Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1594-W/05
Anrechung einer nachträglich ersetzten Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1594-W/05vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Verl. nach Bw., vertreten durch Dr.
Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Weyrgasse 5, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
1) Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als er endgültig ergeht.
2) Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Berechnung
(in ATS):
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Einkommen (unverändert)
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6,125.293,00
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Einkommensteuer (unverändert)
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2,950.590,32
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Anrechenbare Lohnsteuer (bisher)
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1,357.858,75
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Anrechenbare Lohnsteuer (zusätzlich)
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1,658.957,45
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Anrechenbare Lohnsteuer (gesamt)
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3,016.816,20
|
Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
gerundet
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- 66.226
|
d.s. in
Euro
|
-
4.812,83
Entscheidungsgründe
Hingewiesen wird zunächst darauf, dass der Bw. nach
Einbringung der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001
verstorben ist. Im weiteren Verfahren ist der oben ausgewiesene steuerliche
Vertreter namens der Verlassenschaft eingeschritten.
1) Einkommensteuer
2000:
Nach einer Lohnsteuerprüfung beim ehemaligen
Arbeitgeber des Bw. wurde ein neuer Lohnzettel ausgefertigt. Das Finanzamt
erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen geänderten
(vorläufigen) Einkommensteuerbescheid, in dem die steuerpflichtigen
Bezüge von diesem Arbeitgeber statt mit ATS 203.307 mit ATS 273.207
angesetzt wurden. Die Differenz von ATS 70.000 ist nach der Aktenlage auf
die Nacherfassung eines Kfz-Sachbezuges zurückzuführen. Die
anrechenbare Lohnsteuer blieb unverändert.
In der gegen den Sachbescheid gerichteten Berufung brachte
der Bw. vor, es sei seines Erachtens ein Bescheid an den gemäß
§
82 EStG für die Lohnsteuer haftenden Dienstgeber auszustellen, den die
Verpflichtung zur Abfuhr treffe; aus diesem Grund dürfe es bei einem
korrekt ausgestellten Lohnzettel auf Grund der anrechenbaren Lohnsteuer zu
keiner Nachforderung in seinem Einkommensteuerbescheid kommen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der es die Berechnungsmethodik näher
erläuterte. Der nunmehrige Rechtsvertreter der Verlassenschaft beantragte
ohne weitere Begründung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
2) Einkommensteuer
2001:
Auch für 2001 wurde beim ehemaligen Arbeitgeber des Bw
eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt und der dabei ausgestellte
Lohnzettel der (Erst-)Veranlagung des Bw. zugrunde gelegt.
In der dagegen gerichteten Berufung verwies der Bw.
wiederum auf die Haftung des Arbeitgebers. Bei einem korrekt ausgestellten
Lohnzettel könne es nur zu Nachforderungen aus der gemeinsamen Veranlagung
der Bezüge kommen. Aufgrund der erheblich differierenden Beträge liege
die Vermutung nahe, dass die Übertragung seiner Pensionsansprüche an
die X-Pensionskasse als laufender Bezug bewertet worden sei.
Nach dem Tod des Bw. übermittelte der nunmehrige
Rechtsvertreter der Verlassenschaft weitere entscheidungsrelevante Unterlagen.
Hieraus ergibt sich folgender - unstrittiger - Sachverhalt:
2001 hat der ehemalige Arbeitgeber mit dem Bw. einen
gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, demzufolge sich der Arbeitgeber als
beklagte Partei verpflichtete, insgesamt ATS 10,000.000 brutto (darin ATS
1,400.000 an vertraglicher Abfertigung, ATS 2,600.000 an freiwilliger
Abfertigung und ATS 6,000.000 als Einzahlung an eine Pensionskasse) zu
bezahlen.
Der ehemalige Arbeitgeber hat in weiterer Folge insgesamt
ATS 8,117.286 (€ 589.906,18) an die Pensionskasse einbezahlt. Der
Mehrbetrag von ATS 2,117.286 gegenüber dem Vergleichsbetrag von ATS
6,000.000 resultierte aus einer dem Bw. ebenfalls zugestandenen, aber in den
Vergleich nicht aufgenommenen Firmenpension der Rechtsvorgängerin des
ehemaligen Arbeitgebers.
Von dem Betrag von € 589.906,18 wurde nach Abzug von
nicht steuerbaren bzw. steuerfreien Beträgen ein im Wesentlichen aus
Lohnsteuer bestehender Betrag in Höhe von € 119.587,93 vom ehemaligen
Arbeitgeber einbehalten und ans Finanzamt abgeführt.
Nach dem Tod des Bw. hat der ehemalige Arbeitgeber die
Verlassenschaft wegen € 119.587,93 geklagt; in einem am 21.2.2005
zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber, der Pensionskasse sowie den
erbserklärten Erben und derem Rechtsvertreter abgeschlossenen
Fünfparteienvergleich haben die Parteien des Vergleiches anerkannt, dass
der Betrag von € 119.587,93 zu Unrecht geleistet wurde und sich daher
einverstanden erklärt, dass dieser Betrag von der Pensionskasse an den
ehemaligen Arbeitgeber rückerstattet wird.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat sodann die
seinerzeitige Lohnsteuerprüferin des ehemaligen Arbeitgebers um Mitwirkung
an der Klärung des Sachverhaltes gebeten; sie hat Folgendes
mitgeteilt:
Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer von ATS
1,227.587,64 sei die einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, die sich aus
dem ursprünglichen L16 für den Zeitraum bis 28.2.2001 vom 8.2.2001
ergebe. Die Änderungen im Juli 2003 führten zu dem berichtigten L16
für den Zeitraum 1.1.2001 - 7.3.2001 vom 14.7.2003. Die Lohnsteuer sei auf
dem berichtigten L16 aber unverändert geblieben, da zu dieser Zeit keine
Lohnsteuer einbehalten wurde, sondern lediglich die Grundlagen neu bewertet und
geändert wurden.
Die (Differenz-) Lohnsteuer sei zum damaligen Zeitpunkt
(7/2003) von der Firma getragen und abgeführt worden, der Betrag von €
119.587,93 setze sich wie folgt zusammen:
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L 1-12/2001
|
Nachzahlung
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€ 120.561,14
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DB 1-2/2000
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Gutschrift
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€ 872,42
|
DZ 1-2/2000
|
Gutschrift
|
€ 100,82
Falls die Verlassenschaft den
Betrag an die Firma zurückzahle bzw. bezahlt habe und der entsprechende
Nachweis erbracht werde, könne die einbehaltenen Lohnsteuer auf dem
Lohnzettel berichtigt werden.
Auch das Finanzamt hat dagegen
keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.
Der Rechtsvertreter der
Verlassenschaft hat nunmehr über Aufforderung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein Schreiben der Pensionskasse nachgereicht, in dem der
Überweisungsvorgang unter Anschluss des entsprechenden Belegs
bestätigt wurde. Demzufolge sind nach Abzug von anteiligen Gutachtenskosten
€ 118.627,93 an den ehemaligen Arbeitgeber überwiesen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Einkommensteuer
2000:
Es ist zwar zutreffend, dass der Arbeitgeber nach § 82
EStG für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haftet. Wenn allerdings
die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG
vorliegen - wie dies im Streitjahr unbestritten der Fall ist - so kann im Zuge
dessen der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 2 Z 1 EStG unmittelbar in Anspruch
genommen und bei der Veranlagung ein etwaiger fehlerhafter Lohnsteuerabzug
korrigiert werden ("Nachholwirkung der Veranlagung"). Einer Inanspruchnahme des
Arbeitgebers bedarf es in diesem Fall nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass dem Bw. hieraus kein
Nachteil erwachsen ist, da sonst der Arbeitgeber sich an ihm in Höhe der
abgeführten Lohnsteuer hätte regressieren können. Da ein Grund
für die vorläufige Erlassung des Bescheides nicht (mehr) ersichtlich
ist, war der Einkommensteuerbescheid 2000 überdies für endgültig
zu erklären.
2) Einkommensteuer
2001:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist
nunmehr als erwiesen anzunehmen, dass der ehemalige Arbeitgeber des Bw. Ende
Juli 2003 an das Finanzamt € 119.587,93 abgeführt hat. Dieser
Betrag hat sich aus € 120.561,14 Lohnsteuer 2001 sowie DB und
DZ-Gutschriften zusammengesetzt. Der Arbeitgeber hat dennoch an die
Pensionskasse € 589.906,18 abgeführt, also keine Kürzung um
den an das Finanzamt abgeführten Betrag vorgenommen.
Im am 21.2.2005 abgeschlossenen Fünfparteienvergleich
haben die Parteien des Vergleiches anerkannt, dass der Betrag von
€ 119.587,93 zu Unrecht geleistet wurde und sich daher einverstanden
erklärt, dass dieser Betrag von der Pensionskasse an den ehemaligen
Arbeitgeber rückerstattet wird.
Dass dieser Vergleich auch tatsächlich erfüllt
wurde, ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen Bestätigung der
Pensionskasse und dem beigeschlossenen Überweisungsbeleg.
Steht dies aber fest, so folgt daraus, dass die
Verlassenschaft die zusätzliche Lohnsteuer 2001 in Höhe von
€ 120.561,14 tatsächlich getragen hat. Diese Lohnsteuer konnte
bislang nicht berücksichtigt werden, da der der Veranlagung zugrunde
gelegte Lohnzettel am 14.7.2003, also vor Abfuhr des Betrages von
€ 119.587,93 an das Finanzamt, erstellt wurde. Somit war die
anrechenbare Lohnsteuer 2001 um € 120.561,14 zu erhöhen.
Klarstellend wird festgehalten, dass auch der
Einkommensteuerbescheid 2001 endgültig ergeht.
Wien, am 6.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1594-W/05
- Stammnummer
- 31311
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF