Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2339-W/08
Pflichtveranlagung bei mehreren bezugsauszahlenden Stellen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2339-W/08vom 27.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch AR Johann Krutzler,
vom 18. März 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und lebt in
Wien.
Am 25 2. 2008 gab er beim zuständigen
Wohnsitzfinanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für den
Zeitraum 2007 ab.
Er gab an im Jahr 2007 zwei Pensionen erhalten zu haben. Es
wurden weder Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht, der Bw. strich die jeweiligen Felder in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung durch.
Am 18.3.2008 erließ das Wohnsitzfinanzamt einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007, aus
dem sich bei Berechnung der Einkommensteuer unter Zugrundelegung aller
erhaltenen Bezüge eine Nachforderung von € 58,84 ergab.
Im Detail wurden folgende steuerpflichtige Bezüge laut
dem Finanzamt auf elektronischem Weg übermittelten Weg angesetzt:
Pensionsversicherungsanstalt: (1.1.-31.12.2007): €
27.210,72
S AG (1.1.-30.6.2007): € 66,72
S Int. Pensionisten (1.7.- 31.12.2007): € 66,72
Mit Schreiben vom 18.4.2008 legte der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 das Rechtsmittel der
Berufung ein und begründete dies wie folgt:
Er könne die Unterlagen nicht überprüfen,
auch sehe er nicht ein, dass er, weil er monatlich € 11,12
Firmenpension beziehe, nun € 58,84 davon an das Finanzamt überweisen
müsse.
Es wäre nicht unangebracht, den Herrn Finanzminister
als zuständige Persönlichkeit, der so häufig annonciere, dass man
Arbeitnehmerveranlagungen einreichen solle, zu informieren, dass € 11,20
monatlich für den Bw. eine Art Auszeichnung bedeuteten, weil er das
Glück gehabt habe, 20 Jahre lang sämtliche Arbeitsauflagen der Firma
zu ihrer vollsten Zufriedenheit erfüllen zu dürfen.
Auch bedeutet es für den Bw. eine enorme
Zeitverschwendung (wie auch für das Finanzamt den Administrativaufwand),
jedes Jahr das Formular L1 aufmerksam durchzustudieren und peinlichst exakt
auszufüllen. Es könne nicht allen Bürgern zugemutet werden,
über die Finanz Online-Variante zu verfügen.
Am 15.5.2008 erließ das Finanzamt hinsichtlich der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, in der ausgeführt wurde, dass beim Bw.
ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
vorläge. Es seien im Kalenderjahr zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen
worden.
Am 18.6.2008 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die
Berufungsvorentscheidung sei dem Bw. am 20.5.2008 zugestellt worden.
Es ist kein Rückschein aktenkundig.
Am 4.8.2008 legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Es wurde auf die ergangene
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 EStG 1988 § 33 i. d. F. BGBl. I Nr. 34/2005
lautet auszugsweise:
"3.
Teil Tarif
Steuersätze
und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die
Einkommensteuer beträgt jährlich:
|
Bei einem Einkommen
von
|
Einkommensteuer
|
Steuersatz
|
10.000 Euro und
darunter
|
0 Euro
|
0%
|
25.000 Euro
|
5.750 Euro
|
23%
|
51.000 Euro
|
17.085 Euro
|
33,5%
Für Einkommensteile
über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
Bei einem Einkommen von
mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
|
Einkommen
|
Einkommensteuer in
Euro
|
über 10.000 Euro
bis 25.000 Euro
|
(Einkommen
- 10.000) x 5.750
15.000
|
über 25.000 Euro
bis 51.000 Euro
|
(Einkommen
- 25.000) x 11.335
plus 5.750
26.000
|
über 51.000
Euro
|
(Einkommen - 51.000) x
0,5 plus 17.085
(2)
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den
Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im
Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6
sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf
die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte
entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.
...
(5) Bei Einkünften
aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge
zu:
1. Ein
Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein
Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer
Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich
um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) Stehen einem
Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er Anspruch
auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er
Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für
frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im
Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei
Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht
zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig
einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und
25.000 Euro auf Null.
..."
§ 41 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr.104/2005 lautet:
"Veranlagung
von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41. (1) Sind
im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere
Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
worden sind.
3. im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen
sind,
4. in einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere
Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 39 Abs. 1 dritter
Satz ist anzuwenden.
(2) Liegen die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag
des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem
Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz
ist anzuwenden.
(3) Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen
Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Der
Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte
730 Euro übersteigen.
(4) Bei der Ermittlung
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die
nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen
Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu
versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs. 1 und
2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des
§ 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer
beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden
Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß
§
69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem
festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6%
Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67
Abs. 1 zu versteuern ist."
Wie bereits
ausgeführt, hat der Bw. während des Jahres 2007 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von zwei bezugsauszahlenden Stellen, nämlich
von der Pensionsversicherungsanstalt und einem früheren Arbeitgeber
erhalten.
Auf Grund der
niedrigen Einkünfte von einem ehemaligen Arbeitgeber (brutto € 77,84
bzw. € 66,72) wurde vom ehemaligen Arbeitgeber keine Lohnsteuer
einbehalten.
Bei der
Veranlagung sind nunmehr alle in Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte
zusammenzurechnen und ist hierauf der Steuertarif anzuwenden.
Auf Grund der
vergleichsweise hohen Pensionsbezüge der PVA von € 27.210,70 ergab
sich eine Abgabennachforderung von € 58,84.
Das
Ausfüllen von Steuererklärungen ist eine Verpflichtung, die alle
Steuerpflichtigen gleichermaßen trifft und stellt daher keine nur den Bw.
treffenden besonderen Belastungen dar.
Außerdem
beschränkte sich der Aufwand des Bw. darauf, im Erklärungsformular
seinen Namen, seine Adresse, sein Geschlecht, seinen Familienstand, seine
Sozialversicherungsnummer und die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen
anzugeben sowie das Formular zu unterschreiben.
Wien, am 27.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2339-W/08
- Stammnummer
- 36466
- Gültig
- 27.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF