzzahlung für den Zeitraum Jänner bis Juli 2008 betrage…
…Oktober 2005, 17. März 2006 und 31.Oktober 2007). 2005 und 2006 bestand Anspruch auf ausländische (polnische) Beihilfe, und zwar laut Angabe des Bw. im Antrag für das Kalenderjahr 2005 für die Tochter 172 Zloty und für den Sohn 516 Zloty. Die Höhe der monatlichen…
…Übersetzung); Nachweis der Unterhaltszahlungen im beantragten Zeitraum; Sämtliche Beschäftigungsbewilligungen sowie Dienstgeberbescheinigungen für den beantragten Zeitraum; Nachweis über den Anspruch auf ausländische Beihilfe im beantragten Zeitraum; Mit Schreiben vom 18. August 1997 ersuchte der rechtliche Vertreter um Fristerstreckung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis 31. Oktober…
… 5. Sämtliche Beschäftigungsbewilligungen sowie Dienstgeberbescheinigungen für den beantragten Zeitraum; 6. Nachweis über den Anspruch auf ausländische Beihilfe im beantragten Zeitraum; Mit Schreiben vom 18. August 1997 ersuchte der rechtliche Vertreter um Fristerstreckung zur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis 31. Oktober 1997. Mit Eingabe vom 23…
…Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß § 4 Abs 2 leg cit erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs 1 oder gemäß § 5 Abs 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe…
…Großelternteil anzuwenden. Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug nicht gegeben waren, wurden der Behörde eine Familienstandsbescheinigung sowie eine…
…für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Strittig ist, ob der Bw. Anspruch auf Ausgleichszahlung (Zahlung…
…Großelternteil anzuwenden. Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug nicht gegeben waren, wurden der Behörde Familienstandsbescheinigungen sowie Unterhaltsbescheinigungen vorgelegt…
…Großelternteil anzuwenden. Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug nicht gegeben waren, wurden der Behörde eine Familienstandsbescheinigung sowie Unterhaltsbescheinigungen…
…Großelternteil anzuwenden. Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug nicht gegeben waren, wurden der Behörde eine Familienstandsbescheinigung sowie eine…
…Beihilfenbezug in B nicht gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde eine Familienstandsbescheinigung, ausgestellt von der Gemeinde G, vor. Dazu ist folgendes auszuführen: Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür, dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe…
…einen Beihilfenbezug in B nicht gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde D, vor. Dazu ist folgendes auszuführen: Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür, dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe…
…Beihilfenbezug in B nicht gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde eine Familienstandsbescheinigung, ausgestellt von der Gemeinde G, vor. Dazu ist folgendes auszuführen: Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür, dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe…
…keinen Anspruch auf ausländische Beihilfe haben. Gemäß Bescheinigung der Agentur für Arbeit y vom 28.06.2005 besteht keine Auszahlung von Kindergeld an die Berufungswerberin. Diese Feststellungen sind daher insofern von Relevanz, als bei richtiger Feststellung durch das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck der Anspruch auf Familienbeihilfe…
…einen Beihilfenbezug in B nicht gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde C, vor. Dazu ist folgendes auszuführen: Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür, dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe…