Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0665-W/08
"Das Finanzamt als Schuldenfalle?"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0665-W/08vom 26.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 29. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir Christine Nemeth,
vom 6. November 2007 betreffend Einfuhrumsatzsteuer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Erledigung des Antrages vom 29.1.2008 auf Nachsicht bzw. Entrichtung in Raten
fällt vorerst in die Zuständigkeit des Finanzamtes.
Entscheidungsgründe
Die 1944 geborene
Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin und bei ihrem Sohn als Angestellte
geringfügig (laut Lohnzettel Bruttobezüge 2.897,00 € im Jahr,
sonstige Bezüge 337,00 €, steuerpflichtige Bezüge 2.560,00
€) beschäftigt.
In ihrer am 31.10.2007 beim
Finanzamt Wien 4/5/10 eingereichten Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 beantragte sie, als Sonderausgaben
Personenversicherungsprämien von monatlich 30 Euro (= 360 €
jährlich) sowie Kirchenbeitragszahlungen von 15,50 Euro 4 x jährlich
(= 62 € im Jahr) zu berücksichtigen. Ferner sei sie - unter
näherer Angabe der Leiden und der Nummer des Behindertenpasses - zu 60%
erwerbsgemindert.
Mit Bescheid vom 6.11.2007
wurde die Bw. vom Finanzamt Wien 4/5/10 erklärungsgemäß zur
Einkommensteuer für das Jahr 2006 veranlagt, wobei die geltend gemachten
Sonderausgaben berücksichtigt wurden und der Freibetrag wegen eigener
Behinderung im entsprechenden Ausmaß angesetzt wurde. Auch
Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag wurden abgezogen.
Da sowohl von der
Pensionsversicherungsanstalt als auch vom Sohn als Arbeitgeber infolge der
geringen Höhe der Einkünfte (steuerpflichtige Bezüge 10.646,76
€ bzw. 2.560,00 €) keine Lohnsteuer einbehalten wurde, kam es durch
die Zusammenveranlagung - bei Zusammenrechnung beider Bezüge kommt es zu
einer Einkommensteuerpflicht - zu einer Abgabennachforderung von 723,85
€.
Das Finanzamt wies im
Einkommensteuerbescheid darauf hin, dass die Bw. während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. "Die
Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung
werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie
von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie
jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden
Stelle bezogen hat."
Mit Schreiben vom 27.11.2007
erhob die Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 mit dem
ersichtlichen Antrag, die Einkommensteuervorschreibung herabzusetzen oder
entfallen zu lassen:
"Ich
erhebe Einspruch wegen überhöhter Einkommensteuer, einer Zahlung von
maßgeblicher Abgabenschuld von 723,85 €, Meine Pension beträgt
901 Euro netto. Von meinem Sohn erhalte ich für 20 Arbeitsstunden monatlich
90 Euro plus Weihnachts- und Urlaubszuschuss. Ich habe private Schulden und
daher habe ich einen Job bei meinem Sohn angenommen, trotz gesundheitlichen
Einschränkungen. Sind 1.092 Euro monatlich eine Berechtigung für
derart hohe Rückforderungen vom Finanzamt????? Bitte nochmals um eine
genaue Berechnung!!!! Der Staat soll nicht alte kranke Pensionisten auspressen
bis zur Verzweiflung..."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8.1.2008 wies das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 als unbegründet ab. Sind im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, sei der Einkommensteuerpflichtige
gemäß
§ 41 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert werden, bezogen worden sind. Es liege daher
für das Kalenderjahr 2006 eine Pflichtveranlagung vor. Eine
"Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung" sei daher nicht möglich.
"Der geringere Steuerabzug bei getrennter Lohnverrechnung ergibt sich durch den
progressiven Charakter der Einkommensteuer. Würden beide Bezüge von
einem Dienstgeber ausgezahlt und lohnverrechnet, so würde gleich die
richtige (höhere) Steuer einbehalten werden."
Mit Schreiben vom 29.1.2008
beantragte die Bw. ersichtlich - unter anderem - die Vorlage ihrer Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz:
"Noch
immer geschockt und verzweifelt über diesen Steuerbescheid mit den dubiosen
Nachforderungen von 723.85 Euro bemühe ich mich Stellung zu nehmen. Wie ich
doch immer wieder betone und hiermit nochmals tue, beziehe ich eine Pension von
901 Euro (Jänner 2008). Nach Abzug aller Fixkosten bleiben mir ca. 100 Euro
!!!!!!! So kommt mit der Nebenverdienst von ca. 191 € sehr gelegen. All die
Jahre davor hatte ich mein Konto strapaziert. Wie ich schon das letzte Mal
erwähnt habe, zahle ich diese in Monatsraten privat zurück. Ich kann
doch nicht erneut Schulden machen weil das Finanzamt solche Nachforderungen an
mich stellt. Finanzamt als Schuldenfalle???
Jeder
Mensch, dem ich meine Sorgen erzähle meint, da stimmt doch was nicht!!!
Diesem Teufelsrad mache ich ein Ende. Also ich würde 100 Euro Vorauszahlung
im Februar leisten, mehr nicht... 400 Euro oder ich bin gezwungen, zu
kündigen.
Man
kann davon ausgehen, dass ich damit in die Öffentlichkeit gehe. Schon
einmal hat sich die Finanzverwaltung bei mir entschuldigt wegen einer
ungerechtfertigten Zahlungsaufforderung!!!!!! Selbst dem Finanzminister
würde ich diesen Teufelskreis berichten. Man soll arme kranke ältere
Frauen nicht verfolgen. Hat man eine Ahnung wie es ist, wenn man jahrelang unter
eitrigen Zähnen leidet, aber man hat nicht das Geld??? Tut mir leid, wenn
ich so emotional werde, aber meinem Sohn sagte man, ich würde Steuer
zahlen, weil ich auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld von ihm erhalte. Dies
wären 300 Euro ca. !!! Man braucht mir nichts erklären von
progressiver Pension, ich bekomme keine Zinsbeihilfe etc. Ich will nur in Ruhe
leben... Zerstört mich nicht!
Jemand
gab mir telefonisch den guten Rat, ich möge diese Beträge auf ein
Sparbuch legen, es bringt Zinsen, welche Beträge? Und wenn schon, der Staat
kassiert Hunderte Euro und mir bleiben die Cent? Anständig zu sein, ist
kein Grund, Steuer zu erlassen, den Reichen werden sie
geschenkt!!!!
Ich
bitte um eine gerechte Lösung und hoffe auch für die Zukunft, dass man
die Steuernummer ... nicht abwürgt. Nehmt mir BITTE nicht das bisschen
Lebenskraft weg, ich hoffe auf einen vernünftigen Bescheid."
Mit beim Unabhängigen
Finanzsenat am 11.3.2008 eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Wien 4/5/10
die Berufung der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Bemerken vor, die Bw. sei mit
der Pflichtveranlagung "aus allgemeinen Gründen" nicht
einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 EStG 1988 § 33
i. d. F. BGBl. I Nr. 34/2005 lautet auszugsweise:
"3.
Teil Tarif
Steuersätze
und Steuerabsetzbeträge
§ 33.
(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich:
|
Bei
einem Einkommen von
|
Einkommensteuer
|
Steuersatz
|
10.000
Euro und darunter
|
0
Euro
|
0%
|
25.000
Euro
|
5.750
Euro
|
23%
|
51.000
Euro
|
17.085
Euro
|
33,5%
Für
Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz
50%.
Bei
einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu
berechnen:
|
Einkommen
|
Einkommensteuer
in Euro
|
über
10.000 Euro bis 25.000 Euro
|
(Einkommen
- 10.000) x
5.750
15.000
|
über
25.000 Euro bis 51.000 Euro
|
(Einkommen
- 25.000) x 11.335
plus
5.750
26.000
|
über
51.000 Euro
|
(Einkommen
- 51.000) x 0,5 plus 17.085
(2)
Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den
Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im
Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6
sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf
die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte
entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.
...
(5)
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende
Absetzbeträge zu:
1. Ein
Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein
Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer
Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich
um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6)
Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat
er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich,
wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2
für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige
Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei
Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht
zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig
einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und
25.000 Euro auf Null.
..."
§ 41 EStG 1988 i. d. F.
BGBl. I Nr.104/2005 lautet:
"Veranlagung
von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
§ 41.
(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er
andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro
übersteigt,
2. im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im
Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8
zugeflossen sind,
4. in
einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte
besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht
vorlagen.
§
39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2)
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren
ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter
Satz ist anzuwenden.
(3)
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den
anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen.
Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen
Einkünfte 730 Euro übersteigen.
(4)
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben
Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben
oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des §
69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die
sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs.
1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß
§ 67 Abs. 1 und
2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des
§ 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer
beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden
Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß
§
69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem
festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6%
Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67
Abs. 1 zu versteuern ist."
§ 67 Abs. 1, 11 und
12 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 180/2004 lauten:
"(1)
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben
Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und
14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die
sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen,
6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz
unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens
2.000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von
2.000 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 nicht
zu berücksichtigen."
"(11)
Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sowie Abs. 7 hinsichtlich der Vergütungen an
Arbeitnehmer für Diensterfindungen sind auch bei der Veranlagung von
Arbeitnehmern anzuwenden."
"(12)
Die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu versteuern sind,
entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3" [=
Sozialversicherungsbeiträge]", 4 und 5
sind vor Anwendung des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen."
§ 212 Abs. 1 BAO
lautet:
"(1)
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken."
§ 236 Abs. 1 BAO
lautet:
"(1)
Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen
ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung
nach der Lage des Falles unbillig wäre."
Wie bereits ausgeführt,
hat die Bw. während des Jahres 2006 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von zwei bezugsauszahlenden Stellen, nämlich
von der Pensionsversicherungsanstalt und von ihrem Sohn erhalten.
Von beiden bezugsauszahlenden
Stellen wurde während des Jahres 2006 keine Lohnsteuer einbehalten, da
jeder Bezug für sich die Grenze der Lohnsteuerpflicht (im Jahr 2006: 969
Euro Monatslohn, vgl. Müller,
Lohnverrechnung 2006, 160) nicht überschritten hat.
Gemäß
§ 41 EStG
1988 ist der Steuerpflichtige unter anderem zu veranlagen, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
hat. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach
um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug
vorzunehmen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall tatsächlich
Lohnsteuer einbehalten wurde (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.10.2005], § 41 Anm. 6 m.w.N.).
Die Bw. war daher von Amts
wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Das Finanzamt hat die
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 auch gesetzeskonform
vorgenommen.
Die von der Bw. geltend
gemachten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wurden in
dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang berücksichtigt; die Einkommensteuer
wurde gemäß dem Einkommensteuertarif errechnet und hiervon die der
Bw. zustehenden Absetzbeträge abgezogen.
Der Einkommensteuertarif
(§ 33 EStG 1988) sieht bis zu einem Einkommen von 10.000 €
jährlich einen Steuersatz von 0% vor. "Klein- und Kleinstverdiener" sind
daher nicht einkommensteuerpflichtig.
Wird allerdings die Grenze von
10.000 € (bzw. unter Berücksichtigung von Verkehrsabsetzbetrag und
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 11.628 €) überschritten, fällt vom
gesamten Einkommen (und nicht erst für den die Grenze übersteigenden
Betrag) Einkommensteuer nach der oben dargestellten Formel an (im konkreten Fall
- ohne sonstige Bezüge - 662,69 €, das sind rund 5,3% des
steuerpflichtigen Einkommens von 12.628,76 €).
