Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0704-W/06
Eine Pflichtveranlagung kann nicht zurückgezogen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0704-W/06vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, vertreten durch
ADir. Christine Nemeth, vom 24. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
reichte am 10.2.2005 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2005 beim Finanzamt Wien 4/5/10 ein.
Geltend gemacht wurden
Sonderausgaben sowie eine Erwerbsminderung von 50% als
außergewöhnliche Belastung; einen Lohnzettel habe er nur von einer
einzigen bezugsauszahlenden Stelle erhalten.
Mit Bescheid vom 24.2.2006
wurde der Bw. vom Finanzamt Wien 4/5/10 zur Einkommensteuer für das Jahr
2005 veranlagt, woraus eine Nachforderung von 62,12 € resultierte. Die
Sonderausgaben sowie der Freibetrag wegen eigener Behinderung wurden
antragsgemäß gewährt, allerdings wurden nichtselbständige
Einkünfte von zwei bezugsauszahlenden Stellen, nämlich der
Gesellschaft der Musikfreunde in Wien (311,71 €) für den Zeitraum
19.1. bis 23.1.2005 sowie der ÖBB (18.132,74 €) für das
gesamte Jahr 2005, dem Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde gelegt. Der
Werbungskostenpauschbetrag wurde ebenso wie der Verkehrsabsetzbetrag und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt.
Das Finanzamt wies im
Einkommensteuerbescheid darauf hin, dass der Bw. während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe, Die
Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der
Veranlagung würden die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als
wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Damit zahle der Bw. genau so
viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von
einer auszahlenden Stelle bezogen habe.
Der Zeitpunkt der Zustellung
des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 lässt sich den Akten
des Finanzamtes nicht entnehmen.
Am 7.3.2006 langte beim
Finanzamt Wien 4/5/10 ein mit 6.3.2006 datiertes Schreiben folgenden Inhalts
ein:
"An
das Finanzamt
Ich
möchte von dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 24. Feb. 2006
zurücktreten.
Hochachtungsvoll
..."
Das Finanzamt Wien 4/5/10
wertete dieses Schreiben zutreffend als Berufung, die es mit
Berufungsvorentscheidung vom 16.3.2006 als unbegründet abwies.
"Sind
im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei
oder mehrere Bezüge, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden,
bezogen worden sind. In diesem Sinn liegt in Ihrem Fall auch für das
Kalenderjahr 2005 eine Pflichtveranlagung vor. Eine Zurückziehung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005 ist nicht
möglich."
Am 31.3.2006 langte beim
Finanzamt Wien 4/5/10 ein mit 29.3.2006 datiertes Schreiben folgenden Inhalts
ein:
"Berufung
Bezüglich
meines ersten Schreibens, das abgewiesen wurde, möchte ich nochmals den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz stellen.
Hochachtungsvoll
..."
Mit Vorlagebericht vom 5.4.2006
legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 41 EStG 1988
lautet:
"§ 41. (1) Sind
im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1.
er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt,
2.
im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
3.
im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5,
6, 7 oder 8 zugeflossen sind,
4.
in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte
besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in
der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5.
der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht
vorlagen.
§ 39
Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Liegen
die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren
ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
§ 39
Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Sind
im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen
Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Der
Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte
730 Euro übersteigen.
(4) Bei
der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben
Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei
bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den
Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren,
außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist
aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze
von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67
Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer
beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden
Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß
§ 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein
Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu
versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit
dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern
ist."
Nach dem unstrittigen
Sachverhalt hat der Bw. im Jahr gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige
Einkünfte bezogen, und zwar von der Gesellschaft der Musikfreunde in Wien
311,71 € für den Zeitraum 19.1. bis 23.1.2005 sowie von der
ÖBB 18.132,74 € für das gesamte Jahr 2005.
Wie das Finanzamt Wien 4/5/10
zutreffend festgestellt hat, wurde damit der Tatbestand des § 41
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt. Hierbei handelt es sich um eine so
genannte "Pflichtveranlagung", bei der - anders als bei der
"Antragsveranlagung" nach § 41 Abs. 2 EStG 1988
- eine Zurücknahme des Veranlagungsantrages nicht möglich ist.
Liegt kein
Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen bis zur
Rechtskraft des Abgabenbescheides wie andere Parteianträge auch
zurückgezogen werden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 30).
Wurden wie hier der Fall
gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, war eine
Pflichtveranlagung vorzunehmen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 7).
Nach der Aktenlage handelt es
sich auch bei den Einkünften von der Gesellschaft der Musikfreunde in Wien
um nichtselbständige Einkünfte. Dass nach dem ausgestellten Lohnzettel
von der Gesellschaft der Musikfreunde in Wien keine Lohnsteuer einbehalten
wurde, ändert nichts daran, dass es sich hierbei offenkundig der Art nach
um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug
vorzunehmen ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 41 Anm. 6).
Dass es sich bei der
Tätigkeit im Jänner 2005 für die Gesellschaft der Musikfreunde in
Wien nicht um eine nichtselbständig ausgeübte Tätigkeit
(§§ 25, 47 EStG 1988) gehandelt hat und der Lohnzettel etwa nur
irrtümlich ausgestellt wurde, wurde vom Bw. nicht behauptet. Es finden sich
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Lohnzettel der Gesellschaft der
Musikfreunde in Wien unrichtig sein sollte.
Das Finanzamt ist daher
rechtsrichtig vorgegangen, weswegen die Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Anders wäre der Fall
gelagert gewesen, wenn der Bw. nicht weitere Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, sondern andere Einkünfte - etwa aus
selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte -
erzielt hätte. Hätte der Bw. als selbständig Erwerbstätiger
von der Gesellschaft der Musikfreunde in Wien Einkünfte erzielt, die dem
Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wäre der
Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs. 3 EStG 1988 zum Tragen
gekommen und wären diese unter dem Freibetrag gelegenen Einkünfte
nicht zu versteuern gewesen.
Wien, am 18.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0704-W/06
- Stammnummer
- 21944
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF