Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0199-F/07
Analog zu § 240 Abs 3 BA0 wurde im Zuge des Berufungsverfahrens der Lohnzettel korrigiert und bei der durchzuführenden Veranlagung dementsprechend berücksichtigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-F/07vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom
8. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes e vom 24. Oktober
2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 24. Oktober 2006 wurde die
Veranlagung des Kalenderjahres 2005 für die Berufungswerberin (Bw)
durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2006 berief die steuerliche
Vertretung der Bw gegen obgenannten Bescheid und wandte ein, dass das
Pendlerpauschale laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 2005 in
Höhe von € 668,25 und das Jahressechstel hinsichtlich der
Gesamteinkünfte nicht berücksichtigt worden seien. Es werde daher die
Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von € 668,25 sowie
die Berechnung des Jahressechstels unter Berücksichtigung der
Gesamteinkünfte beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2007 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass gemäß
§ 67 Abs 9 EStG 1988 Bezüge gemäß
§ 67 Abs 1 und 2 bei
der Veranlagung außer Ansatz bleiben würden und das Jahressechstel
daher nicht neu berechnet werde.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2007 begehrte die
steuerliche Vertretung der Bw die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat und führte hiezu aus:
"In unserer Berufung vom 7. November 2006 hatten wir unter
lit. b) auch die "Nichtberücksichtigung des Jahressechstels hinsichtlich
der Gesamteinkünfte" 2005 beanstandet. Zu diesem Punkt wurde unserer
Berufung durch die Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BA0
nicht stattgegeben mit der Begründung: "Gem. § 67 (9) EStG bleiben
Bezüge gem. § 67 (1,2) bei der Veranlagung außer Ansatz. Das
Jahressechstel wird nicht neu berechnet".
Dieser unser Vorlageantrag richtet sich daher
ausschließlich dagegen, dass in der Berufungsvorentscheidung unter Hinweis
auf § 67 (9) EStG eine Neuberechnung der Sonstigen Bezüge bzw. des
steuerlich begünstigten Jahressechstels unterblieben ist, wobei wir gerne
einräumen, dass die richtige Ermittlung der Sonstigen Bezüge bzw. des
Jahressechstels bzw. der richtigen Höhe der steuerpflichtigen
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im konkreten Fall von
Frau r besonders schwierig gewesen wäre, da sich diese Einkünfte aus 2
verschiedenen Lohnzahlungszeiträumen beim gleichen Arbeitgeber bzw. 2
Lohnzetteln zusammensetzen.
Nichtsdestotrotz hat das Finanzamt in Ausübung der von
amtswegen geforderten Ermittlung der materiellen Wahrheit bei der Festsetzung
der gesetzlich festgelegten Steuerbemessungsgrundlagen vorzugehen und kann sich
nicht unter Hinweis auf § 67 (9) EStG davon exkulpieren, im Zuge der
Veranlagung die richtige Höhe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit zu ermitteln. In diesem Zusammenhang
möchten wir doch darauf hinweisen, dass es sich bei der zitierten
Gesetzesbestimmung zu § 67 (9) EStG in aller Regel wohl um eine den
Steuerpflichtigen begünstigende Bestimmung handelt, während dies hier
geradezu ins Gegenteil verkehrt wird (aus der Berufungsvorentscheidung ergeben
sich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von
€ 23.121,80, während sich aus unserer Ermittlung € 21.165,54
ergeben).
Wir dürfen diesem Vorlageantrag eine aus unserer Sicht
richtige Berechnung des Jahessechstels, des Betrages der steuerpflichtigen
Sonderzahlungen samt Ermittlung der darauf entfallenden Lohnsteuer sowie eine
Ermittlung der laufenden Bezüge für 01-12/2005 anschließen mit
der Bitte, diese der antragsgemäßen Berufungserledigung
zugrundezulegen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs 9 EStG 1988 bleiben sonstige
Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bei der
Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs 4 ist zu
beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer
der Abs 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs 8 lit e und f.
Gemäß
§ 41 Abs 4 EStG 1988 bleiben
Bezüge, die nach § 67 Abs 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit
dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs 1
zu versteuern waren, bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz. Die Steuer, die auf die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs 1
und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs 1 und 2
die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des
§ 67 Abs 12 6 % des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer
beträgt jedoch höchstens 30 % des 2.000 Euro übersteigenden
Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß
§
69 Abs 2 und 3 gilt ein Siebentel der Bezüge als ein Bezug, der mit dem
festen Steuersatz des § 67 Abs 1 zu versteuern war und von dem 6 %
Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß
§ 69 Abs 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs
1 zu versteuern ist.
Gemäß
§ 240 Abs 3 BA0 hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen (Abs 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen
Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder
ein Ausgleich gemäß Abs 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der
Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der
Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu
erfolgen hätte.
§ 240 Abs 3 soll (bezüglich
Lohnsteuer) dem Arbeitnehmer nur jenen
ergänzenden Rechtsschutz
gewähren, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden
besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein
Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber zu korrigieren
(VwGH 15.1.1997, 95/13/0155; 25.3.1999, 97/15/0089; 24.9.2003, 2000/13/0003,
0004) (vgl. Ritz³, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 3 zu § 240
BA0).
Wie bereits im Schriftsatz vom 12. Feber 2007 von der
steuerrechtichen Vertretung der Bw ausgeführt und laut vorgelegter und
übermittelter Lohnzettel ersichtlich, erhielt die Berufungswerberin (Bw)
betreffend ihrer Tätigkeit bei der s zwei Lohnzettel jeweils über die
Zeiträume vom 1. Jänner bis 30. September und 1. Oktober bis 31.
Dezember 2005. Unbestritten ist somit, dass die Bw Bezüge von derselben
Arbeitgeberin über das ganze Kalenderjahr 2005 bezogen hat, jedoch zwei
Lohnzettel zu verschiedenen Bezugszeiträumen ausgestellt wurden. Hiebei
kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Arbeitgeberin von den
bereits im ersten Bezugszeitraum ausbezahlten Lohnzahlungen von der Bw nicht in
Kenntnis gesetzt worden wäre bzw davon keine Kenntnis gehabt hätte.
Wurden doch - wie von der steuerrechtlichen Vertretung der Bw mehrmals angegeben
- beide Lohnzettel von ein- und derselben Arbeitgeberin ausgestellt. Aus den
bereits vorgelegten und übermittelten Lohnzetteln und dem
Berufungsvorbringen geht jedenfalls hervor, dass der zweite Lohnzettel falsch
und korrigierungsbedürftig war. Daher kam es im folgenden
Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat in analoger Anwendung
des oben zitierten § 240 Abs 3 BA0 zu einer Richtigstellung und hieraus
folgend zu einer Korrektur des zweiten Lohnzettels der Arbeitgeberin, was im
Wege der nunmehrigen Veranlagung (siehe beiliegendes Berechnungsblatt) zu
berücksichtigen war.
Betreffend Berücksichtigung des Pendlerpauschales, was
im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat nicht mehr strittig war, darf
auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
10. Jänner 2007 verwiesen werden und werden diese damit zum Inhalt dieser
Entscheidung erhoben.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 10. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-F/07
- Stammnummer
- 37254
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF