Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0268-F/05
Wenn die überwiegende Kostentragung von im Ausland lebenden Enkelkindern vom Berufungswerber glaubhaft gemacht bzw nachgewiesen wurde, steht Familienbeihilfe zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-F/05vom 06.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
21. September 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
28. August 2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Mai 1992 bis 31. Mai
1996 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Betreffend das Kind MA wird die
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Mai 1992 bis 31. Mai 1996
gewährt.
Betreffend das Kind MAr wird die
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Feber 1994 bis 31. Mai 1996
gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. Mai 1997 beantragte der rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von Familienbeihilfe
für in B lebende mj. Enkelkinder jeweils bis einschließlich September
1996.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 17. Juli 1997 wurden vom
Finanzamt folgende Unterlagen bzw Nachweise angefordert:
Vorlage
eines vollständig ausgefüllten Familienbeihilfenantrages (Beih. 1);
Vorlage
von Familienstandsbescheinigungen, aus welchen die maßgebenden
Verhältnisse im ganzen beantragten Zeitraum hervorgehen.
Nachweis
der Enkelkindschaftseigenschaft der angeführten Kinder zum Antragsteller
(Geburtsurkunden der Kinder samt Übersetzung - Geburtsurkunden der Eltern
samt Übersetzung - Heiratsurkunden der Kindeseltern samt Übersetzung);
Nachweis
der Unterhaltszahlungen im beantragten Zeitraum;
Sämtliche
Beschäftigungsbewilligungen sowie Dienstgeberbescheinigungen für den
beantragten Zeitraum;
Nachweis
über den Anspruch auf ausländische Beihilfe im beantragten
Zeitraum;
Mit Schreiben vom 18. August 1997
ersuchte der rechtliche Vertreter um Fristerstreckung zur Vorlage der
angeforderten Unterlagen bis 31. Oktober 1997.
Mit Eingabe vom 23. September 1997 wurde der
Antragszeitraum betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für die
beiden Enkelkinder von Mai 1992 bzw Feber 1994 bis Mai 1996 eingeschränkt
und folgende Unterlagen vorgelegt:
1
Formular Beih 1 betreffend zwei Enkelkinder (MA, geb. am 1. Mai 1987, und MAr,
geb. am 13. Feber 1994).
1
Unterhaltsbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung
1
Meldebestätigung
Reisepass
in Fotokopie
1
Familienstandsbescheinigung
2
Gehaltsabrechnungen in Fotokopie
Pensionsbescheid
in Fotokopie
Arbeitsbestätigung
des Arbeitgebers
Befreiungsschein
in Fotokopie
Eine
Vollmacht in Fotokopie
2
Bescheinigungen aus B samt beglaubigter Übersetzung
5
Geburtsurkunden (Original)
1
Heiratsurkunde (Original)
Der rechtliche
Vertreter des Bw gab ergänzend an, aus den beigeschlossenen Unterlagen gehe
hervor, dass der Bw seine zwei in seinem Haushalt lebenden Enkelkinder zur
Gänze mit Hilfe seiner in Österreich als Arbeiter bis zur Pension
erzielten Einkünfte erhalte. Die leiblichen Eltern der minderjährigen
Enkelkinder, das Ehepaar MS und MI, seien selber jeweils arbeitslos und
hätten über kein eigenes Einkommen verfügt. Aufgrund dieses seit
Kriegsbeginn in B anhaltenden Zustandes seien die leiblichen Eltern der zwei
minderjährigen in B lebenden Enkelkinder des Bw nicht in der Lage gewesen
ihre Kinder zu unterhalten, sodass der als Arbeiter in Österreich bis zur
Pension beschäftigte Antragsteller und Großvater die zwei Enkel
erhält. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes werde um Zuerkennung und
Nachzahlung der Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen
Enkelkinder gebeten.
Laut Meldebestätigung ist der Bw seit 7. April 1990 in
der Gemeinde Bl gemeldet. Mit Schreiben vom 1. August 1997 wurde vom Arbeitgeber
des Antragstellers bestätigt, dass dieser vom 17. April 1989 bis ab 11.
Jänner 1990, vom 9. April 1990 bis 21. Dezember 1990, vom 11. März
1991 bis 22. Dezember 1991, vom 9. April 1992 bis 20. Dezember 1992 und vom 13.
April 1993 bis 4. Jänner 1996 bei ihm als Bauarbeiter beschäftigt war.
An dieser Bescheinigung ist ein gemäß
§ 15 Abs 1 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für den Zeitraum 8.
November 1995 bis 7. November 2000 verlängerter Befreiungsschein vom 12.
Oktober 1995 geheftet. Im Bescheid vom 13. Juni 1996 wurde die Zuerkennung der
Pension (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) ab 1.
Mai 1996 ausgesprochen.
Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe
der Bw ab Mai 1992 beziehungsweise ab Feber 1994 bis jetzt und weiterhin seine
Enkelkinder MA, geboren am 1. Mai 1987, MAr, geboren am 13. Feber 1994, mit
Hilfe seines Verdienstes in Österreich zur Gänze erhalten. Die Eltern
der Enkelkinder, der Vater MS, geboren am 3. Jänner 1963, und die Mutter
MI, geboren am 6. Oktober 1966, seien beide beschäftigungslos und
hätten keinerlei Einkünfte. Ab Mai 1992 beziehungsweise ab Feber 1994
bis jetzt hätte in J beziehungsweise in B niemand - auch die Eltern nicht -
einen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für die erwähnten Enkelkinder.
Das einzige Haushaltsmitglied, welches einen Verdienst hat, sei ab Mai 1992
beziehungsweise Feber 1994 der Bw, welcher sich bei der zeitweiligen Arbeit in
Österreich befindet. Er bringe oder schicke über einen Kollegen
durchschnittlich jeden Monat je ATS 1.000 für den Unterhalt der
Enkelkinder. Die oben erwähnten Enkelkinder seien also ausschließlich
und allein vom Bw erhalten worden. Von keiner dritten Seite hätten die
Enkelkinder Unterhaltsleistungen bezogen. Daher hätten die erwähnten
Beträge von je ATS 1.000 den Gesamtkosten für den Unterhalt der
Enkelkinder (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und Heizung,
ärztliche Betreuung usw) entsprochen. Diese Angaben wurden vom
Gemeindesekretariat für Verwaltungsangelegenheiten, Gemeinde BK, Ortsamt
Ji, Republik B und H am 28. August 1997 gemacht. Eine
Familienstandsbescheinigung sowie Geburtsurkunden bzw Auszüge aus den
Geburtsregistern betreffend den Bw, seinen Sohn und dessen Frau sowie die
Enkelkinder und ein Eheregisterauszug vom 21. Feber 1997 wurden ebenfalls
beigelegt. Aus der im Akt befindlichen Bescheinigung betreffend die Ehefrau des
Bw, geht hervor, dass diese in B ihren ständigen Wohnsitz inne hat und sich
weder in einem Arbeitsverhältnis befindet noch eine private professionelle
Tätigkeit betreibt und keine anderen materiellen Bezüge hat und daher
von ihrem Ehemann erhalten werde.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 wurde vom Finanzamt
folgendes mitgeteilt:
Es
fehle noch eine Arbeitserlaubnis/Beschäftigungsbewilligung/Befreiungsschein
ab Mai 1992 bis 7. November 1995 und ein Nachweis der Lohnbezüge für
den Zeitraum Mai 1992 bis August 1995 sowie November 1995 bis Mai 1996 (Kopien
Lohnkonten);
Es
sei der Nachweis der behaupteten Unterhaltsleistungen im beantragten Zeitraum
unbedingt erforderlich. Die Bestätigung darüber sei nicht
ausreichend.
Mit Ergänzungsansuchen vom 9.
Mai 2000 forderte das Finanzamt noch folgende Unterlagen bzw Nachweise bzw die
Klärung folgender Fragen an:
Das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen vom 20. Dezember 1992 bis 13. April 1993
und vom 5. Jänner 1996 bis 30. April 1996;
Vorlage
eines Nachweises, wie die Unterhaltszahlungen von monatlich ATS 1.000 bzw. ATS
2.000 nach B in die Ji gelangt sind, zum Beispiel Vorlage von
Überweisungsbelegen, Banküberweisungen usw. Ansonsten sei der
Geldfluss von Österreich nach B glaubhaft zu machen.
Nachweis
oder Angabe wie hoch die Unterhaltskosten pro Person in B in den Jahren 1992 bis
1996 waren;
Hat
der Bw vor Mai 1992 und nach Mai 1996 auch Unterhaltszahlungen geleistet? Ein
Nachweis sei vorzulegen.
Für
wieviele Personen sei der Unterhalt von ATS 1.000 pro Kind verwendet worden?
Wurden die Unterhaltszahlungen nur für die Enkelkinder oder auch für
deren Eltern oder auch für die Gattin und andere Verwandte verwendet?
Sollte der genannte Unterhalt nur die Enkelkinder betreffen, sei nachzuweisen,
wovon der Rest der Familie gelebt hat.
Mit
Eingabe vom 17. August 2000 legte der rechtliche Vertreter eine eidesstattliche
Erklärung der Kindeseltern samt beglaubigter Übersetzung über den
Geldempfang vor, woraus ersichtlich sei, dass die Eltern der Enkelkinder den
angeführten Unterhalt erhalten haben. Zusätzlich werde auch der
Pensionsbescheid in Kopie mit dem Versicherungsverlauf des Antragstellers und
der Befreiungsschein für die Zeit vom 8. November 1990 bis 7. November 1995
in Fotokopie übermittelt. Da durch die seinerzeitigen Kriegshandlungen
weder Post- noch Banküberweisungen möglich waren, noch sich jene
Kollegen des Antragstellers in Österreich aufhalten, die auf
gefährlichen Überbringerwegen seinerzeit teilweise die
Unterhaltsgelder für die Enkelkinder nach B brachten, könne man
diesbezüglich keine Überweisungsbelege vorlegen bzw. Namen und
Adressen der Geldüberbringer anführen. Der Geldfluss ins Ausland sei
sohin dreifach mit öffentlichen Urkunden bestätigt worden und zwar
einmal auf der Familienstandsbescheinigung, einmal auf der
Unterhaltsbescheinigung und mit der beglaubigten Erklärung der
Kindeseltern. Da die überwiegende bzw alleinige Erhaltung der Enkelkinder
vom Antragsteller durch die oben angeführten Urkunden nachgewiesen wurde,
erscheine eine zusätzliche Glaubhaftmachung zufolge bereits vorgelegter
Beweismittel nicht mehr notwendig.
Aus der vorgelegten Liste der nachgewiesenen
Versicherungszeiten und neutralen Zeiten geht hervor, dass der Antragsteller von
Jänner bis März 1993 und von Jänner bis März 1996 jeweils
drei Monate Arbeitslosengeld bezog. Laut Kopie des Befreiungsscheines wurde dem
Antragsteller eine Verlängerung von 8. November 1990 bis 7. November 1995
gewährt.
Im Akt befindet sich auch eine übersetzte
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H,
vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen
Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb
von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen
und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt
worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte,
welche das Minimum für das biologische Überleben einer
vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von
notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie
ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie,
welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste
für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.
Laut Ermittlungen des Finanzamtes ergab sich für 1992
ein monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers von ATS 12.143, für 1993
ATS 14.145, für 1994 ATS 16.265, für 1995 ATS 17.345,54. Betreffend
das Kalenderjahr 1996 scheinen mehrere Beträge auf, welche den Arbeitgeber
(1. Jänner bis 4. Jänner), das Arbeitsmarktservice Österreich ALG
(15. Jänner bis 3. April), die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (4. April
bis 30. Juni) und die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (1. Mai bis 31.
Dezember) betreffen. Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung vom 28. August 2000 ergab sich ua, dass sich der Bw ab 1. Mai
1996 in vorzeitiger Alterspension (geminderte Erwerbsfähigkeit) befand,
jedoch auch von 1. bis 27. Juli 1996 Bezüge aus der Bauarbeiter-, Urlaubs-
und Abfertigungskasse sowie von 4. April bis 30. Juni 1996 Krankengeld bezog.
Mit Bescheid vom 28. August 2000 wurde das Ansuchen des
Antragstellers vom 23. Mai 1997 betreffend Gewährung von Familienbeihlfe
für die in B lebenden Enkelkinder für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 31.
Mai 1996 abgewiesen, da der Antragsteller den Aufforderungen vom 30. Oktober
1997 (richtigerweise 17. Juli 1997) und 9. Mai 2000 nicht nachgekommen bzw nicht
vollständig nachgekommen sei. Dieses Verhalten werde in Ausübung der
freien Beweiswürdigung als Anzeichen dafür angesehen, dass die
für die Zuerkennung der beantragten Leistungen erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
Mit Eingabe vom 21. September 2000 berief der rechtliche
Vertreter des Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus,
dass die Erstbehörde offensichtlich trotz vorgelegter öffentlicher
Urkunden die überwiegende bzw urkundlich bescheinigte sogar alleinige
Kostentragung des Bw für seine beiden in B lebenden minderjährigen
Enkelkinder im Antragszeitraum (Kriegsereignisse in B-H) für nicht
glaubhaft bzw nicht nachgewiesen erachte. Diese Ansicht der Behörde sei in
keiner Weise nachvollziehbar und werde im angefochtenen Bescheid auch nicht
näher begründet.
Gemäß
§ 168 BAO sei die Beweiskraft von
öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den
Vorschriften der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gemäß
§
292 ZPO würden öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen
begründen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder
erklärt wird oder von der Behörde (hier: bn Heimatgemeinde - für
den Bereich der Familienbeihilfen in J gemäß Art. 23 Abs 2 der
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik J über
Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) allein zuständige Behörde) oder
der Urkundsperson bezeugt wird. Aufgrund der vorgelegten öffentlichen
Urkunden, die von der hiefür zuständigen Behörde ausgestellt
wurden und aus welchen unmißverständlich, klar und deutlich sowie
widerspruchsfrei hervorgehe, dass der Bw aufgrund der kriegerischen Ereignisse
in B-H und mangels Unterhaltsfähigkeit seitens der Kindeseltern seine
beiden minderjährigen Enkelkinder im Antragszeitraum zur Gänze und
allein erhalten hat, sei für eine freie Beweiswürdigung, noch dazu im
klaren Widerspruch zum Inhalt dieser Urkunden, kein Platz. Nicht nachvollziehbar
seien auch die im Ergänzungsersuchen der Behörde vom 9. Mai 2000 an
den Bw gerichteten Aufforderungen:
Ob
er auch vor dem Mai 1992 und nach dem Mai 1996 Unterhaltszahlungen geleistet
habe? Der Nachweis (?) sei vorzulegen. Anm.: Für Zeiten vor Mai 1992 bzw
nach Mai 1996 werde überhaupt keine Familienbeihilfe begehrt. Im
übrigen sei informativ mitgeteilt, dass der Bw seine Enkelkinder erst ab
dem Ausbruch der Kriegsereignisse in B-H im Frühjahr 1992 erhalten hat und
mangels eines sonstigen Familienmitgliedes mit einem Einkommen erhalten musste;
teilweise seine beiden Enkelkinder mit Hilfe seiner österreichischen
Pension, soweit ihm dies aufgrund der Höhe der Pension möglich ist.
Wie
hoch seien die Unterhaltskosten pro Person in B in den Jahren 1992 bis 1996
gewesen? Anm.: Aus den vorgelegten Urkunden gehe klar und deutlich hervor, dass
die Gesamtlebenshaltungskosten der beiden minderjährigen Enkelkinder den
vom Berufungswerber geleisteten Unterhaltsbeiträgen von ATS 1.000 monatlich
entsprachen.
Für
wieviele Personen sei der Unterhalt von ATS 1.000 je Kind verwendet worden? Nur
für die Enkelkinder oder auch für deren Eltern oder auch für die
Gattin und andere Verwandte? Anm.: Aus den vorgelegten Urkunden gehe abermals
klar und deutlich hervor, dass die dort bestätigten vom Bw geleisteten
Unterhaltsbeträge von je ATS 1.000 monatlich lediglich die beiden
minderjährigen Enkelkinder betreffen.
Wenn
der Unterhalt nur die Enkelkinder betrifft, sei nachzuweisen, wovon der Rest der
Familie lebt? Anm.: Da die Familienbeihilfe für die minderjährigen
Enkelkinder, und nur für diese, begehrt wird, sei entgegen der Ansicht der
Behörde allein nachzuweisen, dass diese, das heisst die Enkelkinder, vom Bw
überwiegend erhalten wurden, nicht aber wovon der Rest der Familie gelebt
hat; informativ sei dazu mitgeteilt, dass der Rest der Familie teilweise
ebenfalls vom Bw, teilweise von Dritten (anderen Verwandten, Bekannten etc)
erhalten wurde, zum Teil Hunger und an erheblichen Entbehrungen während der
kriegerischen Auseinandersetzungen in B-H litt.
Es
sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen nach B gelangt sind,
zum Beispiel Vorlage von Überweisungsbelegen, Banküberweisungen usw.
ansonsten sei der Geldfluss von Österreich nach B glaubhaft zu machen.
Anm.: Wie, das heisst, auf welchem Weg die Unterhaltsleistungen an die
minderjährigen Enkelkinder gelangt sind, sei für den Anspruch auf
Familienbeihilfe in keinster Weise von Bedeutung. Dies könne durch
persönliche Übergabe anlässlich der regelmäßigen
Familienheimfahrten, durch Übermittlung durch dritte Personen als Boten,
und zwar, und dies übersieht offenbar die Behörde, durch dem
Unterhaltsleistenden namentlich und anschriftsmäßig genau bekannte
oder aber durchaus auch - insbesondere in Krisen- bzw Kriegszeiten - durch dem
Unterhaltsleistenden im einzelnen namentlich und/oder anschriftsmäßig
nicht genau bekannte oder auch nach so vielen Jahren nicht mehr genau
erinnerliche dritte Personen (zum Beispiel: unterschiedliche zwischen
Österreich und B-H mit Autobussen verkehrende Buschauffeure, welche
gemäß Erfahrung des ausgewiesenen Rechtsvertreters während des
Krieges in B-H sehr häufig zugunsten von in Österreich
beschäftigten Gastarbeitern/Landsleuten anlässlich ihrer
regelmäßigen Fahrten zwischen Österreich und B-H gleichsam
"Kurier- bzw Geldbotendienste" (mit)besorgt bzw -übernommen haben), durch
Bank- oder Postüberweisungen, was während des Krieges
erfahrungsgemäß kaum und wenn, nur mit erheblicher zeitlicher
Verzögerung und ohne Garantie der widmungsgemäßen Auszahlungen
der eingezahlten Beträge seitens der überweisenden Geldinstitute,
funktionierte bzw möglich war, ja selbst durch Assignation (Anweisung) im
Sinne des § 1400 f ABGB, was aufgrund der Erfahrung des ausgewiesenen
Rechtsvertreters ebenfalls vorgekommen ist, erfolgen.
Rechtlich entscheidend sei jedoch allein, ob die
Unterhaltsleistungen für die minderjährigen Enkelkinder diesen auch
tatsächlich zugekommen sind und die minderjährigen Enkelkinder mit
diesen Unterhaltsleistungen zumindest überwiegend erhalten worden sind.
Dass dem im antragsgegenständlichen Zeitraum so war, gehe jedoch - wie
bereits erwähnt - mehrfach aus den vorgelegten Urkunden
hervor.
Informationshalber lege der ausgewiesene Rechtsvertreter
diverse Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe der verschiedenen
Finanzämter in ganz Österreich bei, mit welchen die zugunsten anderer
Mandanten gestellten Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe
für in B lebende und von dem in Österreich beschäftigten
Großvater oder der in Österreich beschäftigten Großmutter
während der Kriegsereignisse in B-H erhaltene minderjährige
Enkelkinder bewilligt wurden; dies unter jeweiliger Vorlage einer
Familienstandsbescheinigung und einer Unterhaltsbescheinigung, teilweise
ergänzend auch noch durch eine (Empfangs)Erklärung der Kindeseltern,
wie im gegenständlichen Fall. Für den Bw sei es daher nicht
nachvollziehbar, wieso seinen Landsleuten, die im Zuständigkeitsbereich
anderer Finanzämter in Österreich wohnhaft sind und die, so wie er,
ebenso ihre minderjährigen Enkelkinder mangels einer sonstigen
unterhaltspflichtigen bzw -fähigen Person erhalten haben, die
Familienbeihilfe für diese Enkelkinder bereits gewährt und nachgezahlt
wurde, ihm jedoch trotz Vorlage gleicher Nachweise und Urkunden
nicht.
Aufgrund der obigen Ausführungen werde sohin
beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid
aufzuheben bzw im Wege einer Berufungsvorentscheidung dahingehend
abzuändern, dass (auch) dem Bw die sogenannte verminderte Familienbeihilfe
für seine in B lebenden und im Antragszeitraum allein von ihm erhaltenen
minderjährigen Enkelkinder für den Zeitraum Mai 1992 bzw Feber 1994
bis jeweils Mai 1996 gewährt und nachgezahlt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 5
Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, es sei denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge
verbürgt ist. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein
Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs.
4 FLAG 1967. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom
Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum 30. September
1996 gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen
Republik J über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich
und der Republik B-H aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Gemäß des Abkommens über die Soziale
Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als
Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe
vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als
Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum
auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil
anzuwenden.
Nach den obigen Ausführungen ist der
Anspruch auf ausländische Beihilfe
beihilfenschädlich:
Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf
ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder
im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind
und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht
gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde eine
Familienstandsbescheinigung, ausgestellt von der Gemeinde BKr, vor.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten
Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür,
dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden
hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden
Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die
Voraussetzunen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt
haben.
In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass
trotz Vorlage der durch die Gemeinde BKr ausgestellten
Familienstandsbescheinigung die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder
(Kindeskinder) zum Haushalt des Bw im Sinne der Bestimmungen des § 2
Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die
Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus.
Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen Aufenthalt mit gewissen
Unterbrechungen betreffend Familienheimfahrten etc des Bw. in Österreich
vermögen zum Beispiel eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am
Haus in B, in welchem die Kinder (Kindeskinder) leben, und gegebenfalls die
Kostentragung nicht die Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw.zu
bewirken.
Zur Anspruchsvoraussetzung
der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes
auszuführen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen
die Höhe jener Unterhaltskosten für die im Antrag auf Gewährung
für Familienbeihilfe angegebenen zwei Enkelkinder, die mit ihren Eltern in
B-H im gemeinsamen Haushalt leben, zum anderen ob der Geldfluss in die
Heimatgemeinde im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw
geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung
obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für die
bezeichneten zwei Enkelkinder darstellen:
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebende ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen.
Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden,
die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht
werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd
exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im
gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht
zumutbar sein (siehe VwGH vom 22. November 1961, 940/60). Im vorliegenden
Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des
Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.
Der rechtliche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner
Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im
Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunde,
Familienstandsbescheinigung, Geburtsurkunden, eidesstattliche Erklärung der
Kindeseltern über den Empfang von monatlichen Unterhaltsleistungen in
Höhe von ATS 1.000 pro Enkelkind, Kopie des Befreiungsscheines, Kopie des
Reisepasses, Kopie des Pensionsbescheides etc.). Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes wurde die monatliche Höhe des
Nettoeinkommens des Bw pro Kalenderjahr berechnet sowie ein
Versicherungsdatenauszug erstellt, aus dem hervorging, dass der Bw ab 1. Mai
1996 in vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähgikeit stand.
Vom 15. Jänner bis 3. April 1996 bezog er Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
und laut Auflistung der nachgewiesenen Versicherungszeiten und neutralen Zeiten
ergibt sich, dass er von Jänner bis März 1993 ebenfalls drei Monate
als Ersatzzeit für Arbeitslosengeldbezug erwarb und somit weder
beschäftigt war noch Krankengeld bezog. Aus den von der
Berufungsbehörde ausgedruckten Daten, welche gemäß
§ 3 Abs
2 EStG 1988 vom Arbeitsamt übermittelt wurden, ergab sich, dass vom 21. bis
31. Dezember 1992 und vom 1. Jänner bis 12. April 1993 ebenfalls
Arbeitslosengeld bezogen wurde, was sich mit den vorhin genannten Angaben
deckt.
Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des Bw
ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach Abzug seiner
eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine Verwandten,
auch den Enkelkindern die von ihm angeführten Beträge bezahlen hat
können. Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 22. September 1980, 2842/78, ist es nicht allein ausschlaggebend,
wie hoch das Einkommen des Bw war, sondern ist ausschließlich
maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die Enkelkinder
überwiegend getragen hat.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in
seine Heimat hat er eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde über
geleistete Unterhaltsleistungen, eine Empfangsbestätigung der Kindeseltern
sowie die Familienstandsbescheinigung vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln
geht unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der
dort angegebenen Höhe geleistet hat. Als Überbringer hat er die
persönliche Übergabe anlässlich regelmäßiger
Familienheimfahrten, die Übermittlung durch dritte Personen als Boten (zum
Beispiel unterschiedliche zwischen Österreich und B-H mit Autobussen
verkehrende Buschauffeure etc) genannt. Dass er in Zeiten der Kriegswirren keine
Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine anderen Belege
vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.
Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H,
vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass demnach die Höhe der vom Bw
für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht,
um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder
aufzukommen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten
Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen
Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im
Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst
erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw seine
beiden Enkelkinder in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je
ATS 1.000 unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt der Kinder
(zumindest überwiegend) aufgekommen ist.
Der Berufung war daher Folge zu geben und es war wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-F/05
- Stammnummer
- 19781
- Gültig
- 06.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF