Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0180-K/03
Haftung für Abgabenschulden (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-K/03vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus § 78 Abs. 3 EStG ergibt sich, dass der Arbeitgeber, wenn die Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger hinaus, sodass die Verpflichtung besteht, die Lohnsteuer zur Gänze abzuführen. Soferne die Mittel für die Auszahlung der Löhne nicht ausreichen, darf nur ein solcher Betrag zur Auszahlung gelangen, der auch die Abfuhr der Lohnsteuer erlaubt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
die Kärntner Treuhand-und Revisions AG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Villach betreffend Haftung für Abgabenschulden der Jahre 2001 und 2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der
Haftungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in
€
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Dezember 2001
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Dienstgeberbeitrag
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142,07 €
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Dezember 2001
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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616,85 €
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Dezember 2001
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Lohnsteuer
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63,08 €
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Jänner 2002
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Dienstgeberbeitrag
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213,22 €
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Jänner 2002
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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21,80 €
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Jänner 2002
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Lohnsteuer
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742,16 €
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Summe
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1.799,18 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der E.R. GesmbH wurde mit
Beschluss vom 18. April 2002 des Landesgerichtes Klagenfurt als Konkursgericht,
GZ. 40 S 79/02m, das Konkursverfahren eröffnet. Infolge Eröffnung des
Konkursverfahrens wurde die Gesellschaft im Firmenbuch aufgelöst. Das
Finanzamt meldete Abgabenforderungen in Höhe von € 4.481,02 an. Mit
Beschluss vom 9. September 2002 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde das
Konkursverfahren aufgehoben. Die Massegläubiger wurden teilweise
befriedigt, auf die Konkursgläubiger entfiel keine Quote.
Der Bw., geboren am 4. September 1931, fungierte (seit der
Errichtung der Gesellschaft) ab Jänner 1987 als selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer und hatte nach
vorübergehender Vertretung mit einem zweiten kollektivvertraglichen
Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen seit
Oktober 2001 wiederum die selbständige Vertretung der Gesellschaft inne.
Der Bw. war neben seiner Ehegattin als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von
€ 27.252,31 (S 375.000,--) zu 75% an der Gesellschaft beteiligt. Gegenstand
des Unternehmens war das Tischlereigewerbe.
Mit dem angefochtenen Bescheid nahm das Finanzamt den Bw.
für aushaftende Abgabenschulden der Gesellschaft der folgenden
Zeiträume in nachstehender Höhe in Anspruch:
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag in
€
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12/01-2/02
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Lohnsteuer
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2.299,07 €
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12/01-2/02
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Dienstgeberbeitrag
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1.233,81 €
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12/01-2/02
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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126,14 €
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Summe
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3.659,02 €
Mit Eingabe vom 28. Mai 2002
erhob der Bw. Berufung gegen den Haftungsbescheid und brachte darin vor, dass es
sich bei den aushaftenden Ababenschuldigkeiten ausschließlich um
Lohnabgaben für die Monate 12/2001 und 1 und 2/2002 gehandelt habe. Die
Löhne seien wohl monatlich berechnet und die Lohnabgaben an das Finanzamt
gemeldet worden, die Lohnauszahlung sei jedoch auf Grund von
Liquiditätsschwierigkeiten nicht erfolgt. Da die Lohnabgaben erst nach der
tatsächlichen Lohnauszahlung fällig würden, müsste eine
entsprechende Korrektur der Lohnabgaben durchgeführt werden, sodass
hinsichtlich der Lohnabgaben zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine
Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt bestehen würden.
Anlässlich einer im Mai 2002 bei der E.R. GesmbH
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde vom Püfer festgestellt,
dass im Jahre 2002 lediglich die Löhne des Monates Jänner an drei
Dienstnehmer und zwar in Höhe von € 4.738,27 zur Auszahlung gebracht
wurden. Der darauf anfallende Dienstgeberbeitrag wurde vom Prüfer mit
€ 213,22, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit € 21,80 sowie die
Lohnsteuer mit € 742,16 errechnet. Die Differenz zu den von der
Gesellschaft gemeldeten Beträgen, die auch dem Haftungsbescheid zu Grunde
liegen (als angemeldete Lohnsteuer wurde vom Prüfer der Betrag von €
1.079,50 herangezogen), beliefen sich auf € 95,26 (Dienstgeberbeitrag),
€ 9,73 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und € 337,34 (Lohnsteuer);
unter Einbeziehung der für den Monat Februar 2002 gemeldeten Lohnabgaben
(nämlich € 308,48 an Dienstgeberbeitrag, € 31,53 an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag und € 1.079,50 an Lohnsteuer) ergab sich insgesamt eine
Differenz von € 403,74 (Dienstgeberbeitrag), € 41,26 (Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag) und € 1.416,84 (Lohnsteuer).
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach vom
21. Juli 2003 wurde der vom Bw. eingebrachten Berufung teilweise Folge gegeben
und auf Grund der Ergebnisse der Lohnsteuerprüfung der Haftungsbetrag um
insgesamt € 1.862,-- (Summe der o.a. Differenzbeträge - gerundet) auf
€ 1.797,-- vermindert.
Mit Eingabe vom 25. August 2003 stellte der Bw. den Antrag
auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und wies darin auf
die Begründung der Eingabe vom 28. Mai 2002 (Berufungsschrift)
hin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Pflichtverletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingehalten werden können. Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind
eine Abgabennachforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf
(vgl. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0189).
Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich aus § 78 Abs.
3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, wenn die Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Bruttoarbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, ist - ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen, die Verpflichtung eines Vertreters
hinsichtlich der Lohnsteuer geht somit über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger hinaus,
sodass sich aus der angeführten Gesetzesbestimmung die Verpflichtung
ergibt, die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten (vgl. Erkenntnis vom 19.
Dezember 2002, Zl. 2001/15/0029). Soferne die Mittel für die Auszahlung der
Löhne nicht ausreichen, darf nur ein solcher Betrag zur Auszahlung
gelangen, der auch die Abfuhr der Lohnsteuer erlaubt.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall die Stellung
des Bw. als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten im
haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlichen Vertreter der Gesellschaft.
Dem Vorbringen des Bw., wonach die Löhne ab Dezember
2001 zwar monatlich berechnet und an das Finanzamt gemeldet worden seien, die
Lohnauszahlung auf Grund von Liquiditätsschwierigkeiten jedoch nicht
erfolgt sei, sind durch die Ergebnisse der im Mai 2002 durchgeführten
Lohnsteuerprüfung teilweise widerlegt. Nur der Vollständigkeit halber
ist anzuführen, dass der auf Grund der Prüfung ergangene Haftungs- und
Abgabenbescheid an die E.R. GesmbH vom 17. Mai 2002 unbekämpft geblieben
ist.
Nach den Feststellungen des Prüfers wurden demnach
Löhne an drei Dienstnehmer bis einschließlich Januar 2002 zur
Auszahlung gebracht; danach wurden Lohnzahlungen nicht mehr vorgenommen. Dem
Vorbringen des Bw., wonach Lohnzahlungen im Streitzeitraum nicht erfolgt seien,
kommt somit lediglich für den Monat Februar 2002 Berechtigung zu. Die sich
auf Grund der Lohnsteuerprüfung ergebenden Abgabenbeträge
(Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Lohnsteuer), die aus
Lohnminderzahlungen im Monat Jänner und der Nichtauszahlung von
Arbeitslöhnen im Monat Februar resultieren, waren daher dahin gehend zu
berücksichtigen, dass der Haftungsbetrag von € 3.659,02 um €
1.859,84 zu vermindern und mit insgesamt € 1.799,18 festzusetzen war. Die
Haftung für die dem Bw. vorgeschriebenen Abgabenschulden, die vom Bw. im
Übrigen nicht in Zweifel gezogen wurde, ergibt sich aus den obigen
Ausführungen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
24. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Haftung für AbgabenschuldenVerpflichtung zur gänzlichen Entrichtung der Lohnsteuerschuldhafte PflichtverletzungAbfuhr von Lohnsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0180-K/03
- Stammnummer
- 9269
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF