Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1176-L/02
Familienbeihilfe wegen überwiegender Kostentragung für in Bosnien lebende Enkelkinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1176-L/02vom 23.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
15. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 12. Oktober
2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind R. für die Zeit von 1.1.1995 bis 30.9.1996
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom
12. Oktober 2000 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Enkelkind des Berufungswerbers für die Zeit von 1.1.1995 bis
30.9.1996 abgewiesen. Gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 habe
eine Person für ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn es zum
Haushalt dieser Person gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trage, habe dann Anspruch, wenn keine andere Person aus dem
Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt sei. Gem.
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehöre ein Kind zum Haushalt einer
Person wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser
Person teile. Im Hinblick auf den ständigen Aufenthalt des Berufungswerbers
in Österreich könne nicht von einer Haushaltszugehörigkeit der
Enkelkinder gesprochen werden. Somit setze ein Anspruch auf Familienbeihilfe die
überwiegende Tragung der Unterhaltskosten voraus. Nach den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sei bei aufrechten Ehen und nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten während der Dauer des Familienfriedens
die Vorlage der Familienstandsbescheinigung grundsätzlich ein hinreichender
Nachweis dafür, dass der in Österreich erwerbstätige Dienstnehmer
die Unterhaltskosten für sein im Ausland lebendes Kind trage. Diese
Rahmenbedingungen seien nicht gegeben, sodass neben dem Vorliegen der
Familienstandsbescheinigung auch die überwiegende Kostentragung
entsprechend nachgewiesen werden müsse. Der dem Antrag des Berufungswerbers
vom 18. Jänner 2000 beiliegenden Unterhaltsbescheinigung vom
15. Juni 1998 sei zu entnehmen, dass er monatlich je 1.500,00 ATS
für den Unterhalt seines Enkelkindes entweder selbst gebracht oder nach
Bosnien fahrenden (Arbeitskollegen) mitgegeben habe. Da im Falle einer
persönlichen Übergabe gewöhnlich keine Zahlungs- oder
Überweisungsbelege vorhanden seien, sei der Berufungswerber mit Schreiben
vom 15.3.2000 aufgefordert worden, eine vom Überbringer und vom
Übernahmeberechtigten unterzeichnete Bestätigung mit dem genauen Datum
und der Höhe der überbrachten Unterhaltszahlung vorzulegen. Mit
Schreiben vom 17. Mai 2000 sei bekannt gegeben worden, dass der
Berufungswerber selbst die in Rede stehenden Beträge in bar nach Bosnien
gebracht habe. Die vorgelegten Erklärungen würden nicht das genaue
Datum und die genaue Höhe der Unterhaltszahlung beinhalten. Das Vorliegen
der Voraussetzung einer überwiegenden Kostentragung habe daher nicht
festgestellt werden können. Aus einer vorgelegten
Unterhaltsbescheinigung der Gemeinde der sozialistischen Republik Bosnien und
Herzegowina vom 15. Juni 1998 geht hervor, dass der Berufungswerber
derzeit auf einstweiliger Arbeit in Österreich sei und ab
Jänner 1995 bis dato und weiterhin sein Enkelkind mit Hilfe seiner
Einkünfte in Österreich zur Gänze erhalte. Die Eltern des
Enkelkindes seien beide ohne Beschäftigung und hätten keine
Einkünfte. Ab Jänner 1995 bis dato habe niemand, auch die Eltern
nicht, in Jugoslawien bzw. Bosnien einen Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt
und niemand, auch die Eltern nicht, bekämen Familienbeihilfe für das
erwähnte Enkelkind. Das einzige Haushaltsmitglied, welches über
Einkünfte seit Jänner 1995 verfüge, sei der Berufungswerber,
welcher sich auf einstweiliger Arbeit in Österreich befinde. Er bringe oder
schicke über Kollegen durchschnittlich jeden Monat 1.500,00 ATS
für den Unterhalt des erwähnten Enkelkindes. Das oben erwähnte
Enkelkind sei also ausschließlich und allein vom Berufungswerber erhalten
worden. Von keiner dritten Seite seien für das Enkelkind Leistungen
für den Unterhalt bezogen worden. Daher entspreche der erwähnte Betrag
von 1.500,00 ATS den Gesamtkosten für den Unterhalt des Enkelkindes
(Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und Heizung, ärztliche
Behandlungen, usw.). Vorgelegt wurde weiters eine Erklärung der
Eltern, dass sie ab Jänner 1995 bis Ende 1996 vom
Berufungswerber, welcher in Österreich arbeite, durchschnittlich monatlich
1.500,00 ATS für den Unterhalt ihres Kindes erhalten hätten. Der
erwähnte Betrag entspreche den Gesamtlebenskosten für den Unterhalt
des genannten Kindes. Weiters geht aus dieser Erklärung hervor, dass der
Berufungswerber das Geld persönlich überbracht habe, sodass er das
Geld nicht über die Kollegen geschickt habe.
Gegen den Bescheid des Finanzamtes wurde eine Berufung
eingebracht. Die Feststellung der Behörde, wonach eine überwiegende
Kostentragung durch den Berufungswerber zu Gunsten seines minderjährigen
Enkelkindes im antragsgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden
könne, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die überwiegende bzw.
alleinige Kostentragung des Berufungswerbers im antragsgegenständlichen
Zeitraum sei urkundlich mehrfach nachgewiesen worden und zwar durch Vorlage
einer entsprechenden Familienstandsbescheinigung, zusätzlicher
Unterhaltsbescheinigung und beglaubigter Empfangserklärung der Kindeseltern
über den Erhalt der Unterhaltsbeträge. Gem. § 168 BAO sei
die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der
Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 ff ZPO
zu beurteilen. Gem. § 292 ZPO würden öffentliche Urkunden
vollen Beweis dessen begründen, was darin von der Behörde (hier
bosnische Heimatgemeinde, die für den Bereich der Familienbeihilfe in
Jugoslawien bzw. Bosnien-Herzegowina gem. Art. 23 Abs. 2 der
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien
über soziale Sicherheit allein zuständige Behörde) amtlich
verfüge oder erklärt werde oder von der Behörde oder der
Urkundsperson bezeugt werde. Das jeweilige genaue Datum der Unterhaltszahlung
sei kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Höhe der monatlichen
Unterhaltszahlungen für das minderjährige Enkelkind habe im
antragsgegenständlichen Zeitraum jeweils 1.500,00 ATS im vorhinein
betragen, was aus den vorgelegten Urkunden unzweifelhaft hervorgehe.
Darüber hinaus habe - wie ebenfalls aus den vorgelegten Urkunden
unzweifelhaft hervorgehe - der Berufungswerber mangels eines anderen
Unterhaltszahlers die Kosten für das minderjährige Enkelkind allein
und zur Gänze getragen. Auf Grund logischen Größenschlusses
liege im antragsgegenständlichen Zeitraum sohin jedenfalls eine
überwiegende Kostentragung seitens des Berufungswerbers, wie von Gesetzes
wegen gefordert, vor. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die vorgelegten
Urkunden nicht echt oder gefälscht seien, habe die Behörde nicht
dargetan und sei ein solcher auch nicht gegeben. Da sohin entgegen der Ansicht
der Behörde der Berufungswerber die vom Gesetz geforderte überwiegende
Kostentragung für sein in Bosnien lebendes minderjähriges Enkelkind im
antragsgegenständlichen Zeitraum sehr wohl und zwar mehrfach urkundlich
nachgewiesen habe, werde beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und
den angefochtenen Bescheid allenfalls im Wege einer Berufungsvorentscheidung
aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der Antrag des
Berufungswerbers auf Gewährung und Nachzahlung von Familienbeihilfe im
verminderten Ausmaß für sein minderjähriges Enkelkind für
den antragsgegenständlichen Zeitraum bewilligt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juli 2001
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gem. § 2
Abs. 2 FLAG 1967 habe eine Person für ein Kind Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn es zum Haushalt dieser Person gehöre. Eine Person zu
deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch, wenn keine andere
Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt sei.
Gem. § 2 Abs. 5 FLAG gehöre ein Kind zum Haushalt einer
Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit
dieser Person teile. Im Hinblick auf den ständigen Aufenthalt des
Berufungswerbers in Österreich könne nicht von einer
Haushaltszugehörigkeit seiner Enkelkinder gesprochen werden. Somit setze
ein Anspruch auf Familienbeihilfe die überwiegende Tragung der
Unterhaltskosten voraus. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
sei bei aufrechten Ehen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
während der Dauer des Familienfriedens die Vorlage der
Familienstandsbescheinigung grundsätzlich ein hinreichender Nachweis
dafür, dass der in Österreich erwerbstätige Dienstnehmer die
Unterhaltskosten für sein im Ausland lebendes Kind trage. Im
gegenständlichen Fall werde Familienbeihilfe für rückwirkende
Zeiträume für das Enkelkind beantragt. Die vom Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochenen Rahmenbedingungen seien daher nicht gegeben, sodass neben dem
Vorliegen der Familienstandsbescheinigung auch die überwiegende
Kostentragung entsprechend nachgewiesen werden müsse. Als Nachweis
könnten neben Überweisungsbelegen auch Bestätigungen, die vom
Überbringer und vom Übernahmeberechtigten unterzeichnet seien,
anerkannt werden, wenn daraus die genaue Höhe der Unterhaltsleistung und
das Datum der Übergabe hervorgehen würden. Da die vom Berufungswerber
vorgelegten Erklärungen nicht das genaue Übergabedatum und die genaue
Höhe der Unterhaltszahlung beinhalten würden, könnten diese nicht
als Nachweis einer überwiegenden Kostentragung anerkannt werden.
Im Vorlageantrag vom 16.8.2001 wird ausgeführt, dass
diese Auffassung des Finanzamtes unrichtig sei und nicht den vorgelegten
Urkunden und Unterlagen entsprechen würden. Das Finanzamt spreche in seiner
Bescheidbegründung von einem fehlenden Nachweis der überwiegenden
Kostentragung durch den Berufungswerber gem. § 2 Abs. 2 FLAG.
Dazu sei zunächst anzumerken, dass gem. § 138 BAO für das
Bestehen eines abgabenrechtlichen und daher auch eines
familienbeihilfenrechtlichen Sachverhalts eine Glaubhaftmachung der
entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente (und dieses sei gem. § 2
Abs. 2 FLAG allein die überwiegende Tragung der Kosten für ein
Kind bzw. Enkelkind seitens des Beihilfenwerbers) mitunter genüge. Die
vorgelegten öffentlichen Urkunden jedoch würden bescheinigen und damit
mehrfach sogar nachweisen, dass der Berufungswerber im
antragsgegenständlichen Zeitraum die Kosten für sein
minderjähriges Enkelkind (in Folge der Einkommens- und
Vermögenslosigkeit der Kindeseltern) allein und zur Gänze getragen
habe. Ausdrücklich werde auch bescheinigt, dass das minderjährige
Enkelkind im antragsgegenständlichen Zeitraum außer vom
Berufungswerber bzw. Großvater von keinem Dritten irgendwelche
Unterhaltsleistungen erhalten habe. Gleich dem österreichischen
Unterhaltsrecht (siehe § 141 ABGB) seien auch nach bosnischen
Unterhaltsrecht für den Fall, dass die Kindeseltern in Folge eigener
Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage seien, ihre Kinder zu
erhalten, d.h. die Kindeseltern unfähig seien, den Unterhalt für ihre
Kinder aufzubringen, die Großeltern zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
Es sei sohin tatsächlich sehr glaubwürdig bzw. glaubhaft und
plausibel, dass der Berufungswerber sein minderjähriges Enkelkind im
antragsgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich erhalten bzw. dessen
Lebenshaltungskosten getragen habe, sei er ja, wie soeben gesagt und gleich wie
in Österreich, sogar rechtlich dazu verpflichtet gewesen, zumal die
Kindeseltern selbst in Folge amtlich bescheinigter Einkommens- und
Vermögenslosigkeit dazu nicht in der Lage gewesen seien. Dass das
minderjährige Enkelkind die entsprechenden Unterhaltsbeträge auch
tatsächlich erhalten habe, gehe ebenfalls aus den vorgelegten
öffentlichen bzw. amtlich beglaubigten Urkunden unzweifelhaft hervor. Wie
bzw. auf welche Weise die Unterhaltsbeträge an das minderjährige
Enkelkind gelangt seien, sei rechtlich irrelevant bzw. kein gesondertes
Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 FLAG. Für die
Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 2 FLAG 2. Fall
(überwiegende Kostentragung) sei rechtlich allein ausschlaggebend und
relevant, dass die entsprechenden Unterhaltsbeträge dem minderjährigen
Enkelkind zugekommen seien und dass der Berufungswerber bzw. Großvater mit
diesen Unterhaltsbeträgen die überwiegenden Kosten des Enkelkindes
getragen habe. Letzteres sei, wie bereits erwähnt, vom Berufungswerber
mittels öffentlicher Urkunden mehrfach nachgewiesen worden. Im
gegenständlichen Fall habe der Berufungswerber, wie bereits mit Eingabe vom
17.5.2000 dargetan, die entsprechenden Unterhaltsbeträge seinem
minderjährigen Enkelkind selbst nach Bosnien gebracht, was auf Grund der
zahlreichen Ein- und Ausreisestampiglien in der vorgelegten Kopie des
Reisepasses des Berufungswerbers auch sehr glaubhaft sei, wobei es noch zu
bedenken gelte, dass die zwischen Österreich und Bosnien
regelmäßig zumeist über die Wochenende verkehrenden Gastarbeiter
immer wieder an der Grenze (aus Zeitmangel oder Überlastung der
Grenzkontrollorgane) gar keine Ein bzw. Ausreisestampiglien erhalten
hätten. Dass in der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung seitens der
bosnischen Heimatgemeinde bescheinigt werde, er "bringe oder schicke über
Kollegen" stehe zum späteren Vorbringen, wonach der Berufungswerber die
entsprechenden Unterhaltsbeträge seinem minderjährigen Enkelkind stets
selbst nach Bosnien gebracht habe, auch keineswegs im Widerspruch, wie das
Finanzamt zu verneinen scheine, habe doch das deutsche Wort "oder"
zweisprachliche Bedeutungen und zwar entweder verbindenden im Sinne von "sowohl
- als auch" oder ausschließend im Sinne von "entweder - oder".
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen und Urkunden, der obigen ergänzenden
Darlegungen und der Ausführung in der Berufungsschrift sei sohin die
überwiegende Kostentragung seitens des Berufungswerbers im
antragsgegenständlichen Zeitraum ausreichend nachgewiesen worden und
bestehe daher der Anspruch auf Familienbeihilfe für das minderjährige
Enkelkind für den antragsgegenständlichen Zeitraum zu Recht.
Nachgereicht wurde weiters eine Bescheinigung der Gemeinde
vom 7.12.2001 woraus hervorgeht, dass die Zeugen D. auf Grund einer Einvernahme
bestätigen, der Berufungswerber habe seinem Enkel R. ab Jänner 1995
bis Jänner 1997 monatlich im Namen des Unterhaltes je 1.000,00 ATS
gegeben.
Am 13.1.2006 erging an den Berufungswerber folgender
Vorhalt mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme.
"In der vorgelegten Familienstandsbescheinigung vom
15.6.1998 werden Ihre Unterhaltsbeiträge, die Sie für das Enkelkind
R., ab Jänner 1995 leisten, mit
monatlich ATS 1.500.-
bestätigt. Aus der Unterhaltsbescheinigung der Gemeinde M. vom
15.6.1998 geht hervor, dass Sie für den Unterhalt des Enkelkindes
durchschnittlich jeden Monat ATS
1.500.- bringen würden oder über Kollegen schicken
würden. Die Kindeseltern erklärten unter Eid am 21.4.2000, dass
sie ab Jänner 1995 bis Ende 1996 von Ihnen
durchschnittlich monatlich ATS
1.500.- für den Unterhalt ihres Kindes R. erhalten hätten.
Weiters geht daraus hervor, dass Sie das Geld persönlich überbracht
hätten und nicht über Kollegen geschickt hätten. In der
Berufung vom 15.11.2000 wird angeführt, die Höhe der monatlichen
Unterhaltszahlungen für das Enkelkind hätten im
antragsgegenständlichen Zeitraum jeweils 1.500.- im vorhinein
betragen. Schließlich wurde noch eine Bescheinigung der Gemeinde M.
vom 7.12.2001 auf Grund der Einvernahme der Zeugen D. nachgereicht. Darin wird
allerdings bestätigt, dass Sie ihrem Enkel R. ab Jänner 1995 bis
Jänner 1997 monatlich je ATS
1.000.- an Unterhalt gegeben hätten."
Mit Schreiben vom 31.1.2006 teilte der bevollmächtigte
Vertreter des Berufungswerbers dazu Folgendes mit:
"Im Rahmen der Beweiswürdigung erscheint die
Richtigkeit der inhaltlich übereinstimmenden Familienstandsbescheinigung
vom 15.6.1998, der Unterhaltsbescheinigung der Gemeinde M. vom 15.6.1998 und der
eidesstättigen Erklärung der Kindeseltern vom 21.4.2000, schon
aufgrund der zeitlich größeren Nähe zum Sachverhalt,
größer; ungeachtet dessen könnte allenfalls die Richtigkeit auch
der Bescheinigung der Gemeinde M. vom 7.12.2001, weil unter Bedachtnahme auf
zwei Zeugen, als größer erachtet werden, wobei dabei wiederum zu
bedenken ist, dass die beiden außerfamiliären Zeugen die
tatsächlichen monatlichen Unterhaltszahlungen des Berufungswerbers, anders
als die Kindeseltern, wahrscheinlich nicht oder zumindest nicht immer selbst
bzw. persönlich wahrgenommen haben bzw. wahrnehmen konnten. In allen der
obgenannten Urkunden wird jedoch jedenfalls die Finanzierung des Enkelkindes
seitens des Berufungswerbers bestätigt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Person,
zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt
ist. Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967
gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6 FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte
geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen
trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann
überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß
beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein
Kind entspricht. Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG
1967 haben Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass - ab 1. Mai 1996 nach Maßgabe des
§ 50 g Abs. 2 FLAG 1967 - Gegenseitigkeit durch
Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den Parteien des
Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen eines
Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen
von der Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im
Namen der Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten
Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der
Republik Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung
durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Gemäß des Abkommens über die soziale
Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien (Art 32b) gelten jene
Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfe vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG
definiert ua die Nachkommen als Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist
das Abkommen im Streitzeitraum auch für einen in Österreich
beschäftigten Großelternteil anzuwenden.
Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf
ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder
im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind
und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug nicht gegeben
waren, wurden der Behörde eine Familienstandsbescheinigung sowie eine
Unterhaltsbescheinigung vorgelegt.
Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten
Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür,
dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden
hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Eltern wegen der im
strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren die Voraussetzungen zum Bezug
einer ausländischen Beihilfe nicht erfüllt haben.
In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass
trotz Vorlage der durch die Gemeinde ausgestellten Familienstandsbescheinigung
die Haushaltszugehörigkeit der Kinder
(Kindeskinder)zum Haushalt des
Berufungswerbers im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2
FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die Haushaltszugehörigkeit setzt
eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Im Hinblick auf den monate- bzw
jahrelangen durch Familienheimfahrten etc. unterbrochenen Aufenthalt des
Berufungswerbers in Österreich vermögen zum Beispiel eventuell
vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in Bosnien, in welchem die Kinder
(Kindeskinder) leben, und gegebenenfalls die Kostentragung nicht die
Zugehörigkeit zum Haushalt des Berufungswerbers zu bewirken.
Nach § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu
§ 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen.
Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden,
die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht
werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd
exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im
gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet werden, nicht
zumutbar sein (siehe VwGH vom 22. November 1961, 940/60). Im
vorliegenden Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass
während des Streitzeitraumes im Heimatland des Berufungswerbers Krieg
war.
Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des
Berufungswerbers ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach
Abzug seiner eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine
Verwandten, auch dem in Rede stehenden Enkelkind die von ihm angeführten
Beträge bezahlen hat können. Laut den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22. September 1980, 2842/78,
ist es auch nicht allein ausschlaggebend, wie hoch das Einkommen des
Berufungswerbers war, sondern ist ausschließlich maßgebend, ob er
die Unterhaltskosten für das Enkelkind überwiegend getragen
hat.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in
seine Heimat hat der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers Bescheinigungen
der Heimatgemeinde des Berufungswerbers über geleistete
Unterhaltsleistungen, eine Familienstandsbescheinigung, eine
Empfangserklärung der Kindeseltern über den Erhalt der
Unterhaltsbeträge sowie eine Bescheinigung der Gemeinde über eine
Einvernahme von Zeugen vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht hervor, dass
der Berufungswerber zumindest Unterhaltsleistungen in Höhe von
ATS 1.000.- geleistet hat. Betreffend Überbringung bzw
Übermittlung der Geldbeträge wurde die persönliche Übergabe
durch den Berufungswerber selbst genannt. Dass der Berufungswerber in Zeiten der
Kriegswirren keine Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine
anderen Belege vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.
Ebenfalls kann auf Grund der vorliegenden Erklärungen
davon ausgegangen werden, dass die Höhe der vom Berufungswerber für
sein Enkelkind geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um für
die zumindest überwiegenden Kosten des Unterhaltes des Enkelkindes
aufzukommen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Beweismittel
und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen Falles (sehr
langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im Hinblick auf die
Verhältnisse im Heimatland des Berufungswerbers äußerst
erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der
Berufungswerber sein Enkelkind tatsächlich zumindest mit einer monatlichen
Zahlung von ATS 1.000.- unterstützt hat und dadurch für den
Unterhalt des Kindes (zumindest überwiegend) aufgekommen ist.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 23.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1176-L/02
- Stammnummer
- 21030
- Gültig
- 23.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF