Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0205-F/05
Wenn die überwiegende Kostentragung betreffend im Ausland lebende Enkelkinder nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden konnte, ist Familienbeihilfe zu gewähren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-F/05vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
30. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
2. August 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 1992
bis 30. September 1996 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Familienbeihilfe wird
für den Zeitraum 1. September 1992 bis 30. September 1996 für die im
Antrag genannten fünf Enkelkinder gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. September 1997 beantragte der
rechtliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von
Familienbeihilfe für fünf in B lebende mj. Enkelkinder jeweils von
September 1992 bis einschließlich September 1996.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2000 legte der rechtliche
Vertreter des Bw betreffend die beantragte Gewährung der Familienbeihilfe
folgende Unterlagen vor:
3
Formulare Beih 1 betreffend fünf Personen bzw Enkelkinder (MH, geboren am
9. Dezember 1988, MS, geboren am 13. November 1984, HM, geboren am 25. April
1988, HI, geboren am 6. Oktober 1990, VS, geboren am 5. November 1991);
3
Unterhaltsbescheinigungen samt beglaubigter Übersetzung
Meldebestätigung
3
Familienstandsbescheinigungen und Gehaltsabrechnungen in Fotokopie
6
Geburtsurkunden (Original)
1
Sterbeurkunde
4
Heiratsurkunden (Original)
einen
Befreiungsschein in Kopie
Auszug
aus dem Reisepass in Kopie
3
Erklärungen über den Geldempfang samt beglaubigter Übersetzung
fristwahrenden
Antrag in Fotokopie
Erlagschein
einen
Pensionsbescheid in Fotokopie;
Der rechtliche
Vertreter des Bw gab ergänzend an, aus den beigeschlossenen Unterlagen gehe
hervor, dass der Bw seine fünf in B lebenden Enkelkinder zur Gänze mit
Hilfe seiner in Österreich als Arbeiter bis zur Pension erzielten
Einkünfte erhalte. Die leiblichen Eltern der minderjährigen
Enkelkinder, das Ehepaar MF und E, das Ehepaar HIo und Z und die Mutter VM (der
Vater gestorben 10. Juli 1992), seien selber jeweils arbeitslos und
verfügten über kein eigenes Einkommen. Aufgrund dieses seit
Kriegsbeginn in B anhaltenden Zustandes seien die leiblichen Eltern der
minderjährigen Enkelkinder des Bw nicht in der Lage ihre Kinder selbst zu
unterhalten, sodass der als Arbeiter bis zur Pension in Österreich
beschäftigte Antragsteller und Großvater die Enkelkinder erhalten
hat. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes werde um Zuerkennung und
Nachzahlung der Familienbeihilfe für die fünf minderjährigen
Enkelkinder von September 1992 bis September 1996 gebeten.
Laut Meldebestätigung der
Stadt H war der Bw vom 6. März 1984 bis 23. Feber 1990 (Wegzug nach BG) und
vom 15. April 1991 bis 9. Dezember 1993 (Wegzug nach B-Hg) und ab 13. April 1994
in der Gemeinde H mit Unterbrechungen (Wegzug durch Abreise in die Heimat etc.)
gemeldet. Laut Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand vom 15. Feber 1996)
war der Bw von 1. Jänner 1991 bis laufend bei der Firma PAG als Arbeiter
gemeldet. Laut Stand vom 2. August 2001 war der Bw vom 1. Jänner 1996 bis
29. November 1996 bei der Firma PAG als Arbeiter beschäftigt, erhielt
zusätzlich vom 1. August 1996 bis laufend eine vorzeitige Alterspension
(geminderte Erwerbsfähigkeit) von der Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, vom 8. Feber 1997 bis 6. März 1997 Bezüge aus der
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung) und vom 10. bis 15. März 1997 ebenfalls
Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
(Winterfeiertagsentschädigung). Für den Zeitraum vom 20. Dezember 1995
bis 19. Dezember 2000 wurde eine Kopie des Befreiungsscheines gemäß
§ 15 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr.
218/1975, vorgelegt. Laut Bescheid vom 28. Feber 1997 wurde die mit Bescheid vom
10. Jänner 1997 festgestellte vorzeitige Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit neu bemessen.
Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe
der Bw ab September 1992 bis zur Pension seine Enkelkinder MH, geboren am 9.
Dezember 1988, MS, geboren am 13. November 1984, mit Hilfe seines Verdienstes in
Österreich zur Gänze erhalten. Die Eltern der Enkelkinder, der Vater
MF, geboren am 17. Juni 1959, und die Mutter E, geboren am 1. Jänner 1965,
seien beide beschäftigungslos und hätten keinerlei Einkünfte. Ab
September 1992 bis jetzt hätte niemand - auch die Eltern nicht - in J
bzw B einen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für die erwähnten
Enkelkinder. Das einzige Haushaltsmitglied, welches über Einkünfte
verfügt, sei ab September 1992 der Bw, welcher ein österreichischer
Pensionist ist. Er bringe oder schicke über Kollegen durchschnittlich jeden
Monat je ATS 1.000 für den Unterhalt der erwähnten Enkelkinder. Von
keiner dritten Seite hätten die Enkelkinder Unterhaltsleistungen bezogen.
Daher hätten die erwähnten Beträge von je ATS 1.000 den
Gesamtkosten für den Unterhalt der Enkelkinder (Ernährung, Bekleidung,
Wohnung mit Licht und Heizung, ärztliche Betreuung usw) entsprochen. Diese
Angaben wurden von USK, Gemeinde C-Gemeinde Vorstand, Föderation von B und
Hg, B und Hg, am 16. Oktober 1997 gemacht. Eine Familienstandsbescheinigung
sowie Auszüge aus den Matrikelbüchern betreffend Geburt der
Enkelkinder und deren Eltern sowie ein Auszug aus dem Eheregister betreffend
Heirat der Kindeseltern vom 4. Juni 1997 wurden ebenfalls beigelegt. Dieselben
Bestätigungen wurden betreffend die Enkelkinder VS, geboren am 5. November
1991, HM, geboren am 25. April 1988, und HI, geboren am 6. Oktober 1990,
vorgelegt.
Das Finanzamt ersuchte den rechtlichen Vertreter mit
Ersuchen vom 8. Mai 2000 noch folgende Punkte zu klären:
Es sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen
von monaltich ATS 5.000 für die Enkelkinder nach B in die Ortschaft C
gelangt sind, zum Beispiel durch Vorlage von Überweisungsbelegen,
Banküberweisungen usw. Ansonsten sei der Geldfluss von Österreich nach
B glaubhaft zu machen. Die Höhe der Unterhaltskosten pro Person in B in den
Jahren 1992 bis 1996 sei anzugeben. Es sei außerdem bekanntzugeben, ob vor
September 1992 und nach September 1996 auch Unterhaltsleistungen getragen
wurden. Ein Nachweis sei vorzulegen. Es werde auch gebeten bekanntzugeben,
für wieviele Personen der Unterhalt von monatlich ATS 5.000 verwendet
worden ist (nur für fünf Enkelkinder oder auch für die Eltern der
Kinder oder auch noch für andere Verwandte. Wenn der Unterhalt von ATS
5.000 nur die Enkelkinder betrifft, sei nachzuweisen, wovon der Rest der Familie
lebte.
Der rechtliche Vertreter des Bw legte auch drei
eidesstattliche Erklärungen der Kindeseltern samt beglaubigter
Übersetzungen über den Geldempfang vor, woraus ersichtlich sei, dass
die Eltern der Enkelkinder den angeführten Unterhalt tatsächlich
erhalten haben.
Im Akt befindet sich auch eine übersetzte
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und
Hg, vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen
Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb
von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen
und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt
worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte,
welche das Minimum für das biologische Überleben einer
vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von
notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie
ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie,
welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste
für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.
Laut Ermittlungen des Finanzamtes ergab sich ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Bw von mindestens ATS
24.537.
Mit Bescheid vom 2. August 2001 wurde das formlose Ansuchen
vom 26. September 1997 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für
fünf Enkelkinder von September 1992 bis September 1996 abgewiesen, da trotz
Aufforderung vom 8. Mai 2000 der Nachweis der überwiegenden Kostentragung,
des Geldflusses nach B, der Nachweis, wovon die anderen Personen in B (zB
Gattin, ihre Kinder und Schwiegerkinder) gelebt haben, nicht beigebracht worden
sei und daher keine überwiegende Kostentragung betreffend die Enkelkinder
des Bw angenommen werden kann.
Mit Eingabe vom 3. September 2001 erhob der rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig Berufung und führte im
wesentlichen aus, dass die Feststellung des Finanzamtes zum einen auf einem
unrichtigen rechtlichen Verständnis im Rahmen der im § 2 Abs 2 zweiter
Fall Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge FLAG) nachzuweisenden
Anspruchsvoraussetzungen beruhe, zum anderen den vorgelegten Urkunden
widerspreche. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG sei nur,
dass der Anspruchwerber für die mj Kinder bzw Enkelkinder, für welche
er die Familienbeihilfe begehrt, nachweislich überwiegend deren
(Lebenshaltungs)Kosten getragen hat und nichts anderes. Tatsächlich habe
der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum die gesamten
(Lebenshaltungs)Kosten für seine mj Enkelkinder in B infolge
kriegsbedingter Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Kindeseltern sogar
allein und damit dem Erfordernis des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG
jedenfalls zugleich auch entsprechend "überwiegend" getragen. Da der Bw die
gesamten Kosten für seine mj Enkelkinder alleine getragen hat, brauche
logischerweise auch nicht eigens festgestellt werden, in welchem Verhältnis
bzw zu welchem Prozentsatz bzw in welchem Ausmaß (das heisst unter oder
über 50 % bzw mehr oder weniger als die Hälfte der Kosten) die Kosten
für die mj Enkelkinder getragen hat. Diese alleinige Tragung der Kosten
für seine mj Enkelkinder während des antragsgegenständlichen
Zeitraumes sei vom Bw sogar dreifach urkundlich nachgewiesen worden, und zwar
mittels der zweisprachigen Familienstandsbescheinigung (Vordruck Beih 102),
welche von der österreichischen Finanzverwaltung eigens zum Nachweis des
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe für in J bzw B lebende mj Kinder und Enkelkinder aufgelegt
wurde und seit Jahrzehnten in Verwendung steht, mittels einer jeweils
ergänzenden amtlichen Unterhaltsbescheinigung, die von der gemäß
Artikel 23 Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit J (BGBl.
290/1966) hiefür zuständigen bn (Heimat)Gemeinde des Bw ausgestellt
und unterfertigt wurde, sowie mittels von den jeweiligen Kindeseltern beglaubigt
unterfertigten (Empfangs)Erklärungen bzw -bestätigungen, in
welchen diese den tatsächlichen Erhalt der vom Bw geleisteten und in den
vorgenannten Unterhaltsbescheinigungen bereits amtlich bestätigten
(Unterhalts)Beträge für die mj Enkelkinder zusätzlich eidlich
bestätigen. Mehr könne man die überwiegende Kostentragung
für die mj Enkelkinder nicht nachweisen.
Gemäß
§ 168 BAO sei die Beweiskraft von
öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den
Vorschriften der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gemäß
§
292 ZPO würden öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen
begründen, was darin von der Behörde (hier: bn Heimatgemeinde - als
für den Bereich der Familienbeihilfe in J gemäß Art. 23 Abs 2
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik J über
Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) die allein zuständige Behörde)
amtlich verfügt oder erklärt wird oder von der Behörde oder der
Urkundsperson bezeugt wird.
Dass der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum seine
mj Enkelkinder tatsächlich und zur Gänze erhalten hat, sei auch schon
deshalb sehr glaubhaft und plausibel, weil er dazu ja auch rechtlich
verpflichtet war, zumal die Kindeseltern während dieser Zeit kriegsbedingt
einkommens- und vermögenslos waren und die mj Enkelkinder - wiederum
amtlich urkundlich bescheinigt - von keinerlei Drittem irgendwelche
Unterhaltsleistungen während dieses Zeitraumes erhalten haben (siehe die
vorgelegte Unterhaltsbescheinigung). Analog dem österreichischem
Unterhaltsrecht (siehe § 141 ABGB) seien auch nach dem bn Unterhaltsrecht
für den Fall, dass die Kindeseltern infolge eigener Einkommens- und
Vermögenslosigkeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu erhalten, die
Großeltern, soweit sie selbst dazu in der Lage sind, zur
Unterhaltsleistung an ihre Enkelkinder rechtlich verpflichtet. Es sei kein
vernünftiger Grund ersichtlich bzw erkennbar, warum der Bw und
Großvater in einer Zeit, in welcher er das einzige Familienmitglied war,
welches aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich über
Einkünfte verfügt hat (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung),
entgegen seiner obgenannten Unterhaltsverpflichtung rechts- und gesetzwidrig
gehandelt haben sollte, indem er seine mj Enkelkinder in B nicht erhalten,
sondern verhungern lassen hat. Auch das Finanzamt habe keinen solchen Grund
darzutun vermocht.
Stattdessen begehre das Finanzamt außer bzw neben dem
Nachweis der überwiegenden Kostentragung - dies ist, wie bereits oben
dargelegt, die alleinige und einzige Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2
zweiter Fall des FLAG - offenkundig rechtsirrig zusätzlich einen
Nachweis des Geldflusses nach B und einen Nachweis, wovon die anderen Personen
in B gelebt haben.
Was den Nachweis des - nach Ansicht des Bw
richtigerweise gar nicht zu prüfenden - Geldflusses nach B betrifft,
so wurde dieser aufgrund der vorgelegten amtlichen bzw amtlich beglaubigten
Urkunden ebenfalls mehrfach nachgewiesen. Wenn die be (Heimat)Gemeinde in den
vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen bestätigt, dass der Bw seine mj
Enkelkinder im antragsgegenständlichen Zeitraum mit den dortgenannten
Beträgen monatlich erhalten hat und hiebei die genannten Beträge
entweder selbt nach B gebracht oder über Kollegen nach B geschickt hat, sei
damit logischerweise nachgewiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge
auch tatsächlich geflossen sind bzw den Enkelkindern vom Bw
tatsächlich zugekommen sind. Wenn zusätzlich die Kindeseltern amtlich
beglaubigt eidlich erklären, dass sie im antragsgegenständlichen
Zeitraum die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj
Enkelkinder vom Bw erhalten haben, sei damit logischerweise ebenfalls erwiesen,
dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind
bzw geflossen sein müssen und den mj Enkelkindern vom Bw auch
tatsächlich zugekommen sind bzw zugekommen sein müssen. Dies scheine
das Finanzamt zu verkennen bzw zu übersehen. Zudem scheine das Finanzamt zu
verkennen, dass die Frage, wie, das heisst mit welchen Transportmitteln und/oder
auf welchen Transportwegen, die monatlichen Unterhaltsbeträge vom Bw und
Großvater an seine mj Enkelkinder gelangt sind, für den Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht von Bedeutung bzw rechtlich unerheblich ist. Rechtlich
entscheidend sei gemäß
§ 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG hingegen
allein, ob die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj
Enkelkinder diesem auch tatsächlich zugekommen sind und die mj Enkelkinder
mit Hilfe dieser tatsächlich zumindest überwiegend erhalten worden
sind. Dies sei jedoch vom Bw - wie oben bereits emrhfach dargelegt -
mittels amtlicher Urkunden mehrfach nachgewiesen worden. Was den vom Finanzamt
schlussendlich verlangten Nachweis betrifft, wovon die anderen Personen in B
gelebt haben, so habe dies schon überhaupt nichts mit dem hier geltend
gemachten Anspruch des Bw auf Familienbeihilfe für die mj Enkelkinder zu
tun. Wovon andere Familienmitglieder des Bw im antragsgegenständlichen
Zeitraum gelebt haben, sei es ebenfalls teilweise vom Bw, sei es von anderen
Verwandten, sei es von Bekannten, sei es von anderen Dritten, sei es von
Almosen, sei es von "Gras" (!), wie seinerzeit während des Krieges in einem
Bericht einer österreichischen Tageszeitung über die Situation in
einigen Teilen in B-Hg zu lesen war, sei es, dass sie gehungert haben, sei es
dass sie ihre Lebensbedürfnisse auf ein absolutes Minimum reduziert haben,
sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und abermals kein relevantes
bzw nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG,
wo es allein darum geht, den Nachweis der überwiegenden Kostentragung
seitens des Bw und Großvaters für seine mj Enkelkinder zu erbringen.
Wovon die anderen Personen gelebt haben, ob der Bw auch für diese die
überwiegenden Kosten getragen hat, wäre ja denkmöglich nur dann
von Bedeutung, wenn der Bw auch für diese Personen die Gewährung von
Familienbeihilfe begehrte. Dies sei aber nicht der Fall. Der Bw begehre
gegenständlich ausschließlich die Gewährung von Familienbeihilfe
für seine im Antrag namentlich genannten mj Enkelkinder, welche er im
antragsgegenständlichen Zeitraum allein und damit zur Gänze erhalten
hat. Mit Rücksicht darauf, dass die überwiegende Kostentragung seitens
des Bw für seine mj Enkelkinder im antragsgegenständichen Zeitraum
entgegen der Ansicht des Finanzamtes mehrfach und eindeutig nachgewiesen worden
ist, werde sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 5
Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, es sei denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge
verbürgt ist. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein
Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs.
4 FLAG 1967. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom
Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum 30. September
1996 gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen
Republik J über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich
und der Republik B-Hg aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Gemäß des Abkommens über die Soziale
Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als
Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe
vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als
Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum
auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil
anzuwenden.
Nach den obigen Ausführungen ist der
Anspruch auf ausländische Beihilfe
beihilfenschädlich:
Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf
ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder
im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind
und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht
gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde
Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde C, vor.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten
Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür,
dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden
hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden
Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die
Voraussetzungen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt
haben.
In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass
trotz Vorlage der durch die Gemeinde C ausgestellten
Familienstandsbescheinigungen die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder
(Kindeskinder) zum Haushalt des Bw im Sinne der Bestimmungen des § 2
Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die
Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus.
Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen durch Familienheimfahrten etc.
unterbrochenen Aufenthalt des Bw in Österreich vermögen zum Beispiel
eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in B, in welchem die
Kinder (Kindeskinder) leben, und gegebenfalls die Kostentragung nicht die
Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw zu bewirken.
Zur Anspruchsvoraussetzung
der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes
auszuführen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen
die Höhe jener Unterhaltskosten für die in Rede stehenden fünf
Enkelkinder, die mit ihren jeweiligen Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in
B-Hg, geführten Haushalt leben, zum anderen ob der Geldfluss in die
Heimatgemeinde im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw
geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung
obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für die
bezeichneten fünf Enkelkinder darstellen:
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen.
Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden,
die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht
werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd
exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im
gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht
zumutbar sein (siehe VwGH vom 22. November 1961, 940/60). Im vorliegenden
Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des
Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.
Der rechtliche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner
Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im
Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunde,
Familienstandsbescheinigungen, Geburtsurkunden, eidesstattliche Erklärung
der Kindeseltern über den Empfang von monatlichen Unterhaltsleistungen in
Höhe von ATS 1.000 pro Enkelkind, Kopie des Befreiungsscheines, Kopie des
Reisepasses, Kopie des Pensionsbescheides etc.). Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes und der Berufungsbehörde wurde die
monatliche Höhe des Nettoeinkommens des Bw pro Kalenderjahr berechnet sowie
zwei Versicherungsdatenauszüge erstellt, aus denen die
Beschäftigungsverhältnisse etc hervorgingen.
Aufgrund der in der Datenbank übermittelten Angaben
ergab sich ein durchschnittliches monatliches Mindestnettoeinkommen des Bw von
ca ATS 24.537. Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des Bw ist es
durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach Abzug seiner eigenen
Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine Verwandten, auch den
Enkelkindern die von ihm angeführten Beträge bezahlen hat können.
Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
22. September 1980, 2842/78, ist es nämlich nicht allein ausschlaggebend,
wie hoch das Einkommen des Bw war, sondern ist ausschließlich
maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die Enkelkinder
überwiegend getragen hat.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in
seine Heimat hat er eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde über
geleistete Unterhaltsleistungen, eine Empfangsbestätigung der Kindeseltern
sowie die Familienstandsbescheinigungen und eine beglaubigte Bestätigung
der Gemeinde C vom 16. Oktober 1997 vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht
unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der dort
angegebenen Höhe geleistet hat. Der rechtliche Vertreter hat in seiner
Berufungsschrift erklärt, dass die Gemeinde selbst für die
Übermittlung der Geldbeträge (Übermittlung durch dritte Personen
(Kollegen) als Boten etc) gesorgt hätte. Dass der Bw in Zeiten der
Kriegswirren keine Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine
anderen Belege vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.
Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und
Hg, vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass die Höhe der vom Bw
für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht,
um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder
aufzukommen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten
Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen
Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im
Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst
erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw seine
Enkelkinder in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je ATS 1.000
unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt der Kinder (zumindest
überwiegend) aufgekommen ist.
Der Berufung war daher Folge zu geben und es war somit wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 12. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-F/05
- Stammnummer
- 19833
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF