Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0092-F/08
Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs 12 6 % des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30 % des 2.000 Euro übersteigenden Betrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-F/08vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes e vom 7. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid vom 7. Mai 2007 für das
Kalenderjahr 2006 wurde die Veranlagung der Einkünfte des Berufungswerbers
(Bw) vorgenommen und eine Abgabennachforderung von € 12,89
berechnet.
In seiner Eingabe vom 12. Mai 2007 führte der Bw aus,
dass er gegen die Berechnung von € 22,70 Steuern für sonstige
Bezüge (220) unter Berücksichtigung der Einschleifregelung mit
folgender Begründung Einspruch erhebe:
Nach allgemeinen Unterlagen seien steuerpflichtig nicht die
"Sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (220)", sondern erst jener
Betrag, welcher sich nach Abzug der "SV-Beiträge für sonstige
Bezüge (225)" ergibt. Laut Mitteilung der PV habe er brutto für 13.
und 14. (220) € 2.075,66 bekommen, wovon SV-Beiträge (225) von €
102,74 abgezogen worden seien. Das ergebe ein Nettoeinkommen für sonstige
Bezüge von € 1.972,92. Nachdem bis zu einem Betrag von € 2.000
keine Steuer zu berechnen ist, dürfe die Steuer nicht entsprechend der
Einschleifregelung berechnet werden. Er lasse das Argument nicht gelten, dass
der Computer schon richtig gerechnet hat. Ein Computer rechne nur dann richtig,
wenn dieser richtig programmiert und richtig bedient wurde. Eventuell sei die KZ
225 € 102,74 nicht eingegeben worden. Er bitte daher, die Berechnung auf
deren Richtigkeit zu überprüfen und wenn er einen Fehler gemacht haben
sollte, ihm dies mitzuteilen und zu begründen, wo der Fehler liegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt:
"Übersteigen die sonstigen (Brutto-)Bezüge die
Freigrenze von € 2.000, so beträgt die Steuer unter Anwendung des
§ 67 Abs. 12 EStG 1988 (Sozialversicherungsbeiträge) 6 % des €
620 übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens
30 % des € 2.000 übersteigenden Betrages.
Die Freigrenze von € 2.000 gilt für den
Brutto-Betrag der sonstigen Bezüge. Die Einschleifregelung gem. § 77
Abs. 4 EStG kommt bei Ihnen zur Anwendung, da die Versteuerung mit 6 % (Brutto
abzüglich SV-Beiträge und € 620) eine höhere Steuer als 30 %
des € 2.000 übersteigenden Betrages ergibt. Somit werden nur 30 % des
€ 2.000 übersteigenden Betrages als Steuer auf die sonstigen
Bezüge festgesetzt."
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2007 erhob der Bw Einspruch
gegen die Berechnung lt. Anhang der PVA von € 11.837,53 als
steuerpflichtige Bezüge (245) ohne Anrechnung von € 102,74 als
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) mit folgender
Begründung:
"Ich bedanke mich für die Klarstellung, dass
Sonderzahlungen auch heute noch sozusagen Brutto für Netto berechnet werden
und die Steuer für sonstige Bezüge ohne Abzug der SV-Beiträge
berechnet wird.
Als ich vor 20 Jahren noch Lohnabrechnungen ohne PC gemacht
habe, wurden bereits die SV-Beiträge für die Sonderzahlungen beim
laufenden Bezug berücksichtigt. Dies bewirkte zwar eine höhere
Bemessungsgrundlage für die 6%-Steuer bei den Sonderzahlungen, aber
gleichzeitig eine geringere Bemessungsgrundlage bei den laufenden Bezügen
für die Tarifsteuer.
Diese war also in den beiden Monaten mit Sonderzahlungen
bedeutend geringer.
Nun möchte ich klargestellt, weshalb meine
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) keine Auswirkung auf die
steuerpflichtigen Bezüge (245) gehabt haben.
Gibt es eine entsprechende Änderung des
Einkommensteuergesetzes und welche oder liegt ein Fehler in der Meldung der PVA
an das Finanzamt vor??
Müsste nicht das Finanzamt meine SV-Beiträge
für sonstige Bezüge (225) irgendwie berücksichtigen?
Ich verstehe jedenfalls noch nicht, weshalb die
SV-Beiträge für sonstige Bezüge das steuerpflichtige Einkommen
auf keine Weise verringert haben.
Sollte eine Klärung bis zum 14. 6. 07 nicht mehr
möglich sein, werde ich meine Vorschreibung unter Protest
entrichten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs 1 EStG 1988 beträgt die
Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620
Euro übersteigen, 6 %, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen) erhält. Die
Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt,
wenn das Jahresssechstel gemäß Abs 2 höchstens 2.000 Euro
beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro sind
bei Bezügen gemäß Abs 3 bis 8 und Abs 10 nicht zu
berücksichtigen. ("2000 Euro": BGBl I 57/2004 ab 2005)
Laut vorgelegtem Akt und übermitteltem Lohnzettel der
Pensionsversicherungsanstalt betragen die sonstigen Bezüge vor Abzug der
SV-Beiträge (KZ 220) Euro 2.075,66. Das heisst laut obgenannter
gesetzlicher Bestimmung, welche für die Veranlagung für das
Kalenderjahr 2006 zweifelsfrei anzuwenden ist, unterbleibt die Besteuerung der
sonstigen Bezüge nur, wenn das Jahressechstel gemäß Abs 2
höchstens 2.000 Euro beträgt. Im vorliegenden Fall beträgt das
Jahressechstel jedoch 2.075,66. Das Jahressechstel berechnet sich
grundsätzlich ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, weshalb der
vom Bw gewünschte und in weiterer Folge in Streit gestellte Abzug
jedenfalls hier nicht von Belang sein kann. Hiebei wurde die hier anzuwendende
Gesetzesbestimmung vom Bw falsch interpretiert, zumal er angibt, dass von den
Euro 2.075,66 die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Euro 102,74
abzuziehen seien und diese von ihm berechnete Bemessungsgrundlage in Höhe
von Euro 1.972,92 für die Nichtbesteuerung gemäß
§ 67 Abs 1
EStG 1988 somit relevant sei. Wie vom Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2007 richtig ausgeführt, gilt die
Freigrenze von Euro 2.000 für den Bruttobetrag der sonstigen
Bezüge.
Gemäß
§ 77 Abs 4 EStG 1988 kann der
Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem
Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der
letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer
für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des
Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs 1 und 2 neu berechnen.
Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels
gemäß
§ 67 Abs 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro,
beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs 12 6 % des 620 Euro
übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30 %
des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. ("2000 Euro": BGBl I 57/2004 ab
2005, siehe § 124 b Z 103)
Gemäß
§ 41 Abs 4 EStG 1988 bleiben bei der
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge,
die nach § 67 Abs 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen
Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs 1 zu
versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs 1 und 2
entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahessechstels gemäß
§ 67 Abs 1 und 2
die Freigrenze von 2.000 Euro (für 2004 1.950 Euro; siehe § 124 b Z
103), beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs 12 6 % des 620
Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens
30 % des 2.000 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des
vorläufigen Steuerabzuges gemäß
§ 69 Abs 2 und 3 gilt ein
Siebentel dieser Beträge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des
§ 67 Abs 1 zu versteuern war und von dem 6 % Lohnsteuer einbehalten wurde.
Ein Siebentel der Bezüge gemäß
§ 69 Abs 5 gilt als Bezug,
der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs 1 zu versteuern ist ("2000
Euro": BGBl I 57/2004 ab 2005)
Das heisst, im vorliegenden Fall würde die Steuer Euro
81,18 betragen (Euro 2.075,66 minus SV-Beiträge Euro 102,74 ergibt 1.972,92
minus Euro 620 ergibt 1.362,82 x 6 %). Gemäß
§ 77 Abs 4 bzw
§ 41 Abs 4 EStG 1988 darf die Steuer jedoch höchstens 30 % des 2.000
Euro übersteigenden Betrages betragen. Das heisst, im vorliegenden
Berufungsfall darf die Steuer für die sonstigen Bezüge daher - wie im
Bescheid richtig ausgeführt - höchstens Euro 22,70 (Euro 75,66 x 30 %)
betragen.
Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Bezüge (KZ
245) werden Sozialversicherungsbeiträge, die sonstige Bezüge betreffen
(KZ 225), nicht in Abzug gebracht.
Der Berufung konnte daher nicht Folge geleistet werden und
es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 26. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 77 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Besteuerung der sonstigen Bezüge6 % des 620 Euro übersteigenden Betrageshöchstens 30 % des 2000 Euro übersteigenden Betrages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-F/08
- Stammnummer
- 36460
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF