…Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den Vorsteuerabzug…
…zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus (vgl. ua. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Die Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (Kolacny-Caganek, Kommentar zum…
…versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus (vgl. ua. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020). Die Anführung des richtigen Namens, aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend ( Kolacny-Caganek , Kommentar zum UStG…
…a UStG 1994, wenn eine Leistung zwar ausgeführt worden ist, in der Rechnung aber als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert. Es liegt daher nach dieser Judikatur bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug…
…2. Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den…
…empfänger war (vgl. Ruppe, UStG³, § 11 Tz 63, mwN). Bei Angabe einer falschen Adresse oder eines falschen Namens liegt keine Rechnung vor, die (den Antragsteller) zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 iVm § 11 Abs…
…an eine Firma in den USA erbracht. Die Angabe des richtigen Namens und der richtigen Adresse des Leistungsempfängers soll nämlich der Feststellung dienen, ob derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, auch tatsächlich Leistungsempfänger war (vgl. Ruppe, UStG³, § 11 Tz 63, mwN). Bei Angabe einer falschen…
…Unterschied, ob vom Rechnungsleger unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde oder ob die verwendete Anschrift des leistenden Unternehmers (erst) zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinem Unternehmensstandort (mehr) entspricht. Allein die Angabe einer im Zeitpunkt der Rechnungslegung falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt, nach…
…Es könne somit eines Rechtsstaates nicht würdig sein, wenn Auskünfte von diversen Hausverwaltungen mehr Beweiskraft über die Firmenanschrift besitzen würden als die Daten im Firmenbuch. Die Bp. gab folgende Stellungnahme zur Berufung ab: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schließe die Angabe einer falschen Adresse des…
…nicht, den Vorsteuerabzug zu versagen. Es muss aber zumindest eine berichtigbare Rechnung vorliegen (vgl. EuGH 15.9.2016, Rs C-518/14 Senatex). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Angabe einer falschen Adresse grundsätzlich kein "kleiner", den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler (vgl. neben…
…Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als…
…genügt nicht, wenn sich die tatsächliche Geschäftsadresse einer GmbH, die mit Computerteilen handelt, beim Steuerberater befindet (BFH 4.9.2003, V R 9, 10/02, BStBl 2004 II, 627). Die Angabe der falschen Adresse ist dabei nicht nur ein Formalfehler (VwGH 1.6.2006, 2004…
…und Anschrift eines (vorgeblichen) Lieferanten bzw. Leistenden, der unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, ist der Vorsteuerabzug wegen der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen. Dabei schließt für sich allein schon die Angabe einer falschen Adresse des…
…zitierten § 11 UStG muss eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des vollständigen Namens, sondern auch die vollständige Adresse enthalten. Es kann die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem…
…Angabe des leistenden Unternehmers. Auch die Angabe einer falschen Adresse schließe für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (VwGH 94/13/0230 vom 28.5.1997). Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs.1 Z 1 UStG 1994 sei nicht eine…
…RL 77/388/EWG muss eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des vollständigen Namens, sondern auch die vollständige Adresse enthalten. Es kann auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als …
…Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den Vorsteuerabzug…
…2. Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den…
…ergab, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Rechnungen der Firma A und B eine falsche Adresse der Leistungserbringer aufwiesen. Bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt aber für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs…
…eines (vorgeblichen) Lieferanten bzw. Leistenden, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, ist der Vorsteuerabzug wegen der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen. Dabei schließt für sich allein schon die Angabe einer falschen…