Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0203-F/05
Wenn die überwiegende Kostentragung betreffend im Ausland lebende Enkelkinder nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden konnte, ist Familienbeihilfe zu gewähren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-F/05vom 12.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
30. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
3. August 2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 1992
bis 30. September 1996 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Familienbeihilfe ist
für den Zeitraum 1. Oktober 1992 bis 30. September 1996 für das im
Antrag genannte Enkelkind zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. September 1997 beantragte der
rechtliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von
Familienbeihilfe für ein in B lebendes mj. Enkelkind ab Oktober 1992 bis
einschließlich September 1996.
Der rechtliche Vertreter des Bw legte für diesen
Zeitraum folgende Unterlagen vor:
1
Formular Beih 1 betreffend das mj Enkelkind (GA, geboren am 29. Oktober
1992);
1
Unterhaltsbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung
Meldebestätigung
1
Familienstandsbescheinigung
3
Geburtsurkunden (Original)
2
Heiratsurkunden (Original)
eine
Vollmacht im Original
Auszug
aus dem Reisepass in Kopie
eine
Bestätigung der Firma
zwei
Kopien der Befreiungsscheine;
Der rechtliche
Vertreter des Bw gab ergänzend an, aus den beigeschlossenen Unterlagen gehe
hervor, dass der Bw sein in seinem Haushalt lebendes mj Enkelkind zur Gänze
mit Hilfe seiner in Österreich als Arbeiter bei der Firma "T" N erzielten
Einkünfte erhalte. Die leiblichen Eltern des minderjährigen
Enkelkindes, das Ehepaar GJ und GI sei selber jeweils arbeitslos und
verfügte über kein eigenes Einkommen. Aufgrund dieses seit
Kriegsbeginn in B anhaltenden Zustandes seien die leiblichen Eltern des
minderjährigen in B lebenden Enkelkindes nicht in der Lage ihr Kind selbst
zu unterhalten, sodass der als Arbeiter in Österreich beschäftigte
Antragsteller und Großvater das Enkelkind erhalten hat. Aufgrund des
dargestellten Sachverhaltes werde um Zuerkennung und Nachzahlung der
Familienbeihilfe für das minderjährige Enkelkind von Oktober 1992 bis
September 1996 gebeten.
Laut Meldebestätigungen vom 2.
Mai 1997 war der Bw vom 17. Jänner 1985 bis 13. Feber 1997 in der Gemeinde
Bz und seit 20. Jänner 1997 in der Gemeinde Bl gemeldet. Für den
Zeitraum vom 14. November 1990 bis 13. November 1995 sowie vom 14. November 1995
bis 13. November 2000 wurden Kopien der Befreiungsscheine gemäß
§ 15 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr.
218/1975, vorgelegt. Im Akt befinden sich auch sechs Kopien betreffend erteilter
Aufenthaltsbewilligungen für den in Rede stehenden Zeitraum.
Laut Bestätigung vom 11. April 1997 wurde von der
Firma T angegeben, dass der Bw im März 1997 ein monatliches Nettogehalt von
ATS 16.678,92 erhielt.
Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe
der Bw ab Oktober 1992 bis jetzt und weiterhin sein Enkelkind GA, geboren am 29.
Oktober 1992 mit Hilfe seiner Einkünfte in Österreich zur Gänze
erhalten. Die Eltern des Enkelkindes, der Vater GJ, geboren am 20. Juni 1968,
und die Mutter GI, geboren am 7. April 1971, seien beide beschäftigungslos
und hätten keinerlei Einkünfte. Ab Oktober 1992 bis jetzt hätte
in J beziehungsweise in B niemand - auch die Eltern nicht - einen Anspruch auf
Familienbeihilfe für das erwähnte Enkelkind. Das einzige
Haushaltsmitglied, welches einen Verdienst hat, sei seit Oktober 1992 der Bw,
welcher sich auf einstweiliger Arbeit in Österreich befindet. Er bringe
oder schicke über Kollegen durchschnittlich jeden Monat je ATS 1.500
für den Unterhalt des erwähnten Enkelkindes. Von keiner dritten Seite
hätte das Enkelkind Unterhaltsleistungen bezogen. Daher entspreche der
erwähnte Betrag von ATS 1.500 den Gesamtkosten für den Unterhalt des
Enkelkindes (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und Heizung,
ärztliche Betreuung usw). Diese Angaben wurden von der Gemeinde G -
Gemeinde Sekretariat für gesellschaftliche Tätigkeiten und Verwaltung,
Republik B und H, am 30. Juli 1997 gemacht. Eine Familienstandsbescheinigung
sowie Auszüge aus den Matrikelbüchern betreffend Geburt des
Enkelkindes und dessen Großeltern sowie ein Auszug aus dem Matrikelbuch
betreffend Heirat der Kindes- und Großeltern vom 4. bzw 9. April 1997
wurden ebenfalls beigelegt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 wurde der rechtliche
Vertreter vom Finanzamt ersucht, die Geburtsurkunde der Kindesmutter vorzulegen.
Mit Eingabe vom 12. Jänner 2000 wurde die angeforderte Geburtsurkunde im
Original nachgereicht.
Das Finanzamt ersuchte den rechtlichen Vertreter mit
Ersuchen vom 9. Mai 2000 noch folgende Punkte zu klären:
Es sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen
von monatlich ATS 1.500 für das Enkelkind nach B in die Ortschaft "Js"
gelangt sind, zum Beispiel durch Vorlage von Überweisungsbelegen,
Banküberweisungen usw. Ansonsten sei der Geldfluss von Österreich nach
B glaubhaft zu machen. Die Höhe der Unterhaltskosten pro Person in B in den
Jahren 1992 bis 1996 sei anzugeben. Es sei außerdem bekanntzugeben, ob vor
September 1992 und nach September 1996 auch Unterhaltsleistungen getragen
wurden. Ein Nachweis sei vorzulegen. Es werde auch gebeten bekanntzugeben,
für wieviele Personen der Unterhalt von monatlich ATS 1.500 verwendet
worden ist (nur für das Enkelkind oder auch für die Eltern des Kindes
oder auch noch für andere Verwandte (Gattin des Bw und andere Kinder, zum
Beispiel für die Tochter Nz). Es sei nachzuweisen, wo die Gattin des Bw und
die restlichen Angehörigen wohnen. Wenn der Unterhalt nur das Enkelkind
betrifft, sei nachzuweisen, wovon der Rest der Familie lebte. Es sei der
Befreiungsschein für die Jahre 1992 bis 1995 vorzulegen. Ebenfalls werde
ein Nachweis verlangt, wie diese Unterhaltszahlungen finanziert
wurden.
Mit Eingabe vom 31. August 2000 legte der rechtliche
Vertreter des Bw eine eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern samt
beglaubigter Übersetzung über den Geldempfang vor, woraus ersichtlich
sei, dass die Eltern des Enkelkindes den angeführten Unterhalt
tatsächlich erhalten haben. Wie aus der beglaubigten
Unterhaltsbescheinigung und aus der eidesstattlichen Erklärung
wortwörtlich ersichtlich ist, habe der Antragsteller mit seinen monatlichen
Unterhaltsbeträgen von ATS 1.500 laufend die Gesamtkosten für das in
Rede stehende Enkelkind getragen und gezahlt. Durch die seinerzeitigen
Kriegshandlungen seien weder Bank- und Postüberweisungen möglich
gewesen, noch würden sich jene Kollegen des Antragstellers noch in
Österreich aufhalten, die auf gefährlichen Überbringerwegen
seinerzeit teilweise die Unterhaltsgelder für das Enkelkind nach B
brachten. Da somit die überwiegende bzw die alleinige Erhaltung durch die
oben angeführten Urkunden nachgewiesen wurde, erscheine eine
zusätzliche Glaubhaftmachung zufolge bereits vorgelegter Beweismittel nicht
mehr notwendig. Zusätzlich werde auch der Befreiungsschein für die
Zeit vom 14. November 1990 bis 13. November 1995 und ein Auszug der WGKK
über die Beschäftigungszeiten des Antragstellers für die Jahre
1992 und 1993 übermittelt.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung (Stand vom 24. August 2000) wurden die Meldezeiten vom 1.
Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993 nachgewiesen.
Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache
erklärten die Kindeseltern unter Eid, dass sie ab Oktober 1992 bis Ende
1996 vom Bw durchschnittlich für jeden Monat ATS 1.500 im voraus für
den Unterhalt des Kindes GA erhalten haben. Der erwähnte Betrag entspreche
den Gesamtlebenskosten für den Unterhalt des Kindes.
Im Akt befindet sich auch eine übersetzte
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H,
vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen
Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb
von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen
und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt
worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte,
welche das Minimum für das biologische Überleben einer
vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von
notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie
ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie,
welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste
für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.
Laut Ermittlungen des Finanzamtes ergab sich ein
durchschnittliches Jahreseinkommen des Bw von ATS 127.520 (= monatlich ca. ATS
10.627).
Mit Bescheid vom 3. August 2001 wurde das formlose Ansuchen
vom 23. September 1997 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für
ein Enkelkind von Oktober 1992 bis September 1996 abgewiesen, da der
Aufforderung vom 9. Mai 2000, den Nachweis der überwiegenden Kostentragung,
des Geldflusses nach B sowie den Nachweis, wovon die anderen Personen in B (zum
Beispiel die Gattin, beide Kinder, der Schwiegersohn etc) gelebt haben, zu
erbringen, nicht vollständig nachgekommen worden sei. Eine
überwiegende Kostentragung könne somit nicht angenommen
werden.
Mit Eingabe vom 30. August 2001 erhob der rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig Berufung und führte aus, dass
die Feststellung des Finanzamtes zum einen auf einem unrichtigen rechtlichen
Verständnis im Rahmen des § 2 Abs 2 zweiter Fall
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge FLAG) nachzuweisenden
Anspruchsvoraussetzungen beruhe, zum anderen den vorgelegten Urkunden
widerspreche. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG sei nur,
dass der Anspruchwerber für das mj Kind bzw Enkelkind, für welches er
die Familienbeihilfe begehrt, nachweislich überwiegend dessen
(Lebenshaltungs)Kosten getragen hat und nichts anderes. Tatsächlich habe
der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum die gesamten
(Lebenshaltungs)Kosten für sein mj Enkelkind in B infolge kriegsbedingter
Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Kindeseltern sogar allein und damit
dem Erfordernis des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG jedenfalls zugleich
auch entsprechend "überwiegend" getragen. Da der Bw die gesamten Kosten
für sein mj Enkelkind alleine getragen hat, brauche logischerweise auch
nicht eigens festgestellt werden, in welchem Verhältnis bzw zu welchem
Prozentsatz bzw ob er "überwiegend" (das heisst unter oder über 50 %
bzw mehr oder weniger als die Hälfte der Kosten) die Kosten für das mj
Enkelkind getragen hat. Diese alleinige Tragung der Kosten für sein mj
Enkelkind während des antragsgegenständlichen Zeitraumes sei vom Bw
sogar dreifach urkundlich nachgewiesen worden, und zwar mittels der
zweisprachigen Familienstandsbescheinigung (Vordruck Beih 102), welche von der
österreichischen Finanzverwaltung eigens zum Nachweis des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe
für in J bzw B lebende mj Kinder und Enkelkinder aufgelegt wurde und seit
Jahrzehnten in Verwendung steht, mittels einer ergänzenden amtlichen
Unterhaltsbescheinigung, die von der gemäß Artikel 23 Abs 2 der
Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit J (BGBl. 290/1966)
hiefür zuständigen bn (Heimat)Gemeinde des Bw ausgestellt und
unterfertigt wurde, sowie mittels einer von beiden Kindeseltern beglaubigt
unterfertigten (Empfangs)Erklärung bzw -bestätigung, in welcher
diese den tatsächlichen Erhalt der vom Bw geleisteten und in den
vorgenannten Unterhaltsbescheinigung bereits amtlich bestätigten
(Unterhalts)Beträge für das mj Enkelkinder zusätzlich eidlich
bestätigen. Mehr könne man die überwiegende Kostentragung
für das mj Enkelkind nicht nachweisen.
Gemäß
§ 168 BAO sei die Beweiskraft von
öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den
Vorschriften der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gemäß
§
292 ZPO würden öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen
begründen, was darin von der Behörde (hier: gemäß Art. 23
Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik J über
Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) für den Bereich der Familienbeihilfe
zuständige j bzw be Heimatgemeinde) amtlich verfügt oder erklärt
wird oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird.
Dass der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum sein
mj Enkelkind tatsächlich und zur Gänze erhalten hat, sei auch schon
deshalb sehr glaubhaft und plausibel, weil er dazu ja auch rechtlich
verpflichtet war, zumal die Kindeseltern während dieser Zeit kriegsbedingt
einkommens- und vermögenslos waren und das mj Enkelkind - wiederum
amtlich urkundlich bescheinigt - von keinerlei Drittem irgendwelche
Unterhaltsleistungen während dieses Zeitraumes erhalten haben (siehe die
vorgelegte Unterhaltsbescheinigung). Analog dem österreichischem
Unterhaltsrecht (siehe § 141 ABGB) seien auch nach dem bn Unterhaltsrecht
für den Fall, dass die Kindeseltern infolge eigener Einkommens- und
Vermögenslosigkeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu erhalten, die
Großeltern, soweit sie selbst dazu in der Lage sind, zur
Unterhaltsleistung an ihre Enkelkinder rechtlich verpflichtet. Es sei kein
vernünftiger Grund ersichtlich bzw erkennbar, warum der Bw und
Großvater in einer Zeit, in welcher er das einzige Familienmitglied war,
welches aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich über
Einkünfte verfügt hat (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung),
entgegen seiner obgenannten Unterhaltsverpflichtung rechts- und gesetzwidrig
gehandelt haben sollte, indem er sein mj Enkelkind in B nicht erhalten, sondern
verhungern lassen hat. Auch das Finanzamt habe keinen solchen Grund darzutun
vermocht.
Stattdessen begehre das Finanzamt außer bzw neben dem
Nachweis der überwiegenden Kostentragung - dies ist, wie bereits oben
dargelegt, die alleinige und einzige Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2
zweiter Fall des FLAG - offenkundig rechtsirrig zusätzlich einen
Nachweis des Geldflusses nach B und einen Nachweis, wovon die anderen Personen
in B gelebt haben. Was den Nachweis des - nach Ansicht des Bw
richtigerweise gar nicht zu prüfenden - Geldflusses nach B betrifft,
so wurde dieser aufgrund der vorgelegten amtlichen bzw amtlich beglaubigten
Urkunden ebenfalls mehrfach nachgewiesen. Wenn die be (Heimat)Gemeinde in der
vorgelegten Unterhaltsbescheinigung bestätigt, dass der Bw sein mj
Enkelkind im antragsgegenständlichen Zeitraum mit den dortgenannten
Beträgen monatlich erhalten hat und hiebei die genannten Beträge
entweder selbt nach B gebracht oder über Kollegen nach B geschickt hat, sei
damit logischerweise nachgewiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge
auch tatsächlich geflossen sind bzw dem Enkelkind vom Bw tatsächlich
zugekommen sind. Wenn zusätzlich die Kindeseltern amtlich beglaubigt
eidlich erklären, dass sie im antragsgegenständlichen Zeitraum die
genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für das mj Enkelkind vom Bw
erhalten haben, sei damit logischerweise ebenfalls erwiesen, dass die
bezughabenden Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind bzw
geflossen sein müssen und dem mj Enkelkind vom Bw auch tatsächlich
zugekommen sind bzw zugekommen sein müssen. Dies scheine das Finanzamt zu
verkennen. Zudem scheine das Finanzamt zu verkennen, dass die Frage, wie, das
heisst mit welchen Transportmitteln und/oder auf welchen Transportwegen, die
monatlichen Unterhaltsbeträge vom Bw und Großvater an sein mj
Enkelkind gelangt sind, für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht von
Bedeutung bzw rechtlich unerheblich ist. Rechtlich entscheidend sei
gemäß
§ 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG hingegen allein, ob die
genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für das mj Enkelkind diesem
auch tatsächlich zugekommen sind und das mj Enkelkind mit Hilfe dieser
tatsächlich zumindest überwiegend erhalten worden ist. Dies sei jedoch
vom Bw - wie oben bereits mehrfach dargelegt - mittels amtlicher
Urkunden mehrfach nachgewiesen worden. Was den vom Finanzamt schlussendlich
verlangten Nachweis betrifft, wovon die anderen Personen in B gelebt haben, so
habe dies schon überhaupt nichts mit dem hier geltend gemachten Anspruch
des Bw auf Familienbeihilfe für das mj Enkelkind zu tun. Wovon andere
Familienmitglieder des Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum gelebt haben,
sei es ebenfalls teilweise vom Bw, sei es von anderen Verwandten, sei es von
Bekannten, sei es von anderen Dritten, sei es von Almosen, sei es von "Gras"
(!), wie seinerzeit während des Krieges in einem Bericht einer
österreichischen Tageszeitung über die Situation in einigen Teilen in
B-H zu lesen war, sei es, dass sie gehungert haben, sei es dass sie ihre
Lebensbedürfnisse auf ein absolutes Minimum reduziert haben, sei nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und abermals kein relevantes bzw
nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG, wo
es allein darum geht, den Nachweis der überwiegenden Kostentragung seitens
des Bw und Großvaters für sein mj Enkelkind zu erbringen. Wovon die
anderen Personen gelebt haben, ob der Bw auch für diese die
überwiegenden Kosten getragen hat, wäre ja denkmöglich nur dann
von Bedeutung, wenn der Bw auch für diese Personen die Gewährung von
Familienbeihilfe begehrte. Dies sei aber nicht der Fall. Der Bw begehre
gegenständlich ausschließlich die Gewährung von Familienbeihilfe
für sein im Antrag namentlich genanntes mj Enkelkind, welches er im
antragsgegenständlichen Zeitraum allein und damit zur Gänze erhalten
hat. Mit Rücksicht darauf, dass die überwiegende Kostentragung seitens
des Bw für sein mj Enkelkind im antragsgegenständichen Zeitraum
entgegen der Ansicht des Finanzamtes mehrfach und eindeutig nachgewiesen worden
ist, werde sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 5
Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten, es sei denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge
verbürgt ist. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein
Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs.
4 FLAG 1967. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom
Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum 30. September
1996 gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen
Republik J über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich
und der Republik B-H aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Gemäß des Abkommens über die Soziale
Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als
Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe
vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als
Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum
auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil
anzuwenden.
Nach den obigen Ausführungen ist der
Anspruch auf ausländische Beihilfe
beihilfenschädlich:
Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf
ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder
im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind
und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht
gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde eine
Familienstandsbescheinigung, ausgestellt von der Gemeinde G, vor.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten
Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür,
dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden
hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden
Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die
Voraussetzungen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt
haben.
In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass
trotz Vorlage der durch die Gemeinde G ausgestellten Familienstandsbescheinigung
die Haushaltszugehörigkeit des Kindes
(Kindeskind) zum Haushalt des Bw im Sinne der Bestimmungen des § 2
Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die
Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus.
Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen durch Familienheimfahrten etc.
unterbrochenen Aufenthalt des Bw in Österreich vermögen zum Beispiel
eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in B, in welchem die
Kinder (Kindeskinder) bzw das Kind (Kindeskind) leben bzw lebt, und gegebenfalls
die Kostentragung nicht die Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw zu
bewirken.
Zur Anspruchsvoraussetzung
der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes
auszuführen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen
die Höhe jener Unterhaltskosten für das in Rede stehende Enkelkind,
das mit seinen Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in B-H, geführten
Haushalt lebt, zum anderen ob der Geldfluss in die Heimatgemeinde im behaupteten
Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw geleisteten Geldbeträge im
Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung obigen Haushaltes die
überwiegenden Unterhaltskosten für das bezeichnete Enkelkind
darstellen:
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen.
Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden,
die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht
werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd
exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im
gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht
zumutbar sein (siehe VwGH vom 22. November 1961, 940/60). Im vorliegenden
Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des
Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.
Der rechtiche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner
Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im
Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunden,
Familienstandsbescheinigung, Geburtsurkunden, eidesstattliche Erklärung der
Kindeseltern über den Empfang von monatlichen Unterhaltsleistungen in
Höhe von ATS 1.500 für das Enkelkind, Kopien der Befreiungsscheine,
Kopie des Reisepasses etc.). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes
wurde die durchschnittliche Höhe des Jahreseinkommens des Bw berechnet
sowie ein Versicherungsdatenauszug erstellt.
Aufgrund der in der Datenbank übermittelten Angaben
ergab sich nach Berücksichtigung etwaiger Kranken- bzw Arbeitslosengelder
ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Bw von ATS 127.520 (somit monatlich
ca. ATS 10.627).
Bei Betrachtung der Höhe des errechneten
durchschnittlichen Jahreseinkommens des Bw ist es durchaus möglich und auch
glaubhaft, dass er nach Abzug seiner eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger
anderer Leistungen an seine Verwandten, auch dem Enkelkind die von ihm
angeführten Beträge bezahlen hat können. Laut den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22.
September 1980, 2842/78, ist es nämlich nicht allein ausschlaggebend, wie
hoch das Einkommen des Bw war, sondern ist ausschließlich maßgebend,
ob er die Unterhaltskosten für die Enkelkinder überwiegend getragen
hat.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in
seine Heimat hat er eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde über
geleistete Unterhaltsleistungen, eine Empfangsbestätigung der Kindeseltern
sowie die Familienstandsbescheinigung vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln
geht unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der
dort angegebenen Höhe geleistet hat. Als Überbringer hat er die
persönliche Übergabe anlässlich regelmäßiger
Familienheimfahrten und die Übermittlung durch dritte Personen (Kollegen)
als Boten genannt. Dass er in Zeiten der Kriegswirren keine
Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine anderen Belege
vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.
Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H,
vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass die Höhe der vom Bw
für sein Enkelkind geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um
für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes des Enkelkindes
aufzukommen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten
Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen
Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im
Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst
erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw sein
Enkelkind in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je ATS 1.500
unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt des Kindes (zumindest
überwiegend) aufgekommen ist.
Der Berufung konnte somit Folge gegeben werden und es war
daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 12. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-F/05
- Stammnummer
- 19831
- Gültig
- 12.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF