Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1173-L/02
Familienbeihilfenanspruch wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten für Enkelkinder in Bosnien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1173-L/02vom 12.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
15. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 12. Oktober
2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder y, für die Zeit von 1.2.1993 bis 30.9.1996
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 13.2.1998 wurde die Gewährung der
Familienbeihilfe für die zwei in Bosnien lebenden minderjährigen
Enkelkinder des Berufungswerbers jeweils bis einschließlich
September 1996 beantragt. Aus der Unterhaltsbescheinigung der Gemeinde M
vom 3. Juli 1998 geht hervor, dass der Berufungswerber, derzeit auf
einstweiliger Arbeit in Österreich, ab Februar 1993 bis jetzt und
weiterhin seine Enkelkinder mit Hilfe seiner Einkünfte in Österreich
zur Gänze erhalte. Die Eltern der Enkelkinder seien beide ohne
Beschäftigung und hätten keine Einkünfte. Ab Februar 1993
bis jetzt habe niemand, auch die Eltern nicht, in Jugoslawien bzw. Bosnien einen
Anspruch auf Familienbeihilfe für die erwähnten Enkelkinder gehabt.
Das einzige Haushaltsmitglied, welches über Einkünfte verfüge,
sei seit Februar 1993 der Berufungswerber, welcher sich auf einstweiliger
Arbeit in Österreich befinde. Er bringe oder schicke über Kollegen
durchschnittlich jeden Monat je 1.000,00 S für den Unterhalt der
erwähnten Enkelkinder. Die Enkelkinder seien also ausschließlich und
alleine vom Berufungswerber erhalten worden. Von keiner dritten Seite
hätten die Enkelkinder Leistungen für den Unterhalt bezogen. Daher
würden die erwähnten Beträge den Gesamtkosten für den
Unterhalt der Enkelkinder (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und
Heizung, ärztliche Behandlungen, usw.) entsprechen.
Mit Schreiben vom 28.2.2000 wurden Unterlagen nachgereicht.
Angeführt wird in diesem Schreiben ergänzend, dass der Antragsteller
seine zwei in Bosnien lebenden Enkelkinder zur Gänze mit Hilfe seiner als
Arbeiter in Österreich erzielten Einkünfte erhalten habe. Die
leiblichen Eltern der minderjährigen Enkelkinder wären selber jeweils
arbeitslos und würden über kein eigenes Einkommen verfügen. Auf
Grund des Kriegszustandes in Bosnien wären die leiblichen Eltern der
minderjährigen Enkelkinder nicht in der Lage, ihre Kinder zu unterhalten,
sodass der als Arbeiter in Österreich beschäftigte Antragsteller und
Großvater seine Enkelkinder zur Gänze erhalten habe. Vorgelegt wurde
eine Familienstandsbescheinigung vom 3. Juli 1998. Darin wird die
monatliche Leistung von Unterhaltsbeiträgen iHv. 1.000,00 S für
jedes Enkelkind bestätigt. Die Bestätigung gelte ab Februar 1993.
Aus einer Gehaltsbestätigung vom 30. Jänner 1998 ergibt
sich, dass der Berufungswerber einen durchschnittlichen Nettoverdienst iHv.
14.500,00 S monatlich hat.
Mit Schreiben vom 15.3.2000 ersuchte das Finanzamt um
Bekanntgabe des jeweiligen genauen Datums der Übergabe sowie der Namen und
der Anschrift der Arbeitskollegen. Weiters möge vom Überbringer und
Übernahmeberechtigten eine unterzeichnete Bestätigung beigebracht
werden. Im Schreiben vom 5. Juni 2000 wird vom rechtlichen Vertreter
des Berufungswerber erklärt, dass eine eidesstättige Erklärung
der Kindeseltern samt beglaubigter Übersetzung über den Geldempfang
nachgereicht werde, woraus ersichtlich sei, dass die Eltern der Enkelkinder den
angeführten Unterhalt erhalten hätten. Laut Information habe der
Antragsteller selbst monatlich die in Rede stehenden Beträge nach Bosnien
in bar getragen (beiliegend alte Pässe, die er noch besitze in Fotokopie).
Der Geldfluss ins Ausland sei sohin dreifach mit öffentlichen Urkunden
bestätigt worden und zwar einmal auf der Familienstandsbescheinigung,
einmal auf der Unterhaltsbescheinigung und mit der beglaubigten Erklärung
der Kindeseltern. In dieser Erklärung vom 12.5.2000 wird von den
Kindeseltern bestätigt, dass sie auch ab Februar 1993 bis
Ende 1996 vom Berufungswerber durchschnittlich für jeden Monat je
1.000,00 S im Voraus für den Unterhalt ihrer Kinder erhalten
hätten. Die erwähnten Beträge würden den Gesamtlebenskosten
für den Unterhalt der Kinder entsprechen.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 wurde das
Ansuchen um Gewährung der Familienbeihilfe unter Hinweis auf § 2
Abs. 2 und § 2 Abs. 5 FLAG 1967 abgewiesen. Nach den
Ausführungen des VwGH sei bei aufrechten Ehen und nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten während der Dauer des Familienfriedens die Vorlage der
Familienstandsbescheinigung grundsätzlich ein hinreichender Nachweis
dafür, dass der in Österreich erwerbstätige Dienstnehmer die
Unterhaltskosten für seine im Ausland lebenden Kinder trage. Diese
Rahmenbedingungen seien nicht gegeben, sodass neben dem Vorliegen der
Familienstandsbescheinigung auch die überwiegende Kostentragung
entsprechend nachgewiesen werden müsse. Der im Antrag des Berufungswerbers
vom 17.2.1998 beiliegenden Unterhaltsbescheinigung vom 3. Juli 1998
sei zu entnehmen, dass der Berufungswerber monatlich je 1.000,00 S für
den Unterhalt seiner Enkelkinder entweder selbst gebracht oder nach Bosnien
fahrenden Kollegen mitgegeben habe. Da im Falle einer persönlichen
Übergabe gewöhnlich keine Zahlungs- oder Überweisungsbelege
vorhanden seien, sei der Berufungswerber mit Schreiben vom 15.3.2000
aufgefordert worden, eine vom Überbringer und vom
Übernahmeberechtigten unterzeichnete Bestätigung mit dem genauen Datum
und der Höhe der überbrachten Unterhaltsleistung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 sei bekannt gegeben worden,
dass der Antragsteller selbst die in Rede stehenden Beträge in bar nach
Bosnien gebracht habe. Die von ihm vorgelegten Erklärungen würden
nicht das genaue Datum und die genaue Höhe der Unterhaltszahlung
beinhalten. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer überwiegenden
Kostentragung habe daher nicht festgestellt werden können.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Die Feststellung
der Behörde, wonach eine überwiegende Kostentragung durch den
Berufungswerber zu Gunsten seiner minderjährigen Enkelkinder im
antragsgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden habe
können, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die überwiegende bzw.
alleinige Kostentragung des Berufungswerbers im antragsgegenständlichen
Zeitraum sei urkundlich mehrfach nachgewiesen worden und zwar durch Vorlage
entsprechender Familienstandsbescheinigung, zusätzliche
Unterhaltsbescheinigungen und beglaubigter Empfangserklärungen der
Kindeseltern über den Erhalt der Unterhaltsbeträge. Gem.
§ 168 BAO sei die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden
von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der
§§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gem. § 292 ZPO
würden öffentliche Urkunden vollen Beweis dessen begründen, was
darin von der Behörde (hier bosnische Heimatgemeinde, die für den
Bereich der Familienbeihilfe in Jugoslawien bzw. Bosnien-Herzegowina gem.
Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der sozialistischen föderativen
Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) allein
zuständige Behörde amtlich verfügt oder erklärt werde, oder
von der Behörde oder die Urkundsperson bezeugt werde. Das jeweilige genaue
Datum der Unterhaltszahlung sei kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die
Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen je minderjährigen Enkelkind
habe im antragsgegenständlichen Zeitraum jeweils 1.000,00 S im
Vorhinein betragen, was aus den vorgelegten Urkunden unzweifelhaft hervorgehe.
Darüber hinaus habe, wie ebenfalls aus den vorgelegten Urkunden
unzweifelhaft hervorgehe, der Berufungswerber mangels eines anderes
Unterhaltszahlers die Kosten für die minderjährigen Enkelkinder allein
und zur Gänze getragen. Auf Grund logischen Größenschlusses
liege im antragsgegenständlichen Zeitraum sohin jedenfalls eine
überwiegende Kostentragung seitens des Berufungswerbers, wie von Gesetzes
wegen gefordert, vor. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die vorgelegten
Urkunden nicht echt oder gefälscht seien, habe die Behörde nicht
dargetan und sei ein solcher auch nicht gegeben. Da sohin entgegen der Ansicht
der Behörde der Berufungswerber die vom Gesetz geforderte überwiegende
Kostentragung für seine in Bosnien lebenden minderjährigen Enkelkinder
im antragsgegenständlichen Zeitraum sehr wohl und zwar mehrfach urkundlich
nachgewiesen habe, werde beantragt der vorliegenden Berufung Folge zu geben und
den angefochtenen Bescheid - allenfalls im Wege einer
Berufungsvorentscheidung - aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern,
dass der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung und Nachzahlung von
Familienbeihilfe im verminderten Ausmaß für seine minderjährigen
Enkelkinder für den antragsgegenständlichen Zeitraum bewilligt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2001
wurde die Berufung unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 FLAG 1967
und § 2 Abs. 5 FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen.
Nach den Ausführungen des VwGH sei bei aufrechten Ehen und nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten während der Dauer des Familienfriedens die
Vorlage der Familienstandsbescheinigung grundsätzlich ein hinreichender
Nachweis dafür, dass der in Österreich erwerbstätige Dienstnehmer
die Unterhaltskosten für seine im Ausland lebenden Kinder trage. Im
gegenständlichen Fall werde die Familienbeihilfe für rückwirkende
Zeiträume für die Enkelkinder beantragt. Die vom VwGH ausgesprochenen
Rahmenbedingungen seien daher nicht gegeben, sodass neben dem Vorliegen der
Familienstandsbescheinigung auch die überwiegende Kostentragung
entsprechend nachgewiesen werden müsse. Als Nachweis könnten neben
Überweisungsbelegen auch Bestätigungen die vom Überbringen und
vom Übernahmsberechtigten unterzeichnet seien, anerkannt werden, wenn
daraus die genaue Höhe der Unterhaltsleistung und das Datum der
Übergabe hervorgehen würden. Da die vom Berufungswerber vorgelegten
Erklärungen nicht das genaue Übergabedatum und die genaue Höhe
der Unterhaltszahlung beinhalten würden, könnten diese nicht als
Nachweis einer überwiegenden Kostentragung anerkannt werden.
Der Vorlageantrag vom 16.8.2001 wird wie folgt
begründet. Die Auffassung des Finanzamtes sei unrichtig und entspreche
nicht den vorgelegten Urkunden und Unterlagen. Das Finanzamt spreche in seiner
Bescheidbegründung von einem fehlenden Nachweis der überwiegenden
Kostentragung durch den Berufungswerber gem. § 2 Abs. 2
FLAG 1967. Dazu sei zunächst anzumerken, dass gem. § 138 BAO
für das Bestehen eines abgabenrechtlichen und daher auch eines
familienbeihilfenrechtlichen Sachverhaltes eine Glaubhaftmachung der
entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente (und diese sei gem. § 2
Abs. 2 FLAG 1967 allein die überwiegende Tragung der Kosten
für ein Kind bzw. Enkelkind seitens des Beihilfenwerbers) genüge. Die
vorgelegten öffentlichen Urkunden würden bescheinigen und würden
damit mehrfach sogar nachweisen, dass der Berufungswerber im
antragsgegenständlichen Zeitraum die Kosten für seine zwei
minderjährigen Enkelkinder (in Folge der Einkommens- und
Vermögenslosigkeit der Kindeseltern) allein und zur Gänze getragen
habe. Ausdrücklich werde auch bescheinigt, dass die minderjährigen
Enkelkinder im antragsgegenständlichen Zeitraum außer vom
Berufungswerber bzw. Großvater von keinem Dritten irgendwelche
Unterhaltsleistungen erhalten hätten. Gleich dem österreichischen
Unterhaltsrecht (siehe § 141 ABGB) seien auch nach bosnischen
Unterhaltsrecht für den Fall, dass die Kindeseltern in Folge eigener
Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage seien, ihre Kinder zu
erhalten, d.h. die Kindeseltern unfähig seien, den Unterhalt für ihre
Kinder aufzubringen, die Großeltern zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
Es sei sohin tatsächlich sehr glaubwürdig bzw. glaubhaft und
plausibel, dass der Berufungswerber seine minderjährigen Enkelkinder im
antragsgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich erhalten bzw. deren
Lebenshaltungskosten getragen habe. Sei er ja, wie soeben gesagt und gleich wie
in Österreich sogar rechtlich dazu verpflichtet, zumal die Kindeseltern
selbst in Folge amtlich bescheinigter Einkommens- und Vermögenslosigkeit
dazu nicht in der Lage gewesen seien. Dass die minderjährigen Enkelkinder
die entsprechenden Unterhaltsbeträge auch tatsächlich erhalten
hätten, gehe ebenfalls aus den vorgelegten öffentlichen bzw. amtlich
beglaubigten Urkunden unzweifelhaft hervor. Wie bzw. auf welche Weise die
Unterhaltsbeträge an die minderjährigen Enkelkinder gelangt seien, sei
rechtlich irrelevant bzw. kein gesondertes Tatbestandsmerkmal des § 2
Abs. 2 FLAG. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2
Abs. 2 FLAG 2. Fall (überwiegende Kostentragung) sei rechtlich
allein ausschlaggebend und relevant, dass die entsprechenden
Unterhaltsbeträge dem minderjährigen (Enkel)kindern zugekommen seien
und dass der Berufungswerber bzw. Großvater mit diesen
(Unterhalts)beträgen die überwiegenden Kosten der Enkelkinder getragen
habe. Letzteres sei, wie bereits erwähnt, vom Berufungswerber mittels
öffentlichen Urkunden mehrfach nachgewiesen worden. Im
gegenständlichen Fall habe der Berufungswerber, wie bereits mit Eingabe vom
5. Juni 2000 dargetan, die entsprechenden Unterhaltsbeträge
seinen minderjährigen Enkelkindern selbst nach Bosnien gebracht, was auf
Grund der zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien in der vorgelegten Kopie des
Reisepasses des Berufungswerbers auch sehr glaubhaft sei, wobei es noch zu
bedenken gelte, dass die zwischen Österreich und Bosnien
regelmäßig zumeist über die Wochenenden verkehrenden
Gastarbeiter immer wieder an der Grenze (Zeitmangel oder Überlastung der
Grenzkontrollorgane) gar keine Ein- bzw. Ausreisestampiglien erhalten
würden. Dass in der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung seitens der
bosnischen Heimatgemeinde bescheinigt werde, er "bringe oder schicke über
Kollegen ........" stehe zum späteren Vorbringen, wonach der
Berufungswerber die entsprechenden Unterhaltsbeträge seinen
minderjährigen Enkelkindern stets selbst nach Bosnien gebracht habe, auch
keineswegs im Widerspruch wie das Finanzamt zu vermeinen scheine, habe doch das
deutsche Wort "oder" zweisprachliche Bedeutung und zwar entweder verbindende im
Sinne von "sowohl als auch" oder ausschließend im Sinne von "entweder -
oder". Auf Grund der vorgelegten Unterlagen und Urkunden der obigen
ergänzenden Darlegungen und der Ausführungen in der Berufungsschrift
sei sohin die überwiegende Kostentragung seitens des Berufungswerbers im
antragsgegenständlichen Zeitraum ausreichend nachgewiesen worden und
bestehe daher der Anspruch auf Familienbeihilfe für die minderjährigen
Enkelkinder für den antragsgegenständlichen Zeitraum zu
Recht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Person,
zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt
ist. Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6 FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte
geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen
trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann
überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein
Kind entspricht. Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG
1967 haben Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass - ab 1. Mai 1996 nach Maßgabe des
§ 50 g Abs. 2 FLAG 1967 - Gegenseitigkeit durch
Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den Parteien des
Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen eines
Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen
von der Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im
Namen der Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten
Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der
Republik Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung
durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Gemäß des Abkommens über die soziale
Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien (Art 32b) gelten jene
Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfe vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG
definiert ua die Nachkommen als Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist
das Abkommen im Streitzeitraum auch für einen in Österreich
beschäftigten Großelternteil anzuwenden.
Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf
ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder
im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind
und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug nicht gegeben
waren, wurden der Behörde eine Familienstandsbescheinigung sowie eine
Unterhaltsbescheinigung vorgelegt.
Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten
Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür,
dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden
hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Eltern wegen der im
strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren die Voraussetzungen zum Bezug
einer ausländischen Beihilfe nicht erfüllt haben.
In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass
trotz Vorlage der durch die Gemeinde ausgestellten Familienstandsbescheinigung
die Haushaltszugehörigkeit der Kinder
(Kindeskinder)zum Haushalt des
Berufungswerbers im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2
FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die Haushaltszugehörigkeit setzt
eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Im Hinblick auf den monate- bzw
jahrelangen durch Familienheimfahrten etc. unterbrochenen Aufenthalt des
Berufungswerbers in Österreich vermögen zum Beispiel eventuell
vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in Bosnien, in welchem die Kinder
(Kindeskinder) leben, und gegebenenfalls die Kostentragung nicht die
Zugehörigkeit zum Haushalt des Berufungswerbers zu bewirken.
Nach § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu
§ 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen.
Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden,
die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht
werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd
exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im
gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet werden, nicht
zumutbar sein (siehe VwGH vom 22. November 1961, 940/60). Im
vorliegenden Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass
während des Streitzeitraumes im Heimatland des Berufungswerbers Krieg
war.
Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des
Berufungswerbers ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach
Abzug seiner eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine
Verwandten, auch den in Rede stehenden zwei Enkelkindern die von ihm
angeführten Beträge bezahlen hat können. Laut den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22.
September 1980, 2842/78, ist es auch nicht allein ausschlaggebend, wie hoch das
Einkommen des Berufungswerbers war, sondern ist ausschließlich
maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die Enkelkinder
überwiegend getragen hat.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in
seine Heimat hat der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers Bescheinigungen
der Heimatgemeinde des Berufungswerbers über geleistete
Unterhaltsleistungen, eine Familienstandsbescheinigung sowie eine
Empfangserklärung der Kindeseltern über den Erhalt der
Unterhaltsbeträge vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht
unwidersprüchlich hervor, dass der Berufungswerber die Unterhaltsleistungen
in der dort angegebenen Höhe geleistet hat. Betreffend Überbringung
bzw Übermittlung der Geldbeträge wurde die persönliche
Übergabe durch den Berufungswerber selbst genannt. Dass der Berufungswerber
in Zeiten der Kriegswirren keine Banküberweisungen getätigt hat und
daher auch keine anderen Belege vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar
und glaubhaft.
Ebenfalls kann auf Grund der vorliegenden Erklärungen
davon ausgegangen werden, dass die Höhe der vom Berufungswerber für
seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um
für die zumindest überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder
aufzukommen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Beweismittel
und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen Falles (sehr
langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im Hinblick auf die
Verhältnisse im Heimatland des Berufungswerbers äußerst
erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der
Berufungswerber seine zwei Enkelkinder tatsächlich mit einer monatlichen
Zahlung von je ATS 1.000 unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt
der Kinder (zumindest überwiegend) aufgekommen ist.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 12.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1173-L/02
- Stammnummer
- 20266
- Gültig
- 12.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF