Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1242-L/02
Haftung für Lohnsteuer, wenn sich ein Vertreter im Sinne des § 80 BAO mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt, oder eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich macht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1242-L/02vom 06.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hengstschläger / Lindner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war
Geschäftsführer der L-GmbH, über deren Vermögen mit
Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 21.5.2001 das
Konkursverfahren eröffnet wurde.
Das Finanzamt nahm den Bw. mit
Haftungsbescheid vom 28.5.2001 gemäß
§§ 9, 80 BAO für
folgende Abgabenschuldigkeiten der L-GmbH im Ausmaß von insgesamt S
3,132.495,22 in Anspruch:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
|
Betrag
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davon 80 %
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€
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Lohnsteuer
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02/01
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15.03.01
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474.894,09
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379.915,27
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27.609,52
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Lohnsteuer
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03/01
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17.04.01
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794.954,00
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635.963,20
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46.217,25
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Lohnsteuer
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06/00
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17.07.00
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585.569,94
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468.455,95
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34.044,02
|
Lohnsteuer
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07/00
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16.08.00
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325.748,00
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260.598,40
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18.938,42
|
Lohnsteuer
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09/00
|
16.10.00
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578.220,00
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462.576,00
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33.616,71
|
Lohnsteuer
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11/00
|
15.12.00
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1.156.233,00
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924.986,40
|
67.221,38
|
Summe
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|
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3,915.619,03
|
3,132.495,22
|
227.647,31
In der
Bescheidbegründung legte das Finanzamt die allgemeinen
Haftungsvoraussetzungen dar und verwies darauf, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zahlungsschwierigkeiten, die die
Gesellschaft nicht gehindert haben, Lohn zu bezahlen, auch nicht daran hindern
dürfen, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und
abzuführen. Da der Bw. Löhne für Juni, Juli, September und
November 2000 sowie für Februar und März 2001 noch ausgezahlt habe,
die entsprechenden Lohnsteuern aber nicht entrichtet worden seien, liege ein
haftungsbegründendes Verschulden vor. Unter der Annahme der rechtlichen
Möglichkeit zur Stellung eines Zwangsausgleichsantrages im
Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin werde der Bw. nur mit 80 % der der
Haftung zugrunde gelegten Abgaben in Anspruch genommen.
Nachdem ein Antrag auf
Verlängerung der Berufungsfrist vom Finanzamt mit Bescheid vom 11.7.2001
abgewiesen worden war, brachte der Bw. mit Schriftsatz vom 31.7.2001 Berufung
gegen den Haftungsbescheid vom 28.5.2001 ein. Diese wurde damit begründet,
dass der Bw. keinerlei Einfluss auf die Gestionierung und Verteilung der
liquiden Finanzmittel auf Lieferanten, Abgabenbehörden oder sonstige
Gläubiger gehabt hätte. Der kaufmännische Leiter der L-GmbH, Herr
Mag. W, habe derartige Maßnahmen ausschließlich mit der
finanzierenden Bank, der A-Bank, abgestimmt. Die A-Bank habe darüber
entschieden, welcher der vorgelegten Überweiungsanträge, welche vom
Bw. unterfertigt waren, durchgeführt würden. Der Bw. habe die
Zahlungen an das Finanzamt jedenfalls als oberste Priorität - wie
auch andere Zahlungen an Abgabenbehörden - freigegeben. Mangels
Einflussnahmemöglichkeit auf die tatsächliche Abwicklung, die
ausschließlich von der finanzierenden Bank vorgenommen worden sei,
könne dem Bw. keine Fahrlässigkeit wegen der Nichtbezahlung der
Verbindlichkeiten vorgeworfen werden.
Das Finanzamt wies diese
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20.8.2001 ab. Der Bw. habe es
verabsäumt, nach der nicht durchgeführten Überweisung der
Lohnsteuer für Juni 2000 Konsequenzen zu ziehen, und auch weiterhin
Löhne ausgezahlt, ohne für die Abfuhr der Lohnsteuern zu sorgen. Darin
liege ein haftungsrelevantes Verschulden.
Mit Schriftsatz vom 27.9.2001
wurde ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs.
1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs.
1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die L-GmbH sind im
vorliegenden Fall ebenso unbestritten wie die Stellung des Bw. als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin
alleinverantwortlicher Geschäftsführer im haftungsrelevanten
Zeitraum.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen der
Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO bereits dann anzunehmen, wenn im
Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. In diesem
Fall ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des
Konkursverfahrens erforderlich (Ritz, BAO², § 9 Tz 6 mit
Judikaturnachweisen). Das Finanzamt ging im Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Bescheides noch von der Möglichkeit der Einbringung eines
Zwangsausgleichsantrages aus, und nahm daher den Bw. unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Mindestquote von 20 % nur für jeweils 80 % der
Abgabenforderungen in Anspruch. In einem Haftungsbescheid vom 30.7.2001, mit dem
der Bw. für weitere Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in
Anspruch genommen wurde, stellte das Finanzamt - vom Bw. unwidersprochen
- fest, dass im Insolvenzverfahren der L-GmbH laut Mitteilung des
Masseverwalters nur eine Quote von rund 8 % zu erwarten sei. Insgesamt gesehen
steht daher die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
bei der L-GmbH jedenfalls in dem im erstinstanzlichen Haftungsbescheid in Ansatz
gebrachten Ausmaß (80 %) fest.
Zur Frage des Vorliegens einer
schuldhaften Pflichtverletzung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, aus welchen Gründen ihm die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls
angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (Ritz, BAO²,
§ 9 Tz 22 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Der Bw. verantwortete sich in
der Berufung lediglich damit, dass er keinerlei Einfluss auf die Gestionierung
und Verteilung der liquiden Finanzmittel auf Lieferanten, Abgabenbehörden
oder sonstige Gläubiger gehabt hätte. Der kaufmännische Leiter
habe derartige Maßnahmen ausschließlich mit der finanzierenden Bank
abgestimmt, die darüber entschieden habe, welche Überweisungen
durchgeführt würden.
Erklärt sich ein Vertreter
im Sinne des § 80 BAO mit einer Beschränkung seiner Befugnisse
einverstanden, oder nimmt er eine solche Beschränkung in Kauf, die ihm die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich macht, so
liegt hierin ein haftungsrelevantes Verschulden (vgl. Ritz, BAO², § 9
Tz 15 mit Hinweis auf VwGH 23.1.1997, 95/15/0163). Auch hat nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein
Geschäftsführer im Fall einer Behinderung in der Wahrnehmung seiner
Obliegenheiten durch Dritte entweder sofort im Rechtsweg alles ihm rechtlich zu
Gebote Stehende zu unternehmen hat, um diesen Zustand abzustellen, oder die
Geschäftsführerbefugnis umgehend zurückzulegen. Dem
Geschäftsführer, der weiterhin als Geschäftsführer
tätig bleibt, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert
sieht, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last (z.B. VwGH 2.7.2002,
96/14/0076). In diesem Sinne wies bereits das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 20.8.2001 zutreffend darauf hin, dass es der Bw.
verabsäumt habe, nach der nicht durchgeführten Überweisung der
Lohnsteuer für Juni 2000 Konsequenzen zu ziehen. Er habe vielmehr auch
weiterhin Löhne ausgezahlt, ohne für die Abfuhr der Lohnsteuern zu
sorgen. Diesen Feststellungen trat der Bw. nicht entgegen. Das Finanzamt ging
daher zu Recht vom Vorliegen eines haftungsrelevanten Verschuldens
aus.
Im Falle des Vorliegens einer
schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (z.B. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281 mit Hinweis auf
VwGH 10.11.1993, 91/13/0181). Es wurden vom Bw. keine Gründe vorgebracht,
die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- und
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden.
Die Geltendmachung der Haftung
stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.
Ein Teil der Haftungsschuld konnte bereits durch Überrechnung eines
Guthabens in Höhe von € 23.300,22 vom persönlichen Abgabenkonto
des Bw. abgedeckt werden. Diese Zahlung vermindert den zu entrichtenden
Haftungsbetrag, ändert aber nichts am Umfang der Haftungspflicht (vgl. VwGH
27.1.2000, 97/15/0191). Weiters ist der Bw. bestrebt, mit dem Finanzamt eine
außergerichtliche Regelung zur Tilgung der Haftungsschuld zu finden, und
wurde dabei neben der Ausgleichsquote noch eine weitere Teilzahlung an das
Finanzamt angeboten. Insgesamt gesehen war daher nicht von vornherein davon
auszugehen, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen
uneinbringlich wären, sondern konnte ein Teil bereits eingebracht werden,
und ist mit einem weiteren Zahlungseingang im Zuge des außergerichtlichen
Ausgleiches zu rechnen, sodass die Haftungsinanspruchnahme zweckmäßig
war. Schließlich wurden vom Bw. keine Billigkeitsgründe vorgebracht,
die eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen
würden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
6. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1242-L/02
- Stammnummer
- 7166
- Gültig
- 06.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF