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UFSF RV/0092-F/08Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs 12 6 % des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30 % des 2.000 Euro übersteigenden Betrages.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2008

…berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahessechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro (für 2004 1.950 Euro; siehe § 124 b Z 103), beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs 12 6 % des 620 Euro übersteigenden Betrages…

UFSF RV/0335-F/09Sonstige Bezüge - Überschreitung des Jahressechstels; Werbungskosten - Aufteilung auf laufende und sonstige Bezüge
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.01.2010

…die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages…

UFSF RV/0199-F/07Analog zu § 240 Abs 3 BA0 wurde im Zuge des Berufungsverfahrens der Lohnzettel korrigiert und bei der durchzuführenden Veranlagung dementsprechend berücksichtigt.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.10.2008

…67 Abs 12 6 % des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30 % des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs 2 und 3 gilt ein Siebentel der Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des …

UFSW RV/3049-W/09Bestreitung des inländischen Wohnsitzes und der inländischen Ansässigkeit iZm dem Progressionsvorbehalt für befreite Auslands-Entsendungs-Einkünfte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.01.2010

…die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages...…

UFSK RV/0321-K/10Einbeziehung der in die (garantierte) Firmenpension eingerechneten laufenden deutschen Rente (12 mal jährlich, keine Sonderzahlungen) in das für die Besteuerung der Sonderzahlungen maßgebliche Jahressechstel
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)16.03.2011

…die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages…

UFSW RV/0549-W/04Jubiläumsgelder sind bei Sechstelüberschreitung als laufender Bezug zu versteuern
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.05.2004

…des 1 900 Euro übersteigenden Betrages...." § 67 Abs. 1: "Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6…

UFSW RV/2095-W/04Besteuerung von sonstigen Bezügen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.10.2006

…die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1.680 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1.680 Euro übersteigenden Betrages. …

UFSW RV/2841-W/10Berechnung der sonstigen Bezüge bei Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.08.2011

…die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs.12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages (…

UFSW RV/2339-W/08Pflichtveranlagung bei mehreren bezugsauszahlenden Stellen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.08.2008

…67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des §…

UFSW RV/1135-W/03Besteuerung eines Jubiläumsgeldbezuges
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.09.2003

…sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1.680 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Im Lichte dieser gesetzlichen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall anhand des Akteninhaltes und…

UFSW RV/1821-W/10Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.08.2010

…67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des §…

UFSW RV/1546-W/081) Sechstelberechnung 2) Einbeziehung sämtlicher endbesteuerter Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung nach § 97 Abs. 4 EStG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.07.2009

…ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG die Freigrenzen von 2000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 EStG 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzuges gem. …

UFSW RV/0665-W/08"Das Finanzamt als Schuldenfalle?"
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.03.2008

…67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des §…

UFSW RV/0704-W/06Eine Pflichtveranlagung kann nicht zurückgezogen werden.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2006

…67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des §…

UFSW RV/2394-W/06Gleichzeitiger Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.12.2007

…67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des §…

UFSW RV/0385-W/10Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.02.2010

…67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des §…

UFSI RV/0344-I/05Steuerfrei gestelltes "Basiseinkommen" kein Freibetrag, Neuberechnung gem. § 41 Abs. 4 EStG 1988
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.09.2005

…sind sie bei der Veranlagung steuerlich zu erfassen und ist die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 (hier: Kürzung der sonstigen Bezüge um die darauf entfallenden Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung) mit 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages zu errechnen…

UFSL RV/0350-L/04Besteuerung von sonstigen Bezügen ( Zusamentreffen von Freigrenze , Freibetrag und Anwendung des § 41 Abs. 4 EStG 1988-"Steuerbelastungsvergleich")
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.05.2004

…sonstigen Bezüge im Sinne des § 41 Abs. 4 EStG 1988: "Übersteigen die sonstigen Bezüge die Freigrenze von 1 680 €, so beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 (Sozialversicherungs-Beiträge) 6 % des 620 € übersteigenden Betrages" . | | Euro | Bruttobezug…

UFSS RV/0203-S/13Zufluss von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.08.2013

…sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Die Steuer beträgt 6 % der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30 % der 2000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß…

UFSW RV/1051-W/10§ 107 Abs. 6 EStG 1988 mangels Valorisierung der Beträge verfassungswidrig?
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.05.2010

…6 angeführten Grenzen des wirtschaftlichen Einkommens bzw. Erhöhungsbeträge wurden zuletzt durch Art. I der EStG-Nov. 1984, BGBl. 254, mit Wirksamkeit ab 1984 angehoben und in dieser Höhe unverändert in das EStG 1988 übernommen. Die Umstellung auf Euro-Beträge ab 2002 erfolgte mit dem EuroStUG…