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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1990-W/09

Kein Vorsteuerabzug wegen Rechnungsmängel

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1990-W/09vom 20.05.2010Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H Import-Export KEG, Adr., vertreten durch HH, Adr., vom 26. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Albin Mann, vom 24. Jänner 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003, Umsatzsteuer 2002 und 2003, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2002 und 2003, Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2002 und 2003, Umsatzsteuer 2004, 2005 und 2006, Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2004, 2005, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.), die H KEG, betreibt einen Handel mit Altmetallen. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend Umsatzsteuer 12/2005 bis 5/2006 wurden - so Tz. 1 des hierüber erstatteten Berichts vom 29.8.2006 - unter anderem folgende Feststellungen getroffen: "Bis auf vier Rechnungen erfolgte der gesamte Wareneinkauf lt. Buchhaltung mittels Gutschriften an eine SGmbH. Die Gutschriften wurden vor dem Weiterverkauf der Ware datiert, jedoch mit dem erzielten Erlös minus 10 % ausgestellt. Das Belegdatum kann daher nicht richtig sein. Die Buchhalterin Frau P gab niederschriftlich an, dass sie die Gutschriften im Auftrag des YH bis zu 1,5 Monate später erstellt und rückdatiert hat. Für sämtliche Wareneinkäufe waren laut Buchhaltung nur Barzahlungen geleistet worden, die einzigen Belege dafür sind jedoch eben die rückdatierten und nachträglich unterfertigten Gutschriften. Herr YH gab an, dass ausschließlich eine Frau B für die Firma SGmbH unter Vorlage einer Vollmacht auftrat. Er gab an, von ihr telefonisch die Aufträge zur Abholung der Ware erhalten zu haben. Aus der Abfrage des Zentralmeldeamtes geht hervor, dass Frau R zum Beginn der Geschäftsbeziehungen in einem Obdachlosenheim gemeldet war, weiters gab Herr YH an, dass sie auch kein Auto besitzt. Herr H wurde daher beauftragt, einen Einzelgesprächsnachweis für sein Mobiltelefon von seinem Mobiltelefonanbieter beizubringen, um den Nachweis zu führen, dass die Aufträge tatsächlich von Frau R kamen. Dieser Beweis wurde nicht erbracht, da die vorgelegten Telefonlisten die erhaltenen Anrufe nicht ausgewiesen haben. Nach dem Gesamtbild hatte Frau R daher nicht die Möglichkeit, Geschäfte im behaupteten Umfang zu aquirieren. An der Rechnungsadresse konnte die Firma SGmbH auch nicht angetroffen werden. Der GeschäftsführerAlleingesellschafter Go Ve hat keine aufrechte Meldung in Österreich, die notariell beglaubigte Unterschrift auf der Vollmacht vom 18.1.2006 für Angelika R , die Firma SGmbH zu vertreten, stimmt nicht mit der auf der vorgelegten Reisepasskopie mit Ausstellungsdatum 30.9.2002 überein. Die Bp stellt daher fest, dass die vorgelegten Gutschriften lediglich als Scheinrechnungen zu werten sind und die Ware aus anderen Quellen stammt, über die kein Mitglied der H Familie Auskunft geben wollte. Die Zahlungsempfänger wurden daher nicht offengelegt, dass Frau R die Zahlungen erhalten hat, ist nach dem Gesamtbild auszuschließen. Die Vorsteuer aus den Gutschriften wird daher nicht anerkannt..." Zur Geschäftstätigkeit der Bw. finden sich im Arbeitsbogen Kopien folgender Niederschriften mit HH, M H, J (Y) H und He P: Aus der Niederschrift mit HH vom 10.7.2006: "Frage (F): Seit wann übt die H KEG die Tätigkeit eines Schrott- und Metallhändlers aus? Antwort (A): Seit Bestehen beschäftigt sich die H KEG mit dieser Tätigkeit. Bis 22.3.2006 war mein Bruder MH Komplementär der KEG. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten ab 22.3.2006 die Geschäftsführung der KEG. Mit der Geschäftstätigkeit der KEG hat er nichts mehr zu tun, das betreibe ausschließlich ich. F: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Ausschließlich von den Einkünften der KEG seit März 2006, davor war ich als Arbeiter bei der H KEG angemeldet. F: Wie betreiben Sie Ihre Firma und wie viel Umsatz erzielen Sie mit dem Buntmetall- und Schrotthandel? A: Ich liefere immer an den Abnehmer, der mir am meisten bietet. Meine Abnehmer waren bzw. sind Fa. Gr, VoeAl, XYZ in ... Letztes Monat habe ich ca. € 20.000,- bis € 30.000,- F: Wie kommen Sie zu Ihrer Ware und wie erfolgt die Geschäftsabwicklung? A: Mein Vater wird von jemandem angerufen, z.B. dass auf einer Baustelle was abzuholen ist. und wir fahren dann hin. Ich hab jetzt alles vergessen. Ich erinnere mich nicht mehr, von wem ich was erhalten habe, bei wem ich eingekauft habe und wie das Metall dann zum Abnehmer gekommen ist. Mein Vater ist bei der Firma beschäftigt. Anmerkung: Herr H wurde nunmehr mehrmals über die Geschäftstätigkeit und über die Art und Weise der Geschäftsabwicklung und Gebarung befragt, und darüber, wer tatsächlich die Geschäfte leitet. Herr H kann konkrete Fragen über Geschäfte, Betriebsvermögen, (Stapler lt Anlagenverzeichnis!), Beschäftigte, Lieferungen bzw. Inkasso nicht beantworten. Es entsteht der Eindruck, dass der Befragte keine Ahnung über die Geschäfte hat, die angeblich durch ihn selbst von seiner Firma getätigt werden. Trotz einer Nachdenkpause von rd 15 Minuten kann Herr H keinerlei zweckdienliche Angaben machen. F: Wer führt die Geschäfte und wer kann Auskunft geben? A: Ich und mein Vater. Anmerkung: Herr H wird nunmehr gebeten, seien Vater anzurufen. Hr. H fragt seinen Vater, wer die Waren liefert Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten Übergibt Herr H sein Handy an Herrn AD K. Dieser fragt den Angerufenen um Lieferfirmen und erhalt als Antwort, man würde alles in der Buchhaltung finden. Es wurde jedoch, trotz Aufforderung, bis dato keine aktuelle Belegsammlung vorgelegt!! Dem Angerufenen wird von AD K aufgetragen, nachzudenken, und sich in zwei Minuten wieder telefonisch zu melden. Nach Ablauf der zwei Minuten wird vom befragten H erneut dessen Vater angerufen. Dieser gibt telefonisch die folgenden Lieferanten bekannt z B. Fa. SGmbH in Wien, und die Fa. ZiMa in Wien und noch die Firma Ku in Tirol. F: Wie erfahren Sie, wenn von z.B. der Fa. SGmbH Ware abzuholen ist? A: Die Fa. SGmbH ruft mich an und dann wird die Ware abgeholt. F: Wer ruft Sie an von der Fa. SGmbH? A: Ich weiß es nicht. F: Wie heißt die Person, von der Fa. SGmbH, mit der Sie sprechen und verhandeln? A: Ich weiß es nicht. Mein Vater wird angerufen. Er führt die Geschäfte." Aus der Niederschrift mit HH (HH), JH(JH), He P (HP) vom 19.7.2006: "Frage: Mit wem von der Firma SGmbH haben sie Kontakt gehabt? Antwort JH: Mit Frau B, Führerscheinkopie, Spezialvollmacht und unterschriebene Gutschriften werden vorgelegt. Frage: Haben sie jemals mit Herrn GoVe persönlich Kontakt gehabt? Antwort JH: Ja, ich habe ihn in seinem Büro J-Straße 56 getroffen. Frage: Von wem erhalten sie die Aufträge, Waren abzuholen? Antwort JH: Von Frau C. Frage: Wo werden die Waren abgeholt? Antwort JH: In Wien, Graz, ganz Österreich. Frage: unter welcher Telefonnummer erreichen sie Frau R? Antwort HP: 0676/36XXXXX. Frage: Wo und wie oft treffen sie Frau R (=C)zur Bezahlung? Antwort JH: In Wien oder Linz, in Wien in meiner Wohnung R-Weg, in Linz auf Tankstellen, Ich treffe sie 2-3 mal pro Monat. Frage: Wann waren sie zuletzt im Büro der Fa.SGmbH? Antwort JH: Nach dem 1. mal war ich nie wieder dort. Frage: Wie haben Sie den Kontakt zu Fa. SGmbH erstmals hergestellt? Antwort JH: Die Firma wurde von Frau C gebracht, ich habe mir die Firmenunterlagen und den Pass des Geschäftsführers vorlegen lassen, danach habe ich die Firma akzeptiert. Frage: Die Rechnungen liegen ab 1. 12. 05 vor, die Firma wurde erst am 24.12. im Firmenbuch eingetragen, wann haben sie die Firma akzeptiert? Antwort JH: Das weis ich nicht? Frage: Sie kennen Frau C schon länger, für welche Firmen trat sie sonst noch auf? Antwort JH: Die Firmen sind SGmbH, Mil, Bon, eventuell auch Kas, Ich kenne Frau C seit 6 bis 7 Jahren. Seit ca. 2 Jahren mache ich mit ihr Geschäfte. Frage: Gab es auch andere Personen, auch in anderen Zeiträumen, die mit Spezialvollmacht für andere Firmen auftraten und Zahlungen entgegennahmen? Antwort JH: Nein, es gab keine weiteren Personen oder Firmen, für die vorher genannten Firmen wurden sämtliche Zahlungen an Frau C geleistet. Sie hat auch nie jemand anderen geschickt. Frage: Haben sie gewußt, dass Frau C von 2003 bis 2004 obdachlos war, also zum Beginn der Geschäftsbeziehungen mit ihnen? Antwort JH: Das habe ich nicht gewußt. Frage: Ist ihnen ein Herr JevSrb bekannt? Antwort JH: Ich kenne den Mann ich habe ihn gleichzeitig und gemeinsam mit Frau C kenne gelernt, Sie betrieben damals gemeinsam einen Champignonimport von Jugoslawien." Aus der Niederschrift mit HH (HH), JH (HJ), M H (HM) vom 26.7.2006: Frage (F): Wer kennt die Geschäftsvorfälle in der Firma am besten ? Antwort (A) HJ: Ich. F: Welche Tätigkeiten übt Hr. Ju Ha in der Firma aus? A-HJ: Ich bin zuständig für die Geschäftsabwicklung und für die Vorbereitungsarbeiten für Buchhaltung , sowie alle Kontakte mit der Buchhalterin. Ich kümmere mich auch darum, dass die Abgaben beim Finanzamt und bei anderen Behörden entweder von mir oder meinen Söhnen bezahlt werden. Auch von der Bezahlung der Ware übernehme ich den größten Teil, jedoch gelegentlich zahlen auch meine Söhne. A-HH, HM: Ja das stimmt. F. Wer entscheidet welche Ware gekauft wird ? A-HJ: Ausschließlich ich entscheide, weiche Ware gekauft wird. F: Woher kommt die Ware, die in weiterer Folge von der Fa. Ha KEG an diverse Abnehmer verkauft wird ? A-HH: Von der Firma S Handels GmbH, Fa. Bo und andere, deren Namen ich mir [nicht] gemerkt habe, allerdings weiß diese Namen mein Vater. A-HM: Fa. S Handels GmbH, Fa. Bo, Fa. Ka und einem gewissen Sa Nachname unbekannt. A-HJ: Fa. Bo, Fa. S Handels GmbH, Mi Sa, Fa. Ka, Fa. Ku, F: Lt. der Buchhaltung der Fa. Ha KEG scheinen folgende Lieferanten auf : 2004: Fa. Fe Ma, 1... Wien 2004: Fa. At Jo, 2... Sch... 2004 : Fa. Ma Zi, 1... Wien 2004: Fa. Ka-St Zi, 1... Wien 2005 : Fa. Bo Handels GMBH, 1... 2005: Fa. Mi Sa. 1... Wien 2005: Fa. S Handels GmbH, 1... Wien 2006: Fa. S Handels GmbH A- HJ: Ja, diese Firmennamen stimmen. 1. Betreffend Fa. Fe: F: Wer hat mit der Fa. Fe Ma Kontakt aufgenommen? Wer war ihr Ansprechpartner? Waren sie jemals am Firmensitz dieses Lieferanten ? Wem haben sie den Einkaufspreis für die Ware bezahlt? Wer hat die Rechnungen geschrieben? Wo haben sie die Ware abgeholt ? A-HM: Kontakt mit dieser Firma habe nicht ich, sondern mein Vater Ich kenne Hr. Fe gar nicht, ich habe ihn nie gesehen. Ich kann mich nicht, erinnern, jemals für diese Wareneinkäufe irgendjemandem Geld gegeben zu haben, das hat immer mein Vater gemacht. Ebenso hat sich mein Vater mit den Rechnungen beschäftigt, ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wo Ware abgeholt wurde. Ich war 2004 nur als Arbeiter in der Ha KEG angemeldet, mit der Firmenleitung hatte ich nichts zu tun, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann. A: HJ: Ich habe den Kontakt mit der Fa. Fe hergestellt. Herr Jo At hat mich angerufen und erklärt, dass er Buntmetallreste und Schrott zu verkaufen hätte. Er hat mir auch eine Vollmacht und Gewerbeschein vorgelegt, dass er für die Firma Fe Geschäfte tätigen und Geld kassieren darf. Diese Vollmacht und den Gewerbeschein habe ich bei mir zu Hause und werde ich diese dem Finanzamt zur Verfügung stellen. Am Firmensitz der Fa. Fe war ich nie, Das Geld habe ich immer an Hr. At bar bezahlt. Er hat mir die Rechnungen gebracht und ich habe ihm das Geld entweder bei mir zu Hause oder in einem Gasthaus gegeben. Entweder hat Hr. Ate die Ware mit einem LKW mit inländischen Kennzeichen in das Lager der Firma H nach We, L-Straße 111 gebracht oder wir haben von Baustellen Waren geholt, wo er diese Ware z.B. vom Polier gekauft. Diese Baustellen waren nicht nur in Wien. Die Abrechnung erfolgte folgendermaßen : Ich habe mich Hr. Ate getroffen und ihm die Kassenquittung der Voe oder die Gutschrift der Fa. Gra vorgelegt. Er hat dann vor mir eine Rechnung auf den Namen Fer geschrieben und vor mir mit dem Firmenstempel und seiner Unterschrift die Geldübergabe bestätigt. ... 2. Betreffend Fa. Ate: F: Wer hat mit der Fa. AJ Kontakt aufgenommen? Wer war ihr Ansprechpartner? Waren sie jemals am Firmensitz dieses Lieferanten ? Wem haben sie den Einkaufspreis für die Ware bezahlt? Wer hat die Rechnungen geschrieben? Wo haben sie die Ware abgeholt ? A-HM : Kontakt mit dieser Firma habe nicht ich, sondern mein Vater aufgenommen. Hr. Ate kenne ich, weil er öfters bei uns zu Hause war. Ich kann mich nicht erinnern, jemals für diese Wareneinkäufe irgendjemandem Geld gegeben zu haben, das hat immer mein Vater gemacht. Ebenso hat sich mein Vater mit den Rechnungen beschäftigt, ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern wo Ware abgeholt wurde. A-HH: Ich war 2004 nur als Arbeiter in der H KEG angemeldet, mit der Firmenleitung hatte ich nichts zu tun, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann. Allerdings habe ich Hr. Ate bei uns zu Hause kennen gelernt. A-HJ: Bei der Fa. Ate war die Vorgangsweise genauso wie bei der Fa. Fer, nur dass er diesmal auf den Rechnungen seinen Firmennamen verwendet und mit seinem Stempel abgestempelt hat. F: Es werden ihnen die Erhebungsergebnisse der Finanz zu den Hr. Fer und Ate vorgelesen, nämlich, dass das Hr. Ate seit 2.5.2002 an der angegebenen Firmenadresse in 2..., Sch..., S-Siedlung weder gewohnt noch dort eine Unternehmen betrieben hat und auch über keine Gewerbeberechtigung verfügte. Weiters hatte er keinen Lagerplatz und auch kein zum Metalltransport geeignetes Fahrzeug. Hr. Fer wohnte in einer Gemeindewohnung wo bereits am 18.7.2003 versucht wurde diese Wohnung zu Räumen. er erklärte gegenüber dem Vermieter, dass er noch bis Ende 11/2003 in der Wohnung bleiben werde. Bei der Zwangsräumung und der darauf folgenden Entsorgung des Wohnungsinhaltes ergaben sich keine Hinweise, auf ein Unternehmer des Altmetall- bzw. Schrotthandels hinweisen. A-HH, HM, HJ: Darüber haben wir nicht Bescheid gewusst, wir bleiben aber dabei, dass unsere Aussage zu diesen beiden Lieferanten der Wahrheit entspricht. 3. Betreffend Fa. Mvic Ziv : F: Wer hat mit der Fa. Mvic Ziv Kontakt aufgenommen? Wer war ihr Ansprechpartner? Waren sie jemals am Firmensitz dieses Lieferanten ? Wem haben sie den Einkaufspreis für die Ware bezahlt? Wer hat die Rechnungen geschrieben? Wo haben sie die Ware abgeholt ? A-HM: Kontakt mit dieser Firma habe nicht ich, sondern mein Vater aufgenommen. Ich kenne Hr. Mvic gar nicht, ich habe ihn nie gesehen. Am Firmensitz war ich nie. Ich kann mich nicht erinnern, jemals für diese Wareneinkäufe irgendjemandem Geld gegeben zu haben, das hat immer mein Vater hat sich mein Vater mit den Rechnungen beschäftigt, ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, wo Ware abgeholt wurde. Herrn OvicBib kenne ich, weil er öfters bei uns zu Hause war. A-HH: Ich war 2004 nur als Arbeiter in der H KEG angemeldet, mit der Firmenleitung hatte ich nichts zu tun, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann. Herrn OvicBib kenne ich, weil er öfters bei uns zu Hause war. A-HJ: Ich kenne einen Herrn OvicBib aus meiner Heimatstadt B. Ich weiß, dass er auch mit Schrotthandel zu tun hat. Er hat mir im Jahr 2004 angeboten, von ihm Schritt zu kaufen. Allerdings wurde dieser Schrott nicht in seinem Namen verkauft, sondern im Namen der Fa. MvicZiv, von der er mir eine Vollmacht vorlegte. Den MvicZiv kenne ich nicht. Ich habe diesen Mann nie persönlich gesehen. Meine Kontaktperson bei dieser Firma war immer der OvicBib. Am Firmensitz war ich nie. Auch die Ware habe ich immer bar bezahlt und das Geld an OvicBib übergeben, und zwar im Kaffeehaus oder auch zu Hause. Die Abrechnung und Rechnungsausstellung erfolgte so, dass Frau P von mir die Gutschriften bzw. Kassaquittung der Voe Al, Gebrüder Gra GmbH, XYZ, Kut, bzw. Fa. Fla bekam und sie, als meine Buchhalterin die Gutschriften an die Fa. Mvic Ziv mit gleichem Datum abzüglich 10% von der Nettosumme des Verkauferlöses erstellt hat. Ich habe der Frau P 2-3 Mal im Monat die Belege der Abnehmer übergeben, und dann habe ich entweder auf die Gutschriften gleich gewartet, oder habe sie mir ein, zwei Tage später abgeholt. Nach der Abholung der Gutschriften der Fa. H KEG an die Fa. Mvic Ziv habe ich mich mit Ovic getroffen und haben wir uns die Rechungen angeschaut, haben alles zusammengerechnet, dann hat er die Gutschriften abgestempelt und unterschrieben und ich habe ihm die Gesamtsumme aus den Gutschriften die ich mit hatte, bezahlt. Ich habe ihm auch die Belege der Abnehmer vorgelegt, damit er kontrollieren konnte, dass alles abgerechnet wird. Der OvicBib hat auch mit einem Mitsubishi Canto Waren in mein Lager nach Wels gebracht. Dann wurde diese Ware sortiert und auf unserer Waage gewogen. Die entsprechenden Kiloangaben haben wir auf einem Zettel notiert und dem Lieferanten übergeben, damit dieser dann später überprüfen kann, ob wir auch seine gesamte Ware mit ihm verrechnen. F: Wie haben Sie dann unterschieden, wer die verschiedenen Abnehmer waren, weil Sie behaupten ja, mehrere Lieferanten gleichzeitig gehabt zu haben? A-P: Herr HJ hat mir, wie bereits oben beschrieben, die Belege der Voe Al gebracht. Ich habe auftragsgemäß die Gutschriften, so wie ich sie hiermit vorlege, ausgestellt und eben je nachdem am selben oder an einem der nächsten Tage an Herrn H übergeben. Später habe ich diese von mir ausgefertigten Gutschriften an die Fa. Mvic Ziv von Herrn HJ mit der Zahlungsbestätigung, dh. mit Stempelaufdruck der Fa. Mvic (s. Kopie) und einer Paraphe - von wem weiß ich nicht, denn ich habe niemals einen der Geschäftspartner der Fa. H KEG kennengelerund war auch niemals bei einer Geldübergabe dabei, weder bei dieser, noci bei anderen Firmen - zurückerhalten. In die Buchhaltung wurden diese Belege so übernommen, dass ich sie mit jenem Datum eingetragen haben, dass auf dem jeweiligen Beleg angeführt wurde, da ja bei der Zahlungsbestätigung kein anderes Datum der Geldübergabe angeführt ist. F: Bedeutet das, dass Gutschriften rückdatiert wurden? A P : Ich habe von Herrn H den Auftrag erhalten, die Belege mit dem selben Datum wie jenes auf dem Beleg der Voe Al, Gebrüder Gra GmhH, XYZ bzw. Fa. Fla zu versehen, und das habe ich gemacht. Dadurch ergibt sich ja automatisch, dass ich Gutschriften rückdatieren musste. 4. Betreffend Fa. Kas-Sta: F: Wer hat mit der Fa. Kas-Sta Kontakt aufgenommen? Wer war ihr Ansprechpartner? Waren sie jemals am Firmensitz dieses Lieferanten ? Wem haben sie den Einkaufspreis für die Ware bezahlt? Wer hat die Rechnungen geschrieben? Wo haben sie die Ware abgeholt ? A-HJ: Bei der Fa. Kas-Sta war die Vorgangsweise genauso wie bei der Fa. Mvic Ziv, nur dass Herr OvicBib diesmal auf den Rechnungen den Firmennamen Kas-Sta verwendet und mit diesem Stempel abgestempelt hat. Mit den Rechnungen ist es auch so gegangen wie bei der Fa. Mvic Ziv: Gutschriften Abnehmer minus 10% - Frau P erstellt von Gutschriften an Fa. Kas-Sta , Verrechung mit OvicBib, Stempelaufdruck der Fa. Kas-Sta und Unterschrift von Ovic, Inkasso und Kontrolle OvicBib. Außerdem scheint bei der Fa. Kas-Sta auf der Vollmacht neben dem Herrn OvicBib eine Frau LudBova auf. Diese Frau kenne ich nicht und habe mit ihr auch niemals zu tun gehabt. F: Wieso scheint auf dieser Vollmacht ein FAX-Aufdruck einer Fa. ABC G. Km GmbH auf und warum wurde diese Vollmacht erst am 25.2.2005 gefaxt? A-HJ: Vielleicht war das auch eine Firma vom Ovic, mit der er Geschäfte gemacht hat. Aber warum das von dieser Firma gefaxt worden ist wissen wir nicht. Ich habe die Bestätigung für den Gewerbeschein schon 2004 bekommen. Da hat er mir das gegeben und ich habe nicht geschaut. Oder vielleicht habe ich die Vollmacht gehabt und habe sie verloren. A-HM : Kontakt mit dieser Firma habe nicht ich, sondern mein Vater aufgenommen. Hr. Kas-Sta kenne ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern, jemals für diese Wareneinkäufe irgendjemandem Geld gegeben zu haben, das hat immer mein Vater gemacht. Ebenso hat sich mein Vater mit den Rechnungen beschäftigt, ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern wo Ware abgeholt wurde. A-HH: Ich war 2004 nur als Arbeiter in der H KEC angemeldet, mit der Firmenleitung hatte ich nichts zu tun, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann. 5. Betreffend Fa. Bon Handels GmbH: F: Wer hat mit der Fa. Bon Handels GmbH Kontakt aufgenommen? Wer war ihr Ansprechpartner? Waren sie jemals am Firmensitz dieses Lieferanten ? Wem haben sie den Einkaufspreis für die Ware bezahlt? Wer hat die Rechnungen geschrieben? Wo haben sie die Ware abgeholt ? A-HJ: Bei der Fa. Bon war meine Ansprechperson Fr. B (Te!. 0676/36XXXXX). Diese Frau kenne ich von früher, weil ich ihren Mann JevSrb vor einigen Jahren kennen gelernt habe. Ich habe dann sieben Jahre keinen Kontakt mehr zu den beiden gehabt. Frau R hat sich dann bei mir gemeldet, und mir gesagt, dass die auch jetzt mit Schrott handelt, und sie hat gehört, dass ich auch mit Schrott handle und deshalb hat sie mich dann angerufen. Frau R hat mir die Vollmacht (s. Kopie) vorgelegt. Weil ich die Bestätigung vom Notar darauf gesehen haben und den ganzen Text nicht verstanden haben, bin ich davon ausgegangen, dass alle in Ordnung ist. Nach dem Geschäftsführer der Fa. Bon habe ich nie gefragt, ich habe ihn nie gesehen. Jedenfalls ging es bei der Firma Bon ebenso wie mit den anderen Firmen, nur das halt hier die Frau R alles für die Fa. Bon gemacht hat. Frau R wohnt im 12. Bezirk, wo genau, weiß ich nicht. Ich war nie bei ihr in der Wohnung. Aber Fr. R war bei mir zu Hause und hat dort mit mir abgerechnet. Sie hat die Gutschriften von der Fa. H an die Fa. Bon kontrolliert abgestempelt mit dem Bon Firmenstempel und unterschrieben und kassiert. Den Jev habe ich nicht mehr gesehen. Fr. R hat mir erzählt, dass sie geschieden ist. Am Firmensitz war ich nie. Fr. C hat nie Ware gebracht. Wir haben immer Waren abgeholt. A-HM : Kontakt mit dieser Firma habe nicht ich, sondern mein Vater aufgenommen. Die Fa. Bon Handels GmbH kenne ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern, jemals für diese Wareneinkäufe irgendjemandem Geld gegeben zu haben, das hat immer mein Vater gemacht. Ebenso hat sich mein Vater mit den Rechnungen beschäftigt, ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern wo Ware abgeholt wurde. Die Fr. C kenne ich, weil sie öfters bei uns in der Wohnung war. A-HH: Ich war 2005 nur als Arbeiter in der H KEG, angemeldet, mit der Firmenleitung hatte ich nichts zu tun, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann. Die Fr. C kenne ich, weil sie öfters bei uns in der Wohnung war. 6. Betreffend Fa. SGmbH: F: Wer hat mit der Fa. SGmbH Kontakt aufgenommen? Wer war ihr Ansprechpartner? Waren sie jemals am Firmensitz dieses Lieferanten ? Wem haben sie den Einkaufspreis für die Ware bezahlt? Wer hat die Rechnungen geschrieben? Wo haben sie die Ware abgeholt ? A-HJ: Auch bei der Fa. SGmbH war meine Ansprechperson Fr. B. R hat mir wieder die Vollmacht für die Firma (s. Kopie) vorgelegt. ich die Bestätigung vom Notar darauf gesehen haben und den ganzen Text bin ich davon ausgegangen, dass alle in Ordnung ist. Nach dem Geschäftsführer der Fa. Bon [gemeint wohl: SGmbH] habe ich nie gefragt, ich habe ihn nie gesehen. Jedenfalls ging es bei der Firma SGmbH ebenso wie mit Bon und mit den anderen Firmen. Auch hier hat die Frau R alles für die Fa. SGmbH gemacht. Fr. R war bei mir zu Hause und hat dort mit mir abgerechnet, ebenso wie bei Bon. Sie hat die Gutschriften von der Fa. H an die Fa. SGmbH kontrolliert, abgestempelt mit dem SGmbH Firmenstempel und unterschrieben und kassiert. Einmal war ich am Firmensitz - s. Niederschrift mit Pol vom 19.7.2006, da war auch der Geschäftsführer der Fa. SGmbH dabei. Dort haben wir nur gesprochen, dass die R wieder die Vollmacht von ihm bekommt. Frau C hat mir diesen Mann vorgestellt, und er hat mir gesagt, dass ich alles bekomme, alle Papiere sobald die Firma fertig ist, und dann wird die Fr. R wieder die Vollmacht bekommen. Aber bei dem Gespräch hat er keine Papiere mit gehabt. Fr. C hat nie Ware gebracht. Wir haben immer die Waren abgeholt - auch bei der Fa. SGmbH. F: Wie war der genaue Zeitablauf bei den Geschäften mit der Fa. SGmbH? Aus den Unterlagen geht eindeutig hervor, dass Frau C bereits zumindest ab 1.12.2005 Geld für die Fa. SGmbH kassiert hat, aber die Vollmacht erst ab 18.1.2006 vorliegt, bzw. die Eintragung im Firmenbuch erst am 24.12.2006 erfolgt ist. Wie erklären Sie sich das? A-HJ: Das kann passieren. Ich habe mit der Fr. R so viele Geschäfte gemacht, dass ich nicht darauf geachtet habe. Es besteht die Möglichkeit, das die Belege erst im Jänner 2006 erstellt worden sind. F: Wie passt das nun zusammen damit , dass Sie vorher erklärt haben, dass die Waren der einzelnen Lieferanten getrennt gelagert und bei den Abnehmern abgeliefert worden sind? A-HJ: Das kann passieren. Ich habe mit der Fr. R so viele Geschäfte gemacht, dass ich nicht darauf geachtet habe. Es besteht die Möglichkeit, das die Belege erst im Jänner ausgestellt worden sind. F: Frau P , wie erfolgt denn die Belegerstellung wirklich? A- P: Es ist auch vorgekommen, dass ich Gutschriften auch erst etliche Wochen später ausgestellt habe. Jedenfalls hat Herr H J mir immer die Gutschriften der div. Abnehmer (wie oben angeführt) übergeben hat, mit der Anweisung, für die jeweilige auszustellende Gutschrift, auf welche Firma, Name Adresse und ATU-Nummer. Als Muster kann ich dies (s. Kopie) vorlegen, die anderen Zettel habe ich nicht aufgehoben. Es werden immer drei Ausfertigungen ausgedruckt, wobei alle gleich aussehen und keine mit "Original" bzw. "Kopie" gekennzeichnet ist. Zwei übergebe ich an Herrn HJ, eine behalte ich. Von den beiden Ausdrucken, die ich an H übergebe, bekomme ich eine dann mit der Auszahlungsbestätigung retour. A-HM : Kontakt mit dieser Firma habe nicht ich, sondern mein Vater aufgenommen. Die Fa. SGmbH kenne ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern, jemals für diese Wareneinkäufe irgendjemandem Geld gegeben zu haben, das hat immer mein Vater gemacht. Ebenso hat sich mein Vater mit den Rechnungen beschäftigt, ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern wo Ware abgeholt wurde. Die Fr. C kenne ich, weil sie öfters bei uns in der Wohnung war. Außerdem bin ich seit 21.3.2006 nicht mehr Komplementär der Firma. Ich bin Sozialhilfeempfänger. A-HH: Ich war 2005 nur als Arbeiter in der H KEG angemeldet und ab 22.3.2006 Komplementär der H KEG. Mit der Firmenleitung hatte ich trotzdem nichts zu tun, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann. Die Firma führt mein Vater. Die Fr. C kenne ich, weil sie öfters bei uns in der Wohnung war. 7. Betreffend Fa. MS: F: Wer hat mit der Fa. Kontakt aufgenommen? Wer war ihr Ansprechpartner? Waren sie jemals am Firmensitz dieses Lieferanten? Wem haben sie den Einkaufspreis für die Ware bezahlt? Wer hat die Rechnungen geschrieben? Wo haben sie die Ware abgeholt ? A-HJ: Auch bei der Fa. MS war meine Ansprechperson Fr. B. Ob sie dafür eine Vollmacht vorgelegt hat, kann ich nicht genau sagen, werde aber versuchen, eine zu finden. Den MS habe ich vor ca. 4 Jahren einmal in einem Gasthaus getroffen und seither nie wieder gesehen. Am Firmensitz war ich nie. Gutschriften und Bezahlung wie gehabt - Frau R. Die Ware haben wir von Baustellen abgeholt. Er wurde jedenfalls nie etwas geliefert, auch bei Mil nicht. A-HM: Kontakt mit dieser Firma habe nicht ich, sondern mein Vater aufgenommen. Den MS kenne ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern, für diese Wareneinkäufe irgendjemandem Geld gegeben zu haben, das hat immer mein Vater gemacht. Ebenso hat sich mein Vater mit den Rechnungen beschäftigt, ich kann diese Frage nicht beantworten. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern wo Ware abgeholt wurde. Die Fr. C kenne ich, weil sie öfters bei uns in der Wohnung war. Außerdem bin ich seit 21.3.2006 nicht mehr Komplementär der Firma. Ich bin Sozialhilfeempfänger. A-HH: Ich war 2005 nur als Arbeiter in der H KEG gemeldet. Mit der Firmenleitung hatte ich nichts zu tun, weshalb ich diese Fragen nicht beantworten kann. Die Firma führt mein Vater. Die Fr. C kenne ich, weil sie öfters bei uns in der Wohnung war. A-HJ, HH, HM: Abschließend geben wir bekannt, dass sich derzeit in unserer Lagerhalle in We Waren im Wert von ca. € 30.000,- bis € 40.000,- befinden. Wir werden versuchen, diese Ware in den nächsten Tagen zu verkaufen, um mit dem Erlös unsere gesamten derzeitigen Steuerrückstände zu bezahlen..." Aus dem Arbeitsbogen ergibt sich, dass die Gutschriften der Bw. jeweils wie folgt ausgestellt wurden: Kopf Bw., Geschäftspartner (Name, Adresse), "Gutschrift", "Belegdatum", "Belegnummer", UID-Nummern der Bw. und des Geschäftspartners, Warenbezeichnung nach Gewicht, Warenart, Einzel- und Gesamtpreis, Summe, 20% USt, Gesamtsumme. "Zahlbar netto Kassa nach Erhalt der Rechnung". Darauf befindet sich dann ein Firmenstempel des Geschäftspartners und ein Handzeichen bzw. eine Unterschrift, teilweise handschriftlich mit "Betrag erhalten" ergänzt. Ein Lieferdatum ist auf sämtlichen aktenkundigen Gutschriften nicht ersichtlich. Im Zuge einer weiteren abgabenbehördlichen Prüfung betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für den Zeitraum 2001 bis 2005 traf der Prüfer folgende Feststellungen: "Tz. 1 Vorsteuern Wareneinkauf Im Wareneinkauf finden sich fast ausschließlich Rechnungen oder selbst erstellte Gutschriften, die als Lieferanten Firmen ausweisen, die weder an den angegebenen Adressen einen Geschäftsbetrieb hatten, noch irgendwo anders die nötige Infrastruktur hatten, um die behaupteten Geschäfte abzuwickeln. Die angeblichen Inhaber der Firmen sind selbst nie in Erscheinung getreten, die Firmen waren im wesentlichen laut Angaben des geprüften Unternehmens durch 2 bevollmächtigte Personen vertreten, die jeweils in Folge für mehrere Firmen auftraten und angeblich die Zahlungsbeträge bar kassierten. Die Bevollmächtigten sollen A und B gewesen sein. Die ausgestellten Gutschriften wiesen auch die schriftliche Zahlungsbestätigung auf. Laut Erhebungen des Finanzamtes waren diese Gutschriften jedoch erst zumindest 4-6 Wochen nach der behaupteten Zahlung erstellt worden. Die Lieferfirmen werden daher als Scheinfirmen beurteilt, die Vorsteuern aus den Scheinrechnungen und -gutschriften nicht anerkannt. Die folgenden Rechnungsaussteller wurden nicht anerkannt: BD Auf den Rechnungen ist als einzige Telefonnummer eine Wiener Telefonnummer angeführt, die Postleitzahl entspricht nicht diesem Ortsteil, teilweise Rechnungen ohne Ausstelleradresse. Bei einer vorangegangenen Prüfung wurden an dieser Adresse keine Geschäftstätigkeit und kein Wohnort des Ausstellers festgestellt. Die Firma wurde als Scheinfirma beurteilt. FM: Im Rechenwerk befinden sich Rechnungen, die zwischen 15.4.2002 und 21.4.2003 datiert sind. Die Rechnungen sind mit derselben Handschrift verfasst, wie die des AJ, dessen Neffe er ist. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage ist auszuschließen, das FM diese Lieferungen erbracht hat. Herr JH gab am 26.7.2006 niederschriftlich an, immer nur mit AJ Kontakt gehabt zu haben. Herr AJ habe die Rechnungen in seiner Gegenwart geschrieben. Die Rechnungen sind jedoch mit F unterschrieben. Die Rechnungen weisen daher einen anderen als den tatsächlichen Unternehmer aus. AJ: Im Rechenwerk befinden sich Rechnungen, die zwischen 1.7.2003 und 27.4.2004 datiert sind. AJ hat an der Rechnungsadresse seit 2.5.2002 lt. amtl. Erhebungen weder gewohnt noch ein Unternehmen betrieben. MZ: An diese Firma wurden Gutschriften von der Bw. rückdatiert ausgefertigt. Diese tragen keine Zahlungsbestätigung und keine Unterschrift. Die Gutschriften aus dem Jahr 2003 sind nicht im Wareneingangsbuch erfasst. Herr JH gab niederschriftlich an, Herrn M nicht zu kennen, aufgetreten für die Firma sei immer Herr A. KS: Bei diesem Herrn handelt es sich um einen Obdachlosen, der selbst niemals Schrottgeschäfte abgewickelt hat und der für seine Unterschriften mehrfach E 100,-- erhalten hat. Laut Aussage des Herrn JH ist auch für diese Firma nur Herr A aufgetreten. Auch in diesem Fall wurden Gutschriften an diese "Firma" rückdatiert ausgestellt, Nachweise, wann welche Zahlungen in welcher Höhe geleistet wurden, existieren daher auch hier nicht. BGmbH: Auch in diesem Fall wurden nur rückdatierte Gutschriften ausgefertigt. Ebenso sind die Zahlungsbestätigungen darauf nicht datiert. Somit gibt es auch hier keine Zahlungsnachweise, alle Zahlungen erfolgten angeblich jedoch bar. Für diese Firma trat Frau B als bevollmächtigte auf. MS: gleicher Sachverhalt wie B GmbH SGmbH: gleicher Sachverhalt wie B GmbH Für alle behaupteten Geschäftsfälle gab es weder Lieferscheine, noch konnte die geprüfte Firma Details zu den Lieferungen angeben. Für sämtliche gelisteten Lieferfirmen konnte nirgends eine Infrastruktur zur Abwicklung solcher Geschäfte festgestellt werden. Die für die Firmen MZ, KS, B GmbH, MS und S GmbH vorliegenden Gutschriften wurden von der Buchhalterin auf Anweisung von Herrn JH nur einmal pro Monat nach den Ausgangsgutschriften unter Anwendung eines 10%igen Abschlages angefertigt. Da zu konkreten Geschäften keine Angaben von Vertretern der geprüften Firma gemacht werden konnten, geht die Betriebsprüfung. davon aus, dass es sich bei den Belegen um Deckungsrechnungen handelt, um ungerechtfertigt zum Vorsteuerabzug zu gelangen. Sämtliche ausgewiesenen Vorsteuern wurden nicht gemeldet und entrichtet. 2001 erfolgt wegen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung keine Wiederaufnahme. | | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | | ATS | EUR | EUR | EUR | EUR | Vorst. n. anerkannt | 634,08 | 9.021,45 | 58.895,59 | 101.617,23 | 169.329,79 | davon | | | | | | Dh Be | 634,08 | 9.021,45 | 2.103,63 | | | F Mar | | | 37.388,63 | 11.275,12 | | AJ | | | 18.411,17 | 10.460,64 | | Mvic Ziv | | | 829,39 | 14.428,84 | | Kas-Sta | | | | 65.452,62 | 33.280,70 | Bon | | | | | 166.694,31 | Mil | | | | | 101.484,50 | SGmbH | | | | | 17.870,28 Tz. 2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb Da kein Nachweis über die tatsächlich für den Wareneinkauf bezahlten Beträge existiert, konnte das Betriebsergebnis nicht ordnungsgemäß ermittelt werden. Die Besteuerungsgrundlagen waren daher gem. § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln. Den erklärten Einkünften werden daher 10% des Wareneinkaufes der mit Scheinrechnungen nachgewiesen wurde zugerechnet. Für 2001 erfolgt wegen Geringfügigkeit keine Wiederaufnahme. | | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | Zurechnung Einkünfte | 4.510,73 | 29.447,80 | 50.808,62 | 84.664,90 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge am 24.1.2007 Wiederaufnahme- und Sachbescheide bezüglich Umsatzsteuer 2002 und 2003, Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005, Wiederaufnahme- und Sachbescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung 2002 und 2003, einheitliche und gesonderte Feststellung 2004 und 2005. Mit Schriftsatz vom 26.2.2007 legte die steuerliche Vertretung "gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, gegen die Feststellung der Einkünfte und gegen die Umsatzsteuer der Jahre 2002 bis 2005 vom 24.1.2007 Berufung ein und führte dazu aus: "Meine Klientin hat von allen nicht anerkannten Rechnungsausstellern der Finanzbehörde Firmenbuchauszug, Steuernummer, UID, Ausweiskopie des Geschäftsführers und Kopien der Handlungsvollmacht der Frau R vorgelegt. In der Altmetallbranche sind Barzahlungen üblich. Der Nachweis einer Barzahlung kann nur durch schriftliche Bestätigung dieser Zahlung erfolgen. Meine Klientin hat das Altmetall von Baustellen selbst abgeholt, nicht von den Firmenadressen der Rechnungsaussteller. Es musste daher nicht auffallen, dass die im Firmenbuch und bei der Finanz aufliegenden Adressen falsch sind. Betreffend der Feststellung der Einkünfte wurde meines Erachtens bei der Berechnung der Einkünfte vergessen, die nicht anerkannte Vorsteuer als Aufwand zu verrechnen. Da auch der EU Gerichtshof am 12.01.2006, C 354/03 Optigen festgestellt hat, dass der Nachforschungspflicht betreffend der angegebenen Daten Grenzen gesetzt sind und der Betrug eines Lieferanten die umsatzsteuerliche Behandlung des Käufers nicht unbedingt beeinflusst, stelle ich den Antrag, von einer Wiederaufnahme abzusehen und die Veranlagung nach den Jahreserklärungen vorzunehmen". Am 9.3.2009 erließ das Finanzamt Wien 2/20/21/22 betreffend der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 und 2003, sowie der Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2002 und 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung: " In der Berufung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Bw. das Altmetall von Baustellen selbst abgeholt hätte und nicht von den Firmenadressen der Rechnungsaussteller. Es hätte daher nicht auffallen müssen, dass die im Firmenbuch und bei der Finanz aufliegenden Adressen falsch seien. Damit wird aber indirekt eingeräumt, dass diese Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Daher war die Berufung gegen von Amts wegen erlassenen Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 Abs 4 BAO als unbegründet abzuweisen. Auch erging am 9.3.2009 betreffend die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für 2002, 2003, 2004 und 2005 eine abweisende Berufungsvorentscheidung: " Die Bw. war im Schrotthandel tätig. nach einer Außenprüfung wurden Vorsteuern und Betriebsausgaben nicht anerkannt, weil die angeblichen Lieferanten als Scheinfirmen beurteilt wurden, bzw. weil Vorsteuern aus Scheinrechnungen und Scheingutschriften nicht zustehen. In der Berufung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Bw. von allen nicht anerkannten Rechnungsausstellern der Finanzbehörde Firmenbuchauszug, Steuernummer, UID, Ausweiskopie des Geschäftsführers und Kopien der Handelsvollmacht der Frau R vorgelegt habe. In der Altmetallbranche seien Barzahlungen üblich. Der Nachweis einer Barzahlung könne nur durch schriftliche Bestätigung dieser Zahlung erfolgen. Die Bw. hätte das Altmetall von Baustellen selbst abgeholt und nicht von den Firmenadressen der Rechnungsaussteller. Es hätte daher nicht auffallen müssen, dass die im Firmenbuch und bei der Finanz aufliegenden Adressen falsch seien. Betreffend die Feststellung der Einkünfte wäre bei der Berechnung der Einkünfte vergessen, die nicht anerkannte Vorsteuer als Aufwand zu verrechnen. Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Mit den Berufungsausführungen werden die Feststellungen der der Außenprüfung nicht widerlegt. Daher werden die vorgegebenen Erwerbsvorgänge, Eingangsrechnungen bzw. Gutschriften als Scheingeschäfts bzw. andere Scheinhandlungen beurteilt. Die Eingangsrechnungen bzw. Gutschriften entsprechen nicht dem Umsatzsteuergesetz 1994. Die Bw. ermittelt ihren Gewinn gem. § 4 Abs 3 EStG und nicht gem. § 4 Abs 1 EStG. Daher war die nachgeforderte Umsatzsteuer nicht zu passivieren. Folglich war die Berufung (jeweils) als unbegründet abzuweisen (siehe auch die Berufungsentscheidung des UFS Graz vom 25.6.2008, GZ RV/0110-G/07 und die Berufungsentscheidung des UFS Linz vom 31.8.2008, GZ RV/1135-L/06". Mit Schriftsätzen vom 30.3.2009 stellte die Bw. sowohl einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 und Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für 2002 und 2003 (handschriftliche Ergänzung durch das Finanzamt: Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung 2002 und 2003) sowie einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004 und 2005 sowie Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2002,2003, 2004 und 2005 (handschriftliche Ergänzung durch das Finanzamt: Vorlageantrag betreffend Sachbescheide). Nähere Ausführungen enthält der Vorlageantrag nicht. Am 12.3.2007 versendete das Finanzamt an die Bw. einen Fragenvorhalt, in dem die Bw. ersucht wurde, die ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 6-12/2006 einzureichen, bzw. zu erläutern, warum eine Abgabe bislang nicht erfolgt sei. Sollte keine Reaktion erfolgen, so würden die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege festgesetzt werden. Einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 24.5.2007 zufolge, wurde auf den Vorhalt nicht reagiert. Auch entfalte die Bw. laut Rücksprache mit dem Prüfer keine Tätigkeit mehr, da "die UID begrenzt wurde". In weiterer Folge wurde am 28.3.2008 eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2006 vorgenommen. Es wurde von einem Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Anzahlungen) von € 581.087,79 (zu versteuern mit 20%) und von abziehbaren Vorsteuern im Betrag von € 6.358,73 ausgegangen. Als Begründung führt das Finanzamt in seinem Erstbescheid an, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege hätten ermittelt werden müssen. Die Bemessungsgrundlagen der Schätzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2006 sind ident mit den Feststellungen der USO-Prüfung für den Zeitraum 1-5/2006 (lt. Bericht und Niederschrift vom 29.8.2006). Am 31.8.2006 wurde ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für eben diesen Zeitraum erlassen. gegen diesen Bescheid wurde nicht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Umsatzsteuer des Jahres 2006 wurde für das Jahr 2006 gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt, da die Steuererklärungen nicht eingereicht wurden. Der Nettoumsatz wurde mit € 581.087.79 und hievon die Umsatzsteuer mit 20% entspricht € 116.217.56 festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Vorsteuern wurde mit € 6.358.73 festgesetzt. Daraus ergibt sich eine Zahllast für das Jahr 2006 in Höhe von € 109.858.83 Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 28.März 2008 langte am 25.7.2009 fristgerecht eine Berufung beim Finanzamt mit dem Antrag auf erklärungsgemäße Veranlagung nach der nunmehr vorgelegten Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ein. Die vorgenommene Schätzung stelle eine Strafbesteuerung dar, die durch nichts gerechtfertigt sei. Die vorgelegten Aufzeichnungen entsprächen den Formvorschriften der Bundesabgabenordnung, seien sind detailgetreu und entsprächen den tatsächlichen Geschäftsgegebenheiten. Die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Schätzungsmethoden, abgesehen davon dass diese nicht notwendig gewesen seien, seien in keinster Weise berücksichtigt worden. Eine Schätzung, sei sie überhaupt notwendig, habe an das tatsächliche Betriebsergebnis wenigstens annähernd heranzukommen. Die Umsatzsteuererklärung 2006 weist Umsätze von € 581.087,79 zu 20% (USt: € 116.217,56) sowie Vorsteuern von € 106.384,90 aus, woraus eine Zahllast von € 9.832,66 resultiere. Über die Berufung wurde erwogen: Zur Wiederaufnahme des Verfahrens: § 303 BAO lautet: "§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. (3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist. (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Das Finanzamt hat in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden bzw im dem diesen Bescheiden zugrunde liegenden Prüfungsbericht eine Reihe von Umständen angeführt, die der Abgabenbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Erlassung der wiederaufgenommenen Bescheide nicht bekannt waren. Wie unter 2. dargestellt, sind diese neu hervorgekommen Tatsachen auch geeignet, im Spruch anders lautende Sachbescheide herbeizuführen. Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hält zutreffend fest, dass die Bw. auch eingesteht, dass Tatsachen neu hervorgekommen sind. Dem wurde im Vorlageantrag auch nicht widersprochen. Die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 sowie Einkünftefeststellung 2002 und 2003 ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Umsatzsteuer: §§ 11, 12 UStG 1994 lauten in den für den Berufungszeitraum anzuwendenden Fassungen auszugsweise: § 11, gültig für das Jahr 2002: "§ 11. (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten beiden Sätze sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind. (2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 Bundesabgabenordnung anwendbar. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht. (4) Die im Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen. (5) In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag durch Maschinen (zB Fakturierautomaten) ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben ist. (6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen folgende Angaben: 1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;

Normen und Schlagworte

VorsteuerGutschriftRechnungsmangelLieferdatumAdresse des liefernden Unternehmens

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1990-W/09
Stammnummer
47281
Gültig
20.05.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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