Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0071-W/06
Vorsteuerabzug bei nicht existentem Leistungserbringer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-W/06vom 06.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weisen Rechnungen als Leistungserbringer eine GmbH aus, die im Firmenbuch nicht eingetragen war/ist (und auch steuerlich nicht erfasst wurde) und an der in den Rechnungen aufscheinenden Anschrift keine Geschäftstätigkeit ausgeübt bzw. den Ort der Geschäftsleitung hatte, ist von einem nicht existenten Leistungserbringer auszugehen, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), einer im
Geschäftszweig Werbeberatung tätigen Gesellschaft (vgl.
Firmenbuchabfrage; laut BP-Bericht war der Betriebsgegenstand: Werbe-,
Messewesen und sonstige Wirtschaftsdienste), wurde eine Betriebsprüfung
(BP) umfassend die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführt.
Unter Tz. 3 des Berichtes traf die BP folgende
berufungsgegenständliche Feststellungen: Mangelhafte
Eingangsfakturen: Gem. den Bestimmungen des § 12 Abs. 1
UStG 1994 ist der Abzug von Vorsteuerbeträgen bei Vorliegen einer
ordnungsgemäßen Eingangsrechnung möglich. Lt.
§ 11 UStG 1994 muss eine derartige Rechnung folgende Vorgaben
erfüllen: - Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
...
Zu Tz. 3: Name bzw. Anschrift des
Rechnungslegers: Seitens der BP wurden in den Unterlagen Eingangsfakturen
von Firmen bzw. Personen vorgefunden, welche an den auf den entsprechenden
Rechnungen vermerkten Adressen weder gemeldet sind bzw. waren. Eine
Rechnung muss gem. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und
die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
enthalten. Hierunter ist der richtige Name und die richtige Anschrift zu
verstehen. Auch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden
Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG aus (vgl. E 24.4.1996, 94/13/0133, 0134, sowie
20.11.1996, 95/15/0179, und 96/15/0027).
J... G... GmbH: Anschrift lt. Fakturen: 1...;
...gasse 19 Lt. Ermittlungen der BP ist bzw. war eine J... G... GmbH
weder an bezeichneter Adresse bekannt, noch steuerlich bzw.
firmenbuchmäßig erfasst. Auch die Existenz einer etwaigen
Einzelfirma "G..." konnte der BP nicht dokumentiert werden.
Rechnungen:
|
1998 (bei: Honorare):
|
Wert:
|
USt:
|
Gesamt
|
120.000,00
|
24.000,00
|
1999 (bei Fremdleistungen)
|
Wert:
|
USt:
|
Gesamt
|
153.000,00
|
30.600,00
Nach dem
Inhalt des Arbeitsbogens setzen sich die beiden Gesamtbeträge wie folgt
zusammen:
1998:
|
Betrag:
|
USt.:
|
Art:
|
Zahl.Dat.
|
24.000,00
|
4.800,00
|
Text
& Layout
|
8/98
|
26.000,00
|
5.200,00
|
Text
& Layout
|
8/98
|
26.000,00
|
5.200,00
|
Text
& Layout
|
9/98
|
26.000,00
|
5.200,00
|
Text
& Layout
|
10/98
|
18.000,00
|
3.600,00
|
Text
& Layout
|
10/98
1999:
|
Betrag:
|
USt.:
|
Art:
|
2.000,00
|
2.400,00
|
redaktionelle
Beiträge
|
8.000,00
|
1.600,00
|
redaktionelle
usergroup Beiträge
|
24.000,00
|
4.800,00
|
redaktionelle
N...-NetworksBeiträge
|
24.000,00
|
4.800,00
|
redaktionelle
N...-NetworksBeiträge
|
24.000,00
|
4.800,00
|
redaktionelle
N...-NetworksBeiträge
|
24.000,00
|
4.800,00
|
redaktionelle
N...-NetworksBeiträge
|
37.000,00
|
7.400,00
|
redakt.
Leistungen f. Nov. u. Telereport ...
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der BP und erließ dementsprechende
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde beantragt, die
Nachforderung, welche sich auf Grund der obigen Feststellungen ergab,
gutzuschreiben; dies mit folgender Begründung:
1) Die Rechnungen "J... G..." sind auf das
österreichische Bankkonto von Herrn G... überwiesen worden.
2) Die Rechnungen sind laut USt Gesetz ordentlich
ausgestellt.
3) Die Firma G... ist im Branchenbuch (Werbealmanach)
aufgelistet."
Von der BP
wurde nachstehende Stellungnahme zur Berufung erstattet:
"Rechnungen J... G... GmbH: 1... G... 19": Laut
Ermittlungen der BP ist bzw. war eine J... G... GmbH weder an bezeichneter
Adresse bekannt, noch steuerlich bzw. firmenbuchmäßig erfasst.
Bei der Adresse handelt es sich um die Anschrift des "...vereins ... .
Laut Auskunft des ehemaligen Obmannes des Vereines, Hrn. ..., der auch
in den fraglichen Jahren 1998 und 1999 diese Funktion bekleidete, ist weder eine
Einzelperson J... G, noch eine Firma G... an obiger Adresse ansässig
gewesen. Der auf den Eingangsfakturen G... angeführte
Telefonanschluss 2... ist einer Frau N... zuzuordnen. Auch diese gibt
an, nie etwas mit einem J... G... zu tun gehabt zu haben. Eine
Eintragung in einem Werbealmanach ist nicht dazu imstande, eine Eingangsfaktura
zu ersetzen bzw. zu ergänzen und kann somit nicht als Nachweis für die
Richtigkeit einer Adresse herangezogen werden. Es kann somit nur
nochmals auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der
geforderten normierten Rechnungsmerkmale verwiesen werden: Eine Rechnung
muss demzufolge gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Hierunter ist der richtige Name und die richtige Anschrift zu verstehen.
Auch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers
schließt für sich allein schon die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG aus. Es können somit seitens der Bw.
keine triftigen neuen Fakten aufgezeigt werden, die zu einer Abweichung von den
von der BP getroffenen Feststellungen führen.
Die
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP wurde wie folgt erstattet:
Die Rechnungen "J... G..." sind auf das
österreichische Bankkonto von Herrn G... überwiesen worden.
Auch dort liegt der richtige Name und die richtige Adresse auf.
Die auftretenden Künstler
(Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw.) und Herr ... haben auch von
der ...gasse 19 ... für die ...-Veranstaltungen 1999 die von Herrn
G...produzierten Aufkleber und Zeitungen abgeholt. Demzufolge ist auch
der Name und die Anschrift des liefernden Unternehmens richtig.
Auch im Impressum des Computerjournals und der ... Zeitung
(Beilage der Amtlichen Wiener Zeitung) scheint J... G... auf."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann
der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
§ 11
Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung bestimmt:
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder
steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er
die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen,
in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen -
soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die
folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers.
Der Vorsteuerabzug steht nur unter den erschöpfend
aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen die Rechnungslegung des
leistenden Unternehmers zählt.
Unternehmer ist derjenige, der die Leistung im eigenen
Namen erbringt bzw. in dessen Namen die Leistung erbracht wird. Im Falle
gesetzlicher oder gewillkürter Stellvertretung ist Unternehmer der
Vertretene und nicht der Vertreter (Ruppe, UStG 1994, Kommentar,
Tz 19 zu § 2).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
- bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen
der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein
Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst
wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem
Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042).
Eine Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers ist das
Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit
einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 11.7.1995, 95/13/0143 und vom
28.5.1997, 94/13/0230).
Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als
entsprechend zu wertende Rechnung muss den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Darunter ist der richtige
Name und die richtige Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers zu
verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die
Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender
Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht
existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden
Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus (vgl. u.a. VwGH
26.9.2000, 99/13/0020; 30.5.2001, 95/13/0226; 20.11.1996, 96/15/0027;
20.11.1996, 95/15/0179; 28.5.1997, 94/13/0230; 24.4.1996, 94/13/0133; 24.4.1996,
94/13/0134; 20.11.1996, 95/15/0179, 96/15/0027). Auch die Anführung des
richtigen Namens aber der unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend
(Kolacny / Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1997, §
11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als
"kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden
(VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich
zum Nachteil des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers aus
(Scheiner / Kolacny / Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer
- UStG 1994, Loseblatt, Wien, Band IV, Lieferung Jänner 1998, § 12
Anmerkung 129). Wenn Rechnungen Namen und Anschrift eines Leistenden
enthalten, der unter dem angegebenen Namen oder unter der angegebenen Anschrift
nicht existiert, dann fehlt es am Rechnungserfordernis des Namens und der
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991,
90/15/0042; 29.11.2000, 95/13/0029 und 95/13/0072).
Die Unternehmereigenschaft des Leistenden muss objektiv
nach den Kriterien des § 2 UStG gegeben sein. Die subjektive
Überzeugung des Leistungsempfängers ist nicht maßgebend. Das
gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger alle zumutbaren Schritte
unternommen hat, um sich über die Unternehmereigenschaft des Partners zu
vergewissern. Das UStG kennt keinen Schutz des guten Glaubens an die
Unternehmereigenschaft des Leistenden. Daher ist der Vorsteuerabzug stets zu
korrigieren, wenn sich nachträglich die objektiv fehlende
Unternehmereigenschaft herausstellt (Ruppe, UStG-Kommentar, Tz. 32 zu
§ 12 mwN).
Die berufungsgegenständlichen Rechnungen, welche sich
über die Jahre 1998 (ab August 1998) und 1999 erstrecken, weisen als
leistenden Unternehmer aus: J... G... GmbH: 1... G... 19.
Eine J.G. GmbH oder eine G. GmbH war im Firmenbuch nicht
eingetragen; ein J.G. war weder Gesellschafter noch Geschäftsführer
(irgend)einer ins Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft (Firmenbuchabfragen
Firmensuche und Personensuche). Eine J.G. GmbH oder G. GmbH war im
Übrigen unwidersprochen steuerlich nicht erfasst.
An der in den Rechnungen aufscheinenden Anschrift hatte
eine J.G. GmbH oder G. GmbH keinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung noch
war eine natürliche Person J.G. ansässig. Tatsächlich handelt und
handelte es sich bei jener Adresse um die Anschrift eines Vereines M.
Diese Feststellungen beruhen auf den unwidersprochenen Angaben des
Vereinsobmannes, der diese Funktion auch in den Jahren 1998 und 1999 bekleidet
hatte.
Im Übrigen handelt es sich bei der auf den Rechnungen
aufscheinenden Telefonnummer um den Telefonanschluss von Frau N.; Frau N. machte
gegenüber der BP die Angabe, nie etwas mit einem J.G. zu tun gehabt zu
haben. Diese Feststellungen beruhen auf den unwidersprochenen Angaben
von Frau N.
Ein J.G. ist und war im Abgabeninformationssystem nicht
erfasst. Die Feststellung beruht auf einer
Abgabeninformationssystem-Abfrage.
Obwohl in den Rechnungen die J.G. GmbH aufscheint und
von der BP darauf hingewiesen wurde, dass eine J... G... GmbH weder an
bezeichneter Adresse bekannt, noch steuerlich bzw. firmenbuchmäßig
erfasst war (vgl. Tz. 3 des Berichtes und die Stellungnahme zur Berufung)
spricht die Berufung und die Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP
von den "Rechnungen 'J... G...'", ohne mit einem Wort auf die Feststellungen der
BP einzugehen. Bei einer J.G. GmbH und einem J.G. handelte es sich
um zwei voneinander verschiedene Rechtssubjekte, weshalb selbst unter der
Annahme, dass die in Rede stehenden Leistungen von J.G. erbracht worden sind,
Rechnungen einer J.G. GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der
Leistungserbringer der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen - die
J.G. GmbH - weder über die Gesellschaft noch über die handelnde
Person - J.G. - ermittelt werden konnte. Die Rechnungen weisen letztlich einen
nicht existenten leistenden Unternehmer
aus. Existierte die J.G. GmbH gar nicht, kann das (jahrelange) Handeln der
natürlichen Person J.G. (deren Identität ebenfalls im Dunkeln blieb)
nicht der in den Rechnungen aufscheinenden GmbH, deren Firmenname denselben Vor-
und Zunamen beinhaltet (J.G. GmbH), zugerechnet werden. Unter der Annahme,
dass eine natürliche Person die Gründung einer GmbH beabsichtigt, im
Rahmen welcher er eine Tätigkeit selbständig ausüben möchte,
eine Gründung in der Folge jedoch unterlässt, könnten von der
handelnden (natürlichen) Person erbrachte Leistungen nur der
natürlichen Person zugerechnet werden.
Weisen die Rechnungen einen gar nicht existierenden
leistenden Unternehmer aus, wobei hinzukommt, dass sich deren
Leistungszeiträume über einen längeren Zeitraum erstreckten,
gelangte die BP in Verbindung mit den oben genannten weiteren damit
übereinstimmenden bzw. in Einklang zu bringenden Feststellungen zutreffend
zu der Schlussfolgerung, dass mit den in den Rechnungen aufscheinenden Angaben
des Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers das Rechnungsmerkmal des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht erfüllt wurde. Den
unwidersprochenen Feststellungen wurden seitens der Bw. die Argumente
entgegengesetzt, es habe eine "Eintragung im Werbealmanach" und eine
Visitenkarte gegeben. Dass hiermit den obigen schwerwiegenden Feststellungen
nicht wirksam entgegengetreten wurde, hielt die BP richtigerweise in der
Stellungnahme zur Berufung fest. Das Vorbringen, wonach die "Rechnungen ...
ordentlich ausgestellt (sind)", steht somit mit den getroffenen Feststellungen
und den daran anknüpfenden Folgerungen nicht im Einklang. Aus dem seitens
der Bw. weiters ins Treffen geführten Umstand, dass die Zahlungen
"über Bankkonto abgewickelt (wurden)", ist in der hier strittigen Frage der
Anerkennung des Vorsteuerabzuges nichts zu gewinnen; in ertragsteuerlicher
Hinsicht wurde der Aufwand von der BP ja als glaubhaft als Betriebsausgabe
anerkannt. Dass etwa das bloße Vorweisen einer Visitenkarte bzw. eine
Werbealmanach-Eintragung (eines J.G. oder einer J.G. GmbH?) ohne
Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Umstände keine geeigneten
Maßnahmen zur Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des
Partners darstellen, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-W/06
- Stammnummer
- 26277
- Gültig
- 06.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF