Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0212-F/02
Familienbeihilfe, Enkelkinder, überwiegende Kostentragung, Glaubhaftmachung, Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-F/02vom 09.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
9. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
6. November 1997 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Mai 1992 bzw 1. Mai 1995
bis 30. September 1996 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. Mai 1997 beantragte der rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von Familienbeihilfe
für in B lebende mj. Enkelkinder jeweils bis einschließlich September
1996.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 17. Juli 1997 wurden vom
Finanzamt folgende Unterlagen bzw Nachweise angefordert:
Vorlage
eines vollständig ausgefüllten Familienbeihilfenantrages (Beih.
1);
Vorlage
von Familienstandsbescheinigungen, aus welchen die maßgebenden
Verhältnisse im ganzen beantragten Zeitraum hervorgehen.
Nachweis
der Enkelkindschaftseigenschaft der angeführten Kinder zum Antragsteller
(Geburtsurkunden der Kinder samt Übersetzung - Geburtsurkunden der
Eltern samt Übersetzung - Heiratsurkunden der Kindeseltern samt
Übersetzung);
Nachweis
der Unterhaltszahlungen im beantragten Zeitraum;
sämtliche
Beschäftigungsbewilligungen sowie Dienstgeberbescheinigungen für den
beantragten Zeitraum;
Aufklärung
bezüglich des Kindes SA, geb. 12. Oktober 1985, Beantragung ab Mai
1995;
Mit Schreiben vom 18. August 1997 ersuchte
der rechtliche Vertreter um Fristerstreckung zur Vorlage der angeforderten
Unterlagen bis 31. Oktober 1997.
Mit Bescheid vom 6. November 1997 wurde der formlose Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 1992 bzw Mai 1995 bis September
1996 abgewiesen, da die erforderlichen Beweismittel nicht beigebracht worden
sind und dies in Ausübung der freien Beweiswürdigung als Anzeichen
dafür angesehen werde, dass die für die Zuerkennung der beantragten
Leistung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 1997 erhob der rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig Berufung und führte aus, dass
mit ergänzender Eingabe vom 30. Oktober 1997, deren Einlangen beim
Finanzamt F sich offenbar mit der Ausstellung des vorbezeichneten abweisenden
Bescheides vom 6. November 1997 zeitlich überschnitten hat, dem
(Ergänzungs)ersuchen vom 17. Juli 1997 entsprochen worden sei und
zahlreiche Beweismittel für das Vorliegen bzw das Vorgelegenhaben der
anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere der überwiegenden bzw
alleinigen Kostentragung ab Mai 1992 durch den Berufungswerber ebenfalls
vorgelegt worden seien. Zufolge überwiegender bzw alleiniger Tragung der
Kosten für die in B lebenden minderjährigen Enkelkinder ab Mai 1992
seitens des Berufungswerbers (Bw) bestehe der Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die minderjährigen Enkelkinder in den in der
ergänzenden Eingabe vom 30. Oktober 1997 genannten Zeiträumen zu
Recht. Aufgrund obgenannter Ausführungen und unter Hinweis auf die
ergänzende Eingabe vom 30. Oktober 1997 samt den mit dieser vorgelegten
Urkunden und Unterlagen werde daher beantragt der vorliegenden Berufung
stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw abzuändern und die
beantragte Familienbeihilfe für die nunmehr acht minderjährigen
Enkelkinder ab Mai 1992 zu gewähren und auf das angegebene Konto des
ausgewiesenen Rechtsvertreters nachzuzahlen.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 1997 sind folgende Unterlagen
beigebracht worden:
4
Formulare Beih 1 betreffend acht Personen (SM, A, Bj, Aa, N, Al, Am und Ad),
wobei nunmehr drei Personen (Enkelkinder) dazukamen, welche als Neuanträge
zu werten sind. (Ursprünglich und auch die Berufung betreffend wurde
für fünf Enkelkinder Familienbeihilfe beantragt.)
3
Unterhaltsbescheinigungen samt beglaubigter Übersetzung
Meldebestätigung
3
Familienstandsbescheinigungen und Gehaltsabrechnungen in Fotokopie
Eine
Bescheinigung samt beglaubigter Übersetzung
14
Geburtsurkunden (Original)
3
Heiratsurkunden (Original)
Auszug
aus der Vorarlberger Gebietskrankenkasse
5
Beschäftigungsbewilligungen in
Fotokopie;
Der rechtliche Vertreter des Bw gab
ergänzend an, aus den beigeschlossenen Unterlagen gehe hervor, dass der Bw
seine acht in seinem Haushalt lebenden Enkelkinder zur Gänze mit Hilfe
seiner in Österreich als Arbeiter erzielten Einkünfte erhalte. Die
leiblichen Eltern der minderjährigen Enkelkinder, das Ehepaar SR und SN, SH
und SD und SI und SE seien selber jeweils arbeitslos und hätten über
kein eigenes Einkommen verfügt. Aufgrund dieses seit Kriegsbeginn in B
anhaltenden Zustandes seien die leiblichen Eltern der sieben (richtigerweise
wohl acht) minderjährigen, in B lebenden Enkelkinder des Bw nicht in der
Lage gewesen ihre Kinder zu unterhalten, sodass der als Arbeiter in
Österreich beschäftigte Bw und Großvater die sieben
(richtigerweise wohl acht) Enkel erhält. Aufgrund des dargelegten
Sachverhaltes werde um Zuerkennung und Nachzahlung der Familienbeihilfe für
die acht minderjährigen Enkelkinder gebeten.
Laut Meldebestätigung ist der
Bw seit 7. August 1978 in der Gemeinde L gemeldet. Mit Schreiben vom 25. August
1997 wurden betreffend den Bw Versicherungszeiten vom 7. August 1978 bis ab 1.
April 1996 laufend bestätigt. Für die Kalenderjahre 1992 bis 1996
wurden Kopien der Bescheidausfertigungen betreffend
Beschäftigungsbewilligung des Bw vorgelegt.
Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe
der Bw ab Mai 1992 bis jetzt und weiterhin seine Enkelkinder SAd, geboren am 23.
April 1992, SM, geboren am 28. April 1987 und SA, geboren am 12. Oktober 1985,
mit Hilfe seines Verdienstes in Österreich zur Gänze erhalten. Die
Eltern der Enkelkinder, der Vater SR, geboren am 23. Feber 1962, und die Mutter
SN, geboren am 10. Dezember 1964, seien beide beschäftigungslos und
hätten keinerlei Einkünfte. Ab Mai 1992 bis jetzt hätte in J
beziehungsweise in B niemand - auch die Eltern nicht - einen
Anspruch auf die Kinderbeihilfe für die erwähnten Enkelkinder. Das
einzige Haushaltsmitglied, welches einen Verdienst hat, sei ab Mai 1992 der Bw,
welcher sich bei der zeitweiligen Arbeit in Österreich befindet. Er bringe
oder schicke über einen Kollegen durchschnittlich jeden Monat je ATS 1.000
für den Unterhalt der Enkelkinder. Die oben erwähnten Enkelkinder
seien also ausschließlich und allein vom Bw erhalten worden. Von keiner
dritten Seite hätten die Enkelkinder Unterhaltsleistungen bezogen. Daher
hätten die erwähnten Beträge von je ATS 1.000 den Gesamtkosten
für den Unterhalt der Enkelkinder (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit
Licht und Heizung, ärztliche Betreuung usw) entsprochen. Diese Angaben
wurden vom Gemeinderat T, Gemeindesekretariat für gesellschaftliche
Tätigkeiten und allgemeine Verwaltung, Föderation von B und H am 18.
August 1997 gemacht. Eine Familienstandsbescheinigung sowie Geburtsurkunden der
Enkelkinder und deren Eltern sowie die Heiratsurkunde vom 9. Mai 1997 bzw eine
Bescheinigung über das Kind Ad des Gemeindesekretariats für
gesellschaftliche Tätigkeit und allgemeine Verwaltung wurden ebenfalls
beigelegt. Dieselben Bestätigungen wurden betreffend die Enkelkinder Bj,
geboren am 7. März 1988, Aa, geboren am 22. Dezember 1990, N, geboren am
12. Mai 1995, Al, geboren am 5. Juli 1996, und Am, geboren am 31. Juli 1994,
vorgelegt.
Im Akt befindet sich auch eine übersetzte
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H,
vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen
Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb
von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen
und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt
worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte,
welche das Minimum für das biologische Überleben einer
vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von
notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie
ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie,
welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste
für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.
Das Finanzamt ersuchte mit Ergänzungsersuchen vom 9.
Mai 2000 den rechtlichen Vertreter folgende Punkte zu klären:
Es sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen
von monaltich ATS 8.000 für die Enkelkinder und der restliche Unterhalt
für andere Angehörige nach B in die Ortschaft D gelangt sind, zum
Beispiel durch Vorlage von Überweisungsbelegen, Banküberweisungen usw.
Ansonsten sei der Geldfluss von Österreich nach B glaubhaft zu machen. Die
Höhe der Unterhaltskosten pro Person in B in den Jahren 1992 bis 1996 sei
anzugeben. Es sei außerdem bekanntzugeben, ob vor Mai 1992 und nach
September 1996 auch Unterhaltsleistungen getragen wurden. Ein Nachweis sei
dementsprechend vorzulegen. Es werde auch gebeten bekanntzugeben, für
wieviele Personen Unterhalt bezahlt worden ist (für acht Enkelkinder und
die Gattin und die Kinder Ar und N und auch den Eltern der Enkelkinder?). Wenn
der Unterhalt von ATS 8.000 nur die Enkelkinder betrifft, sei nachzuweisen, wie
hoch die Unterhaltszahlungen für die restlichen Personen waren. Für
die Jahre 1992 und 1993 werde ein Nachweis verlangt, wie der Unterhalt für
soviele Personen und für den Bw selbst finanziert wurde und wie hoch die
Aufwendungen in Österreich waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 3
Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass
Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den
Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen
eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der
Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der
Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten Abkommens (mit
der Sozialistischen Föderativen Republik J über soziale Sicherheit)
zwischen der Republik Österreich und der Republik B-H aus (Kundmachung der
Genehmigung der Kündigung durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Gemäß des Abkommens über die Soziale
Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als
Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe
vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als
Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum
auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil
anzuwenden.
Nach den obigen Ausführungen ist der
Anspruch auf ausländische Beihilfe
beihilfenschädlich:
Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf
ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder
im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind
und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht
gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde
Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde D, vor.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten
Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür,
dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden
hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden
Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die
Voraussetzungen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt
haben.
In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass
trotz Vorlage der durch die Gemeinde D ausgestellten
Familienstandsbescheinigungen die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder
(Kindeskinder) zum Haushalt des Bw. im Sinne der Bestimmungen des §
2 Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die
Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus.
Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen durch Familienheimfahrten etc.
unterbrochenen Aufenthalt des Bw. in Österreich vermögen zum Beispiel
eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in B, in welchem die
Kinder (Kindeskinder) leben, und gegebenfalls die Kostentragung nicht die
Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw.zu bewirken.
Zur Anspruchsvoraussetzung
der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes
auszuführen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen
die Höhe jener Unterhaltskosten für die im Streitzeitraum
ursprünglich angegebenen fünf Enkelkinder, die mit ihren jeweiligen
Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in B-H, geführten Haushalt leben, zum
anderen ob der Geldfluss in die Heimatgemeinde im behaupteten Ausmaß
glaubhaft ist, und ob die vom Bw. geleisteten Geldbeträge im Rahmen der
einheitlichen Wirtschaftsführung obigen Haushaltes die überwiegenden
Unterhaltskosten für die bezeichneten fünf Enkelkinder
darstellen.
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen.
Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden,
die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht
werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd
exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im
gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht
zumutbar sein (siehe VwGH vom 22. November 1961, 940/60). Im vorliegenden
Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des
Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.
Der rechtliche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner
Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im
Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunde,
Familienstandsbescheinigung, Geburtsurkunden, Kopien der Bescheidausfertigungen
betreffend Beschäftigungsbewilligung, Bescheinigung der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse etc.). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes und
der Berufungsbehörde wurde die durchschnittliche monatliche Höhe des
Nettoeinkommens des Bw pro Kalenderjahr mit rund ATS 21.000 berechnet. Bei
Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des Bw ist es durchaus
möglich und auch glaubhaft, dass er nach Abzug seiner eigenen
Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine Verwandten, auch den
in Rede stehenden fünf Enkelkindern die von ihm angeführten
Beträge bezahlen hat können. Laut den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22. September 1980, 2842/78,
ist es auch nicht allein ausschlaggebend, wie hoch das Einkommen des Bw war,
sondern ist ausschließlich maßgebend, ob er die Unterhaltskosten
für die Enkelkinder überwiegend getragen hat.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in
seine Heimat hat der rechtliche Vertreter des Bw Bescheinigungen der
Heimatgemeinde des Bw über geleistete Unterhaltsleistungen sowie die
jeweiligen Familienstandsbescheinigungen vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln
geht unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der
dort angegebenen Höhe geleistet hat. Betreffend Überbringung bzw
Übermittlung der Geldbeträge wurde die persönliche Übergabe
durch den Bw selbst bzw die Übermittlung durch dritte Personen als Boten
(Kollegen) genannt. Dass der Bw in Zeiten der Kriegswirren keine
Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine anderen Belege
vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.
Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H,
vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass die Höhe der vom Bw
für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht,
um für die zumindest überwiegenden Kosten des Unterhaltes der
Enkelkinder aufzukommen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten
Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen
Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im
Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst
erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw seine
fünf Enkelkinder in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je
ATS 1.000 unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt der Kinder
(zumindest überwiegend) aufgekommen ist.
Feldkirch,
am 9. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-F/02
- Stammnummer
- 17608
- Gültig
- 09.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF