Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1089-L/02
Familienbeihilfe für in Bosnien lebende Enkelkinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1089-L/02vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
5. Juni 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 6. Mai 1997
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder y, für die Zeit ab 1.4.1992 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die Familienbeihilfe wird für das Kind a für die Zeit von
1.4.1992 bis 30.9.1996 und für das Kind b für die Zeit von 1.8.1994
bis 30.9.1996 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25.2.1997 wurde die Gewährung der
Familienbeihilfe für die zwei in Bosnien lebenden minderjährigen
Enkelkinder des Berufungswerbers beantragt. Aus der Unterhaltsbescheinigung der
bosnischen Gemeinde geht hervor, dass der Berufungswerber, derzeit auf
einstweiliger Arbeit in Österreich, seit April 1992 bis jetzt und
weiterhin seine Enkelkinder mit Hilfe seiner Einkünfte in Österreich
zur Gänze erhalte. Die Eltern der Enkelkinder seien beide ohne
Beschäftigung und hätten keine sonstigen Einkünfte. Ab
April 1992 bis jetzt habe in Jugoslawien bzw. Bosnien weder jemand einen
Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt, noch habe jemand Familienbeihilfe für
die genannten Enkelkinder bezogen. Das einzige Haushaltsmitglied, welches
über Einkünfte verfüge, sei seit April 1992 der
Berufungswerber, welcher sich auf einstweiliger Arbeit in Österreich
befinde. Er bringe oder schicke über Kollegen jeden Monat je
1.000,00 S für den Unterhalt der genannten Enkelkinder nach
Jugoslawien bzw. Bosnien.
Der weiters vorgelegten Familienstandsbescheinigung vom
10.2.1997 ist zu entnehmen, dass die Höhe der monatlichen
Unterhaltsbeiträge, die der Dienstnehmer für die Enkelkinder zahle,
jeweils ATS 1.000.- betrage. Die Bestätigung gelte ab April 1992 bzw.
ab August 1994.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1997 wurde das Ansuchen
um Gewährung der Familienbeihilfe unter Hinweis auf § 2
Abs. 2 FLAG 1967 abgewiesen. Ein Nachweis über die Höhe der
gesamten Unterhaltskosten für die in Bosnien lebenden Enkelkinder sowie ein
Nachweis über die vom Berufungswerber geleisteten Unterhaltskosten sei
nicht nachgereicht worden.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Die Feststellung
der Behörde, wonach eine überwiegende Kostentragung durch den
Berufungswerber zu Gunsten seiner minderjährigen Enkelkinder im
antragsgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden habe
können, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die Erstbehörde
habe den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die beiden mj.
in Bosnien lebenden Enkelkinder des Berufungswerbers abgelehnt, weil angeblich
ein Nachweis über die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für die
in Bosnien lebenden Enkelkinder sowie ein Nachweis über die vom
Berufungswerber geleisteten Unterhaltskosten fehle.
Diese Ansicht der Erstbehörde sei rechtlich unrichtig
und widerspreche zudem den mit Antrag vom 25.2.1997 vorgelegten
Bestätigungen bzw. Bescheinigungen.
Aus der von der Heimatgemeinde in Bosnien bestätigten
Unterhaltsbescheinigung gehe unzweifelhaft hervor, dass
die
Kindeseltern selbst über keine eigenen Einkünfte verfügen
würden, sondern selbst vom Berufungswerber erhalten würden und
werden;
der
Berufungswerber das einzige Haushaltsmitglied sei, welches über
Einkünfte verfüge;
der
Berufungswerber jeden Monat je 1.000,-- für den Unterhalt seiner beiden
Enkelkinder nach Bosnien entweder selbst gebracht habe oder nach Bosnien
fahrenden (Arbeits) Kollegen für seine Enkelkinder mitgegeben
habe.
Daraus gehe eindeutig und unzweifelhaft
hervor, dass im antragsgegenständlichen Zeitraum die Höhe der gesamten
Unterhaltskosten je Enkelkind und Monat 1.000,-- betragen hätten, zumal der
Berufungswerber der einzige gewesen sei und sei, der seine beiden
mj.Enkelkinder erhalten habe
und erhalte. Überdies hätten aufgrund der Kriegsereignisse die beiden
mj. Enkelkinder, so wie auch die mittellosen Kindeseltern, im Haushalt
desBerufungswerbers gelebt.
Die Familienbeihilfe gebühre daher dem Berufungswerber schon aufgrund der
Zugehörigkeit der beiden mj. Enkelkinder zu seinem Haushalt, zumal, wie
ebenfalls aus der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung unzweifelhaft hervorgehe,
die Kindeseltern selbst aufgrund der Kriegsereignisse in Bosnien mittellos
seien.
Die Behauptung der Erstbehörde, dass ein Nachweis
über die vom Berufungswerber geleisteten Unterhaltskosten nicht vorgelegt
worden sei, sei ebenfalls unrichtig. In der von der Heimatgemeinde in Bosnien
mit amtlichen Siegel, Datum und Unterschrift bestätigten
Familienstandsbescheinigung, welche bereits mit dem Antrag vom 25.2.1997
vorgelegt worden sei, werde die Leistung von monatlichen Unterhaltskosten in der
Höhe von 1.000,-- seitens des Berufungswerbers bestätigt, und zwar
infolge des zusätzlichen Vermerkes auf der Familienstandsbescheinigung ab
April 1992 bzw. ab August 1994 (Anm.: für das im August 1994 geborene
Kind). Es wäre daher an der Erstbehörde gelegen, etwaige
begründete Bedenken gegen die Richtigkeit der vorgelegten
Familienstandsbescheinigung darzutun. Die Familienstandsbescheinigung allein
habe für im Ausland lebende Kinder, zu welchen gemäß
§ 2
Abs.3 lit.a FLAG in gleicher Weise auch Enkelkinder zählen würden, an
sich bereits vollen und ausreichenden Beweis für das Vorliegen der
anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Anspruch auf
Familienbeihilfe gebildet. Die gesetzliche Grundlage für den
Anspruch jugoslawischer Staatsbürger auf Familienbeihilfe für ihre in
Jugoslawien lebenden Kinder und Enkelkinder (siehe § 2 Abs.3 FLAG)
hätten die Artikel 29ff des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale
Sicherheit (BGBl. 1966/289) in der Fassung des hierzu ergangenen zweiten
Zusatzabkommens aus 1989 (BGB1. 1989/269) bzw. dessen pragmatische
Weiteranwendung, welche bekanntlich per 30.9.1996 seitens der Republik
Österreich sistiert worden sei (Kündigung einzelner Sozialabkommen,
BGB1. 1996/345), gebildet. Die Durchführung der Auszahlung der
Familienbeihilfe an in Jugoslawien lebende Kinder normiere Artikel 23 der
Vereinbarung zur Durchführung des obgenannten Sozialabkommens (BGBl.
1966/290). Die darin enthaltenen Bestimmungen würden in Abstimmung
mit dem Familienlastenausgleichsgesetz die Grundlage für die von der
österreichischen Finanzverwaltung erstellten sog.
"Familienstandsbescheinigung" bilden, welche bei Geltendmachung eines Anspruches
auf Familienbeihilfe für in Jugoslawien lebende Kinder als
grundsätzlich einziger (!) Nachweis für das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen vorzulegen sei; für das Schulalter
übersteigende Kinder seien allenfalls ergänzend noch Schul- oder
Universitätsbesuchsbestätigungen vorzulegen. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen würden für den Anspruch auf Gewährung
von Familienbeihilfe für ein Kind, zu welchen, wie oben bereits kurz
erwähnt, gemäß
§ 2 Abs.3 lit.a FLAG ("im Sinne dieses
Abschnittes sind Kinder einer Person A deren Nachkommen) in gleicher Weise auch
Enkelkinder gehören würden, alternativ zwei Möglichkeiten
bestehen. Entweder das Kind bzw. Enkelkind befinde sich im Haushalt des
Anspruchswerbers, dann werde die Erhaltung seitens des Anspruchswerbers
gesetzlich angenommen und sei nichtnäher zu prüfen oder nachzuweisen (durch die
Haushaltszugehörigkeit werde das Kind bzw. Enkelkind eben durch denjenigen
erhalten, der die Kosten des Haushaltes trage - im vorliegenden Fall trag
eben der Berufungswerber als einziges Haushaltsmitglied, welches über
Einkünfte verfüge, die Kosten des Haushaltes), oder das Kind bzw.
Enkelkind werde für den Fall, dass es mit dem Anspruchswerber nicht im
gemeinsamen Haushalt lebe, von diesem überwiegend finanziell erhalten (die
sogar alleinige Erhaltung der Enkelkinder durch den Berufungswerber werde im
vorliegenden Fall unzweifelhaft seitens der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung
bestätigt).
Das Bestehen beider alternativ anspruchsbegründender
Tatbestandsmerkmale werde durch die sog. "Familienstandsbescheinigung"
bestätigt. Deshalb heisse es auf dem von der österreichischen
Finanzverwaltung erstellten Familienstandsbescheinigungs-Vordruck (Beih-102) auf
der Vorderseite zweispaltig auch wörtlich:
"Folgende Kinder des Arbeitsnehmers gehören zu seinem
Haushalt oder werden von ihm erhalten".
Im Zusammenhang mit den ebenfalls zweisprachigen Hinweisen
auf der Rückseite des Familienstandsbescheinigungs-Vordruckes ergebe sich,
dass ein Kind oder Enkelkind, welches von der jugoslawischen
Gemeindeverwaltungsbehörde auf der Familienstandsbescheinigung eingetragen
werde, entweder zum Haushalt des Anspruchswerbers gehöre oder/und von
diesem erhalten werde. Die Eintragung eines Kindes oder Enkelkindes in der
Familienstandsbescheinigung seitens der jugoslawischen
Gemeindeverwaltungsbehörde genüge daher an sich allein als Nachweis
für das Vorliegen der Anspruchsbegründenden Voraussetzungen für
die Gewährung der Familienbeihilfe. Nichtsdestoweniger habe der
Berufungswerber in Ergänzung dazu, quasi als Fleißaufgabe, eine
gesonderte von der Heimatgemeinde ausgestellte Unterhalsbescheinigung und die
Kopie einer Seite seines Reisepasses, auf welcher sich allein 9 Ein- und
Ausreisestampiglien befinden würden, vorgelegt. Das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für die
beiden mj. Enkelkinder sei daher aufgrund der vorgelegten Unterlagen,
Bestätigungen und Bescheinigungen entgegen der Ansicht der Erstbehörde
(mehr als) ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden. Auf Grund des
Umstandes, dass die Unterhaltsleistungen für die Enkekinder vom
Berufungswerber direkt seinem Sohn bzw. seiner Schwiegertochter überbracht
worden seien, gebe es hierfür naturgemäß keine einzelnen
schriftlichen Bestätigungen, zumal die Ausstellung von Bestätigungen
unter Familienangehörigen naturgemäß unüblich
wäre.
Mit Schreiben vom 9.6.1997 wurde der Berufungswerber vom
Finanzamt aufgefordert, eine vom Überbringer und vom
Übernahmeberechtigten unterzeichnete Bestätigung mit dem genauen Datum
und der Höhe der überbrachten Unterhaltszahlung sowie die
Ausreisevermerke aus dem Reisepass vorzulegen. Weiters mögen die
tatsächlichen Unterhaltskosten für ein in Bosnien lebendes Kind
bekannt gegeben werden.
Mit Schriftstück vom 4.7.1997 wurden Unterlagen
nachgereicht. Aus der Bestätigung des Unterhaltes der bosnischen Gemeinde
vom 17.6.1997 geht ergänzend zu der bereits vorgelegten hervor, dass die
Beträge von je ATS 1.000.- den Gesamtkosten für den Unterhalt der
Enkelkinder (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und Heizung,
ärztliche Behandlungen u.s.w.) entsprechen würden. Mittels
Bescheinigung der bosnischen Gemeinde vom 17.6.1997 wird bestätigt, dass
der Berufungswerber während des Krieges, d.h. in den Jahren 1992, 1993,
1994, 1995 und 1996 sowie auch weiterhin die Enkelkinder zur Gänze und
ausschließlich erhalten habe. Die Enkelkinder hätten in diesen Jahren
von keiner anderen Person Beiträge für ihren Unterhalt bezogen. Die
tatsächlichen Kosten für den Unterhalt wären in Bosnien je
Enkelkind durchschnittlich ATS 1.000.- monatlich gewesen. In der
Erklärung vom 17.6.1997 wird von den Kindeseltern unter Eid bestätigt,
dass sie ab Kriegsbeginn in Bosnien, d.h. ab April 1992 für den Unterhalt
ihrer Kinder vom Berufungswerber monatlich durchschnittlich je ATS 1.000.-
erhalten hätten und das auch in den Jahren 1993, 1994, 1995 und
1996. Am 17.6.1997 erklärte der Berufungswerber unter Eid, dass er
während des Krieges, d.h. ab April 1992 bzw. ab August 1994 für den
Unterhalt seiner Enkelkinder monatlich durchschnittlich je ATS 1.000.- nach
Hause nach Bosnien gebracht habe und zwar in den Jahren 1992, 1993, 1994, 1995,
1996 sowie auch weiterhin. An die genauen Daten seiner Reisen könne
er sich nicht erinnern. Seine Reisen seien allerdings aus seinem Reisepass
ersichtlich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Juni 2000
wurde die Berufung unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 FLAG 1967
und § 2 Abs. 5 FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen.
Nach den Ausführungen des VwGH sei bei aufrechten Ehen und nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten während der Dauer des Familienfriedens die
Vorlage der Familienstandsbescheinigung grundsätzlich ein hinreichender
Nachweis dafür, dass der in Österreich erwerbstätige Dienstnehmer
die Unterhaltskosten für seine im Ausland lebenden Kinder trage. Im
gegenständlichen Fall werde die Familienbeihilfe für rückwirkende
Zeiträume für die Enkelkinder beantragt. Die vom VwGH ausgesprochenen
Rahmenbedingungen seien daher nicht gegeben, sodass neben dem Vorliegen der
Familienstandsbescheinigung auch die überwiegende Kostentragung
entsprechend nachgewiesen werden müsse. In der Berufung sei bekannt
gegeben worden, dass der Berufungswerber monatlich je ATS 1.000.- für
den Unterhalt seiner Enkelkinder entweder selbst gebracht oder nach Bosnien
fahrenden Arbeitskollegen mitgegeben hätte. Da im Falle einer
persönlichen Übergabe gewöhnlich keine Zahlungs- oder
Überweisungsbelege vorhanden seien, sei der Berufungswerber mit Schreiben
vom 9.6.1997 aufgefordert worden, eine vom Überbringer und vom
Übernahmeberechtigten unterzeichnete Bestätigung mit dem genauen Datum
und der Höhe der überbrachten Unterhaltszahlung vorzulegen. Weiters
sei er mit Schreiben vom 15.3.2000 aufgefordert worden, die Namen der
Arbeitskollegen bekannt zu geben, die Unterhaltszahlungen nach Bosnien gebracht
hätten. Die vorgelegten Erklärungen würden nicht das genaue Datum
und die genaue Höhe der Unterhaltszahlung beinhalten. Weiters seien die
Namen der Arbeitskollegen nicht bekannt gegeben worden.
Der Vorlageantrag vom 3.7.2000 wird wie folgt
begründet. Die Erstbehörde halte offensichtlich trotz der
vorgelegten öffentlichen Urkunden die überwiegende bzw. urkundlich
bescheinigte sogar alleinige Kostentragung des Berufungswerbers für seine
beiden in Bosnien lebenden mj. Enkelkinder während des Antragszeitraumes
für nicht glaubhaft bzw. nicht nachgewiesen. Gemäß
§
168 BAO sei die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der
Abgabenbehörde nach den Vorschriften des §§ 292ff ZPO zu
beurteilen. Gemäß
§ 292 ZPO würden öffentliche
Urkunden "vollen Beweis" dessen begründen, was darin von der Behörde
amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der
Urkundsperson bezeugt werde.
Wie, d.h. auf welchem Weg die Unterhaltsleistungen an die
mj. Enkelkinder gelangt seien, sei für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nicht von Bedeutung. Dies könne, wie im Fall des Berufungswerbers, durch
persönliche Übergabe der Unterhaltsbeträge anlässlich der
regelmäßigen, überwiegend wochenendlichen Familienheimfahrten
(siehe die vorgelegten Reisepasskopien), durch Übermittlung durch dritte
Personen, Verwandte, Bekannte, Arbeitskollegen, Kuriere, Buschaffeure, etc.,
durch Bank- oder Postüberweisungen, was während des Krieges in
Bosnien-Herzegowina erfahrungsgemäß kaum und wenn, nur mit
erheblicher zeitlicher Verzögerung und ohne Garantie seitens des
überweisenden Geldinstitutes, funktioniert habe bzw. möglich gewesen
sei, ja selbst durch Assignation (Anweisung) im Sinne des § 14oof ABGB
erfolgen. Rechtlich allein entscheidend sei hingegen, ob die
Unterhaltsleistungen für die beiden mj. Enkelkinder diesen auch
tatsächlich zugekommen seien und die beiden mj. Enkelkinder mit diesen
zumindest überwiegend vom Großvater resp. Berufungswerber erhalten
worden seien.
Dass dem im antragsgegenständlichen Zeitraum so
gewesen sei, gehe jedoch mehrfach aus den vorgelegten öffentlichen Urkunden
hervor (insbesondere gemeindeamtliche Unterhaltsbestätigung vom 17.6.1997
samt begl. Übersetzung, eidesstättige gemeindeamtlich beglaubigte
Erklärung der Kindeseltern vom 17.6.1997 samt begl. Übersetzung,
eidesstättige gemeindeamtlich beglaubigte Erklärung des
Berufungswerbers ebenfalls vom 17.6.1997 samt begl.
Übersetzung). Vollständigkeitshalber lege der Berufungswerber
diverse Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfen der
verschiedensten Finanzämter in ganz Österreich zur Information bei,
mit welchen in den letzten Monaten die seinerzeitigen Anträge auf
Gewährung und Nachzahlung von Familienbeihilfe für die in
Bosnien-Herzegowina lebende und von dem in Österreich beschäftigten
Großvater oder der in Österreich beschäftigten Großmutter
während der Kriegsereignisse in Bosnien-Herzegowina und teilweise auch noch
danach erhaltene mj. Enkelkinder, jeweils unter Vorlage einer
Familienstandsbescheinigung und einer gemeindeamtlichen
Unterhaltsbestätigung, teilweise, wie im gegenständlichen Fall,
ergänzt durch eine (Empfangs)-Erklärung der Kindeseltern, bereits
jeweils antragsgemäß bewilligt worden seien. Für den
Berufungswerber sei es daher gänzlich unverständlich und nicht
nachvollziehbar, wieso vielen seiner Landsleute aus Bosnien-Herzegowina, die
ebenfalls ihre mj. Enkelkinder infolge der Kriegsereignisse in
Bosnien-Herzegowina wegen der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der
Kindeseltern erhalten hätten, ja erhalten hätten müssen, um deren
überleben zu sichern, die Familienbeihilfe für diese Enkelkinder
bereits gewährt und nachgezahlt worden sei, ihm jedoch trotz Vorlage
gleicher bzw. sogar weitergehender Nachweise nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Person,
zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt
ist. Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6 FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte
geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen
trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann
überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein
Kind entspricht. Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG
1967 haben Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass - ab 1. Mai 1996 nach Maßgabe des
§ 50 g Abs. 2 FLAG 1967 - Gegenseitigkeit durch
Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den Parteien des
Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen eines
Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen
von der Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im
Namen der Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten
Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der
Republik Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung
durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Gemäß des Abkommens über die soziale
Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien (Art 32b) gelten jene
Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfe vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG
definiert ua die Nachkommen als Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist
das Abkommen im Streitzeitraum auch für einen in Österreich
beschäftigten Großelternteil anzuwenden.
Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf
ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder
im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind
und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug nicht gegeben
waren, wurden der Behörde eine Familienstandsbescheinigung sowie
Unterhaltsbescheinigungen vorgelegt.
Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten
Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür,
dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden
hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Eltern wegen der im
strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren die Voraussetzungen zum Bezug
einer ausländischen Beihilfe nicht erfüllt haben.
In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass
trotz Vorlage der durch die Gemeinde ausgestellten Familienstandsbescheinigung
die Haushaltszugehörigkeit der Kinder
(Kindeskinder)zum Haushalt des
Berufungswerbers im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2
FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die Haushaltszugehörigkeit setzt
eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Im Hinblick auf den monate- bzw
jahrelangen durch Familienheimfahrten etc. unterbrochenen Aufenthalt des
Berufungswerbers in Österreich vermögen zum Beispiel eventuell
vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in Bosnien, in welchem die Kinder
(Kindeskinder) leben, und gegebenenfalls die Kostentragung nicht die
Zugehörigkeit zum Haushalt des Berufungswerbers zu bewirken.
Nach § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu
§ 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen.
Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden,
die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht
werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd
exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im
gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet werden, nicht
zumutbar sein (siehe VwGH vom 22. November 1961, 940/60). Im
vorliegenden Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass
während des Streitzeitraumes im Heimatland des Berufungswerbers Krieg
war.
Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des
Berufungswerbers ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach
Abzug seiner eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine
Verwandten, auch den in Rede stehenden zwei Enkelkindern die von ihm
angeführten Beträge bezahlen hat können. Laut den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22.
September 1980, 2842/78, ist es auch nicht allein ausschlaggebend, wie hoch das
Einkommen des Berufungswerbers war, sondern ist ausschließlich
maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die Enkelkinder
überwiegend getragen hat.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in
seine Heimat hat der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers Bescheinigungen
der Heimatgemeinde des Berufungswerbers über geleistete
Unterhaltsleistungen, eine Familienstandsbescheinigung sowie eine
Empfangserklärung der Kindeseltern über den Erhalt der
Unterhaltsbeträge vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht
unwidersprüchlich hervor, dass der Berufungswerber die Unterhaltsleistungen
in der dort angegebenen Höhe geleistet hat. Betreffend Überbringung
bzw Übermittlung der Geldbeträge wurde die persönliche
Übergabe durch den Berufungswerber selbst bzw. durch (Arbeits)Kollegen
genannt. Dass der Berufungswerber in Zeiten der Kriegswirren keine
Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine anderen Belege
vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.
Ebenfalls kann auf Grund der vorliegenden Erklärungen
davon ausgegangen werden, dass die Höhe der vom Berufungswerber für
seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um
für die zumindest überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder
aufzukommen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Beweismittel
und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen Falles (sehr
langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im Hinblick auf die
Verhältnisse im Heimatland des Berufungswerbers äußerst
erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der
Berufungswerber seine zwei Enkelkinder tatsächlich mit einer monatlichen
Zahlung von je ATS 1.000 unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt
der Kinder (zumindest überwiegend) aufgekommen ist.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 23.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1089-L/02
- Stammnummer
- 20460
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF