…Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den Vorsteuerabzug…
…zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus (vgl. ua. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Die Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (Kolacny-Caganek, Kommentar zum…
…versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus (vgl. ua. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Die Anführung des richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend ( Kolacny-Caganek , Kommentar zum UStG…
…2. Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den…
…empfänger war (vgl. Ruppe, UStG³, § 11 Tz 63, mwN). Bei Angabe einer falschen Adresse oder eines falschen Namens liegt keine Rechnung vor, die (den Antragsteller) zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 iVm § 11 Abs…
…an eine Firma in den USA erbracht. Die Angabe des richtigen Namens und der richtigen Adresse des Leistungsempfängers soll nämlich der Feststellung dienen, ob derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, auch tatsächlich Leistungsempfänger war (vgl. Ruppe, UStG³, § 11 Tz 63, mwN). Bei Angabe einer falschen…
…Unterschied, ob vom Rechnungsleger unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde oder ob die verwendete Anschrift des leistenden Unternehmers (erst) zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinem Unternehmensstandort (mehr) entspricht. Allein die Angabe einer im Zeitpunkt der Rechnungslegung falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt, nach…
…Es könne somit eines Rechtsstaates nicht würdig sein, wenn Auskünfte von diversen Hausverwaltungen mehr Beweiskraft über die Firmenanschrift besitzen würden als die Daten im Firmenbuch. Die Bp. gab folgende Stellungnahme zur Berufung ab: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schließe die Angabe einer falschen Adresse des…
…genügt nicht, wenn sich die tatsächliche Geschäftsadresse einer GmbH, die mit Computerteilen handelt, beim Steuerberater befindet (BFH 4.9.2003, V R 9, 10/02, BStBl 2004 II, 627). Die Angabe der falschen Adresse ist dabei nicht nur ein Formalfehler (VwGH 1.6.2006, 2004…
…und Anschrift eines (vorgeblichen) Lieferanten bzw. Leistenden, der unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, ist der Vorsteuerabzug wegen der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen. Dabei schließt für sich allein schon die Angabe einer falschen Adresse des…
…zitierten § 11 UStG muss eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des vollständigen Namens, sondern auch die vollständige Adresse enthalten. Es kann die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem…
…Angabe des leistenden Unternehmers. Auch die Angabe einer falschen Adresse schließe für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (VwGH 94/13/0230 vom 28.5.1997). Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs.1 Z 1 UStG 1994 sei nicht eine…
…RL 77/388/EWG muss eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des vollständigen Namens, sondern auch die vollständige Adresse enthalten. Es kann auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als …
…Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den Vorsteuerabzug…
…2. Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den…
…ergab, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Rechnungen der Firma A und B eine falsche Adresse der Leistungserbringer aufwiesen. Bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt aber für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs…
…eines (vorgeblichen) Lieferanten bzw. Leistenden, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, ist der Vorsteuerabzug wegen der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen. Dabei schließt für sich allein schon die Angabe einer falschen…
…es für den Unabhängigen Finanzsenat evident, dass die Rechnungsanschrift mit der Firmenanschrift nicht übereinstimmt. Da wohl nicht davon auszugehen ist, dass die Firmengeschäfte an der angeführten Postanschrift durchgeführt wurden (woraus immer diese bestanden haben mögen), liegt eine falsche Adresse vor, die zur Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer…
…nicht mehr an der Anschrift 1020 Wien, V-Platz 12/29 befunden habe. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen vom Oktober 1998 weise daher eine falsche Adresse auf und sei nicht anzuerkennen. Für die Behauptung, dass jemand offensichtlich laufend den Postkasten bis November 1998 geleert habe…
…muss. Es könne daher die Angabe auch "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH Erkenntnisse vom 24. 4. 1996, 94/13/0133, 0134). Würden für Leistungen einer Firma Rechnungen akzeptiert, ohne dessen Existenz und Rechnungsanschrift zu überprüfen…