Gleiches gilt für die so
genannten sonstigen Bezüge, also 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und
Weihnachtsgeld): Auch hier wurde bei der laufenden Lohnverrechnung beider
auszahlender Stellen die Freigrenze von 2.000 € nach § 67 Abs. 1
EStG 1988 nicht überschritten, bei Zusammenrechnung aller sonstigen
Bezüge beider Stellen jedoch schon:
|
Pensionsversicherungsanstalt
|
1.866,88
€
|
Sohn
|
+ 337,00
€
|
sonstige Bezüge
gesamt
|
= 2.203,88
€
|
Sozialversicherungsbeiträge
für sonstige Bezüge
|
-
92,42
|
sonstige Bezüge
netto
|
2.111,46
€
|
Freibetrag § 67 Abs. 1
bzw. § 41 Abs. 4 EStG 1988
|
- 620,00
€
|
Bemessungsgrundlage
|
1.491,46
€
|
theoretische Steuer nach dem
begünstigten Steuersatz von 6% (§ 41 Abs. 4 EStG 1988)
|
89,49
€
|
Sonstige Bezüge gesamt
|
2.203,88
€
|
Freigrenze
|
- 2.000,00
€
|
2.000 €
übersteigender Betrag
|
203,88
€
|
theoretische Steuer begrenzt
mit 30% des 2.000 €
übersteigenden Betrages (§ 41 Abs. 4
EStG 1988), also mit
|
61,16
€
Der auf die sonstigen
Bezüge entfallende Steuerbetrag von 61,16 € (im konkreten Fall 2,9%
der sonstigen Nettobezüge von 2.111,46 €) wurde im angefochtenen
Bescheid zutreffend der auf die laufenden Bezüge abzüglich
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
sowie Absetzbeträgen entfallenden Einkommensteuer von 662,69 €
hinzugerechnet, sodass sich gesetzeskonform berechnet eine
Einkommensteuernachforderung von 723,85 € (das sind 5,1% des
Gesamteinkommens inklusiver Sonderzahlungen von 14.120 €)
ergibt.
Bereits im
Einkommensteuerbescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Steuer nunmehr so
berechnet wurde, als wenn die Bw. Einkünfte nicht von zwei
bezugsauszahlenden Stellen, sondern nur von einer einzigen erhalten hätte.
Damit wird die Bw. allen anderen Arbeitnehmern und Pensionisten gleich gestellt,
bei denen bei einem vergleichbaren Einkommen von nur einer bezugsauszahlenden
Stelle bereits vom Arbeitgeber bzw. der Pensionsversicherungsanstalt Lohnsteuer
einbehalten wird.
Da sich der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 als gesetzeskonform ergangen
erweist, war die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet
abzuweisen.
Der Bw. ist einzuräumen,
dass die Zahlung des aus dem Einkommensteuerbescheid resultierenden
Nachforderungsbetrages in ihrer wirtschaftlichen Lage eine beachtliche Belastung
darstellt.
Diesem Umstand kann jedoch
nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren begegnet werden. Sowohl das Finanzamt als
auch der Unabhängige Finanzsenat sind bei der Ermittlung der
Einkommensteuer an das Einkommensteuergesetz gebunden und können nicht eine
niedrigere als vom Gesetz vorgesehene Einkommensteuer festsetzen.
Allerdings kann nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenats der Vorlageantrag vom 29.1.2008 auch als
Antrag auf ratenweise Zahlung (§ 212 Abs. 1 BAO) bzw. auf
gänzliche oder teilweise Nachsicht (§ 236 Abs. 1 BAO)
verstanden werden.
Das Finanzamt wird in weiterer
Folge - zweckmäßigerweise im Rahmen einer persönlichen
Vorsprache der Bw. - zu prüfen haben, inwieweit dem Anbringen der Bw. im
Zuge der Einhebung der Abgaben Rechnung getragen werden kann.
Wien, am 26.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0665-W/08
- Stammnummer
- 33837
- Gültig
- 26.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF