Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1027-W/02
Scheinrechnungen in der Baubranche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1027-W/02vom 12.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Stefan Langer als Masseverwalter, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1996, Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997, Haftung für die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 und 1997 sowie Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 1998,
entschieden:
Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Monat April 1998 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Die Berufung
gegen die übrigen Bescheide wird als unbegründet abgewiesen. Diese
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der
Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine im Jahre 1994 gegründeten
und im Baugewerbe tätigen Ges.m.b.H. Als alleiniger
Geschäftsführer in den berufungsgegenständlichen Jahren fungierte
der Mitgesellschafter Ferid A. Zu Beginn des Jahres 2002 wurde mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der Bw. das Konkursverfahren
eröffnet. Schon im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
betreffend die Jahre 1994 und 1995 stellte das Finanzamt fest, dass eine Reihe
von vorgeblichen Subfirmen der Bw. als Scheinfirmen zu qualifizieren seien und
dass sich die Bw. billiger "Schwarzarbeiter" bedient habe. Das
diesbezügliche Berufungsverfahren wurde mit der (abweisenden) Entscheidung
des Berufungssenates III der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 11. November 2002 (Gz
RV/009-11/06/98) beendet.
Zu Beginn der
dem gegenständlichen Berufungsverfahren zugrunde liegenden
abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1996 und 1997 gab der
Geschäftsführer der Bw. mit Selbstanzeige vom 28. Oktober 1998 wie
folgt bekannt:
"Ich
verweise auf die magistratischen Anzeigen wegen Schwarzarbeiter, wo ein
gerichtlicher Einspruch über meine Rechtsanwältin läuft. Für
einige Subfirmen kann ich nicht garantieren, ob diese Firmen MWSt bezahlt haben
bzw. ob diese derzeit noch existieren. Bei Nichtanerkennung einiger Subfirmen
Ihrerseits könnten sich bei solchen Subfirmen einige Subrechnungen als
nicht zu akzeptieren ergeben. Die summenmäßige Höhe wird die
Betriebsprüfung ergeben."
Im
Betriebsprüfungsbericht vom 5. Mai 1999 heißt es nun wie
folgt: Die Bw. habe in den berufungsgegenständlichen Jahren
Fremdleistungsaufwendungen in der Höhe von S 4.825.619,43 (1996) sowie
von S 3.592.909,36 (1997) geltend gemacht. Eine Überprüfung
sämtlicher Fremdleistungsfirmen habe ergeben, dass es sich in den drei
nachstehenden Fällen um nicht existente Gesellschaften (Scheinfirmen)
handle. Seitens der Betriebsprüfung bestehe der begründete Verdacht,
dass sich die Bw. am "Arbeiterschwarzmarkt" "billiger Schwarzarbeiter" bedient
habe und die Leistungen dieser illegal Beschäftigten auf den
Eingangsrechnungen der vorgeblichen Subfirmen gefälligkeitshalber
fakturiert worden seien (Deckungsrechnungen). Der Verdacht der
Schwarzarbeiterbeschäftigung werde bekräftigt durch entsprechende
Anzeigen des Landesarbeitsamtes (betrifft das Jahr 1995) sowie durch ein
Straferkenntnis, wonach die Bw. in der Zeit vom 15. Februar bis 8. Juli 1997
einen ausländischen Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für ihn
weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine
Anzeigenbestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein
gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei.
F.
Bau Ges.m.b.H.:
Diese habe der Bw. vorgebliche
Fremdleistungen in Höhe von S 1.745.721,56 im Jahre 1996 sowie von
S 641.191,60 im Jahre 1997 erbracht.
Für die Behandlung der
vorliegenden Fakturen (Rechnungslegungszeitraum Juli 1996 bis Juni 1997) als
Scheinrechnungen würden folgende Faktoren sprechen:
Sowohl
im Firmenbuch als auch auf den Fakturen sei als Adresse der F. Bau Ges.m.b.H.
Wien 17, B.gasse, angegeben. Laut Auskunft der zuständigen Hausverwaltung
und des Hauseigentümers habe es aber weder mit der F. Bau Ges.m.b.H. noch
mit deren Geschäftsführern jemals ein aufrechtes Mietverhältnis
gegeben. Die F. Bau Ges.m.b.H. sei demnach an dieser Adresse nie existent
gewesen. Der Geschäftsführer der Bw., Ferid A., habe
diesbezüglich lediglich angegeben, dass er nie in den
Firmenräumlichkeiten der F. Bau Ges.m.b.H. gewesen sei, da die
Geschäftsabwicklung telefonisch auf den diversen Baustellen oder im
Büro der Bw. erfolgt sei.
Beide
Geschäftsführer der F. Bau Ges.m.b.H., Josip D. sowie Vedran S., seien
für die Finanzverwaltung nicht greifbar. Entsprechende ZMA-Auskünfte
sowie Begehungen an verschiedenen Adressen seien erfolglos geblieben.
Laut
Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse sei bei der F. Bau Ges.m.b.H. bis dato
lediglich ein Dienstnehmer angemeldet gewesen. Dabei habe es sich um den
gewerberechtlichen Geschäftsführer für den Zeitraum Dezember 1996
bis Jänner 1997 gehandelt. Somit habe die F. Bau Ges.m.b.H. ohne jegliches
Personal vorgeblich ein Auftragsvolumen in Millionenhöhe
bewältigt.
Sämtliche
Eingangsrechnungen der F. Bau Ges.m.b.H. seien bar bezahlt worden, wobei die
Beträge vorgeblich an die beiden Geschäftsführer Josip D. und
Vedran S. übergeben worden seien.
Die
F. Bau Ges.m.b.H., die mit Gesellschaftsvertrag vom 15. September 1995
gegründet worden sei, sei bislang noch nicht steuerlich erfasst, was
bedeute, dass bis dato noch keinerlei Steuern gemeldet oder entrichtet worden
seien. Sämtliche (ausländischen) Gesellschafter seien entweder nie
aufrecht gemeldet oder seien zwischenzeitlich unbekannt ins Ausland abgemeldet.
Die aktuellen Gesellschafter seien im Jahre 1997 bei einer anderen Subfirma der
Bw. als Dienstnehmer angemeldet
gewesen.
I.
Bau Ges.m.b.H.:
Diese habe der Bw. vorgebliche
Fremdleistungen in Höhe von S 392.144,29 im Jahre 1996
erbracht.
Im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung habe der Geschäftsführer der
Bw., Ferid A., zur I. Bau Ges.m.b.H. folgendes mitgeteilt bwz.
vorgelegt:
Vollmacht
der I. Bau Ges.m.b.H. mit Sitz laut Stempel und Briefpapier in Wien 16, R.gasse,
mit folgendem Inhalt: Dimitar N. werde bevollmächtigt, alle
Geschäftskontakte bzw. Geschäftstätigtätigkeiten im Namen
der Firma sowie die finanziellen Durchführungen erledigen zu dürfen
und darüber rechtsgültig zu quittieren. Diese Vollmacht sei mit
8. Jänner 1994 datiert und vom alleinigen Geschäftsführer
der I. Bau Ges.m.b.H., Toplica M., unterschrieben.
Auftragsschreiben
mit Adresse der I. Bau Ges.m.b.H. in Wien 12, R.gasse, für ein Bauvorhaben
in Wien 13; dieses Auftragsschreiben sei von Dimitar N. unterzeichnet.
Die
Rechnungsübergabe sei ausschließlich von Dimitar N. erfolgt, welcher
auch die Barbeträge kassiert
habe.
Nach Ansicht
der Betriebsprüfung würden sich folgende Beanstandungen
ergeben:
Eine
ZMA-Auskunft bezüglich des Vollmachtnehmers Dimitar N. habe gezeigt, dass
dieser in Wien nicht gemeldet sei.
Zum
Aufenthaltsort des alleinigen Geschäftsführers der I. Bau Ges.m.b.H.,
Toplica M., habe festgestellt werden können, dass dieser laut Auskunft der
Stadtgemeinde Hainburg am 27. September 1994 nach Jugoslawien verzogen
sei.
Auf
den Eingangsrechnungen sowie auf dem erwähnten Auftragsschreiben sei als
Adresse der I. Bau Ges.m.b.H. Wien 12, R.gasse, angeführt gewesen. Eine
Auskunft der zuständigen Hausverwaltung habe ergeben, dass mit der I. Bau
Ges.m.b.H. nie ein Mietverhältnis bestanden habe. Vielmehr habe dort eine
Frau Z. bis zu ihrem Tode im Jahre 1997 gewohnt.
Im
Firmenbuch sei als Adresse der I. Bau Ges.m.b.H. 2410 Hainburg, B.straße,
angegeben. Dabei handle es sich aber um die Wohnadresse der Gattin des
Gesellschafter-Geschäftsführers, Toplica M., der, wie schon oben
erwähnt, 1994 nach Jugoslawien verzogen sei.
Nach
Angaben sowohl der Wiener als auch der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse scheine eine I. Bau Ges.m.b.H. nicht in den dortigen
Datenbanken auf.
Sämtliche
Eingangsrechnungen der I. Bau Ges.m.b.H. seien bar an Dimitar N. ausbezahlt
worden.
M.
Ges.m.b.H.:
Diese habe der Bw. vorgebliche
Fremdleistungen in Höhe von S 1.366.823,15 im Jahre 1997
erbracht.
Für die Behandlung der
vorliegenden Fakturen (Rechnungslegungszeitraum Juli bis Dezember 1997) als
Scheinrechnungen würden folgende Faktoren sprechen:
An
der auf den Fakturen angeführten Adresse in Wien 12, B.straße, sei
die M. Ges.m.b.H. nie existent gewesen.
Der
Geschäftsführer der M. Ges.m.b.H., Goran K., sei laut einer
ZMA-Auskunft ebenso nie an dieser Adresse Wien 12, B.straße, gemeldet
gewesen. Es sei lediglich bekannt gegeben worden, dass sich dieser bis 13.
Dezember 1996 im Polizeigefangenenhaus aufgehalten habe, anschließend sei
er nach Jugoslawien abgeschoben worden. Allerdings soll Goran K. laut
ZMA-Auskunft in Österreich unter falschem Namen, nämlich als Zoran S.,
leben. Eine Person dieses Namens sei allerdings zur Fahndung
ausgeschrieben.
Weiters
hätten Erhebungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse ergeben, dass die
M. Ges.m.b.H. ab August 1994 keine Dienstnehmer beschäftigt habe. Zum
Zeitpunkt der eigentlichen Rechnungslegung in Millionenhöhe seien demnach
keine Dienstnehmer vorhanden gewesen.
Alle
Rechnungen seien bar bezahlt worden. Da der Geschäftsführer der M.
Ges.m.b.H. aber für die Finanzverwaltung nicht greifbar sei, könne
nicht nachvollzogen werden, wem die Gelder tatsächlich ausgehändigt
worden seien. Aufgrund der Gegebenheiten müsse angenommen werden, dass die
Beträge an keinen Verantwortlichen der M. Ges.m.b.H. übergeben worden
seien.
In
steuerlicher Würdigung dieser Sachverhaltsdarstellung ergebe sich, dass es
sich bei den drei genannten Firmen um Scheinfirmen sowie bei den betreffenden
Eingangsrechnungen um Deckungsrechnungen handle, um die eigenen
Personalaufwendungen ("Schwarzarbeiter") abzudecken. Die Konsequenz daraus sei,
dass zum einen die Vorsteuerbeträge in der Höhe von S 427.573,17
(1996) sowie von S 401.602,96 (1997) nicht abzugsfähig
seien.
Zum anderen seien im Bereich
der Gewinnermittlung 50 % des verbuchten Fremdleistungsaufwandes zuzüglich
Vorsteuerrückforderung als verdeckte Ausschüttung zu behandeln.
Erfahrungswerte würden nämlich zeigen, dass für "Schwarzarbeiter"
etwa die Hälfte des Normalstundenlohnes gezahlt werde.
Die Kapitalertragsteuer sei
für die Jahre 1996 und 1997 insgesamt mit S 929.001,00 festzusetzen,
wobei die Betriebsprüfung von verdeckten Ausschüttungen an den
Gesellschafter-Geschäftsführer Ferid A. ausgehe.
Im Bereich der
Umsatzsteuer stellte die Betriebsprüfung weiters fest, dass bei einer Reihe
von Eingangsrechnungen jeweils die Angabe des entsprechenden Leistungszeitraumes
fehle. Dieser stelle aber gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 einen
wesentlichen Rechnungsbestandteil dar. Es seien deshalb weitere
Vorsteuerkürzungen in Höhe von S 308.695,13 (1996) sowie von
S 247.014,18 (1997) vorzunehmen.
Weiters wurde
von der Betriebsprüfung die von der Bw. eingereichte
Umsatzsteuervoranmeldung für April 1998, die einen Rechenfehler aufwies,
berichtigt.
Das Finanzamt
für Körperschaften erließ in der Folge (teils im
wiederaufgenommenen Verfahren) die gegenständlichen Bescheide vom 20. Mai
bzw. 4. Juni 1999.
Gegen diese Bescheide erhob die
Bw., vertreten durch ihren Geschäftsführer, mit Schriftsatz vom 23.
Juni 1999 Berufung. Darin führte sie aus, dass die von der
Betriebsprüfung so genannten Scheinfirmen tatsächlich Leistungen
erbracht hätten, welche auch ordnungsgemäß abgerechnet worden
seien. Es sei der Bw. nicht bekannt gewesen, dass es sich möglicherweise um
Scheinfirmen gehandelt habe, weshalb dieser Umstand der Bw. nicht zum Nachteil
gereichen dürfe. Weiters sei vom Firmenbuch mitgeteilt worden, dass, wenn
eine Firma im Firmenbuch eingetragen sei, man annehmen könne, dass alles in
Ordnung sei.
In Befolgung eines
Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes führte die Bw. mit
Schriftsatz vom 5. August 1999 noch aus, dass sie wegen des Datenschutzes nicht
wie ein Kriminalbeamter oder wie das Finanzamt herausfinden könne, wieviel
Leute eine Firma beschäftige oder wann welcher Geschäftsführer wo
gemeldet sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Fremdleistungen voll
anzuerkennen. Einspruch werde weiters gegen die "Hochrechnungen und
Zuschläge" erhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 31. August 1999 wies das Finanzamt für Körperschaften die
gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Dabei wiederholte es im
Wesentlichen die im Betriebsprüfungsbericht ausführlich dargestellten
Feststellungen und betonte, dass die Bw. bisher keine substantiierten
Einwendungen vorgebracht habe.
Mit Schriftsatz vom
27. September 1999 stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin heißt es, dass dem Vorwurf
des Finanzamtes, gewisse "Lieferanten" seien während der
Betriebsprüfung nicht mehr existent gewesen, entgegenzuhalten sei, dass nie
in Betracht gezogen worden sei, dass dieselben Firmen damals existiert
hätten. Zum Beweis dieser Tatsache hätte die Bw. der
Betriebsprüfung auch entsprechende Unterlagen vorgelegt
(Firmenbuchauszüge, Anmeldungen von Arbeitern dieser Firmen usw.). Diese
für die Bw. positiven Beweismittel seien total ignoriert worden. Es sei
weiters eine Unterstellung, die nicht anerkannten Fremdleistungsrechnungen zum
einen als Lohnausgaben für "Schwarzarbeiter", zum anderen als verdeckte
Ausschüttungen an den Geschäftsführer der Bw. anzusehen. Die
Schätzung durch das Finanzamt sei auf jeden Fall total überhöht.
Der Geschäftsführer sei weiters nie befragt worden, ob er die
Kapitalertragsteuer aus eigenen Mitteln bezahlen würde. Möglicherweise
könne die Bw. auch korrigierte (um den Leistungszeitraum ergänzte)
Eingangsrechnungen nachreichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig im Bereich der
Umsatzsteuer ist die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der Bw. aus
Eingangsrechnungen der F. Bau Ges.m.b.H., der I. Bau Ges.m.b.H. und der M.
Ges.m.b.H. sowie aus weiteren Rechnungen, denen es an der Angabe des
Leistungszeitraumes mangelt.
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 1 UStG 1994 können Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11 ) an sie gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt
worden sind, abziehen.
§ 11 Abs. 1 bestimmt, dass Rechnungen die
folgenden Angaben enthalten müssen: 1. den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die
Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen
oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B.
Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf
das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug setzt somit
unter anderem voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird,
der die Leistung erbracht hat. Enthalten demnach Rechnungen Namen und Anschrift
eines (vorgeblichen) Lieferanten bzw. Leistenden, der unter dem angegebenen
Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, ist der Vorsteuerabzug
wegen der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu
versagen. Dabei schließt für sich allein schon die Angabe einer
falschen Adresse des leistenden Unternehmers die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. etwa VwGH 14.01.1991,
90/15/0042, VwGH 28.05.1997, 94/13/0230).
In Bezug auf die
Eingangsrechungen der F. Bau Ges.m.b.H., der I. Bau Ges.m.b.H. sowie der M.
Ges.m.b.H. hat die Betriebsprüfung unter anderem auch festgestellt, dass an
den auf den Rechnungen aufscheinenden Anschriften diese drei Firmen unbekannt
bzw. nie dort ansässig gewesen sind.
Den diesbezüglichen
Feststellungen der Betriebsprüfung
an
der auf den Fakturen der F. Bau Ges.m.b.H. angegebenen Anschrift Wien 17,
B.gasse, habe es laut Auskunft der zuständigen Hausverwaltung weder mit
dieser Gesellschaft noch mit deren Geschäftsführer jemals ein
aufrechtes Mietverhältnis gegeben;
an
der auf den Fakturen der I. Bau Ges.m.b.H. angegebenen Anschrift Wien 12,
R.gasse, habe es laut Auskunft der zuständigen Hausverwaltung kein
Mietverhältnis mit dieser Gesellschaft gegeben, vielmehr habe dort eine
Frau Z. bis zu ihrem Tode im Jahre 1997 gewohnt;
an
der auf den Fakturen der M. Ges.m.b.H. angegebenen Anschrift Wien 12,
B.straße, sei diese nie existent
gewesen
hat nun die
Bw. in keinem ihrer Schriftsätze substantielle Einwendungen
entgegengesetzt. Ihr einziges Vorbringen geht dahin, dass sie im
Betriebsprüfungsverfahren Firmenbuchauszüge vorgelegt habe, wonach
etwa bei der F. Bau Ges.m.b.H. und der M. Ges.m.b.H. die auf den Fakturen
aufscheinenden Adressen auch im Firmenbuch als Geschäftsanschriften
angegeben seien. Wenn die Bw. damit andeuten will, dass sie im "guten Glauben"
auf die Richtigkeit dieser Angaben gehandelt habe, sei sie lediglich darauf
hingewiesen, dass nach ständiger Lehre und Rechtsprechung, wenn jemand
für Leistungen einer Firma Rechungen akzeptiert, ohne deren Existenz und
Rechnungsanschrift zu überprüfen, der Hinweis auf den guten Glauben zB
im Hinblick auf einen Firmenstempel nicht für den Vorsteuerabzug ausreicht.
Die (spätere) Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers wird damit zum
Risiko des Leistungsempfängers, wobei der VwGH keinen Grund für eine
Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde sieht (vgl.
VwGH 28.05.1997, 94/13/0230).
Die Versagung der von der Bw.
geltend gemachten Vorsteuer aus den betreffenden Eingangsrechnungen der drei
Subfirmen stellt sich deshalb für den unabhängigen Finanzsenat wegen
des Fehlens der jeweils richtigen Anschrift als rechtmäßig
dar.
Zusätzlich
hat die Betriebsprüfung im Bereich der Umsatzsteuer eine
Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit jenen Eingangsrechnungen vorgenommen,
bei denen kein Leistungszeitraum angegeben war. Nach der oben wiedergegebenen
Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 muss eine Rechnung aber zwingend
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten, widrigenfalls kein
Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 UStG 1994 möglich ist. In
Bezug auf diese Feststellung brachte die Bw. lediglich vor, dass sie
"möglicherweise" korrigierte, sprich um den Leistungszeitraum ergänzte
Eingangsrechnungen vorlegen "könne". Dem ist zu entgegnen, dass, wenn erst
Jahre nach der erfolgten Lieferung oder sonstigen Leistung (etwa im Rahmen eines
Berufungsverfahrens) eine den Formvorschriften des UStG entsprechende Rechnung
ausgestellt wird, auch erst in diesem Zeitpunkt der Anspruch auf den
Vorsteuerabzug besteht (vgl. VwGH 18.11.1987, 86/13/0204).
Die Berufung
gegen die beiden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 ist
deshalb als unbegründet abzuweisen.
Im Bereich der
Gewinnermittlung ist die Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass es sich
bei den drei genannten Firmen um Scheinfirmen sowie bei den betreffenden
Eingangsrechnungen um Deckungsrechnungen handle, um eigene Personalaufwendungen
für "Schwarzarbeiter" abzudecken. Demgemäß wurden 50 % des
verbuchten Fremdleistungsaufwandes als geschätzter Lohnaufwand angesetzt.
Die Differenz zwischen fiktivem Lohnaufwand und dem nicht anerkannten
Fremdleistungsaufwand zuzüglich der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge
hat die Betriebsprüfung dagegen als verdeckte Ausschüttung an den
Gesellschafter Ferid A. behandelt.
Unter verdeckten
Ausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind nun Vorteile zu
verstehen, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen
in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der
Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher
Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde (vgl. VwGH 31.03.1998, 96/13/0121,
0122).
Der unabhängige
Finanzsenat geht den diesbezüglichen Feststellungen der
Betriebsprüfung folgend aus nachstehenden Gründen davon aus, dass die
der Bw. in Rechnung gestellten Leistungen nicht von den behaupteten
Gesellschaften, sondern von sogenannten Schwarzarbeitern erbracht
wurden:
So konnte, wie oben schon
ausgeführt, sowohl bei der F. Bau Ges.m.b.H. als auch bei der I. Bau
Ges.m.b.H. und der M. Ges.m.b.H. eindeutig nachgewiesen werden, dass diese an
den auf den Fakturen aufscheinenden Anschriften nie existent gewesen sind.
Weiters konnten von sämtlichen Firmen im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung keine Verantwortlichen zwecks Zeugeneinvernahme ausgeforscht
werden, da entsprechende ZMA-Auskünfte sowie Begehungen an verschiedenen
Adressen erfolglos blieben. Die Wiener und die Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse gaben bekannt, dass diese Firmen entweder überhaupt
nicht erfasst sind bzw. keinen oder lediglich einen Dienstnehmer angemeldet
hatten. Es gab demnach kein angemeldetes Personal, um diese vorgeblichen
Auftragsvolumina in Millionenhöhe zu erbringen. Weiters wurden in allen
Fällen die Rechnungsbeträge nach den Angaben des
Geschäftsführers der Bw. bar ausbezahlt, weshalb es an eindeutigen
belegmäßigen Nachweisen für den Geldfluss fehlt. Hinzu kommt bei
der im Jahre 1995 gegründeten F. Bau Ges.m.b.H., dass diese bis zum
Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Prüfung im Jahre 1998 noch nicht
einmal steuerlich erfasst war. Der Verdacht der
Schwarzarbeiterbeschäftigung wird wiederum bekräftigt durch
entsprechende Anzeigen des Landesarbeitsamtes sowie durch ein das
berufungsgegenständliche Jahr 1997 betreffendes
Straferkenntnis.
Gegen diese fundierten
Feststellungen der Betriebsprüfung brachte die Bw. im Wesentlichen vor,
dass die Abgabenbehörden nie in Betracht gezogen hätten, dass diese
Subfirmen im Leistungszeitpunkt existent gewesen seien. Mit diesem Vorbringen
übersieht die Bw. aber, dass sich die oben wiedergegebenen Feststellungen
der Betriebsprüfung sehr wohl auf die berufungsgegenständlichen Jahre
1996 und 1997 beziehen, demnach nicht bloß eine Sicht aus dem Zeitpunkt
der abgabenbehördlichen Prüfung im Jahre 1999 vorliegt.
Weiters betonte die Bw., sie
hätte entsprechende Unterlagen (Firmenbuchauszüge, Anmeldungen von
Arbeitern dieser Firmen usw.) vorgelegt, die bisher in keiner Weise
gewürdigt worden seien. Zu diesem Vorwurf ist zu sagen, dass zum einen die
vorgelegten Firmenbuchauszüge natürlich nichts darüber aussagen
können, ob diese Firmen auch tatsächlich die strittigen Leistungen
erbracht haben, zum anderen beziehen sich die Anmeldungen von Arbeitern bei der
Gebietskrankenkasse eindeutig auf die übrigen, von der Betriebsprüfung
nicht beanstandeten Subfirmen der Bw. Den übrigen Einwendungen der
Bw. (es sei ihr nicht bekannt gewesen sei, dass es sich möglicherweise um
Scheinfirmen gehandelt habe (!), vom Firmenbuch sei mitgeteilt worden, man
könne annehmen, es sei alles in Ordnung, wenn eine Firma im Firmenbuch
eingetragen sei, überdies habe die Bw. nicht die entsprechenden
Nachforschungsmöglichkeiten des Finanzamtes) mangelt es an einem
entsprechenden "Behauptungssubstrat", weshalb sich diesbezüglich weitere
Ausführungen erübrigen. Der Vorwurf der Bw., der Gesellschafter
sei nie befragt worden, ob er die Kapitalertragsteuer tragen würde, ist
augenscheinlich darauf gerichtet, dass die Betriebsprüfung bei der
Festsetzung der Höhe der verdeckten Ausschüttung auch die
Kapitalertragsteuer einbezogen hat. Dies erfolgte insofern zu Recht, als die
verdeckten Ausschüttungen dem Gesellschafter-Geschäftsführer in
den betreffenden Jahren ungekürzt zugeflossen sind. Voraussetzung für
die Anwendung des "normalen" Steuersatzes von 22 % bzw. 25 % ist nun, dass die
Gesellschaft die Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter ausdrücklich
rückfordert. Das Vorliegen einer solchen Forderung wurde aber von der Bw.
im gesamten Verfahren nicht behauptet, weshalb von der Tragung der
Kapitalertragsteuer durch die Bw. ausgegangen werden muss und damit
zutreffenderweise ein Steuersatz von 28,205 % bzw. 33,333 % anzuwenden ist (vgl.
VwGH 07.09.1993, 90/14/0195, 0196). Die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996 sowie gegen den Bescheid
betreffend Haftung für die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 und
1997 ist deshalb ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Was zuletzt
noch die Berufung der Bw. gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 1998 anbelangt, ist
entscheidungswesentlich, dass das neu zuständige Finanzamt für den 6.,
7. und 15. Bezirk am 10. September 1999 den Umsatzsteuerjahresbescheid
für 1998 erlassen hat. Bescheide über die Festsetzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen sind nun zwar in vollem Umfang anfechtbar, haben
aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung
von Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden und sodann
nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 13.11.1989, 87/15/0101
u.a.).
Eine Berufung gegen aus dem
Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide ist als unzulässig geworden im Sinne
des § 273 Abs 1 lit.a BAO zu beurteilen.
Die Berufung gegen diesen
Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat
April 1998 ist deshalb zurückzuweisen.
Wien,
12. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1027-W/02
- Stammnummer
- 4145
- Gültig
- 12.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF