Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0431-W/03
Umsatzsteuerliche Rechnungskriterien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-W/03vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Rechnungsadresse und fehlendem Leistungszeitraum steht gemäß § 12 iVm § 11 UStG 1994 nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Centra-Consult,
Wirtschaftstreuhand und BeratungsgesmbH, 1010 Wien, Jasomirgottstr. 6/3/7a,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 24. Februar 2003
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2001,
entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der angefochtene Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist einerseits, ob die von der Firma R im
Streitjahr an die Berufungswerberin (Bw.) gelegten Rechnungen zum Vorsteuerabzug
berechtigen, andererseits der Ansatz einer verdeckten
Ausschüttung.Die Bw. wurde an der Adresse Y, als Schlosserei
(verbunden mit einer Schmiede) gegründet. An dieser Adresse
befindet sich aber lediglich das Büro der Bw. Die eigentliche
Betriebsstätte ist auf dem Gelände eines Kunden, der Firma J in einer
Halle untergebracht, in der die Auftragsarbeiten durchgeführt
werden. Geschäftsführer (GF) waren im Streijahr Herr A
und seit 28. März 2001 auch Herr B.An der Gesellschaft waren im
Streitjahr lt. Firmenbuch (FN 8099s) folgende Gesellschafter beteiligt:
|
Gesellschafter:
|
Stammeinlage
€
|
%-Anteil
|
C
|
7.000
|
20
%
|
A
|
28.000
|
80 %
|
Summe:
|
35.000
|
100
%
Bei der Bw. fand für den Zeitraum Jänner bis
November 2001 eine UVA-Prüfung statt, wobei u.a. folgende Feststellungen
getroffen und in der Niederschrift vom 2. Dezember 2002 wie folgt dargestellt
wurden:
Lt.
Tz. 1 seien im Prüfungszeitraum auf Grund von Eingangsrechnungen der Firma
R Vorsteuern i.H.v. 419.000 S geltend gemacht worden.
Da
aber eine unternehmerische Tätigkeit der Firma R für das Jahr 2001
nicht nachgewiesen habe werden können (Ablauf Mietvertrag und Abmeldung
sämtlicher Arbeiter per Dezember 2000) seien die o.a. Vorsteuerbeträge
nicht abzugsfähig.
Lt.
Tz. 2 handle es sich aus dem selben Grund bei den geltend gemachten Aufwendungen
aus Fremdleistungen i.H.v. 2.514.000 S (inkl. USt) um
Deckungsrechnungen.Der tatsächliche Aufwand werde daher gem. §
184 BAO im Schätzungswege ermittelt und mit 1.257.000 S (= 50 % v.
2.514.000 S) anerkannt.
Die
Differenz i.H.v. 1.257.000 S stelle eine verdeckte Ausschüttung i.H.v.
1.676.000 S (= 1.257.000 + 419.000) dar, wobei die Kapitalertragsteuer i.H.v.
419.000 S (= 1.676.000 x 25 %) von der Bw. getragen werde.
Das Finanzamt folgte in den erlassenen Sachbescheiden den
Feststellungen der Betriebsprüfung und führt in ihrer Begründung
wie folgt aus:
Die
in der am 22. November 2002 eingebrachten Umsatzsteuererklärung
ausgewiesenen Vorsteuerbeträge seien gem. der Niederschrift über die
Umsatzsteuersonderprüfung vom 2. Dezember 2002 i.H.v. 419.000 S (=
Eingangsrechnungen der Firma R) zu kürzen.
Da
eine unternehmerische Tätigkeit der Firma R für das Jahr 2001 nicht
habe nachgewiesen werden können (Ablauf des Mietvertrages per Dezember 2000
und Abmeldung sämtlicher Arbeiter ebenfalls per Dezember 2000) seien die
angeführten Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig.
Da
eine unternehmerische Tätigkeit der Firma R für das Jahr 2001 nicht
habe nachgewiesen werden können, handle es sich bei den geltend gemachten
Aufwendungen aus Fremdleistungen i.H.v. netto 2.095.000 S um
Deckungsrechnungen.
Der
tatsächliche Aufwand werde daher gem. § 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt und mit netto 1.047.500 S anerkannt.Der Gewinn sei um 1.047.500
S (= 50 % von 2.095.000) zu erhöhen.
Die
Differenz i.H.v. netto 1.047.500 S stelle eine verdeckte Ausschüttung
dar.
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Berufungsausführungen vom 4. Dezember 2002 und 29. Jänner 2003 zum
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Jänner bis November
2001 seien auch Teil dieser Berufung.
Die
Rechnungen der Firma R wiesen keine formellen Mängel auf.
Sämtliche
von der Abgabenbehörde abverlangten Beweismittel (Bestandsvertrag,
Schreiben anderer Behörden an die Firma R) wiesen aus, dass das Unternehmen
mindestens bis März 2001 an der angegebenen Adresse ansässig gewesen
sei.
Das
Finanzamt habe es unterlassen, den Vermieter über die tatsächliche
Dauer des Mietverhältnisses einzuvernehmen.
Zu
allen Rechnungen seien Leistungsnachweise vorgelegt worden, die vom Finanzamt
nicht beanstandet worden seien.
Die
bloße Behauptung des Finanzamtes es handle sich um "Deckungsrechnungen",
ohne dies näher zu begründen, sei aber keinesfalls bereits ein
Nachweis dafür, dass sich die Gesellschafter etwas zugewandt
hätten.
Gem.
§ 162 BAO sei zu keinem Zeitpunkt der Geldfluss an die Firma R in Frage
gestellt worden.
Die
Bw. halte ergänzend fest, dass sämtliche Zahlungen an die Firma R auf
dem Bankwege (die Überweisungen seien auf das Konto 6704 bei der
Raiffeisenbank Q vorgenommen worden) erfolgt seien, sodass schon aus diesem
Grunde eine verdeckte Ausschüttung denkunmöglich sei.
Sogar
die Gebietskrankenkasse habe bis März 2001 erfolgreich an die Firma R
zugestellt, obwohl sie angeblich seit Juli 2000 nicht mehr an dieser Adresse
firmiert haben solle.
Die
Bw. beantrage somit die erklärungsgemäße Veranlagung zur Umsatz-
und Körperschaftsteuer für das Jahr 2001.
Da damit zu
rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit
Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO legte
das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt
vor.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2005 wurde seitens der
oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass durch den
Dienstgeber "R " die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nur bis
zum Beitragszeitraum Jänner 2001 bezahlt worden seien. Die letzte Abmeldung
sei mit 12. Jänner 2001 erfolgt.Auf Grund eines Vorhaltes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzte die Bw. im Schriftsatz vom 22.
September 2006 ihr Berufungsbegehren wie folgt:
Die
Bw. lege alle strittigen Rechnungen in Kopie mit den zugehörigen
Bankbelegen der Abgabenbehörde vor.
Weiters
werde festgehalten, dass die Kontaktaufnahme zur Firma R entweder schriftlich,
telefonisch oder privat erfolgt sei, wobei der GF G vorwiegend im Büro der
Bw. in Wien vorgesprochen habe.Die Bw. lege Beispiele für
Bestellungen bis Juli 2001 vor.Nach Bezahlung der letzten Rechnung
im August 2001 seien die Kontakte der Bw. zur Firma R abgebrochen worden und es
bestünden auch keinerlei Verbindungen mehr zum GF der Firma R.
Die
Anmeldungen zur zuständigen Gebietskrankenkasse sowie die Bezahlung der
Beiträge seien von der Bw. am Beginn und während der Zusammenarbeit
kontrolliert worden.Wann die letzte Abmeldung tatsächlich erfolgt
sei, könne jedoch vom GF der Bw. nicht beurteilt werden.
Die
Bw. habe ihre Bestellungen an die Geschäftsadresse der Firma R
gesandt.Die Bezahlung der Rechnungen sei auf das angegebene Bankkonto der
Firma R erfolgt.
Weiters
weise die Bw. darauf hin, dass die Bestätigung der Gebietskrankenkasse
für Februar 2001 ausgestellt am 22. März 2001 auf die angeführte
Adresse M ausgestellt gewesen sei.
Der Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3.
November 2006 an den gewerberechtlichen Geschäftsführer H der Firma R
blieb bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde von der Abgabenbehörde als
erwiesen angenommen:Die Firma R wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.
August 1992 gegründet. Der handelsrechtliche Geschäftsführer war
seit 30. September 1999 der zu 100 % am Stammkapital beteiligte Herr G.Mit
Antrag des handelsrechtlichen GF vom 10. Jänner 2000 wurde Herr H gem.
§ 39 Abs. 2 GewO zum gewerberechtlichen GF der Firma R
bestellt. Lt. Firmenbuch FN 90468g wurde die Firma R am 22. Oktober
2002 amtswegig gelöscht.Mit Verschmelzungsvertrag vom 29. August 2006
wurde die Firma BB mit der Firma CC verschmolzen.
Die Firmenadresse der Firma R an der sie bis
einschließlich Juli 2000 wirkte, lautete M.
Die Bw. begehrt aus folgenden vorgelegten Rechnungen der
Firma R einen Vorsteuerabzug i.H.v. 419.000 S:
|
Datum
|
ReNr.
|
Re-Betrag
(exkl.
USt)
|
20
% USt
|
Re-Betrag
(inkl.
USt)
|
3.1.2001
|
103/01
|
200.000
|
40.000
|
240.000
|
5.2.2001
|
112/01
|
260.000
|
52.000
|
312.000
|
3.5.2001
|
158/01
|
230.000
|
46.000
|
276.000
|
31.5.2001
|
172/01
|
270.000
|
54.000
|
324.000
|
11.6.2001
|
174/01
|
250.000
|
50.000
|
300.000
|
3.7.2001
|
186/01
|
300.000
|
60.000
|
360.000
|
11.7.2001
|
187/01
|
70.000
|
14.000
|
84.000
|
31.7.2001
|
189/01
|
190.000
|
38.000
|
228.000
|
1.8.2001
|
195/01
|
70.000
|
14.000
|
84.000
|
7.8.2001
|
196/01
|
170.000
|
34.000
|
204.000
|
20.8.2001
|
197/01
|
85.000
|
17.000
|
102.000
|
Summe:
|
|
2.095.000
|
419.000
|
2.514.000
Diese Rechnungen weisen folgende Rechnungsmängel gem.
§ 11 UStG 1994 auf:
|
Datum
|
ReNr.
|
Rechnungsmängel:
|
3.1.2001
|
103/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte kein Leistungszeitraum fehlender
Leistungsumfang
|
5.2.2001
|
112/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte kein Leistungszeitraum fehlender
Leistungsumfang
|
3.5.2001
|
158/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte
|
31.5.2001
|
172/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte fehlender Leistungsumfang
|
11.6.2001
|
174/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte kein Leistungszeitraum fehlender
Leistungsumfang
|
3.7.2001
|
186/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte kein Leistungszeitraum fehlender
Leistungsumfang
|
11.7.2001
|
187/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte kein Leistungszeitraum fehlender
Leistungsumfang
|
31.7.2001
|
189/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte fehlender Leistungsumfang
|
1.8.2001
|
195/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte fehlender Leistungsumfang
|
7.8.2001
|
196/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte
|
20.8.2001
|
197/01
|
Ausstelleradresse
M unrichtig, da dort keine Geschäftstätigkeit ab August 2000 mehr
nachgewiesen werden konnte fehlender Leistungsumfang
Weiters wird davon ausgegangen, dass die Firma R die letzte
Mietzahlung im Juli 2000 an den Vermieter leistete und sich somit die Firma
nicht mehr ab August 2000 an der angeführten Rechnungsadresse befand.
Selbst der Briefkasten ist seit August 2000 nicht mehr von
der Firma R entleert worden.
Schließlich hat die Firma R im Streitjahr auch
über keine Dienstnehmer mehr verfügt (siehe Schreiben der
Gebietskrankenkasse vom 2. September 2005).
Dieser Sachverhalt ist den umfangreichen Erhebungen der
Betriebsprüfung, insbesondere den Niederschriften vom 19. Oktober 2001 und
2. Dezember 2002 sowie dem Schriftsatz vom 15. Jänner 2003, zu
entnehmen.
Umsatzsteuer:
Strittig im Bereich der Umsatzsteuer ist die
Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der Bw. aus Eingangsrechnungen der R,
denen es an der Angabe der richtigen Ausstelleradresse, des Leistungszeitraumes
sowie der Angabe des Leistungsumfanges mangelt (lt. o.a. Tabelle).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 können
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 ) an sie
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass Rechnungen die folgenden
Angaben enthalten müssen: 1. den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen
Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B.
Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf
das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug setzt somit unter anderem voraus, dass in
der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht hat.
Enthalten demnach Rechnungen Namen und Anschrift eines (vorgeblichen)
Lieferanten bzw. Leistenden, der unter der angegebenen Anschrift gar nicht
existiert, ist der Vorsteuerabzug wegen der oben wiedergegebenen Bestimmung des
§ 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen. Dabei schließt
für sich allein schon die Angabe einer falschen Adresse des leistenden
Unternehmers die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug
aus (vgl. etwa VwGH 14.01.1991, 90/15/0042, VwGH 28.05.1997, 94/13/0230).
In Bezug auf die Eingangsrechungen der Firma R hat die
Betriebsprüfung unter anderem festgestellt, dass an den auf den Rechnungen
aufscheinenden Anschriften diese Firma im Streitjahr nicht mehr dort
ansässig gewesen ist.
Den diesbezüglichen Feststellungen der
Betriebsprüfung
an
der auf den Rechnungen der Firma R angegebenen Anschrift M habe es lt. Auskunft
des Vermieters im Streitjahr weder mit dieser Gesellschaft noch mit deren
Geschäftsführer ein aufrechtes Mietverhältnis gegeben (der
Mietvertrag wurde nur auf bestimmte Zeit bis 31. Dezember 2000 abgeschlossen;
tatsächliche Auflösung des Mietverhältnisses fand jedoch bereits
Ende Juli 2000 statt, da ab August 2000 bis Dezember 2000 keine Mietzahlungen
mehr erfolgten und die eingelangte Post auch nicht mehr abgeholt wurde)
die
Räumlichkeiten wurden vom Vermieter ab Februar 2001 wieder neu einer
Fremdfirma vermietet
hat nun die Bw. in keinem ihrer Schriftsätze
substantielle Einwendungen entgegengesetzt.
Ihr einziges Vorbringen geht dahin, dass sie im
Betriebsprüfungsverfahren Firmenbuchauszüge vorgelegt hat, wonach bei
der Firma R die auf den Rechnungen aufscheinende Adresse auch im Firmenbuch als
Geschäftsanschrift angegeben ist. Wenn die Bw. damit andeuten will, dass
sie im "guten Glauben" auf die Richtigkeit dieser Angaben gehandelt hat, wird
sie lediglich darauf hingewiesen, dass, wenn jemand für Leistungen einer
Firma Rechungen akzeptiert, ohne deren Existenz und Rechnungsanschrift zu
überprüfen, der Hinweis auf den guten Glauben z.B. im Hinblick auf
einen Firmenstempel nicht für den Vorsteuerabzug ausreicht. Die
(spätere) Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers wird damit zum Risiko
des Leistungsempfängers, wobei der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund
für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde
sieht (vgl. VwGH 28.05.1997, 94/13/0230).
Die Versagung der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuer
aus den betreffenden Eingangsrechnungen der Firma R stellt sich deshalb für
den unabhängigen Finanzsenat wegen des Fehlens der jeweils richtigen
Anschrift als rechtmäßig dar.
Zusätzlich hat die Betriebsprüfung im Bereich der
Umsatzsteuer eine Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit jenen
Eingangsrechnungen vorgenommen, bei denen kein Leistungszeitraum angegeben war.
Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG
1994 muss eine Rechnung aber zwingend den Tag der Lieferung oder der sonstigen
Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt,
enthalten, widrigenfalls kein Vorsteuerabzug gemäß
§ 12
UStG 1994 möglich ist. Selbst im Falle der Vorlage von berichtigten
Rechnungen ist festzuhalten, dass, wenn erst Jahre nach der erfolgten Lieferung
oder sonstigen Leistung (etwa im Rahmen eines Berufungsverfahrens) eine den
Formvorschriften des UStG 1994 entsprechende Rechnung ausgestellt wird, auch
erst in diesem Zeitpunkt der Anspruch auf den Vorsteuerabzug besteht (vgl. VwGH
18.11.1987, 86/13/0204).Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2001 ist deshalb als unbegründet
abzuweisen.Körperschaftsteuer:Gem.
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen im
Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.Im Bereich der
Gewinnermittlung ist die Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass eine
unternehmerische Tätigkeit der Firma R im Streitjahr nicht vorliegt, es
sich bei den geltend gemachten Aufwendungen aus Fremdleistungen i.H.v. 2.095.000
S (exkl. USt) um Deckungsrechnungen handelt, um Personalaufwendungen für
"Schwarzarbeiter" abzudecken. Diesbezüglich wurden jedoch nicht
sämtliche Zahlungen aus diesen Deckungsrechnungen als verdeckte
Ausschüttung angesetzt, sondern wurden im Schätzungswege gem. §
184 BAO mit 50 % der bisher geltend gemachten Aufwendungen anerkannt, da
unbestritten sei, dass die fakturierten Leistungen von unangemeldeten Arbeitern
durchgeführt wurden, die nach den Erfahrungen in der Baubranche
üblicherweise nur die Hälfte der ausgewiesenen Beträge
erhalten.Die Differenz zwischen fiktivem Lohnaufwand und dem nicht
anerkannten Fremdleistungsaufwand zuzüglich der nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge hat die Betriebsprüfung als verdeckte
Ausschüttung an die Gesellschafter der Bw. behandelt.
Unter verdeckten Ausschüttungen im Sinne des § 8
Abs. 2 KStG 1988 sind Vorteile zu verstehen, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als
Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder
sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen
würde (vgl. VwGH 31.03.1998, 96/13/0121, 0122).Dies bedeutet für
den vorliegenden Fall Folgendes:Aus den vorgelegten Akten ist für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht ersichtlich, dass es tatsächlich
zu einer Vorteilszuwendung an die Gesellschafter der Bw. gekommen ist, da
seitens des Finanzamtes nicht dokumentiert worden ist, dass es tatsächlich
zu einem Rückfluss der überwiesenen Beträge gekommen
ist.Eine Begründung damit, dass Schwarzarbeiter bezahlt wurden,
reicht jedenfalls nicht aus, um Betriebsausgaben zu kürzen bzw. dass die
Zahlungen nicht in voller Höhe erfolgt seien.Es wird daher Aufgabe
des Finanzamtes sein, vor der Erlassung eines neuen Bescheides betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 die fehlenden Ermittlungsschritte
wie folgt nachzuholen:Auftrags- und Leistungsüberprüfung -
entspricht der Wert der Leistung auch dem geleisteten Entgelt, Zeugeneinvernahme
des gewerberechtlichen GF H, Erhebungen betreffend einer eventuellen
Änderung der Auftragshöhe und Zahlungsweisen im Jahre 2001 im
Vergleich zu den Vorjahren, Erhebungen bei den übrigen
Geschäftspartnern der Firma R im Jahre 2001 lt. den beim Finanzamt Linz
aufliegenden Kontrollmitteilungen, Erhebungen betreffend des
Geldrückflusses an die Gesellschafter der Bw., Erhebung der
Zugriffsberechtigten und event. Öffnung von Bankkonten der Firma R etc. und
Erhebungen bei der steuerlichen Vertretung der Firma R.Zweckdienlich
wäre es, den ehemaligen steuerlichen Vertreter sowie den gewerberechtlichen
GF Herrn H der Firma R als Zeuge einzuvernehmen (ein Vorhalt des UFS wurde bis
dato nicht beantwortet), um Klarheit über die geschäftliche
Tätigkeit der Firma R im Jahre 2001 zu erhalten, sowie wer auf ihre
Bankkonten Zugriff gehabt hat. Weiters fehlen Erhebungen hinsichtlich der
verantwortlichen Personen betreffend Finanzgebarung und Buchhaltung.Dass
für die Firma R auch im Jahre 2001 noch geschäftliche Aktivitäten
gesetzt wurden, ist u.a. den bis 12. April 2001 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie div. Kassa-Eingangsbelegen anderer
Geschäftspartner bis inkl. 22. Oktober 2001 zu entnehmen.Die
vorstehenden Ausführungen zeigen deutlich, dass der Sachverhalt in
wesentlichen Punkten unerhoben geblieben ist und bei Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen ein anders lautender Bescheid ergehen hätte
können.Ob nach der Aufhebung tatsächlich ein anders lautender
Bescheid zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung des
Aufhebungsbescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab.Aus den
obigen Ausführungen ergibt sich, dass wesentliche Ermittlungen unterblieben
sind, weshalb die Voraussetzungen für eine ins Ermessen gelegte
Zurückverweisung der Sache gem. § 289 Abs. 1 BAO vorliegen.Bei
der Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden soll, handelt
es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des § 20 BAO zu treffen ist. Entsprechend dieser Bestimmung
sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des
Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen.Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die
Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3. Auflage, Rz. 7 zu §
20).Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung sprechen,
liegen nach der Aktenlage nicht vor. Auf der anderen Seite sprechen folgende
Zweckmäßigkeitsgründe für die
Zurückverweisung:Da der unabhängige Finanzsenat primär ein
Kontroll- und Rechtsschutzorgan darstellt, bleibt es Aufgabe und Pflicht der
Abgabenbehörde erster Instanz den Sachverhalt vollständig zu
ermitteln. Der unabhängige Finanzsenat macht von dem ihm
eingeräumten Ermessen auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides
insbesondere deshalb Gebrauch, da im gegenständlichen Fall die fehlenden
Ermittlungen einen Umfang annehmen, die allein in einem Vorhalteverfahren nicht
mit einem vertretbaren Aufwand durchgeführt werden können. Es ist
daher zweckmäßig diese fehlenden Ermittlungen von der
Abgabenbehörde erster Instanz nachholen zu lassen.An dieser Stelle
ist auch auf § 115 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach den Parteien Gelegenheit
zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Würde nun dieses Verfahren vom unabhängigen Finanzsenat geführt,
müsste jede Stellungnahme und Erklärung, die von Seiten der Bw.
einlangt, dem Finanzamt als Amtspartei zur Gegenäußerung
übermittelt und jede Stellungnahme des Finanzamtes der Bw. zur
Gegenäußerung bekannt gegeben werden. Diese Vorgangsweise würde
das Abgabenverfahren erheblich aufblähen und zeitlich
verzögern.Die Entscheidung erscheint auch nicht unbillig zu sein, da
so auf das Begehren der Bw. bereits durch die erste Instanz entsprechend
reagiert werden kann.
Mündliche
Berufungsverhandlung:
Gem. § 284 Abs. 1 BAO, lt. der zum Zeitpunkt der
Berufung geltenden Rechtslage, hat über die Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für
erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers
beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in
der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO)
oder in einem Antrag gem. § 276 Abs. 1 BAO zu stellen.Bis zur
Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, war eine
mündliche Verhandlung aber nur in den in § 260 Abs. 2 BAO taxativ
aufgezählten Fällen vor dem Berufungssenat vorgesehen.Gem.
§ 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat
über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide
grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden.Nach § 323 Abs. 10 BAO ist er auch
für die am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen
zuständig.Die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO
sieht zum einen vor, dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem
AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter
Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der
Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene
Berufungen, über die nach der vor dem 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert
auszuübendes bis 31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
eröffnet.Da ein derartiger Antrag jedoch nicht in der
Berufungsschrift selbst gestellt wurde, genügt es nicht, wenn dieser Antrag
erst in einer Berufungsergänzung vom 10. April 2003 gestellt wird. Dem
Antrag vom 10. April 2003 konnte daher nicht Folge gegeben werden.Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VorsteuerRechnungverdeckte Ausschüttungfehlender Leistungszeitraumunrichtige Ausstelleradressemündliche Berufungsverhandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-W/03
- Stammnummer
- 27404
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF