…Gemäß § 82 EStG hafte der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Eine etwaige Lohnsteuernachzahlung aus der GPLA sei deshalb dem Dienstgeber und nicht dem Dienstnehmer vorzuschreiben. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 2. August 2007 wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab…
…August 2006 wurden von der Beschuldigten noch die Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen betreffend die Lohnzahlungszeiträume April bis Juni 2006 entrichtet bzw. abgeführt (Abfrage Abgabenkonto). Eine weitere Informationsübermittlung bzw. Entrichtung oder Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben durch die Beschuldigte hat laut Aktenlage nicht mehr stattgefunden…
…Grund der Angaben der Bw und der vorliegenden Lohnzettel durchgeführt wurde und die Einkommensteuer nach den gesetzlichen Bestimmungen in richtiger Höhe ausgewiesen wurde. Die Nachforderung ergibt sich nach dem Akteninhalt aG unrichtiger Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer…
…die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten (vgl. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/15/0029). Soferne die Mittel für die Auszahlung der Löhne nicht ausreichen, darf nur ein solcher Betrag zur Auszahlung gelangen, der auch die Abfuhr der Lohnsteuer erlaubt. Unstrittig ist im gegenständlichen…
…Berufung der Bw, Adresse., vertreten durch ECOVIS Austria, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H., 1060 Wien, Schmalzhofgasse 4, vom 10. März 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 7. Februar 2011 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom 5. September 1996 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Jahr 1995 entschieden…
…die Abfuhr der Lohnsteuern zu sorgen. Diesen Feststellungen trat der Bw. nicht entgegen. Das Finanzamt ging daher zu Recht vom Vorliegen eines haftungsrelevanten Verschuldens aus. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der…
…Der Bw. hat daher als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. Xges.m.b.H. berechnete und in der Buchhaltung und den Lohnkonten ausgewiesene Beträge an Lohnsteuer 2005 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit abgeführt. Dazu ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates festzustellen, dass eine Abfuhr der…
…der vollen vereinbarten Arbeitslöhne und der Abfuhr der darauf entfallenden Lohnsteuer an einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO fehlen kann (UFS 21.5.2008, RV/0626-L/07). Wie dem eingangs zitierten Bericht des Masseverwalters zu entnehmen ist, war das am Konto der…
…der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn (der "Lohnsteuer") ist der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 Steuerschuldner, jedoch haftet der Arbeitgeber dem Bund gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der…
…im Zeitpunkt der Meldung und Entrichtung der Lohnsteuer gar nicht existiert habe, so seien die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge doch jedenfalls Teil des dem Bw. gebührenden Gehalts, welches nur irrtümlich an die Finanzverwaltung bezahlt worden sei. Die Abfuhr sei ohne Titel erfolgt, der Vorgang…
…Abfuhr dieser Selbstbemessungsabgaben bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum fünften Tag danach hat nicht stattgefunden; ebenso erfolgte auch keine Bekanntgabe der Lohnabgaben (genannte Buchungsabfrage), weshalb durch das Finanzamt Villach am 25. August 2000 analog dem Vormonat Lohnabgaben, nämlich Lohnsteuer in Höhe von S 165…
…Abfuhr hafte. Gemäß § 7 Abs. 1 BAO trete durch die Geltendmachung der Haftung Gesamtschuldnerhaft ein. Die Entrichtung der Abgabe durch einen Schuldner befreie den anderen Schuldner. Wenn daher ein Betrag bereits einmal der Einkommensbesteuerung unterzogen worden sei, sei eine Inanspruchnahme aus dem Titel der Lohnsteuerhaftung…
…oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich…
…1.852,17 € März 2010: | Bruttobezug März 2010 | 2.925,00 € | - Sozialversicherungsbeitrag | -513,24 € | - Lohnsteuer | -486,72 € | Netto(lohn) | 1.925,04 € Die Nichtmeldung und -abfuhr der Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt kam…
…zediert. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2011 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Eine überraschende Kreditsperre liege im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Pflicht zur Abfuhr der Lohnsteuer bereits am Fälligkeitstag und nicht erst im Zeitpunkt der Erwartung eines Forderungseinganges kurz…
…die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung. Gem. § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der…
…wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich folgender Differenzbeträge eingestellt: Zu Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Erkenntnisses: Lohnsteuer für 6-12/2003 in Höhe von € 2.700,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen für 6-12/2003…
…Abfuhr der Lohnabgaben im Prinzip bekannt gewesen ist. Da ihm jedoch das Betriebskapital durch Pfändungen des Finanzamtes laufend entzogen wurde, habe er resigniert (wörtliche Aussage: "einen Pfeifdrauf bekommen") und keine Meldungen und Zahlungen mehr durchgeführt, da das Finanzamt ohnehin alles kassiert habe. Das Finanzvergehen der…
…Diese Lohnsteuer konnte bislang nicht berücksichtigt werden, da der der Veranlagung zugrunde gelegte Lohnzettel am 14.7.2003, also vor Abfuhr des Betrages von € 119.587,93 an das Finanzamt, erstellt wurde. Somit war die anrechenbare Lohnsteuer 2001 um € 120.561,14 zu…