…wurde folgendes ausgeführt: "Eine Rechnung gemäß § 11 UStG hat folgende Angaben zu enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, den Namen und die Anschrift des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder…
…angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist. (6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen folgende Angaben: 1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist. (6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen folgende Angaben: 1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Rechnung muss die in § 11 Abs. 1 UStG angeführten Angaben enthalten, darunter ua. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Zu den…
…Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen…
…X Currency: Euro Die Rechnungen enthalten weiters die Anschrift des liefernden Unternehmens, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, das Entgelt und den Steuersatz, den Steuerbetrag, eine laufende Nummer, die Bankverbindungen sowie die UID des liefernden Unternehmens. Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten darüberhinaus zwar ein Ausstellungsdatum…
…ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 leg. cit. müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: | 1. | den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen konnte, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die im § 12 Abs. 1 UStG 1972 genannten Rechnungen mussten nach § 11 Abs. 1 Z 1 leg. cit. u. a. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…sich Ihr Amt bei der Ablehnung der Vorsteuer auf die Tatsache zurückgezogen, dass die Rechnung hinsichtlich des Bestandteiles Namen und Anschrift des liefernden Unternehmens nicht richtig und damit nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Es waren von Beginn der Geschäftsbeziehung bis Ende Mai 2009 nachweislich positive…
…und Adresse der liefernden Unternehmerin sowie des Empfängers der Lieferung seien sehr wohl in der Rechnung enthalten (der Bw. führt dazu eine Adresse mit Platz, Ortsname, Adressenbezeichnung und Hausnummer an). Aus § 11 UStG könne "nicht herausgelesen werden, dass sollten Lieferant und Empfänger dieselbe Anschrift haben…
…der liefernde Unternehmer eindeutig feststand und die Abfuhr der Umsatzsteuer überprüft werden konnte). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Eine ordnungsgemäße Rechung gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Dazu gehört auch die Angabe der zutreffenden Anschrift des Rechnungsausstellers. Die Angabe einer Anschrift…
…als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 stand entgegen, dass die Rechnungsangaben betreffend der Anschrift des liefernden Unternehmens - 00a Wien, H-Gasse 12 - der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse - 00a Wien, H-Gasse 32 - widersprachen. Da nach herrschender Lehre auch die Anführung des richtigen Namens…
…ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Der Vorsteuerabzug steht nur unter den erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen die Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt. Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen Namen erbringt…
…Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist (§11 Abs. 1 UStG 1994). Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten; u. a. nach der im Berufungsfall streitgegenständlichen Z 1 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers…
…erster Instanz erweist sich daher nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz als das Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung. Nicht anerkannte Vorsteuern: Bezüglich der von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellung, dass auf den Rechnungen des liefernden oder leistenden Unternehmers die falsche Anschrift (W) angegeben war, weist die Bw…
…Rechnungslegung falschen Anschrift des leistenden Unternehmers die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus, ohne dass es darüber hinaus weiterer Mängel bedarf. Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ist nach der Judikatur eine Adresse zu verstehen, an der das liefernde / leistende Unternehmen eine…
…Bezeichnung, Tag der Lieferung, Entgelt und Steuerbetrag. (1) Die Angabe des liefernden oder leistenden Unternehmers dient der Sicherstellung der Besteuerung. Scheint in der Rechnung eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Dasselbe gilt…
…an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe…
…95/13/0072 (ÖStZB 2001, 466): "Sofern eine Gesellschaft an den in den Rechnungen angeführten Anschriften nicht existent gewesen ist, haftet den Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens an" (Erk. 14.1.1991, 90/15/0042). In diesem…